Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2018, Az. 2 BvQ 35/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 9872

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 35/18

27.04.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Soltau, 20. April 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2018, Az. 2 BvQ 35/18 (REWIS RS 2018, 9872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9872

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