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PDF anzeigen[X.] vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen 1., 2., 3., wegen bandenmäßigen Menschenhandels u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2007 werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Durch die offensichtlich unzutreffende Annahme einer einzigen Tat (§§ 267, 181a, 232 StGB) zum Nachteil mehrerer Geschädig-ter sind die Angeklagten nicht beschwert. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt. [X.] [X.] Roggenbuck Cierniak Schmitt
Meta
08.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2008, Az. 2 StR 246/08 (REWIS RS 2008, 2460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2460
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