Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VI ZR 92/19

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11914

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280120UVIZR92.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/19
Verkündet am:

28. Januar 2020

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 630c Abs. 3 Satz 1
a)
Die in
§ 630c Abs. 3 Satz 1 [X.] kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirt-schaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.
b)
[X.], der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsme-thode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.
c) Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.
[X.], Urteil vom 28. Januar 2020 -
VI [X.]/19 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. Januar 2020
durch den Vorsitzenden Richter
Seiters,
die Richterinnen von [X.], [X.], Dr.
Roloff und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 7. Februar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt
aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die
Rück-zahlung des von ihr für eine Krampfadertherapie gezahlten ärztlichen [X.] wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information.
Der Beklagte ist Chirurg. Er
leitet ein ambulantes Venenzentrum, das auf die minimalinvasive Behandlung von Venenleiden spezialisiert ist. Am 10. [X.] ließ die Ehefrau des [X.] (nachfolgend: Patientin) beim [X.] eine Behandlung ihrer Krampfadern nach dem "VenaSeal closure Sys-tem"
durchführen. Diese neu entwickelte Behandlungsmethode zielt auf einen 1
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3

-

dauerhaften Verschluss der erkrankten Venen
durch die Einbringung von Bio-Klebstoff ab. Zu diesem Zweck wird über eine kleine Eintrittsstelle ein Katheter in die Vene eingeführt, über den der Klebstoff nach
und nach abgegeben
wird. Eine Narkose ist nicht erforderlich. Hautschnitte werden nicht vorgenommen, so dass keine Narben entstehen. Nach dem Eingriff ist auch das Tragen vom Kompressionsstrümpfen nicht notwendig.
Der Behandlung lag eine von der Patientin am 20. November 2013 un-terzeichnete "Einverständniserklärung, Behandlungsvertrag für neue [X.]"
zugrunde, in der es u.a. heißt:
"Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
vor Beginn der therapeutischen Behandlung bitten wir Sie, Ihr Einverständnis zu den unten genannten erweiterten Vertragsbestandteilen für nicht in der [X.]

Behandlungsvertrag
Ich erkläre [X.] mit
der
Durchführung eines minimalinvasiven endovenösen Therapieverfahrens (zB [X.], [X.], [X.], Duplex-Mikroschaum) ein-verstanden. Ich erkläre, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein.
Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die genannten Therapieverfahren in der ge-genwärtig gültigen Fassung der [X.] nicht gelistet sind und deshalb eine soge-nannte Analogabrechnung,
angelehnt an die [X.]-Ziffern, durchgeführt wird. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die [X.] unter Umständen nicht alle Gebüh-renziffern der analogen [X.]-Rechnung anerkennen wird

Ich wurde darüber informiert, dass die Rechnungsl

sich eng an die [X.]
anlehnt, damit weitgehend ein Zahlungsausgleich durch die [X.] erfolgen kann."
3
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-

Die Patientin zahlte für die Behandlung einen Betrag in Höhe von 3.517,50

stattung mit der Begründung ab, dass
es sich bei der als alternative Methode zum Venenstripping
und Venenlasern durchgeführten Behandlung um ein wis-senschaftlich nicht etabliertes Verfahren handle und eine medizinische Notwen-digkeit nicht erkennbar sei. Die Patientin nahm ihren
privaten [X.] daraufhin in einem Vorprozess auf
Kostenerstattung
in Anspruch.
Der [X.] trat
dem Rechtsstreit auf Seiten der Patientin bei. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2017 wies das Amtsgericht die Klage mit der Begründung ab, die durchgeführte Behandlung sei zum Behandlungszeitpunkt von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt gewesen. Die schulmedizinische Methode sei das Venenstripping oder Venenlasern. Es habe sich auch nicht um eine Behandlungsmethode gehandelt, die sich zum damaligen Zeitpunkt in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt habe.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die (Rück-)Zahlung der Behandlungskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Re-vision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des [X.]s steht dem Kläger aus abgetretenem Recht der Patientin ein auf Rückzahlung des [X.] gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus §
280 Abs. 1, §§
630c Abs.
3, 398 [X.] zu. Der Beklagte habe die Patientin entgegen seiner Verpflich-4
5
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tung aus
§
630c Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht vor Behandlungsbeginn über die vo-raussichtlichen Behandlungskosten informiert, obwohl er hinreichende Anhalts-punkte gehabt haben müsse, dass die Übernahme der Kosten durch den priva-ten Krankenversicherer nicht gesichert gewesen sei. Zwar hätte er
nicht bereits deshalb Zweifel an der Kostenübernahme haben müssen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass für die streitgegenständliche Behandlung eine sogenannte Analogabrechnung nach [X.] stattfinde. Denn eine solche Abrechnung sei in §
6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich vorgesehen, um der ständigen Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft Rechnung zu tragen. Hinreichende Anhalts-punkte dafür, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch den privaten Krankenversicherer nicht gesichert gewesen sei, hätten sich [X.] daraus ergeben, dass die angewandte Behandlungsmethode von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt gewesen sei und sich in der Praxis noch nicht als ebenso erfolgversprechend bewährt habe. Eine Leistungspflicht bestehe in solchen Fällen grundsätzlich weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung (vgl. § 4 Abs. 6 MB/KK 2009).
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts in seinem die Klage auf Übernahme der Behandlungskosten abweisenden Urteil vom 20. Januar 2017 hätten
zum Behandlungszeitpunkt in Bezug auf das "VenaSeal closure System"
keine ausreichenden Langzeiterfahrungen vorgelegen, um
eine zuverlässige Prognose über den Erfolg der Behandlung stellen zu können. Wegen der Inter-ventionswirkung aufgrund des Streitbeitritts in dem Vorprozess zwischen der Patientin und ihrem Versicherer sei der Beklagte an diese Feststellung gebun-den. Im Gegensatz zu der Patientin habe der Beklagte Kenntnis über den wis-senschaftlichen Diskussionsstand hinsichtlich des von ihm angewandten neuen Therapieverfahrens und die zum Behandlungszeitpunkt noch fehlenden [X.] haben müssen. Diese Kenntnis ergebe sich zwanglos aus sei-nen Publikationen, die er im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des [X.]
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rums veröffentlicht habe. Sie folge außerdem aus der
von ihm im Juli 2014 publizierten Verlaufsstudie über die Behandlung von 388 Stammvenen in
einem Zeitraum von 18 Monaten. Aus seiner Sicht habe eine Kostenübernahme [X.] zweifelhaft sein müssen.
Der Vortrag des Beklagten, es fehlten
nicht nur hinreichende Anhalts-punkte,
an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten zu zweifeln, er habe vielmehr Kenntnis von der Praxis des Krankenversicherers der Klägerin gehabt, solche Kosten zu ersetzen, verhelfe der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass der Beklagte für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten habe, stehe sie in offensichtlichem Wi[X.]pruch zu seiner Einlassung im Schriftsatz vom 28. August 2017, wonach ihm die [X.] erst im Jahr 2016 zur Kenntnis gelangt sei. Aber auch wenn der Beklagte darüber informiert gewesen sei, dass der Krankenversicherer die Behandlungs-kosten für das "VenaSeal closure System"
bisher im Einzelfall übernommen habe, habe er zugleich davon ausgehen müssen, dass aufgrund der wissen-schaftlichen Datenlage allenfalls eine Regulierung auf Kulanz erfolge
und eine Änderung der [X.] jederzeit eintreten könne.
Die Pflichtverletzung des Beklagten habe auch einen Vermögensscha-den der Patientin verursacht. Der Beklagte sei beweisbelastet für seine Be-hauptung, die Patientin hätte sich auch dann für die kostenträchtige [X.] mittels des "VenaSeal closure Systems"
entschieden, wenn sie zuvor über die voraussichtlichen Behandlungskosten informiert worden wäre. Zwar trage grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für die anspruchsbegründen-den Voraussetzungen, so auch für die haftungsbegründende Kausalität. Auf die Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information sei aber die vom [X.]. [X.] entwickelte Rechtsprechung zur Beweislastumkehr in [X.] zu übertragen mit der Folge, dass der Behandler beweispflichtig dafür sei, dass 8
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der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtmäßig verhalten, der Patient
Hinweise auf die Behandlungskosten also
unbeachtet gelassen hätte. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob für den Patienten [X.] nur eine Handlungsalternative bestanden hätte. Der Zweck der wirt-schaftlichen Aufklärungspflicht, dem Ersatzberechtigten eine sachgerechte Ent-scheidung zu ermöglichen, werde nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine [X.] bedingt seien, zu Lasten des Aufklärungs-pflichtigen gingen.

II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch der Patientin aus
§
280 Abs. 1, § 630c
Abs.
3 Satz
1 [X.], der gemäß §
398 [X.] auf den Kläger übergegangen wäre, nicht bejaht werden.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge-richt allerdings davon ausgegangen, dass zwischen der Patientin und dem [X.] ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, auf den die am 26.
Februar 2013 in [X.] getretenen Bestimmungen der §§
630a ff. [X.] an-wendbar sind.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der [X.]
seine Pflicht
zur wirtschaftlichen Information der Patientin aus §
630c
Abs.
3 Satz
1 [X.] verletzt hat.
a) Gemäß §
630c Abs.
3 Satz
1 [X.] muss der Behandelnde den Patien-ten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behand-10
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lung in Textform informieren, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen [X.] nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Diese Bestimmung knüpft an
die vom Senat entwickelte wirtschaftliche Aufklärungspflicht an (vgl. Senatsurteile vom 9.
Mai 2000 -
VI
[X.], [X.], 999, juris
Rn.
33; vom 27.
Oktober 1987 -
VI
ZR 288/86, [X.]Z 102, 106, juris Rn.
17; vom 1.
Februar 1983 -
VI
[X.], [X.], 443, juris Rn. 8, 11;
BT-Drucks. 17/10488, S.

9 li. [X.],
S.
10 re. [X.], S.
22 li. [X.]).
Die
in §
630c Abs.
3 Satz
1 [X.] kodifizierte
Pflicht zur wirtschaftlichen Information soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirt-schaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen (vgl. BT-Drucks. 17/10488, S.
22 li. [X.]; Senatsurteile vom 9.
Mai 2000 -
VI
[X.], [X.], 999, juris Rn.
33; vom 1.
Februar 1983 -
VI
[X.], [X.], 443, juris Rn.
9; [X.], [X.], 583, juris Rn.
5). Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten
über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung
(MünchKomm[X.]/[X.],
8.
Aufl., §
630c Rn.
57;
vgl. BT-Drucks. 17/10488, S.
22 re. [X.]; [X.] [X.]/[X.], § 630c Rn.
19 [Stand: 1. November 2019]). Den Grund für die wirtschaftliche Informati-onspflicht sieht der Gesetzgeber dabei in einem Wissensvorsprung des [X.] gegenüber dem Patienten (vgl. BT-Drucks. 17/10488, S.
22 li. [X.]).
b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 630c Abs. 3 Satz 1 [X.]
ist zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten zu differenzieren. Ein Vertragsarzt wird regelmäßig wissen, ob er für die eigenen Leistungen von der zuständigen Krankenkasse eine Vergütung erhält oder nicht. Denn er kennt die für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des gemeinsamen [X.] (§
92 [X.]) aus seiner Abrechnungspraxis, da diese für die Leistungserbringer gemäß §
91 Abs.
6 [X.] verbindlich sind und gemäß §
94 Abs.
2 Satz
1 [X.] bekannt gemacht 14
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werden (vgl. BT-Drucks. 17/10488, [X.]. [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
630c Rn.
59; [X.]
[X.]/[X.], §
630c Rn.
19 [Stand: 1.
November 2019]; vgl. zur Bedeutung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung: [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2018 -
B
1
KR 11/08 R, [X.] 4-2500 §
13 Nr.
19, juris Rn.
14
ff.; vom 16.
September 1997 -
1
RK 28795, [X.]E 81, 54, juris Rn.
22
f.).
Demgegenüber stellt sich die Situation bei Patienten mit privater Kran-kenversicherung an[X.] dar. Hier liegt die Kenntnis vom
Umfang des [X.] grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten. Der De-ckungsschutz privat krankenversicherter Patienten ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Entscheidend sind vielmehr die Bedingungen des konkreten [X.] und die Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versi-cherers, zu dem
allein der Patient in einer vertraglichen Beziehung steht
und bei dem dieser vorab eine vorherige Erstattungszusage
einholen kann
(BT-Drucks. 17/10488, S.
22; MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
630c Rn.
60).
Gleiches gilt, soweit die
Kosten von der Beihilfe getragen werden. Für sie sind je nach [X.] ([X.], Länder) oder -anstalt unterschiedliche Vorschriften und Richtlinien maßgeblich. Deshalb ist bei der Annahme einer Informationspflicht in diesem Bereich grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BT-Drucks. 17/10488, S.
22;
[X.] [X.]/[X.], §
630c Rn.
18
f. [Stand: 1.
November 2019]; MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
630c Rn.
54
f., 60; [X.]/[X.], Medizinrecht, 3. Aufl., [X.] § 630c Rn. 33).
c) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet
war, die Patientin vor Beginn
der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der von ihm angewandten "VenaSeal closure"
Methode zu informieren.
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-

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-

aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, aus den Umständen des [X.] hätten sich für den [X.] hinreichende Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die vollständige Übernah-me der Behandlungskosten durch den
privaten
Krankenversicherer
der [X.] nicht gesichert gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Beklagten dabei weder eine umfassende Kenntnis der Vertragsbedingungen der Patientin unterstellt noch die in §
630c Abs.
3 Satz
1 [X.] verankerte wirtschaftliche Informationspflicht zu einer Pflicht zur Rechts-dienstleistung durch den Behandler übersteigert. Zutreffend und von der Revi-sion nicht beanstandet hat das
Berufungsgericht
seiner Entscheidung aufgrund des Streitbeitritts des Beklagten im Vorprozess die dort getroffenen Feststellun-gen zugrunde gelegt,
wonach
der Beklagte bei der Patientin ein nicht
allgemein anerkanntes, den
Korridor des medizinischen Standards verlassendes [X.]skonzept angewandt hat. Das Verkleben der Venen nach der "VenaSeal Closure"
Methode
war im Behandlungszeitpunkt nicht überwiegend
schulmedi-zinisch anerkannt und hatte sich mangels ausreichender Langzeiterfahrungen in der Praxis auch nicht als ebenso erfolgversprechend bewährt. Das [X.] hat weiter unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte ausweis-lich der von ihm selbst im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des von ihm geleite-ten [X.] verfassten Publikationen
und seiner im Juli 2014 veröffent-lichten Fallstudie Kenntnis von dem wissenschaftlichen Diskussionsstand und den
noch fehlenden Langzeitergebnissen hatte.
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen hinrei-chende Anhaltspunkte dafür angenommen hat, dass eine vollständige Über-nahme der Behandlungskosten durch den privaten Krankenversicherer der Pa-tientin
nicht gesichert war. Denn der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick 17
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nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet (vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
630c Rn.
57 zur Kenntnis von Heilpraktikern und Homöopathen). Hierbei [X.] es sich um eine rechtliche Würdigung und nicht -
wie die Revision meint
-
um
eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung medizinischen
Sachverstand voraussetzt. Dass der Beklagte diese Möglichkeit auch im Streitfall in Betracht gezogen hat, ergibt sich ohne weiteres aus der
von
der Klägerin am 20.
No-vember 2013 unterzeichneten formularmäßigen Einverständniserklärung, in der darauf hingewiesen wird, dass die private Krankenversicherung unter [X.] nicht alle Gebührenziffern der analogen [X.]-Rechnung anerkennen werde
und sich die Rechnungslegung eng an die [X.] anlehne, damit ein Zahlungs-ausgleich durch die private Krankenversicherung weitgehend erfolgen könne.
Die Revision beanstandet
in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass
das
Berufungsgericht den Beklagten als
beweisfällig für seine Behauptung an-gesehen
hat, er habe im Aufklärungszeitpunkt Kenntnis von einer Praxis des Krankenversicherers der Patientin gehabt, die Kosten der streitgegenständli-chen Behandlung zu erstatten. Der Senat hat die
Verfahrensrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Informationspflicht des Behandelnden über den Wortlaut des § 630c Abs. 3 Satz 1 [X.] hinaus nicht die Feststellung voraus, dass der Patient keine Kenntnis von der Unsi-cherheit der Kostenübernahme hat und sich beim Krankenversicherer nicht be-reits über dessen Erstattungsbereitschaft informiert hat. Wie sich aus der von der Revision zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Passage der Gesetzesbegründung ergibt, handelt es sich bei der Kenntnis des Patienten vielmehr um einen Umstand, der die nach
§
630c Abs.
3 Satz
1 [X.] an sich gegebene
Informationspflicht gemäß §
630c Abs.
4 [X.] ausnahmsweise ent-19
20
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-

fallen lässt
(vgl. BT-Drucks. 17/10488, S.
23 li. [X.] Abs.
1
a.E.; [X.] [X.]/
[X.], §
630c Rn.
22 [Stand:
1.
November 2019]). Die Darlegungs-
und Beweislast für einen solchen
Umstand
trägt aber der Behandelnde ([X.]
[X.]/[X.], aaO). Die Revision zeigt keinen in den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag auf, dem eine entsprechende
Kenntnis der Patientin zu entnehmen wäre.
d) Die Information der Patientin war auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verzichts gemäß §
630c Abs.
4 [X.] ausnahmsweise entbehrlich. Entge-gen der Auffassung der Revision ist der von der Patientin am 20.
November 2013 unterzeichneten Einverständniserklärung, in der sie u.a. bestätigt hat, darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die private Krankenversicherung
unter Umständen nicht alle Gebührenziffern der analogen [X.]-Rechnung anerken-nen werde, kein Verzicht auf die ihr geschuldete Information über die voraus-sichtlichen Behandlungskosten zu entnehmen. Gemäß §
630c Abs.
4 [X.] führt nur ein ausdrücklicher Verzicht zum
Entfallen
der Informationspflicht. Um eine Umgehung der Informationspflicht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber einen stillschweigenden Verzicht nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr sind an das Vorliegen eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. Der Patient muss den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich geäußert haben (vgl. BT-Drucks. 17/10488, S. 22 f.; [X.]/[X.],
Medizinrecht, 3.
Aufl., [X.] §
630c Rn.
44; [X.] [X.]/[X.], §
630c Rn.
22 [Stand:
1.
November 2019]). Diesen Anforderungen genügt die von der Patientin am 20.
November 2013 unterzeichnete Erklärung nicht.
e) Der Beklagte hat die ihm obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Infor-mation der Patientin verletzt. Er hat es unterlassen, ihr
die voraussichtlichen Behandlungskosten in der gebotenen Form mitzuteilen.
21
22
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13

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3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Schaden der Patientin bejaht. Dieser liegt darin, dass die Kosten der ärztlichen Behandlung trotz der von der
Patientin abgeschlossenen Krankenversicherung von ihr
selbst zu tra-gen waren
und nicht von ihrem
Krankenversicherer übernommen wurden (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1983 -
VI [X.], [X.], 443 juris Rn. 9; vom 9. Mai 2000 -
VI
[X.], [X.], 999, juris
Rn. 33).
4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Informationspflichtverletzung des Beklagten sei kausal für den Schaden der Patientin geworden. Das Berufungsgericht hat dem [X.] rechtsfehlerhaft die Beweislast auferlegt.
a) Besteht die Pflichtverletzung
-
wie im Streitfall
-
in einem Unterlassen, ist dieses für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (Senatsurteil vom 7. Februar 2012
-
VI
[X.], [X.]Z 192, 298 [X.]. und Rn. 10; vgl. auch [X.], Urteil vom 19.
Februar 1975 -
[X.] ZR 144/73, [X.]Z 64, 46, juris Rn. 14). Die Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Anspruchsteller (Senatsurteil vom 7. Februar 2012
-
VI [X.], [X.]Z 192, 298
Rn. 10). Denn nach allgemeinen Regeln ist es grundsätzlich seine Sache, die Entstehungsvoraussetzungen eines Schadens-ersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 [X.] -
mithin auch den [X.] zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden -
darzulegen und zu beweisen ([X.], Urteil vom 19. Februar 1975 -
[X.] ZR 144/73, [X.]Z 64, 46, juris Rn.
14; MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
630c Rn.
68,
§ 630h Rn. 7).
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht insoweit eine Beweislastumkehr angenommen und den
Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, dass die unterlassene Information für die Entscheidung der Patientin irrelevant war, dass sich die Patientin also auch bei ordnungsgemäßer Information nicht für eine der 23
24
25
26
-

14

-

allgemein anerkannten Methoden zur Behandlung ihrer Krampfadern
(Venen-stripping, Venenlasern)
entschieden, sondern dem "VenaSeal closure System"
den Vorzug gegeben hätte.
aa) Zwar hat der Senat im Anschluss an
die Rechtsprechung des I.,
II., [X.] und [X.]. Zivilsenats ([X.], Urteil vom 5. Juli 1973 -
VII ZR 12/73, [X.]Z 61, 118, juris Rn. 23; vom 19. Februar 1975 -
[X.] ZR 144/73, [X.]Z 64, 46, juris Rn.
14; vom 14. März 1988 -
II ZR 302/87, NJW-RR 1988, 831, juris Rn. 5; vom 5.
Mai 1988 -
I [X.], NJW-RR 1988, 1066, juris Rn. 14) ausgesprochen, dass derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs-
und Beweislast dafür trägt, dass sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht "aufklärungs-richtig"
verhalten, den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Se-natsurteile vom 28. März 1989 -
VI [X.], [X.], 700,
juris Rn. 16; vom 22. November 1983 -
VI [X.], [X.]Z 89, 95, juris Rn. 17; vgl. auch Senatsurteile vom 10. November 1970 -
VI [X.], [X.], 227, juris Rn.
27; vom 2.
Dezember 1980 -
VI [X.], [X.], 278, juris Rn. 24; vom 7. Juli 1987 -
VI [X.], juris Rn. 13; vom 28. Januar 1986 -
VI [X.], [X.], 601, juris Rn. 11; vgl. auch [X.], [X.] 2010, 199 Rn.
18; [X.], [X.], 237 Rn. 35 -
jeweils zur therapeutischen Auf-klärungspflicht). Der Senat
hat die Beweislastumkehr aber von der Vorausset-zung abhängig gemacht, dass es um einen auf eine bestimmte Verhaltensweise ausgerichteten Rat oder Hinweis ging und es für den anderen Teil [X.] nur eine bestimmte Möglichkeit gab, sich "aufklärungsrichtig"
zu verhal-ten (Senatsurteil vom 28. März 1989 -
VI [X.], [X.], 700,
juris Rn.
16; so früher auch
der [X.]. Zivilsenat: Urteil vom 16. November 1993 -
[X.] ZR 214/92, [X.]Z 124, 151 Rn. 25
-
aufgegeben durch
Urteil vom 8. Mai 2012
-
[X.] [X.], [X.]Z 193, 159). Er hat eine Beweislastumkehr dagegen ver-neint, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten 27
-

15

-

der Reaktion auf die erforderliche Aufklärung gegeben hätte (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1989 -
VI [X.], [X.], 700 juris Rn. 16; vom 2. [X.] -
VI [X.], [X.], 278, juris Rn. 24; vgl. auch
Münch-Komm[X.]/[X.], 8. Aufl., §
630h Rn. 57; [X.]/[X.], Arzthaftungsrecht, 6.
Aufl., Rn. 170; [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., Kapitel 14, Rn.
215
-
jeweils zur therapeutischen Aufklärungspflicht).
[X.]) Nach diesen
Grundsätzen kommt eine Beweislastumkehr bei der Verletzung der wirtschaftlichen Informationspflicht nicht in Betracht. Denn in diesem Fall
gibt es kein "aufklärungsrichtiges"
Verhalten des Patienten. Der Behandler schuldet hier nicht einen auf eine bestimmte Verhaltensweise ausge-richteten Rat, über den sich der Patient nur unvernünftigerweise hinwegsetzen kann, sondern eine Information über die voraussichtlichen Kosten der [X.]. Die Information hat den Zweck, den Patienten vor finanziellen Überra-schungen zu schützen und ihn in die Lage zu versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken (vgl. [X.]. 17/10488, [X.].
[X.]; Senatsurteile vom 9.
Mai 2000 -
VI
[X.], [X.], 999, juris Rn.
33; vom 1.
Februar 1983 -
VI
[X.], [X.], 443, juris Rn.
9; [X.], [X.], 583, juris Rn.
5). Sie ist aber
nicht darauf gerichtet, den Patienten von einer beabsichtigten
medizinischen Behandlung abzuhalten. Dementsprechend ist es nicht als unvernünftige Missachtung der geschuldeten Information anzusehen, wenn sich ein Patient durch die Mitteilung der voraus-sichtlichen Kosten nicht von der ihm vorgeschlagenen und von ihm ins Auge gefassten Behandlung a[X.]ringen lässt. Hierfür kann er abhängig von seinen persönlichen Vorstellungen und Prioritäten unterschiedliche Gründe haben (vgl. hierzu die Ausführungen unter [X.]) (2) sowie
[X.] [X.], 405;
[X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., Kapitel 14,
Rn. 215).

28
-

16

-

[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann von der Vo-raussetzung, dass der Aufzuklärende bei ordnungsgemäßer Information ver-nünftigerweise nur eine Reaktionsmöglichkeit
gehabt hätte, nicht in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats in [X.] abge-sehen werden (offenlassend OLG
Stuttgart, [X.], 583, juris Rn. 19).
(1) In seiner
Entscheidung vom 8. Mai 2012 hat der [X.]. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und
entschieden, dass in [X.] bereits bei feststehender [X.]
-
unabhängig da-von, ob es für den Anleger
vernünftigerweise nur eine oder mehrere Hand-lungsalternativen gab -
eine Beweislastumkehr eintritt
("Vermutung aufklärungs-richtigen Verhaltens", vgl. [X.], Urteile
vom 8. Mai 2012 -
[X.] [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 28, 30, 33 f.; vom 15. März 2016 -
[X.] [X.], [X.], 780 Rn.
17; Beschluss vom 10. Januar 2017 -
[X.] [X.], [X.], 164
Rn. 10; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Juli 2016 -
V [X.], [X.]Z 211, 216 Rn.
20
f: allerdings offenlassend, ob es sich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises oder um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung handelt). Er hat dies mit dem besonderen Schutz-zweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung
über den Abschluss bestimmter Anlagegeschäfte zu ermöglichen. Dieser werde nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungs-pflichtverletzung bedingt seien, zu Lasten des [X.] gingen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen habe
([X.], Urteil vom 8. Mai 2012 -
[X.] [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 33
ff.; [X.] vom 1.
April 2014 -
[X.] [X.], [X.], 295 Rn. 9; aA
[X.], [X.] vom 8. Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn. 20; vom 14. April 2011 -
III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; vom 23. Juni 2016 -
III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 22: tatsächliche Vermutung; [X.], Urteil vom 30. [X.] 1993 -
IX
ZR 73/93, [X.]Z 123, 311, juris Rn. 15, 17 f.; Beschluss vom 29
30
-

17

-

15.
Mai 2014 -
IX ZR 267/12, [X.], 69 Rn. 2, jeweils für die Rechts-
und Steuerberaterhaftung: Anscheinsbeweis; [X.], Urteil vom 31. Mai 2010 -
II ZR 30/09, [X.], 1397 Rn.
17 f. für fehlerhafte Prospektangaben: tatsächliche Vermutung).
(2) Diese Grundsätze können auf
die Haftung des Behandlers wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information des Patienten nicht über-tragen werden. Dabei kann offenbleiben, ob einer Ausdehnung der [X.] in diesem Sinne bereits der Umstand entgegensteht, dass der Ge-setzgeber die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung im [X.] für das Vertragsrecht in §
630h [X.] gesetzlich festge-schrieben
und damit
gewissermaßen
"versteinert"
hat
(so unter Hinweis auf die gesetzgeberische Regelungstechnik -
Enumerationsprinzip
statt beispielhafter Aufzählung:
[X.]/[X.], Medizinrecht, 3. Aufl., [X.] § 630h Rn.
3
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
630h Rn. 6; [X.] [X.]/[X.], §
630h Rn.
6
[Stand 1.
November 2019]; [X.]., [X.], 817,
823;
vgl. auch
[X.]/[X.], Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 127; [X.], [X.], 159, 165).
Denn in der vorliegenden Fallgestaltung ist eine andere Interessenlage gegeben, die mit derjenigen in [X.] und ähnlichen
vermögens-rechtlich geprägten Fallgestaltungen
nicht vergleichbar ist (so auch [X.], Urteil vom 8. Mai 2012 -
[X.] [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 31)
und die es nicht recht-fertigt, dem Behandler abweichend von den allgemeinen Grundsätzen die Be-weislast dafür aufzubürden, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Infor-mation über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung nicht an[X.] ent-schieden hätte.
Die Entscheidung
des Patienten
zielt
nicht auf die sachgerechte Investition verfügbarer Geldmittel
ab, sondern bezieht sich auf die Durchführung einer medizinischen Behandlung, d.h. auf "Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Be-31
32
-

18

-

schwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern"
([X.]. 17/10488, S. 17; vgl. in [X.] [X.]/[X.], § 630a Rn. 26 ff. [Stand: 1.
November 2019]; Münch-Komm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 630a Rn. 9).
Bei dieser Entscheidung steht nicht die wirtschaftliche Disposition im Vordergrund, sondern die von einer Vielzahl von Faktoren abhängige und nur von jedem Patienten individuell unter Berück-sichtigung seiner persönlichen Vorstellungen,
Wünsche
und Prioritäten
zu be-antwortende Frage, ob ihm die ins Auge gefasste
Behandlung so viel wert ist, dass er
sie trotz des Umstands in Anspruch nehmen möchte, dass eine voll-ständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen [X.] nicht gesi-chert ist
(vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 1983 -
VI [X.], Rn. 9 "Abwä-gung des Für und Wider").
In diese
Entscheidung fließen typischerweise auch medizinische Gesichtspunkte ein, wie beispielsweise die Dauer und Intensität des Leidensdrucks, die Ausschöpfung anderer Behandlungsmöglichkeiten ebenso wie verfügbare Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Nachteile.
Angesichts dieser höchst individuellen Prägung der Entscheidung ist es dem Patienten -
an[X.] als in den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
[X.] [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 35 f.; s. auch [X.], Urteile vom 19. Februar 1975 -
[X.] ZR 144/73, [X.]Z 64, 46, juris Rn. 14; vom 5. Juli 1973 -
VII ZR 12/73, [X.]Z 61, 118, juris Rn. 19, 23) -
nicht typischerweise unmög-lich, darzulegen und
zu beweisen, wie er auf die geschuldete Information rea-giert hätte
(vgl. [X.], [X.], 583, juris Rn. 19).
Der Behandelnde ist auch
nicht -
an[X.] als der vom Berufungsgericht herangezogene Versicherungsmakler ([X.], Urteil vom 22. Mai 1985 -
IVa [X.], [X.]Z 94, 356, juris Rn. 20) -
Sachwalter der wirtschaftlichen Interes-sen des Patienten. Er ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, den Patienten 33
34
-

19

-

umfassend wirtschaftlich zu beraten ([X.]. 17/10488 S. 22 r.
[X.]; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 -
VI [X.], [X.], 999, juris Rn. 32 f.; [X.], [X.], 744
Rn. 7; [X.], [X.], 583, juris Rn. 5; [X.]ick-hoff/[X.], Medizinrecht, 3. Aufl., [X.] § 630c Rn. 33).
Ihn trifft die Pflicht zur wirtschaftlichen Information des Patienten nur als vertragliche Nebenpflicht.

III.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Seiters
von [X.]
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2017 -
15 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.02.2019 -
6 S 9/17 -

35

Meta

VI ZR 92/19

28.01.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VI ZR 92/19 (REWIS RS 2020, 11914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11914

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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