Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VI ZR 174/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7272

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

19. März 2013

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 46; [X.] § 76
Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§
76 [X.]) steht §
46 Abs.
2 [X.] auch in der [X.] des [X.]esdienst-rechts ([X.] -
DNeuG) vom 5.
Februar 2009 ([X.] I S. 160) nicht entgegen.
[X.], Urteil vom 19. März 2013 -
VI [X.] -
O[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. März 2013
durch den Vorsitzenden
[X.] Galke,
die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2012 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende [X.] verlangt von dem
beklagten [X.]fahrzeug-haftpflichtversicherer
Ersatz von Unfallfürsorgeleistungen und fortentrichteten Dienstbezügen aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.
April 2010 auf dem Stützpunkt der [X.] in [X.] ereignete.
Der [X.]esbeamte [X.] steuerte zum Unfallzeitpunkt einen Pkw
der Bun-deswehr im Rahmen eines Dienstgeschäfts. Er hielt mit dem Pkw
in einer
Sackgasse auf
dem [X.]eswehrgelände
an, stieg aus und wartete hinter dem Fahrzeug
stehend auf einen Mitfahrer. Der Soldat [X.]
fuhr mit seinem bei der [X.] haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht
ge-gen das Fahrzeug der Klägerin, welches gegen den auf der Straße stehenden [X.] geschoben wurde.
[X.] wurde hierdurch am linken Bein verletzt und war nach dem Unfall längere [X.] dienstunfähig.
1
2
-

3

-

Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe von 25.422,69

Feststellung der Einstandspflicht für [X.] stattgegeben, das [X.] in Höhe von 18.943,75

unter Berücksichti-gung eines Mitverschuldensanteils
des [X.] von 1/5. Mit der vom Berufungsge-richt beschränkt auf den [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in [X.] 2012, 426 veröffentlicht ist, ist der Schadensersatzanspruch des [X.] aus §
7 Abs.
1, §
17 Abs.
1, 2 [X.], §
823 Abs.
1, §
254 Abs.
1 BGB, §
115 [X.] ge-mäß §
76 [X.] auf die Klägerin übergegangen.
§
46 Abs.
2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 5.
Februar 2009 stehe dem Anspruchsübergang nicht entgegen.
Zu der bisherigen Fassung von §
46 Abs.
2 [X.] sei vom [X.]es-gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten worden, dass die Bestim-mung den Zweck habe, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf [X.] zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten seien. Die von der [X.] zitierte Auffassung von [X.] ([X.], 10.
Aufl., Rn.
569 Fn.
233), aus der Begründung der Neufassung des §
46 Abs.
2 [X.] folge, dass nunmehr auch ein Re-gress des Dienstherrn gegen andere öffentlich-rechtlich
Bedienstete ausge-schlossen sei, überzeuge nicht.
3
4
5
-

4

-

Aus dem Wortlaut der Neufassung lasse sich eine derartige Änderung nicht entnehmen. Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung sei der Rege-lungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-
und [X.]n vom 7.
Dezember 1943 ergeben habe, explizit in den [X.] übernommen worden (jetzt Abs.
2 Nr.
2). Bereits seit der Modifizierung von §
46 Abs.
2 [X.] durch Art.
4 §
16 Abs.
2 Nr.
8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.
April 1963 habe die Verweisung nur noch für Dienst-, aber nicht mehr für die in §§
104 ff. [X.] behandelten Arbeitsunfälle gegolten. Die Formulierung in der Begründung des jetzt in Frage stehenden Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage "dem" auch für Dienstunfälle Rech-nung, besage deshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung des [X.] entfalle.
Es erscheine auch fernliegend an-zunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des [X.] hinausgehenden, aus fiskalischer Sicht zudem weitgehenden Zweck verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen Niederschlag ge-funden hätte.
Darüber hinaus ermögliche jedenfalls §
46 Abs.
3 [X.] den Regress der Klägerin. Zwar sei der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine "andere Person" im Sinne dieser Norm, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer öffentlich-rechtlich
Bediensteter sei. Sei der Versicherungsnehmer dagegen -
wie hier
-
nicht Bediensteter des öffentlichen Dienstes, bestehe kein Grund, ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der öffentlich-rechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß §
1 [X.] mitversichert sei. Der hinter der Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine 6
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-

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-

Störung des Rechtsfriedens im fraglichen Bereich zu vermeiden, verwirkliche sich in dieser Konstellation nicht.

II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum [X.] halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass §
46 Abs.
2 [X.] in der Fassung des
Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des [X.] (Dienstrechtsneuord-nungsgesetz -
DNeuG) vom 5. Februar 2009 ([X.] I S.
160)
einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten [X.]esbeamten [X.] auf die klagende [X.]
nicht entgegensteht.
a) Nach §
76 Satz 1 [X.] in der zum Unfallzeitpunkt
geltenden Fassung des [X.] geht ein gesetzlicher Schadensersatz-anspruch körperlich verletzter Beamter, der diesen infolge der Körperverletzung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn
über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Vorliegend handelte es sich -
was die Revision nicht in Frage stellt
-
um
einen Dienstunfall im Sinne des §
31 Abs.
1 Satz 1 [X.], weshalb
der
Klägerin als Dienstherrin des [X.] aufgrund ihrer Verpflichtung zur
Gewährung von [X.] (§§
30 ff. [X.]) und
Weitergewährung der Besoldung (§
3 [X.]) Aufwendungen
entstanden
sind.
Die Revision hält der Annahme eines Anspruchsübergangs gemäß §
76 Satz 1 [X.]
aber entgegen, dass es schon an einem übergangsfähigen Scha-8
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densersatzanspruch des [X.] fehle, weil die beamtenrechtliche [X.] nach §
46 Abs.
2 [X.] so auszulegen sei, dass sie in gleicher Weise wie die unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung nach §
105 Abs.
1 [X.] zu einem Ausschluss der Haftung des Schädigers führe. Soweit diese Auslegung des §
46 Abs.
2 [X.] im Gegensatz zu der
bislang
vom [X.] hierzu vertretenen Auffassung steht, weist die Revision [X.] darauf hin, dass sämtliche höchstrichterliche Entscheidungen noch aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] sowie vor Ände-rung des §
46 Abs.
2
[X.] durch das [X.] stammen. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine anderslautende Aus-legung allerdings auch in Anbetracht dieser Gesetzesänderungen nicht gebo-ten.
b) Die Auslegung des §
46 Abs.
2 [X.] durch den [X.] hat ihre Grundlage in dem Urteil des [X.] vom 24.
April 1952 -
III
ZR 78/51, -
III
[X.], [X.]Z 6, 3. Damals galt noch die
Vorgängervor-schrift des §
124 Abs.
2 der [X.]esfassung des [X.] ([X.]) vom 30.
Juni
1950 ([X.] I S.
279), welche lautete: "Weitergehende [X.] auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht wer-den, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Be-diensteten verursacht ist." §
124 Abs.
1 [X.] beschränkte die dem Beamten aus Anlass eines Dienstunfalls zustehenden Ansprüche auf die beamtenrechtli-chen Unfallfürsorgeansprüche. Zu dieser Vorschrift hat der [X.] entschieden, dass die den §
124 [X.] beherrschende Wechselwirkung zwi-schen Beschränkung der allgemeinen Ansprüche und Gewährung der Unfallfür-sorge nur verlange, dass der Beamte gegen eine öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete in der Ausübung der ihm neben den
Ansprüchen aus [X.] zustehenden allgemeinen gesetzlichen Ansprüche beschränkt werde, 12
-

7

-

nicht aber die Behörde, auf die diese Ansprüche übergingen. Insoweit verlange die Interessenlage geradezu, dass der Dienstherr diese Ansprüche auch gegen eine andere öffentliche Verwaltung geltend machen könne ([X.], Urteil vom 24.
April 1952 -
III
ZR 78/51, -
III
[X.], aaO S.
16).
Die Auslegung, wonach die Beschränkung von Ansprüchen des verletz-ten Beamten einen Übergang von Ansprüchen aufgrund allgemeiner
gesetzli-cher
Vorschriften auf den Dienstherrn oder einen Sozialversicherungsträger nicht hindert, wurde vom III. Zivilsenat des [X.] sowie vom er-kennenden Senat in der Folgezeit mehrfach bestätigt. Die
Entscheidungen be-trafen
dabei
die Vorschrift des §
124 Abs.
2 [X.] (Senatsurteil vom 15.
März 1988 -
VI
ZR 163/87, [X.], 614, 615),
entsprechende Regelungen in den [X.] (Senatsurteil vom 12.
März 1974 -
VI
ZR 2/73, [X.], 784, 785; [X.], Urteil vom 9.
Juli 1962 -
III
ZR 22/61, [X.], 983, 984),
die ähnliche Bestimmung des §
91a [X.]
(Senatsurteil vom 29.
März 1977 -
VI
ZR 52/76, [X.], 649, 650
f.; [X.], Urteil vom 17.
November 1988 -
III
ZR 202/87, [X.]Z 106, 13, 15
f.)
oder aber
§
46 Abs.
2 [X.] (Senatsurteil vom 14.
Januar 1986 -
VI
ZR 10/85, [X.], 484, 485).
Der erkennende Senat hat diese Auslegung
im Hinblick auf §
46 Abs.
2 [X.] zuletzt im Senatsurteil vom 17.
Juni 1997 (VI
ZR 288/96, [X.]Z 136, 78)
bestä-tigt, das den
Unfall eines [X.]esbahnbeamten vom 24.
Januar 1992
betraf. Wie der Senat dort ausgeführt hat, nehmen die beamtenrechtlichen Vorschriften in den §§
30 ff. [X.] lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, schließen aber nicht die Inan-spruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn im Wege des [X.] aus. Die Bestimmungen der §
124 [X.], §
46 [X.] und §
91a [X.] haben den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem 13
-

8

-

Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (Senats-urteil vom 17.
Juni 1997
-
VI
ZR 288/96, aaO S.
80 f.).
c) Zur [X.] der den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden
Un-fälle galten für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung noch die [X.] der §§
636, 637 RVO. §
636 Abs.
1 Satz 1 RVO beschränkte die Haf-tung des Unternehmers für Personenschäden aus Arbeitsunfällen gegenüber den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten auf vorsätzlich
herbeigeführte und bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr
eingetretene Arbeitsunfälle. Die
Rechtsprechung wandte diese Regelung auch zugunsten von
Behörden bezie-hungsweise Behördenträgern
an, so dass die Haftungsbeschränkung bei Schä-digung
eines Nichtbeamten durch einen Beamten der jeweiligen Behörde [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 27.
April 1981 -
III
ZR 47/80, [X.], 849, 850; vom 2.
April 1992 -
III
ZR 103/91, [X.], 97, 98 f.; vom 9.
Februar 1995 -
III
ZR 164/94, [X.], 561 f.; [X.], [X.], 747
f.; [X.], [X.], 140, 141).
Im Fall
der
Schädigung eines Beamten durch ei-nen Nichtbeamten waren die §§
636, 637 RVO nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hingegen nicht anwendbar, weil §
636 Abs.
1 RVO vo-raussetzt, dass der Verletzte für seinen Unfall den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung genießt, während der Beamte ausschließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge genießt, die das Verhältnis von [X.] und [X.] eigenständig regelt (Senatsurteil vom 14.
Januar 1986 -
VI
ZR 10/85, aaO). Für die Konstellation des Dienstherrnre-gresses nach Schädigung eines Beamten durch einen Beamten hat der Senat einen Anspruchsübergang auf den Dienstherrn nach §
46 Abs.
2 [X.] [X.].
Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge rechtfertigt, obwohl sie dem Beamten einen dem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbaren Anspruch gewährt, nicht die Anwendung der §§
636, 637 RVO; denn der [X.]geber hat
die aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge folgende Konse-14
-

9

-

quenz für die Rechtsposition des Beamten bereits im Rahmen des [X.] gezogen. Die Regelung des
§
46 Abs.
2 [X.] bedeutet
allerdings keine so weitgehende Entlastung des Schädigers, wie sie durch die §§
636, 637 RVO bewirkt wird; vielmehr gehen Ersatzansprüche in Höhe der [X.] auf den Versorgungsträger über, so dass dieser bei den [X.] grundsätzlich in vollem Umfang Rückgriff nehmen kann (Senatsurteil vom 14.
Januar 1986 -
VI
ZR 10/85, aaO; vgl. auch [X.], [X.], 1186
f.).
d) Mit Wirkung vom 1.
Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Art.
1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch ([X.] -
UVEG) vom 7.
August 1996 ([X.] I S.
1254) in das neu geschaffene Siebte [X.] übertragen. Die ehemals in §§
636, 637 RVO behandelten Haftungsbeschränkungen sind seitdem in §§
104, 105 [X.] normiert. §
105 Abs.
1 Satz 1 [X.] sieht eine Haftungsbeschrän-kung zugunsten von Personen
vor, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen. Diese [X.] gilt gemäß §
105 Abs.
1 Satz
2 [X.] entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] versicherungsfrei sind. Der Zweck dieser Neuregelung bestand der Gesetzesbegründung zufolge darin, bestimmte versicherungsfreie Perso-nen,
die für das Unternehmen tätig sind (z.B. Beamte), den versicherten [X.] gleichzustellen (BT-Drucks. 13/2204, S.
100). Demnach stehen dem geschädigten Beamten in den von der Vorschrift erfassten Fallge-staltungen nunmehr -
anders als noch
unter der Geltung der Reichsversiche-rungsordnung
-
keine Ansprüche gegen den Schädiger zu, die auf den Dienst-herrn übergehen könnten. Ist der Beamte also insoweit
einem in der gesetzli-chen Unfallversicherung Versicherten gleichgestellt, genießt er gleichwohl nach 15
-

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-

den fortbestehenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes aus-schließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge.
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob angesichts dieser Geset-zesänderung die bisherige Auslegung des §
46 Abs.
2 [X.] im Hinblick auf den Regress des Dienstherrn
für die Fälle beibehalten werden kann, in denen ein Beamter einen Beamten verletzt, ist noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Die insoweit angestellten Überlegungen der Revisi-on
zu einer Verdrängung von §
46 Abs.
2 [X.] durch §
105 Abs.
1 [X.] als jüngere Norm lassen außer Betracht, dass §
46 Abs.
2 [X.] nach In-krafttreten der §§
104, 105 [X.] durch das [X.] im Jahre 2009 neu gefasst worden ist und deshalb
jedenfalls für die [X.] seit der Neufassung nicht
als ältere Norm gelten kann. Im Übrigen befürwortet die von der Revision
angeführte Literaturmeinung ([X.], [X.] bei Personenschäden nach dem [X.], 2004, S. 89
ff.) einen Vorrang des §
105 Abs.
1 [X.] in der hier in Frage stehenden Kons-tellation nicht.
e) Die seit Inkrafttreten des [X.] bestehende Normenkonkurrenz zwischen §
105 Abs.
1 Satz 1, 2 [X.] und §
46 Abs.
2 [X.] ist sachgerecht nur unter Berücksichtigung des Spezialitätsverhält-nisses zugunsten der beamtenrechtlichen Regelung zu lösen. Dies gilt sowohl für die
Fassung des §
46 Abs.
2 [X.] vor als auch
nach Inkrafttreten des
[X.].
aa) §
46 Abs.
2 [X.] lautete in der am 1. Januar 1977 in [X.] getre-tenen ursprünglichen Fassung vom 24.
August 1976 ([X.] I S.
2485): "Weiter-gehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Ge-16
17
18
-

11

-

setz
oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das [X.] über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-
und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 ([X.]. I S.
674) Anwen-dung." Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von [X.] bei Dienst-
und Arbeitsunfällen ([X.]) vom 7. Dezember 1943 ([X.]. I S.
674) war durch Art.
4 §
16 Abs.
2 Nr.
8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ([X.] -
UVNG) vom 30.
April 1963 ([X.] I S.
241) mit Wirkung vom 1.
Juli 1963 aufgehoben worden, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, und galt somit bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nur noch für Dienstunfälle. Die insoweit fortgeltende Vorschrift des §
1 Abs.
1 [X.] bestimmt: "Ist ein Dienstunfall bei der
Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausge-schlossen waren."
§
4 Abs.
1 [X.] lautet: "Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist."
(1) Die Frage, ob die in §
46 Abs.
2 [X.] in der vorstehenden [X.] (im Folgenden: [X.] aF) angeordnete Haftungsbeschränkung auch nach Übertragung der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung aus der [X.] in das Siebte [X.] und der damit verbundenen Einbeziehung geschädigter Beamter in §
105 Abs.
1 Satz 2 [X.] den Übergang des [X.] des Beamten auf seinen Dienstherrn (damals nach §
87a [X.] aF) nicht hindert, ist -
wie bereits [X.]
-

12

-

merkt
-
in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt
worden. Die während der Geltung des §
46 Abs.
2
[X.] aF
erschienene Literatur spricht sich im [X.] auf die Schädigung eines Beamten durch einen Beamten teils für eine [X.] Reduktion des §
105 Abs.
1 Satz 2 [X.] aus und räumt §
46 Abs.
2 [X.] aF als beamtenrechtlicher Spezialregelung insoweit den Vor-rang ein (vgl. [X.], aaO S.
91; [X.], Die Haftung des [X.], 3.
Aufl., Rn.
558, 589, 613; [X.], [X.], 302, 303); teilweise wird
ohne nähere Erörterung auf die
zu §§
636, 637 RVO ergangene Recht-sprechung Bezug
genommen
(vgl. [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4.
Aufl., §
19 Rn.
156, 164, § 34 Rn. 41; [X.]/[X.], Unfallhaftpflicht-recht, 15.
Aufl., Kap.
82 Rn.
11, 38; Waltermann, [X.] 1999, 532, 534).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision stellt
die Beibehaltung
der bisherigen Auslegung auch unter Geltung der §§
104, 105 [X.] keinen will-kürlichen Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG dar. Die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen aus Dienstunfällen und aus Arbeitsunfällen ist in dem größeren Rahmen der [X.] zwischen dem Beamtenrecht einerseits und dem Sozialversicherungs-recht andererseits zu sehen, Ordnungen also, die jeweils besonderen Grund-gedanken folgen. So wenig wie sonstige Unterschiede zwischen beiden Ord-nungen kann daher die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen als willkürlich und gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoßend angesehen werden ([X.], Urteil vom 24.
April 1975 -
III
ZR 135/72, [X.], 855,
856; [X.], aaO S.
1187; vgl. [X.] 34, 118, 130
f.). Ein Vergleich mit der Sozialversicherung scheitert auch in diesem Zusammenhang von vornherein
an der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. [X.] 21, 329, 352; [X.], aaO S.
1187).
Diese Erwägungen gelten auch nach Übertragung des Rechts der gesetzlichen Un-fallversicherung aus der [X.] in das Siebte [X.]
-

13

-

algesetzbuch fort, denn an der Dualität
von Sozialversicherungsrecht und Be-amtenrecht als zweier unterschiedlicher Ordnungssysteme hat sich hierdurch nichts geändert. So lässt sich
auch der von der Revision herangezogene Ge-danke eines [X.] Schutzprinzips
in
der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.
Juni 2008 -
VI
ZR 257/06, [X.]Z 177, 97
Rn.
14; BSGE
98, 285, 289; [X.], aaO S.
49 ff.; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227
f.) nicht ohne weiteres auf das Beamtenrecht übertragen.
Letztlich kann eine im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung geregelte Haftungsprivilegierung nur dann eingreifen, wenn wenigstens für ei-nen der Beteiligten -
Schädiger oder Geschädigter
-
das Schadensausgleichs-modell der gesetzlichen Unfallversicherung gilt; daran fehlt es aber, wenn auf beiden Seiten nur Beamte beteiligt sind (vgl. [X.], aaO
Rn.
558).
bb) Nichts anderes gilt auch angesichts der Neufassung des §
46 Abs.
2 [X.] durch das [X.]. Mit Wirkung vom 12.
Februar 2009 ist die Vorschrift gemäß Art.
4 Nr.
23 Buchst. [X.] wie folgt neu gefasst worden: "Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwal-tungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz 21
22
23
24
-

14

-

gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwal-tungsträger" (vgl. §
46 Abs.
2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.
Februar 2010, [X.] I S.
150). Durch Art.
4 Nr.
12 Buchst. a,
b des [X.] im [X.] und zur Änderung weiterer [X.] Vorschriften vom 15.
März 2012 ([X.] I S.
462) wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 12.
Februar 2009 insoweit
geändert, als in Satz 1 die Wörter "Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "Dienstherrn im [X.]esgebiet" und in Satz 2 die Wörter "den [X.]" durch die Wörter "einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Bun-desgebiet" ersetzt wurden.
(1) §
46 Abs.
2 [X.] in der Fassung des [X.] (im Folgenden: [X.] nF) ist in der instanzgerichtlichen Recht-sprechung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] zur früheren Fassung unverändert dahin ausgelegt worden, dass die Bestim-mung einen Regress des Dienstherrn gegen den Schädiger nicht ausschließt (vgl. [X.], NVwZ-RR 2012, 563, 564; [X.], NVwZ-RR 2011, 950, 951). Das seit der Neufassung der Vorschrift erschienene Schrifttum [X.] überwiegend die Regressmöglichkeit (vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
76 Rn.
4; Kümmel, [X.], §
46 Rn.
53 (Stand: Dezember 2011); [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], §
46 [X.] Rn.
13d (Stand: Mai 2010); [X.] in [X.]/[X.], aaO, §
76 [X.] 2009 Rn.
0.2 (Stand: April 2009) iVm §
87a [X.] (alt) Rn.
13 (Stand: Oktober 2007); [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., Kap.
30 Rn.
159
f.). Andere
Stimmen in der Literatur verstehen
§
46 Abs.
2 [X.] nF
demgegenüber dahin, dass der Regress des Dienstherrn nunmehr generell ausgeschlossen sei (vgl. [X.], Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10.
Aufl., Rn.
569; [X.], [X.], 467, 470).
25
-

15

-

(2) Zu Unrecht meint die
Revision,
§
46 Abs.
2 [X.] nF
sei
näher an die Regelungen in §§
104 ff. [X.] herangerückt mit der Folge, dass die be-amtenrechtliche Norm hinsichtlich des Umfangs des Haftungsausschlusses in gleicher Weise ausgelegt werden müsse wie §
105 Abs.
1 [X.]. Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin
bei, dass die jetzige Formulierung der Bestim-mung allein dazu dient, den bisher mittels einer Verweisung auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-
und Arbeitsunfällen einbezogenen Regelungsgehalt explizit in den Gesetzestext aufzunehmen. Die Gesetzesbegründung zum [X.] lautet in Bezug auf die Neufassung des §
46 Abs.
2 [X.]: "Die bisher in Absatz
2 Satz 2 zitierte Rechtsgrundlage gilt nach der Modifizierung durch Arti-kel
4 §
16 Abs.
2 Nr.
8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.
April 1963 ([X.] I S.
241) nur noch für Dienstunfälle und nicht mehr für Arbeitsunfälle, für deren Bereich §
104 ff. des [X.] die einschlägigen Regelungen vorsehen. Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung" (BT-Drucks. 16/7076, S.
159). So zeigt
ein Ver-gleich beider
Fassungen
des §
46 Abs.
2 [X.], dass in der Neufassung der Verweis auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-ansprüchen
bei Dienst-
und Arbeitsunfällen fehlt, während der (auf [X.] beschränkte) Regelungsgehalt dieses Gesetzes nunmehr in den Text des §
46 Abs.
2 [X.] nF eingearbeitet worden ist. Dies betrifft zum einen den Ausnahmefall der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (früher §
1 Abs.
1
[X.], jetzt §
46 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 [X.] nF), zum anderen den Aus-schluss des [X.] des Leistungen gewährenden Dienstherrn gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Dienstherrn (früher §
4 Abs.
1 [X.], jetzt §
46 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz
2 [X.] nF). Nachdem die Gesetzesbe-gründung lediglich die Geltung der
§§
104
ff. [X.] für den Bereich der [X.] erwähnt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Entsprechen-26
-

16

-

des nunmehr etwa auch für Dienstunfälle von Beamten zu gelten habe. Dass der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des §
46 Abs.
2 [X.] bei der [X.] beibehalten hat, lässt entgegen der Auffassung der Revision
nicht zwingend darauf schließen, dass er die hier in Rede stehende Problematik nicht gesehen hat; ebenso gut ist es möglich, dass er die bisher zum Anspruchs-übergang auf den Dienstherrn vertretene Auslegung nicht mit einem veränder-ten Regelungsgehalt in Frage stellen wollte.
Anderes
ist auch der Formulierung "Die Neuregelung
trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung", nicht zu ent-nehmen; denn hiermit ist offensichtlich gemeint, dass die Neufassung mit dem für [X.] Regelungsgehalt des Gesetzes über die erwei-terte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-
und
Arbeitsunfällen in Einklang steht.
2. §
46 Abs.
2 [X.] nF, dessen Voraussetzungen im Übrigen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, da weder [X.] vorsätzlich handelte noch die Unfallörtlichkeit für den allgemeinen Verkehr freigegeben war, hindert somit nicht den Übergang des Schadensersatzan-spruchs des [X.] gegen die Beklagte aus §
7 Abs.
1, §
18 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1 BGB, §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] in der vom Berufungsgericht fest-gestellten Höhe von 18.943,75

uf die Klägerin.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass -
wie das Berufungsgericht zutreffend gemeint hat
-
§
46 Abs.
3 [X.] den Regress der Klägerin aufgrund der Halterhaftung ermöglicht.
Nach dieser
-
durch das [X.] unverändert belasse-nen
-
Bestimmung
bleiben Ersatzansprüche gegen andere Personen unberührt. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass der Haftungsausschluss lediglich die gegen den Dienstherrn und die in seinem Dienst stehenden Personen gerichte-ten Ersatzansprüche des Geschädigten ergreift (Senatsurteil vom 23.
April 1985 -
VI
ZR 91/83, [X.]Z 94, 173, 179; vgl. Kümmel, aaO Rn.
54 (Stand: Dezember 2011); [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO Rn.
23 (Stand: Mai 2010)). Der 27
-

17

-

gesetzliche Forderungsübergang nach §
76 [X.] bezieht solche
Ansprüche des Beamten gegen Dritte ein, die
den Leistungen der Unfallfürsorge entsprechen (vgl. Kümmel, aaO Rn.
56 (Stand: Dezember 2011); [X.]/
[X.] in [X.]/[X.], aaO Rn.
25 (Stand: Mai 2010)).
Im Streitfall steht dem Geschädigten [X.] -
wie das Berufungsgericht [X.] angenommen hat
-
gegenüber dem Halter des von [X.] geführten [X.] und damit auch gegenüber der [X.] ein Schadensersatzanspruch aus §
7 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1 BGB, §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]
zu. Da der Halter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder Soldat noch Beamter war, greift zu seinen Gunsten -
anders als beim Fahrer [X.]
-
zwar
nicht die Haftungsprivilegierung des §
46 Abs.
2 [X.] nF
ein.
Entgegen der [X.] der Revision liegt aber insoweit kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor, da sich die Haftungsprivilegierung des [X.] im konkreten Fall nicht auswirkt. Die Klägerin verlangt ausschließlich Ersatz von Leistungen, die sie an den [X.] im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge er-bracht hat. Die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem im öffentli-chen Dienst stehenden Schädiger [X.] ist dem Geschädigten durch §
46 Abs.
2 [X.] nF
nicht versagt; die Vorschrift hindert allein die Geltendmachung "weitergehender" Ansprüche gegen den Schädiger, etwa auf das von der beam-tenrechtlichen Unfallfürsorge nicht umfasste Schmerzensgeld. Soweit der ver-letzte Beamte kongruente Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen kann, ist mit-hin
Raum für ein Gesamtschuldverhältnis, in dem der Ausgleich nach §
426 BGB erfolgt
(vgl. Senatsurteile vom 15.
Januar 1963 -
VI
ZR 69/61, [X.], 288, 290; vom 9.
März 1965 -
VI
ZR 218/63, [X.]Z 43, 178, 187;
vom 23.
April 1985 -
VI
ZR 91/83, aaO S.
177; [X.], Urteil vom 24.
April 1952 -
III
ZR 78/51,
-
III [X.], aaO S.
24 f.). Der von der Revision [X.], dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft handelndem Fahrer regelmäßig Letzterer allein verpflichtet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 28
-

18

-

11.
November 2003 -
VI
ZR 13/03, [X.]Z 157, 9, 15; vom 18.
Dezember 2007 -
VI
ZR 235/06, [X.], 410 Rn.
27), steht demgegenüber in keinem Zu-sammenhang mit der Haftungsprivilegierung und vermag eine gestörte [X.] im Streitfall nicht zu begründen, in dem
Halter und
Fahrer dem [X.] auf denselben Betrag haften.
Insofern hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den [X.] auch unter dem Gesichtspunkt der [X.] bejaht.
Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2011 -
13 O 3178/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.03.2012 -
3 U 70/11 -

Meta

VI ZR 174/12

19.03.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VI ZR 174/12 (REWIS RS 2013, 7272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7272

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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