Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 30 W (pat) 32/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 3683

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 018 198.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 12. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]s´ [X.]

3

ist am 24. Juni 2016 für die Waren

4

„Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (Anstrichmittel); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

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Klasse 03: [X.] und Bleich, [X.], Polier, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;

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Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]füllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen“

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zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

8

Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 27. September 2016 und vom 1. Juni 2017, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

9

[X.]s' [X.] setze sich erkennbar aus den einfachen [X.] Worten „[X.]s“ (= Architekten) und „[X.]“ mit der Bedeutung „beste, feinste, hochwertigste“ zusammen und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „der/die/das Beste/Feinste/Hochwertigste für/von Architekten“ verstanden.

In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren erschließe sich die Wortfolge naheliegend und ohne weiteres als Hinweis auf ein qualitativ aus einer Vielzahl von Angeboten besonders herausragendes Angebot dieser so gekennzeichneten Produkte, weil es sich dabei um der/die/das Beste/Feinste/Hochwertigste für/von Architekten handele. Auf dem vorliegenden Warensektor sei es üblich, dass Architekten exklusive Baumaterialien wie z. B. Farben auswählten oder entwickelten, so dass sich die Wortfolge in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in der werbemäßigen Mitteilung erschöpfe, dass es sich bei diesen um von Architekten bevorzugte/empfohlene Produkte handele.

Die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen böten keinen Anlass für ein abweichende Beurteilung.

, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Von einem produktbeschreibenden Charakter könne in Bezug auf die relevanten Waren keine Rede sein. Dies gelte zunächst für den Bestandteil „[X.]s‘“. Wenn man an Architektur denke, tauchten eher Assoziationen zu modernen, ungewöhnlichen oder gar „abgedrehten“ Gebäuden auf. Die beanspruchten Baumaterialien und Farben stünden aber in keinem Zusammenhang zu derartiger Kunst, innovativer Architektur oder der Planungstätigkeit von Architekten. Sie dienten lediglich zur Konstruktion und Weiterverarbeitung.

Auch der [X.] „[X.]“ weise in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen produktbeschreibenden Charakter auf. So bedürfe es vor dem Hintergrund, dass „[X.]“ auch für „schön“, „fein“, „vornehm“ oder „dünn“ stehe, bereits einer sprachlichen Analyse, um „[X.]“ in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung „das Beste/Feinste“ zu verstehen. Aber selbst mit dieser Bedeutung eigne sich „finest“ in Bezug auf die beanspruchten Waren, bei denen es sich um chemische Massenprodukte handele, nicht zur Beschreibung. Die Begriffe „Fine“ bzw. „[X.]“ würden vielmehr mit Mode/Lifestyle in Verbindung gebracht. Hingegen weise „[X.]“ keinen Bezug zur Tätigkeit eines Architekten auf, da dieser die beanspruchten Produkte weder produziere noch vertreibe; sein Produkt sei vielmehr die Architektur.

Ein Verständnis der angemeldeten Wortfolge in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne „das Feinste vom Architekten“ sei daher weder aus sich heraus naheliegend noch ermittelbar.

Aber selbst wenn die angemeldete Marke in irgendeiner Weise auf die beanspruchten Waren anspielen sollte, handele es sich um ein „sprechendes Zeichen“, welches über eine gewisse Originalität und Prägnanz verfüge und vom angesprochenen Verkehr einen Interpretationsaufwand verlange, was die Unterscheidungskraft begründe.

Dementsprechend seien auch vergleichbar mit den Begriffen „[X.]/Architekt“ bzw. „fine“ gebildete Marken zur Eintragung gelangt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]es vom 27. September 2016 und vom 1. Juni 2017 aufzuheben.

Die Anmelderin hat mit [X.] vom 2. September 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen

II.

[X.]s‘ [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.], 610 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608 ([X.]) – [X.]; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; [X.], 173 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) – [X.]; 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.] 2016, 934 ([X.]) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; [X.] [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 29) – [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 ([X.]) – [X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) – [X.]; [X.] 2004, 674 ([X.]) – Postkantoor; [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) – [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 11) – Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 32) – [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 1143 ([X.]) – [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) – [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen [X.]s' [X.] für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Mit den hier maßgeblichen Waren werden [X.] und allgemeine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden. Bereits die Englischkenntnisse des [X.] dürfen nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8 Rn. 188 m. w. N.); darüber hinaus ist der mit den relevanten Waren der Klassen 2, 3 und 19 befasste Fachhandel mit der [X.] vertraut.

b) Diese angesprochenen Verkehrskreise werden die Kombination der beiden [X.] Begriffe „[X.]s“ und „[X.]“ auf Anhieb in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinngehalt verstehen, nämlich im Sinne eines werblich-anpreisenden Qualitätshinweises darauf, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um „die für den Architekten feinsten/besten Produkte“ [X.] „vom Architekten empfohlene“ bzw. „vom Architekten bevorzugte“ Produkte handelt.

aa) Bei dem ersten Wortelement „[X.]s'“ handelt es sich erkennbar um die Genitiv Plural-Form des [X.] Wortes „architect“ im Sinne von (deutsch) „der Architekten“. Dieses Verständnis wird dem angesprochenen inländischen Verkehr keinerlei Schwierigkeiten bereiten, zumal es sich bei „architect“ um ein Wort des [X.] Grundwortschatzes handelt, das zudem zu seiner [X.] Entsprechung schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich ist. Der Possessivapostroph weist auch den inländischen Verkehr, zumal den mit der [X.] vertrauten Fachhandel, unmittelbar auf die [X.] hin. Die Nachstellung des [X.] ist dabei bei im Plural auf den Konsonanten „s“ endenden [X.] Nomen gebräuchlich und sprachregelgerecht.

bb) Bei dem weiteren [X.] „finest“ handelt es sich um die [X.] des zum Grundwortschatz der [X.] Sprache zählenden [X.] Wortes „fine“, die ins [X.] mit „beste, bester, feinster, feinste, hochwertigste, hochwertigster“ zu übersetzen ist und insoweit dem inländischen Verkehr auch ohne weitergehende Kenntnisse der [X.] Sprache problemlos verständlich ist, zumal er auch eng an das [X.] Wort „feinste, feinster“ angelehnt ist (vgl. hierzu [X.] (pat) 67/07 – FineLine).

Mit dieser Bedeutung hat der Begriff „[X.]“ auch als werblich-anpreisende Qualitätsberühmung Eingang in den [X.] ([X.] gefunden. Es war und ist üblich, eine tatsächlich oder vermeintlich herausragende Qualität eines Produkts mit „finest“ zu bewerben. Damit werden die Waren oder Dienstleistungen als solche von bester, feinster, hochwertigster Qualität herausgestellt. Der Begriff "finest" erschöpft sich damit in einer allgemeinen schlagwortartigen Anpreisung für eine überragende Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die grundsätzlich nicht geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu bilden (vgl. [X.] (pat) 37/08 – finest),

c) Da der Verkehr den Sinngehalt der beiden Wortbestandteile verstehen wird, erschließt sich ihm sofort und ohne weiteres auch die wortsinngemäße Bedeutung der Gesamtbezeichnung [X.] „den Architekten feinste/beste“. Diese wird der Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zwar nicht dahingehend verstehen, dass es um vom Architekten selbst produzierte und/oder vertriebene „feinste/beste“ Produkte handelt, da die Herstellung und der Vertrieb von Farben/Baumaterialen jedenfalls nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten gehört. Allerdings ist dem Senat aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung bekannt, dass Architekten im Rahmen ihrer Tätigkeit (exklusive) Baumaterialien aussuchen, Baumaterialien entwickeln, exklusive Farben empfehlen oder Farben zusammen mit Architekten ausgewählt werden. Dies wird zudem durch die seitens der Markenstelle der Anmelderin mit dem Erstprüferbeschluss vom 27. September 2016 als Anlage übersandten [X.] bis [X.] belegt.

[X.]s' [X.] in einer Ergänzung der allgemeinen Qualitätsberühmung „finest“ um die Angabe des Personenkreises („[X.]s“), für den die betreffenden Waren eine mit „finest“ beschriebene herausragende Qualität besitzen. Es handelt sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine sprachregelgerechte und naheliegende Verbindung zweier in der Werbesprache üblicher Begriffe, die sich dem Verkehr ohne weiteres im Sinne einer anpreisenden Empfehlung mit der Bedeutung „die für den Architekten feinsten/besten Produkte“ [X.] „vom [X.]en empfohlene“ bzw. „vom Architekten bevorzugte“ Produkte erschließen wird.

aa) Mit diesem Sinngehalt beschränkt sich die angemeldete Bezeichnung zunächst in Bezug auf die zu Klasse 19 beanspruchten Baumaterialien sowie die Waren der [X.], soweit es sich um „Anstrichmittel, Farben“ etc. handelt, auf eine werblich-anpreisende Qualitätsberühmung, dass es sich bei diesen Waren um die für den Architekten feinsten/besten (Farb-)Produkte handelt. Sämtliche dieser Waren können bei (Bau-)Vorhaben von Architekten zum Einsatz kommen, im Sinne eines werblich-anpreisenden Qualitätsversprechens deren hohen Ansprüchen und Anforderungen genügen und daher von diesen als die „feinsten/besten Produkte“ empfohlen und/oder bevorzugt werden. Die Marke beschränkt sich somit – wie die Markenstelle in dem Beschluss vom 27. September 2016 zutreffend ausgeführt hat – in sprachlich und konzeptionell geläufiger Weise auf eine zum Kauf der Waren auffordernde Werbeaussage und dient damit als konventionelle Werbemitteilung lediglich der Verkaufsförderung. Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird der Verkehr damit hingegen nicht verbinden.

bb) Soweit die Anmelderin in [X.] ferner „[X.] im Rohzustand

cc) Auch für die weiteren Waren

dd) Dieselben Erwägungen gelten für die Waren der [X.] („[X.]- und Bleich-, [X.]-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel“), da Architekten den angesprochenen Verkehrskreisen auch insoweit Empfehlungen hinsichtlich der Nutzung bestimmter, qualitativ hochwertiger Mittel geben können, etwa um die im Rahmen des [X.] verwendeten Materialen zu schützen oder zu schonen. Wird ein „Abbeizmittel“ oder ein spezielles „[X.]-, Bleich-, [X.]mittel (…) für das Maler- und Stuckateurhandwerk“ mit [X.]s' [X.] gekennzeichnet, wird der Verkehr auch insoweit hierin keinen Herkunftshinweis, sondern einen werblich-anpreisenden Hinweis auf Qualitätsempfehlungen durch Architekten erkennen.

3. Für das Verständnis im genannten Sinn bedarf es entgegen der Auffassung der Anmelderin weder einer analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens. Vielmehr drängt sich ein werblich-anpreisender Sachhinweis im Zusammenhang mit den genannten Waren geradezu auf.

Soweit die Anmelderin geltend macht, dass „finest“ aufgrund der weiteren Bedeutungen von „fine“ i. S von „vornehm, schön“ o.ä. einen gewissen Interpretationsaufwand erfordere, vermag dies eine Schutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Mehrdeutigkeit bereits deshalb nicht zu begründen, weil bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen hat. In Kombination mit den vorliegend maßgeblichen Waren drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis von „[X.]“ in dem dargelegten beschreibenden Sinne auf. In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet ([X.], [X.] Int. 2004, 410, 412, Rdn. 38 – [X.]; [X.], [X.] 2008, 900, Rdn. 15 – SPA II).

4. Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, in welcher Art und Weise die so bezeichneten Waren geeignet sind, den Qualitätserfordernissen eines Architekten zu entsprechen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. [X.] [X.] 2004, 146 – [X.]; [X.] 2004, 680 – [X.]; [X.] 2004, 674 – Postkantoor).

5. Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.] [X.], 276, 277, Nr. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V. m. w. N.).

6. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 32/17

12.09.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 30 W (pat) 32/17 (REWIS RS 2019, 3683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3683

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