Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. XII ZB 66/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1059

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[X.][X.]/08
vom 21. Oktober 2009 in der [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2009 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Sache wird an das [X.] zur [X.] und Entscheidung in eigener Zuständigkeit [X.]. Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 1 begehrt - als Berufsbetreuer des Betroffenen - für die [X.] vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Vergütung und Ersatz seiner Auslagen. 1 Der 1956 geborene Betroffene war früher Vorstandsmitglied eines [X.] Unternehmens. Infolge eines Suizidversuchs (2003) leidet er an einer Hirn-schädigung; er lebt in einem Pflegeheim. Seine Ehe, aus der zwei Kinder her-vorgegangen sind, ist aufgrund eines 2004 gestellten Antrags der Ehefrau in-zwischen geschieden. Zum Betreuer des Betroffenen in [X.] war ursprünglich dessen bisheriger Steuerberater M. bestellt worden. Aufgrund des Verdachts von Unregelmäßigkeiten wurde M. mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entlassen; zugleich wurde der Beteiligte zu 1, der als Steuerbera-ter mit mehreren Rechtsanwälten und Notaren in einer Sozietät tätig ist, zum 2 - 3 - (Berufs-)Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im [X.], Vermögenssorge einschließlich Überprüfung der Rechnungslegung des bisherigen Betreuers M." bestellt. 3 Der Beteiligte zu 1 führte in der Folgezeit umfängliche Geschäfte für den Betroffenen, so u.a. die Prüfung der vom früheren Betreuer gelegten Rechnung, Feststellungen über Vermögen und Einkommen des Betroffenen, Verhandlun-gen, auch Abwicklungsgeschäfte, mit (auch: [X.], Banken, Finanzamt, Rechtsanwalt und Pflegeheim, ferner die Veräußerung von im ge-meinsamen Eigentum des Betroffenen und seiner Ehefrau stehenden [X.] nebst vorheriger Besichtigung sowie die Prüfung von Unterhaltsansprüchen der Ehefrau. Für seine Tätigkeit in der [X.] vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 hat der Beteiligte zu 1 eine Vergütung von (64 Stunden 33 Minuten x 60 •/Stunde =) 4.492,68 • sowie Auslagen (für [X.], Kopien und Reisekosten) in Höhe von 278,10 • geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Vergütung - unter Hinweis auf §§ 4, 5 [X.] (vermögender Betroffener, untergebracht im Heim; Betreuung besteht seit mehr als zwölf Monaten: monatlich 2,5 Stunden à 44 •) - mit 330 • festgesetzt; dieser Betrag decke auch alle Auslagen und die Umsatzsteuer ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 GG dem [X.] vorgelegt ([X.], 303). Das [X.] hat die Vorlage - unter ausführlicher Darlegung der nach seiner Auffassung für eine zulässige Vorlage klärungsbedürftigen Fragen - als unzulässig zurückgewiesen ([X.], 622). 4 - 4 - I[X.] 5 Das [X.] möchte der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 "zumindest" teilweise entsprechen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen der [X.]e [X.] ([X.], 136), [X.] ([X.] 2007, 131 und vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - zitiert nach Juris), [X.] (vom 19. Juni 2006 - 16 [X.] - und vom 14. Juni 2006 - 16 [X.] - jeweils zitiert nach Juris), [X.] ([X.], 667), [X.] ([X.] 2006, 209), [X.] ([X.], 647) und [X.] ([X.], 649) gehindert. Das [X.] hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. II[X.] Die Sache ist dem vorlegenden [X.] zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. 6 1. Das vorlegende [X.] hält die Regelung des § 5 [X.] für verfassungswidrig, nach der ein Berufsbetreuer auch bei besonders zeitauf-wendigen und schwierigen Betreuungen (wie hier) eine Vergütung nur nach dem dort festgelegten [X.]aufwand (hier: für eine länger als zwölf Monate be-stehende Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen: 2,5 Stunden monatlich) erhält. Auch gegen § 4 [X.] bestünden in Ansehung solcher [X.] zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen verfassungsrechtliche Bedenken. Sie ergäben sich daraus, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Vergütungssätze (hier: für einen Betreuer, der über besondere, durch eine ab-geschlossene Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind: 44 •) auch Kosten für Aufwendungen ab-7 - 5 - deckten, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellten und auch nicht zu den gewöhnlichen, mit der Führung von Betreuungen regel-mäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehörten, namentlich Reisekosten (hier: in Höhe von 159,30 • zuzüglich Umsatzsteuer) zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- oder Arbeitsort des [X.]. Das [X.] verweist wegen seiner - fortbestehenden - ver-fassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen auf seine Vorlage an das Bundes-verfassungsgericht ([X.], 303). Es möchte "angesichts der Behandlung seines Vorlagebeschlusses" durch das [X.] (Zurückwei-sung der Richtervorlage als unzulässig) von einer erneuten Vorlage an das [X.] absehen. Das [X.] gelangt - nach ausführlicher kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts - zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 [X.]. Zur Vermeidung "oder jedenfalls Linderung" verfassungswidriger [X.] sei zu berücksichtigen, dass besonders aufwendige Betreuungen von den gesetzlichen Vorschriften nicht angemessen honoriert würden. Bei [X.] sei deshalb - entgegen der zitierten Rechtsprechung der anderen [X.]e - für den Stundenansatz in § 5 [X.] dann auf den (späte-ren) [X.]punkt der Bestellung des anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den (früheren) Beginn der Betreuung abzustellen, wenn die Betreuung eine au-ßergewöhnlich aufwendige Einarbeitung in schwierige Umstände und/oder die aufwendige Aufarbeitung erheblicher Qualitätsmängel in der Tätigkeit des [X.] Betreuers mit sich brächte. Beides liege hier vor. Bei einer solchen Hand-habung stünde dem Beschwerdeführer eine Vergütung (zwar nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Höhe von 4.492,68 •, sondern) in Höhe von 616 • - anstel-le der ihm von Amts- und [X.] zuerkannten 330 • - zu. 8 - 6 - 2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde den [X.] von Aufwendungen begehrt, ist die Vorlage schon deshalb unzulässig, weil kein hinreichender Grund für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] a.F. (zur [X.] vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.]-RG) angegeben wird. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. 9 10 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der [X.] für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 [X.] erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden [X.]s über den [X.] zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils des [X.] nicht gegeben und wäre das [X.] be-fugt, hinsichtlich dieses Teils eine dem § 301 ZPO entsprechende [X.] zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe des [X.], über abtrennbare Teile eines teil-baren [X.] zu entscheiden, für welche die zur Vorlage ver-pflichtende Frage unerheblich ist ([X.]sbeschluss vom 28. Mai 2008 - [X.] ZB 53/08 - [X.], 1611). b) So liegen die Dinge hinsichtlich des vom [X.]. Der Anspruch auf Ersatz von [X.] für Kopien, Porti und Telefonkosten ([278,10 • - 184,79 • =] 93,31 •) und auf Ersatz von Reisekosten (159,30 • x 116 % = 184,79 •) sowie der [X.] auf Vergütung für die von dem Beschwerdeführer aufgewandte Arbeits-zeit, den er mit 4.492,68 • in Ansatz bringt, sind selbständige Forderungen, über die gesondert entschieden werden kann. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 [X.] a.F. liegen hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs nicht vor. 11 - 7 - Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Auslagen für Kopien, Porti und Telefonkosten geht das Beschwerdegericht offenbar selbst davon aus, dass insoweit ein Ersatzanspruch nicht besteht, diese Kosten vielmehr - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] - unbedenklich als von dessen Vergütung um-fasst anzusehen sind. 12 13 Soweit das Beschwerdegericht § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] insoweit für ver-fassungswidrig erachtet, als nach dieser Vorschrift auch die vom Beschwerde-führer aufgewandten Reisekosten nicht gesondert zu erstatten, sondern als durch die für ihn festgesetzte Vergütung abgegolten seien, muss es, um seinen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, die Sache (erneut) ge-mäß Art. 100 GG dem [X.] vorlegen. Eine Vorlage an den [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] käme allenfalls dann in Betracht, wenn das [X.] eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] befürwortete, nach der diese Vorschrift auf (wie hier geltend [X.]) notwendige Reisekosten in Fällen der hier vorliegenden Art unanwend-bar sei. Eine solche - mit Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] schwerlich zu vereinbarende - Auslegung wird vom [X.] indes nicht vertreten. Auch zeigt das [X.] keine Entscheidungen ande-rer [X.]e auf, von denen es mit einer solchen Auslegung abwei-chen würde. 3. Die Vorlage ist allerdings auch insoweit unzulässig, als der [X.] mit der weiteren Beschwerde sein Begehren auf eine über den von Amts- und [X.] zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer weiterverfolgt. 14 a) Das [X.], das diesen Anspruch "zumindest" teilweise für begründet erachtet, hält die geltende Vergütungsregelung insoweit für [X.] - 8 - sungswidrig, als dem Betreuer nach § 5 [X.] auch bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen nur der in dieser Vorschrift pauschal festge-legte [X.]aufwand zu vergüten ist. Dieser Auffassung kann das Oberlandesge-richt indes ebenfalls nur durch eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 GG Rechnung tragen. Der Umstand, dass das Bundesverfas-sungsgericht die frühere Vorlage des [X.]s in dieser Sache - un-ter Darlegung der nach Ansicht des [X.]s zunächst klä-rungsbedürftigen Fragen - zurückgewiesen hat, ändert daran nichts. Er berech-tigt das [X.], wenn es seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufrechterhält, insbesondere nicht, auf deren verfassungsrechtliche Aufberei-tung zu verzichten und von einer erneuten nach Art. 100 GG zwingend gebote-nen Vorlage an das [X.] abzusehen. Auch die vom [X.] nunmehr vertretene verfassungskon-forme Auslegung, nach der bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen für den nach § 5 [X.] pauschal zu vergütenden und mit der Dauer der Betreuung abnehmenden [X.]aufwand auf die Bestellung des jeweils anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den Beginn der Betreuung als sol-cher abzustellen sein soll, befreit das [X.] nicht von der Vorlage-pflicht nach Art. 100 GG. Denn die vom [X.] angenommene [X.] Auswirkung des § 5 [X.] auf Fälle der vorliegenden Art wür-de durch eine solche "[X.]" nicht beseitigt, sondern allenfalls abge-mildert. Davon geht ersichtlich auch das [X.] aus, wenn es den vom Betreuer geltend gemachten tatsächlichen Betreuungsaufwand (im streit-gegenständlichen [X.]raum: 64 Stunden 33 Minuten) ausdrücklich als "schlüs-sig" bezeichnet, von einer bloßen "Linderung" der angenommenen verfas-sungswidrigen Ergebnisse spricht und das auf 4.492,68 • gerichtete Vergü-tungsbegehren des Beschwerdeführers "zumindest" in Höhe eines (sich bei 16 - 9 - Zugrundelegung der Auffassung des [X.]s ergebenden) Betrags von (nur) 616 • für begründet ansieht. 17 b) Die vom [X.] befürwortete verfassungskonforme Ausle-gung rechtfertigt ebenfalls keine Vorlage an den [X.]. 18 Dabei kann dahinstehen, ob eine verfassungskonforme Auslegung, die - wie hier - dazu führt, dass (nach Ansicht des [X.]s) verfas-sungswidrige Ergebnisse nur gemildert, nicht aber vermieden werden, metho-dologisch überhaupt möglich und sinnvoll ist. Allerdings ist der [X.] an die - abweichende - rechtliche Beurteilung des [X.]s, das eine solche Auslegung offenbar für möglich hält und deshalb für die Entscheidung über die weitere Beschwerde als erheblich ansieht, bei der Prüfung der Voraussetzun-gen des § 28 Abs. 2 [X.] gebunden (st. Rspr., vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). Die Unzulässigkeit der Vorlage an den [X.] ergibt sich aber aus der vom [X.] angenommenen verfassungswidrigen Wir-kung des § 5 [X.] im vorliegenden Fall, die, wie ausgeführt, eine Vorlage nach Art. 100 GG erzwingen würde. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG ist vor-greiflich; soweit sie besteht, ist für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] kein Raum. Das ergibt sich für den vorliegenden Fall bereits aus folgender Überle-gung: Die Vorlage an den [X.] könnte, falls der [X.] die verfas-sungsrechtliche Beurteilung des [X.]s teilte, nur dazu führen, dass der [X.] die Sache seinerseits dem [X.] nach Art. 100 GG vorlegte, da - wie dargelegt - nur so dem [X.] in vollem Umfang Rechnung getragen werden könnte. 19 Im übrigen dürften auch hinsichtlich des hier erörterten, auf eine über den zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer gerich-20 - 10 - teten Teils des [X.]s die Voraussetzungen, die § 28 Abs. 2 [X.] an eine Vorlagepflicht stellt, nicht hinreichend dargetan sein. In einem Teil der von ihm zitierten Rechtsprechung wird, wie das [X.] nicht verkennt, die Möglichkeit, in besonderen Fällen für die Bestimmung des zu ver-gütenden [X.]aufwands nach § 5 [X.] nicht die Errichtung der Betreuung, sondern die Bestellung des konkreten Betreuers als maßgebend anzusehen, ausdrücklich zugelassen (vgl. etwa [X.] [X.], 1060, 1061). Jedenfalls wird eine solche Handhabung für Ausnahmefälle der hier vor-liegenden Art in den zitierten Entscheidungen nicht generell ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 [X.]). Das aber wäre erforderlich, um eine Ab-weichung der vom [X.] befürworteten Handhabung des § 5 [X.] von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zu begründen. [X.] Die Sache war daher in vollem Umfang dem [X.] zur Ent-scheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 21 Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Vergü-tungsrechts wird - neben den bereits vom [X.] ([X.], 622, 623 ff.) aufgezeigten Gesichtspunkten - zu erwägen sein, welche Möglichkeit das geltende Recht zur Verfügung stellt, um einen Betreuer losge-löst von den in §§ 4, 5 [X.] vorgegebenen Pauschalen in besonderen Einzel-fällen angemessen zu vergüten. 22 - 11 - a) Dabei wird zum einen auf § 1835 Abs. 3 BGB Bedacht zu nehmen sein, dessen Geltung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] unberührt bleibt. Nach die-ser Vorschrift kann ein Betreuer Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Auf-wendungen gesondert geltend machen. Der [X.] verkennt nicht, dass die [X.] derartiger Leistungen von Tätigkeiten des Betreuers, die zur Führung der [X.] gehören, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. etwa [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1835 Rdn. 39 ff.). Als [X.] dürfte sich die Prüfung empfehlen, ob sich eine durchschnittliche nicht [X.] bei der Durchführung der für sie vom Betreuer vorgenommenen Maßnahmen professioneller Hilfe bedient hätte. Dies wird sich vielfach etwa dann bejahen lassen, wenn dem Betreuer - wie hier - eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Der Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Geschäfte bei der Bestellung des Betreuers als Teil seines [X.] benannt ist, hindert deren Be-rücksichtigung als gesondert zu vergütende Aufwendung nicht; denn eine sol-che Benennung besagt regelmäßig nichts darüber, ob die genannten Aufgaben vom Betreuer persönlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer im Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugeführt werden [X.]. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die Höhe des von ihm zu beanspruchenden [X.] bereits über das [X.] der "durch eine abgeschlossene Ausbildung" erworbenen und "für die Betreu-ung nutzbaren Fachkenntnisse" beeinflussen kann (vgl. § 5 [X.]), steht der Berücksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienst-leistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des [X.] nur für die besonderen und von ihm nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung zu stellenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, sind sie für die "ei-gentliche" Betreuung nicht "nutzbar" und bleiben deshalb bei der Bestimmung des [X.] nach § 5 [X.] außer Betracht. Anderenfalls kommen diese Fachkenntnisse dem Betreuten auch außerhalb dieser Tätigkeiten zugute und gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuervergütung ein. b) Zum anderen mag in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu erwägen sein, dem Betreuer für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abschließen kann. Ein sol-cher Vertragsschluss kommt allerdings zum einen nur dann in Betracht, wenn die auf vertraglicher Grundlage zu vergütenden Leistungen des Betreuers au-ßerhalb der eigentlichen Betreuung liegen. Fällt die Erbringung dieser Leistun-gen dagegen in den Rahmen der eigentlichen Betreueraufgaben, so sind diese Leistungen mit der in §§ 4, 5 [X.] vorgesehenen pauschalen Betreuervergü-tung abgegolten; die vom Gesetz vorgesehene Pauschalierung darf nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Zum andern scheidet ein sol-che vertragsmäßige Vergütungsregelung im Regelfall aus, wenn die zu [X.] Leistungen (zwar nicht zur eigentlichen Betreuungstätigkeit, wohl aber) zum Beruf des Betreuers gehören; denn in diesem Fall steht dem Betreuer eine von den Pauschalen der §§ 4, 5 [X.] unabhängige Vergütung bereits nach § 1835 Abs. 3 BGB zu, so das es einer vertraglichen Regelung nicht bedarf. 24 Der [X.] verkennt nicht, dass die Möglichkeit einer mit dem Betreuer zu treffenden Vergütungsvereinbarung erhebliche Missbrauchsgefahren birgt, de-nen mit den in §§ 4, 5 [X.] vorgesehenen [X.]- und [X.] gerade begegnet werden sollte. Auch wenn von dieser Möglichkeit deshalb wohl nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist, können sie [X.] - 13 - des für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts nicht au-ßer Betracht gelassen werden. Dose [X.] [X.]Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 XVII 42/04 - [X.], Entscheidung vom 11.04.2006 - 8 [X.] (116) - [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 W 60/06 -

Meta

XII ZB 66/08

21.10.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. XII ZB 66/08 (REWIS RS 2009, 1059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1059

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16 Wx 120/06

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