Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2011, Az. 5 StR 322/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10426

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5 [X.][X.] vom 17. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Januar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbe-schluss vom 6. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
[X.]e
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. September 2009 mit Beschluss vom [X.] 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 20. [X.] hat der Verurteilte gegen den Beschluss gemäß § 356a StPO die Anhörungsrüge erhoben. Diese ist unbegründet. 1 2 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der [X.] hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausführungen in der Revisionsbegrün-dung und in der Gegenerklärung des Verurteilten zur Kenntnis genommen. Dass die vom Verurteilten beanstandete Verletzung des Konfrontations-rechts vom [X.] in seiner Antragsschrift ausdrücklich nur unter dem Blickwinkel der Verfahrensrüge, nicht indes auch sachlich-rechtlich gewürdigt wurde, verhilft der [X.] nicht zum Erfolg. Die [X.] zur Unbegründetheit der Revisionsrüge sind auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht tragfähig und verhalten sich insbesondere dazu, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend war und [X.] zumindest teilweise, vermittelt durch das Gericht [X.] zur Beantwortung von Fragen des erheblich einschlägig vorbestraften Angeklagten bereit gewesen ist, der sich [X.] im Rahmen der Hauptverhandlung nur punktuell zur Sache eingelassen hat. 3 - 3 - Der Verurteilte hat die in die Sachrüge gekleidete Beanstandung der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisions-begründungsfrist im Rahmen seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) näher ausgeführt. Dies begründet ebenfalls keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine nähere Auseinandersetzung hiermit in dem Verwerfungsbeschluss. Der [X.] hat auch dieses Vorbringen des [X.] zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend ge-würdigt und für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen in dem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. September 2008 [X.] 5 [X.]/08, [X.], 52, und vom 4. Juni 2002 [X.] 3 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 4 [X.] Schaal Schneider [X.]

Meta

5 StR 322/10

17.01.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2011, Az. 5 StR 322/10 (REWIS RS 2011, 10426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10426

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