Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 5 StR 569/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15682

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 569/14

vom
11. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2015
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafen gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit unter Auflösung der in dem Urteil des [X.] vom 17.12.2010 in der Fassung des Urteils des [X.] Kiel vom 6.10.2011 gebildeten Gesamtfreiheits-strafe sowie unter Auflösung der im Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 21.2.2011 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 17.12.2010 in der Fassung des Urteils des [X.] Kiel vom 6.10.t-freiheitsstrafe von 2
Jahren, 7
Monaten und 2
Wo. Daneben hat unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 11.6.2010 gebildeten Gesamtstrafe aus den dort gebildeten Einzelstrafen 1
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3
-
sowie aus der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 3.2.

Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Ange-klagten hat im Umfang der [X.] mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. [X.] hat keinen Bestand. Das [X.] hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die [X.], die dem Strafbefehl des [X.] zugrunde lag, 2003 war. Damit wäre eine Gesamtstrafenbildung zumindest mit dem Urteil des [X.] vom 15. April 2009 in Erwägung zu ziehen gewesen. Dies hätte möglicherweise die vom [X.] angenommene Zäsurwirkung des Strafbefehls des [X.]
entfallen lassen. Dem Senat war eine weitergehende Prüfung nicht möglich, weil die Strafkammer nicht darge-legt hat, wie sich der Vollstreckungsstand der einbezogenen und auch der übri-gen Strafen aus den Verurteilungen zwischen 2004 und 2009 verhält. Überdies ergibt sich aus dem Urteil des [X.] bezüglich der Verurteilung des [X.] vom 10. September 2012 nicht, wann die dort ausgeurteilte Straftat begangen worden ist, so dass nicht beurteilt werden kann, ob nicht auch diese Strafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre.
Unabhängig von der Frage, ob das [X.] zur Bildung der [X.] berufen war, waren beide Gesamtstrafen wegen ihres inneren Zu-sammenhangs aufzuheben.
Angesichts der vorliegenden Fehler können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, im Übrigen nicht entgegenstehende Feststellungen [X.] getroffen werden.
2
3
4
5
-
4
-
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr diese gemäß § 39 StGB nur
in vollen Monaten und Jahren zu erfolgen hat.

[X.] Dölp

König Berger

6

Meta

5 StR 569/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 5 StR 569/14 (REWIS RS 2015, 15682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15682

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