Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 23.03.2017, Az. 1 C 17/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 13520

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden


Leitsatz

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Prüfung von Folgeanträgen mit dem Ziel der "Aufstockung", wenn den Antragstellern bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.], der ersucht wird, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/[X.] der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/[X.] ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?

Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/[X.] den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/[X.] mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?

2. Räumt Art. 33 Richtlinie 2013/32/[X.] den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit ([X.]) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/[X.] als unzulässig ablehnen?

3. [X.] bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/[X.] als unzulässig abzulehnen, wenn

a) der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder

b) die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat,

- gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 [X.] verstößt oder

- den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/[X.] nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 [X.] zu verstoßen?

4. Falls Frage 3b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?

5. [X.] zu verneinen ist:

a) Findet die [X.] in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das [X.] aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat?

b) Ist den [X.] ein - ungeschriebener - Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den [X.] abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat?

Gründe

I

1

Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser aus [X.], wendet si[X.]h gegen die Feststellung des [X.] ([X.]), dass ihm aufgrund der Einreise aus einem si[X.]heren [X.] kein Asylre[X.]ht zusteht.

2

Er verließ [X.] zusammen mit seinen Eltern und Ges[X.]hwistern (Kläger im Verfahren 1 [X.] 18.16) im Jahr 2012 und reiste na[X.]h [X.] ein, wo der Familie mit Ents[X.]heidung vom 26. Februar 2013 subsidiärer S[X.]hutz gewährt wurde. Im November 2013 reiste der Kläger mit seiner Familie über [X.], [X.] und [X.] weiter in die [X.] und stellte hier am 29. November 2013 erneut einen Asylantrag.

3

Am 22. Januar 2014 ri[X.]htete das [X.] an die [X.] staatli[X.]he Flü[X.]htlingsverwaltung ein Wiederaufnahmegesu[X.]h, das diese mit S[X.]hreiben vom 10. Februar 2014 ablehnte. Aufgrund des dem Kläger in [X.] bereits gewährten subsidiären S[X.]hutzes seien die Wiederaufnahmeregelungen der [X.] III-Verordnung vorliegend ni[X.]ht anwendbar. Zuständige [X.] Behörde sei die dortige Grenzpolizei.

4

Mit Bes[X.]heid vom 27. Februar 2014 stellte das [X.] ohne inhaltli[X.]he Prüfung des Asylantrags fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus [X.] als einem si[X.]heren [X.] kein Asylre[X.]ht zusteht (Ziffer 1), und ordnete dessen Abs[X.]hiebung na[X.]h [X.] an (Ziffer 2).

5

Die gegen den Bes[X.]heid erhobene Klage wies das Verwaltungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 20. Mai 2014 ab. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat mit Urteil vom 18. Februar 2016 die Abs[X.]hiebungsanordnung na[X.]h [X.] aufgehoben, die Berufung im Übrigen aber zurü[X.]kgewiesen. Die Feststellung, dass dem Kläger in der [X.] kein Asylre[X.]ht zusteht, sei re[X.]htmäßig, weil der Kläger aus einem si[X.]heren [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG na[X.]h [X.] eingereist sei (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 4 [X.]). Jedenfalls [X.] sei ein si[X.]herer [X.]. Die Anordnung der Abs[X.]hiebung na[X.]h [X.] sei jedo[X.]h re[X.]htswidrig, weil ni[X.]ht feststehe, ob die Übernahmebereits[X.]haft [X.]s fortbestehe.

6

Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision des [X.]. Er ma[X.]ht unter anderem geltend, das [X.] sei au[X.]h na[X.]h Gewährung subsidiären S[X.]hutzes weiterhin anwendbar, weil na[X.]h der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] vorliegend no[X.]h auf die [X.] abzustellen sei. Die ursprüngli[X.]h begründete Zuständigkeit [X.]s sei im Verlauf des Verfahrens na[X.]h der [X.] auf [X.] übergegangen.

7

Die Beklagte meint, der Asylantrag sei nunmehr jedenfalls na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig.

II

8

Der Re[X.]htsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 A[X.]V ist eine Vorabents[X.]heidung des [X.]s der [X.] ([X.]) zu den im [X.] formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen, die der [X.] dem [X.] mit Bes[X.]hlüssen vom heutigen Tag no[X.]h in zwei weiteren Verfahren (1 [X.] 18.16 und 1 [X.] 20.16) unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen S[X.]hutzes (Neufassung, [X.] [X.] - Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]), der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen oder [X.]losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen S[X.]hutz zuständig ist ([X.] [X.] - [X.] [X.]) sowie der [X.]harta der Grundre[X.]hte der [X.] (GR[X.]). Da es um die Auslegung von [X.]sre[X.]ht geht, ist der [X.] zuständig.

9

1. Die re[X.]htli[X.]he Beurteilung der auf Aufhebung von Ziffer 1 des Bes[X.]heides vom 27. Februar 2014 geri[X.]hteten Anfe[X.]htungsklage ri[X.]htet si[X.]h im nationalen Re[X.]ht na[X.]h dem Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h das am 10. November 2016 in [X.] getretene Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbu[X.]hes - Verbesserung des S[X.]hutzes der sexuellen Selbstbestimmung ([X.] 50) vom 4. November 2016 ([X.] I S. 2460). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der Berufungsents[X.]heidung eintreten, zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn das Berufungsgeri[X.]ht - ents[X.]hiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte. Da es si[X.]h vorliegend um eine asylre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt ents[X.]hiede, die aktuelle Re[X.]htslage zugrunde legen. Dazu gehört au[X.]h die dur[X.]h das [X.] vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 ges[X.]haffene Neufassung des § 29 [X.], soweit der Anwendung dieser Vors[X.]hrift auf den vorliegenden Re[X.]htsstreit ni[X.]ht die Übergangsvors[X.]hrift in Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] entgegensteht (dazu Vorlagefrage 1.).

Den hierna[X.]h maßgebli[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Rahmen des Re[X.]htsstreits bilden die folgenden Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts:

Art. 16a GG

(1) Politis[X.]h Verfolgte genießen Asylre[X.]ht.

(2) Auf Absatz 1 kann si[X.]h ni[X.]ht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der [X.] oder aus einem anderen [X.] einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge und der Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten si[X.]hergestellt ist. Die [X.] außerhalb der [X.], auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden dur[X.]h Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. (...)

(...)

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen von Mitgliedstaaten der [X.] untereinander und mit dritten [X.] ni[X.]ht entgegen, die unter Bea[X.]htung der Verpfli[X.]htungen aus dem Abkommen über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge und der Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten si[X.]hergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren eins[X.]hließli[X.]h der gegenseitigen Anerkennung von Asylents[X.]heidungen treffen.

§ 1 [X.]

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1. S[X.]hutz vor politis[X.]her Verfolgung na[X.]h Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder

2. internationalen S[X.]hutz na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von [X.]sangehörigen oder [X.]losen als Personen mit Anspru[X.]h auf internationalen S[X.]hutz, für einen einheitli[X.]hen Status für Flü[X.]htlinge oder für Personen mit Anre[X.]ht auf subsidiären S[X.]hutz und für den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes ([X.] L 337 vom 20.12.2011, [X.]); der internationale S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] umfasst den S[X.]hutz vor Verfolgung na[X.]h dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge ([X.] 1953 [X.], 560) und den subsidiären S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie; der na[X.]h Maßgabe der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 über [X.] für die Anerkennung und den Status von [X.]sangehörigen oder [X.]losen als Flü[X.]htlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen S[X.]hutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes ([X.] L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale S[X.]hutz steht dem internationalen S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] glei[X.]h; (...).

§ 4 [X.]

(1) Ein Ausländer ist subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter, wenn er sti[X.]hhaltige Gründe für die Annahme vorgebra[X.]ht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter S[X.]haden droht. Als ernsthafter S[X.]haden gilt:

1. Die Verhängung oder Vollstre[X.]kung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürli[X.]her Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatli[X.]hen bewaffneten Konflikts.

§ 13 [X.]

(1) (...)

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylbere[X.]htigter sowie internationaler S[X.]hutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. (...)

§ 26a [X.]

(1) Ein Ausländer, der aus einem [X.] im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (si[X.]herer [X.]) eingereist ist, kann si[X.]h ni[X.]ht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird ni[X.]ht als Asylbere[X.]htigter anerkannt. Satz 1 gilt ni[X.]ht, wenn

1. (...)

2. die [X.] auf Grund von Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.] oder eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrages mit dem si[X.]heren [X.] für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständig ist oder

3. (...)

(2) Si[X.]here [X.]en sind außer den Mitgliedstaaten der [X.] die in Anlage I bezei[X.]hneten [X.].

§ 29 [X.]

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1. ein anderer Staat

a) na[X.]h Maßgabe der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen oder [X.]losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen S[X.]hutz zuständig ist ([X.] [X.] vom 29.6.2013, [X.]) oder

b) auf Grund von anderen Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.] oder eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrages

für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständig ist,

2. ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,

3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer si[X.]herer [X.] gemäß § 26a betra[X.]htet wird,

(...)

§ 34a [X.]

(1) Soll der Ausländer in einen si[X.]heren [X.] (§ 26a) oder in einen für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abges[X.]hoben werden, ordnet das [X.] die Abs[X.]hiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie dur[X.]hgeführt werden kann. (...). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es ni[X.]ht. Kann eine Abs[X.]hiebungsanordnung na[X.]h Satz 1 oder 2 ni[X.]ht ergehen, droht das [X.] die Abs[X.]hiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) (...)

§ 35 [X.]

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das [X.] dem Ausländer die Abs[X.]hiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung si[X.]her war.

§ 77 [X.]

(1) In Streitigkeiten na[X.]h diesem Gesetz stellt das Geri[X.]ht auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung ab; ergeht die Ents[X.]heidung ohne mündli[X.]he Verhandlung, ist der [X.]punkt maßgebend, in dem die Ents[X.]heidung gefällt wird. (...)

§ 25 [X.]

(...)

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein [X.] na[X.]h § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. (...)

(...)

§ 60 [X.]

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge ([X.] 1953 [X.]) darf ein Ausländer ni[X.]ht in einen Staat abges[X.]hoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politis[X.]hen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt au[X.]h für Asylbere[X.]htigte und Ausländer, denen die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft unanfe[X.]htbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im [X.] die Re[X.]htsstellung ausländis[X.]her Flü[X.]htlinge genießen oder die außerhalb des [X.]s als ausländis[X.]he Flü[X.]htlinge na[X.]h dem Abkommen über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer si[X.]h auf das [X.] na[X.]h diesem Absatz beruft, stellt das [X.] für Migration und Flü[X.]htlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft zuzuerkennen ist. Die Ents[X.]heidung des [X.]es kann nur na[X.]h den Vors[X.]hriften des Asylgesetzes angefo[X.]hten werden.

(2) Ein Ausländer darf ni[X.]ht in einen Staat abges[X.]hoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezei[X.]hnete ernsthafte S[X.]haden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre[X.]hend.

(...)

(5) Ein Ausländer darf ni[X.]ht abges[X.]hoben werden, soweit si[X.]h aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten ([X.] [X.]) ergibt, dass die Abs[X.]hiebung unzulässig ist.

2. Die Vorlagefragen sind ents[X.]heidungserhebli[X.]h und bedürfen einer Klärung dur[X.]h den [X.] der [X.].

a) Das [X.] durfte die Prüfung des Asylantrags ni[X.]ht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger aus einem si[X.]heren [X.] eingereist ist. Diese auf § 26a [X.] gestützte Ents[X.]heidung ist an der während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der Fassung des [X.]es vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939) zu messen. Dana[X.]h ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer si[X.]herer [X.] gemäß § 26a [X.] betra[X.]htet wird. Die Voraussetzungen dieser Vors[X.]hrift liegen ni[X.]ht vor, weil si[X.]herer [X.] in diesem Sinne bei der gebotenen unionsre[X.]htskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der ni[X.]ht Mitgliedstaat der [X.] ist. Dies hält der [X.] für einen "a[X.]te [X.]lair".

Zwar ist die [X.]enregelung des § 26a [X.], an die § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anknüpft, weiter gefasst. Si[X.]here [X.]en sind gemäß § 26a Abs. 2 [X.], der Art. 16a Abs. 2 GG entspri[X.]ht, nämli[X.]h alle Mitgliedstaaten der [X.] sowie die in Anlage I zum Asylgesetz bezei[X.]hneten [X.], zu denen derzeit nur [X.] und die [X.] zählen. Dieser weite Anwendungsberei[X.]h der [X.] [X.]enregelung steht jedo[X.]h ni[X.]ht im Einklang mit der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Er ist wegen des Anwendungsvorrangs des [X.]sre[X.]hts dahin einzus[X.]hränken, dass der Verweis auf einen si[X.]heren [X.] jedenfalls bei der Versagung internationalen S[X.]hutzes nur hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] der Anlage I mögli[X.]h ist. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der [X.] darf hingegen von dem im nationalen Re[X.]ht geregelten Konzept si[X.]herer [X.]en kein Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden. Diese Vorgabe des [X.]sre[X.]hts ergibt si[X.]h aus Art. 33 Abs. 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.], der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz als unzulässig betra[X.]hten dürfen, abs[X.]hließend aufzählt. Dana[X.]h kommen als unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage für eine nationale [X.]enregelung Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] in Betra[X.]ht. Diese Vors[X.]hriften verweisen auf die in Art. 35 und 38 der Ri[X.]htlinie geregelten Konzepte des [X.] bzw. des si[X.]heren [X.]s, erklären diese jedo[X.]h jeweils nur in Bezug auf [X.] für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten sind. Ob das Konzept des [X.] si[X.]heren [X.]s na[X.]h Art. 39 der Ri[X.]htlinie ebenfalls zu einer Unzulässigkeitsents[X.]heidung bere[X.]htigt, obwohl es in Art. 33 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht genannt ist, kann der [X.] offenlassen. Denn au[X.]h dieses Konzept zielt ni[X.]ht auf die Mitgliedstaaten der [X.], sondern auf europäis[X.]he [X.], die (no[X.]h) ni[X.]ht deren Mitglied sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.] , [X.] Immigration and Asylum Law, [X.], [X.]. 39 Rn. 3). Kein anderes Ergebnis ergäbe si[X.]h, wenn im vorliegenden Fall no[X.]h auf die Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] vom 1. Dezember 2005 über [X.] für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft abzustellen sein sollte. Die Anwendung der dort vorgesehenen Konzepte des si[X.]heren [X.]s und des [X.] war ebenfalls auf [X.] bes[X.]hränkt, die keine Mitgliedstaaten sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.]/[X.]).

Von dieser Begrenzung auf [X.]en im Sinne des [X.]sre[X.]hts ist wohl au[X.]h der [X.] Gesetzgeber bei Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausgegangen, wennglei[X.]h er dies ni[X.]ht dur[X.]h eine Änderung von § 26a Abs. 2 [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat. Denn aus den Materialien zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] geht hervor, dass mit [X.]en im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur sol[X.]he [X.] gemeint sind, die dur[X.]h Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als si[X.]herer [X.] eingestuft worden sind (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, [X.]. 18/8883 S. 7). Dies s[X.]hließt die Mitgliedstaaten der [X.] aus, da diese keiner Eintragung bedürfen.

b) Die Vorlagefragen stellen si[X.]h im Rahmen der vom [X.] zu prüfenden Frage, ob die vom [X.] getroffene [X.]enents[X.]heidung in eine andere re[X.]htmäßige Ents[X.]heidung umgedeutet werden kann. In Betra[X.]ht kommt eine Unzulässigkeit des Asylantrags na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Dana[X.]h ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 [X.] gewährt hat. Mit dieser mit Wirkung vom 6. August 2016 eingefügten Vors[X.]hrift hat der nationale Gesetzgeber von der erweiterten Ermä[X.]htigung in Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Denn der [X.]sgesetzgeber hat in Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] die zuvor bereits in Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] geregelte Mögli[X.]hkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft zuerkannt hat, dahin erweitert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nunmehr au[X.]h bei Gewährung subsidiären S[X.]hutzes dur[X.]h einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandeln dürfen.

aa) Die Mögli[X.]hkeit, einen Asylantrag wegen S[X.]hutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat abzulehnen, ist hinsi[X.]htli[X.]h des hier in Rede stehenden "Aufsto[X.]kungsbegehrens" (d.h. des Folgeantrags eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zuerkennung der in den Re[X.]htsfolgen günstigeren Flü[X.]htlingseigens[X.]haft) in [X.] erstmals dur[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] umgesetzt worden. Der [X.] folgt ni[X.]ht der teilweise vertretenen Auffassung, wona[X.]h si[X.]h s[X.]hon zuvor aus der dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] vom 28. August 2013 ([X.] I S. 3474) neu in das [X.] eingefügten, am 1. Dezember 2013 in [X.] getretenen Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergeben habe, dass ein derartiges Aufsto[X.]kungsbegehren unzulässig ist (so [X.], Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 198 ff.; a.A. [X.], Urteil vom 29. April 2015 - [X.]/15 - [X.] 2015, 310 = juris Rn. 53 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber damit die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens auf die Zuerkennung subsidiären S[X.]hutzes na[X.]h § 4 [X.] erstre[X.]kt. Dies hat zur Folge, dass seitdem au[X.]h ein Begehren auf subsidiären S[X.]hutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat die Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings oder eines subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30; Bes[X.]hluss vom 30. September 2015 - 1 [X.] - juris). Hingegen lässt si[X.]h der in § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordneten "entspre[X.]henden Anwendung" des § 60 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass na[X.]h Gewährung subsidiären S[X.]hutzes in einem anderen Mitgliedstaat au[X.]h die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft ni[X.]ht mehr zulässigerweise begehrt werden kann.

Erst re[X.]ht liegt in der nationalen [X.]enregelung, wie sie vor Inkrafttreten des § 29 [X.] n.F. bereits in § 26a [X.] i.V.m. Art. 16a Abs. 2 GG enthalten war, keine Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Ein [X.] muss im nationalen Re[X.]ht mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit zum Ausdru[X.]k kommen, zumal die Mitgliedstaaten von der Ermä[X.]htigung, die in Art. 33 Abs. 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] aufgeführten Unzulässigkeitsgründe in ihrem nationalen Re[X.]ht vorzusehen, ni[X.]ht zwingend Gebrau[X.]h ma[X.]hen müssen. Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Eine hinrei[X.]hend klare Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie umzusetzen, kann in § 26a [X.] ni[X.]ht gesehen werden. Die [X.]enregelung datiert aus einer [X.] weit vor Erlass der Verfahrensri[X.]htlinien. Sie ist s[X.]hon dem Wortlaut na[X.]h dem sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h von Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], sowie allenfalls no[X.]h Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zuzuordnen. Es findet si[X.]h au[X.]h sonst kein positiver Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber ihr na[X.]h Inkrafttreten der jeweiligen Ri[X.]htlinie au[X.]h die Funktion zugeda[X.]ht hat, Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] und sodann Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umzusetzen.

bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegen vor. [X.] ist ein Mitgliedstaat der [X.]. Dem Kläger wurde dort na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts subsidiärer S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] und damit internationaler S[X.]hutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt.

[X.][X.]) Dem vorlegenden Geri[X.]ht stellt si[X.]h jedo[X.]h die Frage, ob die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf den vorliegenden Fall mit [X.]sre[X.]ht zu vereinbaren ist.

(1) Es bedarf zunä[X.]hst der Klärung dur[X.]h den [X.], ob der genannte [X.] auf den hier im November 2013 gestellten Asylantrag in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht bereits Anwendung finden kann. Na[X.]h nationalem Re[X.]ht (§ 77 Abs. 1 [X.]) ist es an si[X.]h geboten, § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] au[X.]h auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Anträge anzuwenden, soweit über diese no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig ents[X.]hieden ist. Der darin liegenden "une[X.]hten Rü[X.]kwirkung" steht nationales Verfassungsre[X.]ht im konkreten Fall ni[X.]ht entgegen (so der Sa[X.]he na[X.]h bereits BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.). Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der alten Re[X.]htslage wiegt na[X.]h Auffassung des [X.]s weniger s[X.]hwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, [X.] na[X.]h erfolgter S[X.]hutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zu vermeiden. Das gilt jedenfalls in Fällen, in denen die neue Ri[X.]htlinie - wie hier - bereits in [X.] war, als der S[X.]hutzsu[X.]hende seinen Asylantrag in [X.] gestellt hat. In einem sol[X.]hen Fall musste er mit einer mögli[X.]hen Umsetzung des neuen Unzulässigkeitsgrundes jedenfalls re[X.]hnen.

Ohne eine Übergangsbestimmung wäre au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]h Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] bzw. das diese Regelung umsetzende nationale Re[X.]ht auf [X.] anwendbar. Denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist eine Ri[X.]htlinie unmittelbar au[X.]h auf die künftigen Auswirkungen eines Sa[X.]hverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Re[X.]htslage entstanden ist ([X.], Urteil vom 19. September 2013 - [X.]-297/12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:569], [X.] u.a. - Rn. 40), hier also auf alle Anträge, die no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig bes[X.]hieden sind.

Die Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] enthält aber in Art. 52 Abs. 1 eine Übergangsbestimmung, deren Auslegung für den vorliegenden Fall klärungsbedürftig ist. Dana[X.]h wenden die Mitgliedstaaten die Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften na[X.]h Artikel 51 Absatz 1 auf förmli[X.]h gestellte Anträge auf internationalen S[X.]hutz na[X.]h dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften na[X.]h Maßgabe der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.]. Der Antrag auf internationalen S[X.]hutz ist hier vor dem 20. Juli 2015 und zuglei[X.]h au[X.]h vor Umsetzung der erweiterten Ablehnungsmögli[X.]hkeit des Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] in das nationale Re[X.]ht gestellt worden. § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entspri[X.]ht in Fällen, in denen dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer S[X.]hutz gewährt worden ist, zwar den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.], ni[X.]ht jedo[X.]h den Anforderungen des Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.]; er ist deshalb insoweit mit der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] unvereinbar.

Mit Vorlagefrage 1 soll daher geklärt werden, wie die zitierte Übergangsregelung der Ri[X.]htlinie bezogen auf eine sol[X.]he Fallgestaltung auszulegen ist. Der [X.] hat in einem früheren Verfahren ents[X.]hieden, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wona[X.]h vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf Flü[X.]htlingss[X.]hutz unzulässig sind, wenn dem Antragsteller zuvor bereits subsidiärer S[X.]hutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.). Na[X.]h dieser Auslegung gelten die in Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] ergangenen nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge nur, soweit sie mit der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] in Übereinstimmung stehen. Dies beruht auf der Annahme, dass die in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit, die in Umsetzung der neuen Ri[X.]htlinie ergangenen nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften au[X.]h s[X.]hon auf vor diesem Datum gestellte Anträge anzuwenden ("oder früher"), nur Bedeutung hat, soweit es um günstigere Bestimmungen im Sinne von Art. 5 Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] geht. Nationale Vors[X.]hriften zur Umsetzung der Neufassung der Ri[X.]htlinie, die von den Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] zum Na[X.]hteil des Antragstellers abwei[X.]hen, dürfen hingegen na[X.]h dieser Auslegung aufgrund der Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge ni[X.]ht angewendet werden. Die Übergangsregelung s[X.]hützt na[X.]h diesem Verständnis das Vertrauen der Antragsteller, die ihren Antrag vor Ablauf der am 20. Juli 2015 verstri[X.]henen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 51 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]) gestellt haben, darauf, von Re[X.]htsna[X.]hteilen dur[X.]h die Umsetzung der neuen Ri[X.]htlinie vers[X.]hont zu bleiben.

Diese Auslegung der Übergangsvors[X.]hrift dur[X.]h den [X.] ist in der Re[X.]htspre[X.]hung der [X.] Verwaltungsgeri[X.]hte teilweise auf Widerspru[X.]h gestoßen (vgl. VG Aa[X.]hen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A - juris Rn. 70; VG Gelsenkir[X.]hen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a [X.]/15.A - [X.] 2016, 209 = juris Rn. 26 ff.; [X.], Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 214 ff., VG Darmstadt, Bes[X.]hluss vom 6. März 2017 - 3 L 1068/17 DA.A - juris Rn. 6). Die abwei[X.]hende Auffassung geht davon aus, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, Re[X.]htsvors[X.]hriften, die die neue Ri[X.]htlinie umsetzen, au[X.]h s[X.]hon auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge für anwendbar zu erklären. Dies folge aus dem Zusatz "oder früher" in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Zwar bestimme Satz 2 der Regelung für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge die Anwendbarkeit des in Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] ergangenen Re[X.]hts und stehe damit in einem gewissen Widerspru[X.]h zu Satz 1. Dieser Widerspru[X.]h sei aber dadur[X.]h zu erklären, dass der Zusatz "oder früher" in Satz 1 der Vors[X.]hrift erst am Ende des Re[X.]htssetzungsverfahrens in die Regelung aufgenommen wurde. Na[X.]h dem ursprüngli[X.]hen Vors[X.]hlag der [X.] vom 22. Oktober 2009 habe die Übergangsvors[X.]hrift eine feste Sti[X.]htagsregelung enthalten sollen. Erst dur[X.]h den Standpunkt ([X.]) Nr. 7/2013 des Rates in erster Lesung vom 6. Juni 2013 ([X.] [X.] 179 E S. 27) seien in Satz 1 die Wörter "oder früher" eingefügt worden. Dabei sei versäumt worden, die Regelung in Satz 2 entspre[X.]hend anzupassen. Satz 2 ist na[X.]h dieser Auslegung nur eine Auffangregelung für den Fall, dass die Mitgliedstaaten die neue Ri[X.]htlinie ni[X.]ht vor dem 20. Juli 2015 umgesetzt bzw. das neue Re[X.]ht ni[X.]ht auf vor diesem [X.]punkt gestellte Anträge für anwendbar erklärt haben. Bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Anträgen ist eine nationale Regelung dana[X.]h unionsre[X.]htskonform, wenn sie entweder den Vorgaben der neuen oder den Vorgaben der alten Ri[X.]htlinie entspri[X.]ht.

Der [X.] kann ohne die Klärung der Auslegung der Übergangsbestimmung, um die er den [X.] mit Teilfrage 1 der Vorlagefrage 1 ersu[X.]ht, ni[X.]ht an seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung festhalten. Für den Fall, dass si[X.]h die zuletzt dargestellte Auffassung als grundsätzli[X.]h zutreffend erweisen sollte, stellt si[X.]h die weitere Frage, ob die nationalen Vors[X.]hriften, die die Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzen, auf alle vor dem 20. Juli 2015 gestellten Anträge angewendet werden können oder nur auf sol[X.]he, die na[X.]h Inkrafttreten der nationalen Re[X.]htsvors[X.]hrift, die die neue Ri[X.]htlinie umsetzt, gestellt worden sind (Teilfrage 2 der Vorlagefrage 1). Wenn die in Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] ergangene Re[X.]htsvors[X.]hrift im [X.]punkt der Stellung des Antrags auf internationalen S[X.]hutz s[X.]hon in [X.] gewesen sein muss, um auf den Antrag Anwendung finden zu können, wäre der Asylantrag des Klägers ni[X.]ht na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig. Denn der Antrag ist im November 2013 gestellt worden, § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aber erst im August 2016 in [X.] getreten. Kommt es auf den [X.]punkt der Umsetzung im nationalen Re[X.]ht ni[X.]ht an, ist der Antrag des Klägers hingegen na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig (soweit si[X.]h ni[X.]ht aus der Beantwortung der Vorlagefragen 2 oder 3 etwas anderes ergibt).

(2) Wenn Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht entgegensteht, bedarf weiter der Klärung, ob die Mitgliedstaaten von einer Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzenden Regelung Gebrau[X.]h ma[X.]hen dürfen, ohne vorrangig zu klären, ob die Prüfung des Antrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit na[X.]h Maßgabe der [X.]-Bestimmungen abzulehnen ist. Darauf zielt die Vorlagefrage 2. Sie stellt si[X.]h nur, wenn die [X.]-Regelungen na[X.]h Gewährung internationalen S[X.]hutzes in Form von subsidiärem S[X.]hutz überhaupt no[X.]h Anwendung finden, was zweifelhaft sein könnte, wenn dafür im vorliegenden Fall in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht bereits auf die [X.] [X.] abzustellen ist (dazu s.u. Vorlagefrage 5.).

Art. 33 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] bestimmt, dass die Mitgliedstaaten zusätzli[X.]h zu den Fällen, in denen na[X.]h Maßgabe der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 ein Antrag ni[X.]ht geprüft wird, ni[X.]ht prüfen müssen, ob dem Antragsteller der internationale S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betra[X.]htet wird. Das spri[X.]ht dafür, dass die Mitgliedstaaten ein Wahlre[X.]ht haben, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit oder na[X.]h Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] als unzulässig ablehnen, oder dass ohnehin keine Konkurrenz zwis[X.]hen diesen beiden Ents[X.]heidungsvarianten besteht, weil die [X.] [X.] na[X.]h der Gewährung internationalen S[X.]hutzes keine Anwendung mehr findet.

(3) Wenn der Antrag na[X.]h dem Ergebnis der Vorlagefragen 1 und 2 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.], der Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzt, wegen der Gewährung subsidiären S[X.]hutzes in [X.] als unzulässig abgelehnt werden kann, stellt si[X.]h die weitere Frage, ob diese Mögli[X.]hkeit dur[X.]h andere unionsre[X.]htli[X.]he Regelungen (Art. 4 und 18 GR[X.], Art. 20 ff. Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.]) einges[X.]hränkt wird (Vorlagefragen 3 und 4).

Das Gemeinsame Europäis[X.]he Asylsystem beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Ausgehend davon hat der [X.] zu Überstellungen na[X.]h der [X.] ents[X.]hieden, dass ni[X.]ht s[X.]hon jeder Verstoß gegen einzelne asylre[X.]htli[X.]he Normen ausrei[X.]hen kann, um eine Überstellung an den zuständigen Staat zu hindern. Andernfalls würden die Verpfli[X.]htungen der [X.] im Gemeinsamen Europäis[X.]hen Asylsystem ausgehöhlt. Allerdings steht das [X.]sre[X.]ht einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, wona[X.]h der Zielstaat der Überstellung die [X.]sgrundre[X.]hte bea[X.]htet. Es obliegt den Mitgliedstaaten, von einer Überstellung bei erhebli[X.]hen Defiziten abzusehen. Ein sol[X.]her Fall liegt vor, wenn dem Mitgliedstaat, in dem si[X.]h der Antragsteller aufhält, ni[X.]ht verborgen geblieben sein kann, dass systemis[X.]he Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat ernstli[X.]h und erwiesenermaßen für eine tatsä[X.]hli[X.]he Gefahr einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR[X.] spre[X.]hen ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.]-411/10, [X.]-493/10 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2011:865], N.S. - Rn. 78 - 94). Diese Re[X.]htspre[X.]hung hat bei der Neufassung der [X.]-Regeln dur[X.]h die [X.] [X.] in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] [X.] Eingang gefunden.

Es bedarf der Klärung dur[X.]h den [X.], ob und gegebenenfalls in wel[X.]her Weise diese Re[X.]htspre[X.]hung auf sol[X.]he Fälle von [X.] zu übertragen ist, in denen die Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen S[X.]hutzstatus erhalten haben und nun einen weiteren Antrag auf internationalen S[X.]hutz stellen. Konkret ist hier der Fall betroffen, dass der Antragsteller na[X.]h Gewährung subsidiären S[X.]hutzes die Aufsto[X.]kung seines S[X.]hutzes dur[X.]h Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft in einem anderen Mitgliedstaat begehrt.

Dabei stellt si[X.]h zum einen die Frage, ob es der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entgegensteht, wenn das Asylverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem der subsidiäre S[X.]hutz gewährt worden ist, an systemis[X.]hen Mängeln leidet (Vorlagefrage 3a). Die Situation, in der si[X.]h der Antragsteller befindet, ist hier allerdings eine etwas andere als in den oben genannten [X.]-Fällen: Die Aufnahmebedingungen können an dieser Stelle unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, weil der Antragsteller bereits subsidiären S[X.]hutz erhalten hat. [X.] kann au[X.]h, ob ein in dieser Situation gestellter Folgeantrag auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft bewirken würde, dass er insoweit - wieder - "Antragsteller" im Sinne von Art. 2 Bu[X.]hst. b Ri[X.]htlinie 2013/33/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen S[X.]hutz beantragen (Neufassung, [X.] [X.] [X.]6 - Aufnahmeri[X.]htlinie) ist und diese Ri[X.]htlinie somit Anwendung findet. Denn jedenfalls kann er si[X.]h in dem Mitgliedstaat, der ihm subsidiären S[X.]hutz gewährt hat, - gegebenenfalls zusätzli[X.]h - bereits auf seinen Status als subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter und die daraus gemäß Kapitel [X.]. Art. 20 Abs. 2 Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] folgende Re[X.]htsstellung berufen, die über die während des Verfahrens gewährte Re[X.]htsstellung na[X.]h der Aufnahmeri[X.]htlinie hinausgeht.

Folgli[X.]h sind hier nur Mängel im Asylverfahren als sol[X.]hes in den Bli[X.]k zu nehmen. Diese können darin bestehen, dass der Staat, der die subsidiäre S[X.]hutzbere[X.]htigung gewährt hat, die - höherwertige - Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft in einer als systemis[X.]hen Mangel zu begreifenden Weise (vorhersehbar) verweigert oder dass er Folgeanträge trotz Vorliegens neuer Elemente oder Erkenntnisse, die erhebli[X.]h zu der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit beitragen, dass der Antragsteller als Flü[X.]htling anzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]), ni[X.]ht weiter prüft. Von einem Folgeantrag ist dabei au[X.]h in einem Fall wie dem vorliegenden auszugehen, in dem dem Antragsteller auf seinen vorangegangenen Antrag - nur - subsidiärer S[X.]hutz gewährt worden ist, was impliziert, dass sein weitergehendes Begehren auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft abgelehnt worden ist. Denn au[X.]h in diesem Fall liegt eine "bestandskräftige Ents[X.]heidung über einen früheren Antrag" im Sinne von Art. 2 Bu[X.]hst. q Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] vor (vgl. au[X.]h Art. 46 Abs. 1 Bu[X.]hst. a i), Abs. 2 Unterabs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]). Dass der subsidiäre S[X.]hutzstatus einem international S[X.]hutzbere[X.]htigten in [X.] die glei[X.]hen Re[X.]hte und Vorteile einräumen würde wie der Flü[X.]htlingsstatus (vgl. Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]), steht jedenfalls ni[X.]ht positiv fest. Vor diesem Hintergrund fragt si[X.]h der [X.], ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen Art. 18 GR[X.] i.V.m. Art. 78 A[X.]V es gebieten könnten, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz entgegen einer Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzenden nationalen Re[X.]htsvors[X.]hrift prüft, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre S[X.]hutzstatus, ni[X.]ht aber die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft zuerkannt wurde.

Mit Vorlagefrage 3b) soll geklärt werden, ob [X.]sre[X.]ht verlangt, den Folgeantrag einer in einem anderen Mitgliedstaat als subsidiär s[X.]hutzbere[X.]htigt anerkannten Person entgegen einer nationalen Re[X.]htsvors[X.]hrift, die Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzt, zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen für subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte dort gegen Art. 4 GR[X.] bzw. Art. 3 [X.] verstoßen oder den Anforderungen der Art. 20 ff. Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] unterhalb dieser S[X.]hwelle ni[X.]ht genügen. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist geklärt, dass eine Abs[X.]hiebung in einen Staat, in dem die Lebensbedingungen für subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR[X.] bzw. Art. 3 [X.] glei[X.]hkommen, ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 16. Februar 2017 - [X.]-578/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:127], Rn. 59 ff.). Damit ist aber no[X.]h ni[X.]ht gesagt, dass der Mitgliedstaat, in dem si[X.]h der Antragsteller aufhält, unter diesen Voraussetzungen au[X.]h einen Folgeantrag in der Sa[X.]he prüfen muss.

In einer sol[X.]hen Situation kann ein Antragsteller, der neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] geltend ma[X.]ht, unter Umständen langfristig keine Prüfung der Frage erhalten, ob er die Voraussetzungen der - in den Re[X.]htsfolgen günstigeren - Flü[X.]htlingseigens[X.]haft nunmehr erfüllt. Eine (freiwillige) Rü[X.]kkehr in den Mitgliedstaat, der ihm subsidiären S[X.]hutz gewährt hat und in dem er einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft stellen könnte, wäre ihm ni[X.]ht zuzumuten. Er befände si[X.]h damit hinsi[X.]htli[X.]h der begehrten Höherstufung in der Situation eines "[X.] in orbit". Zwar könnte er in [X.] einen re[X.]htmäßigen Aufenthalt erlangen, weil im Zielstaat ein [X.] na[X.]h § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] vorliegt (vgl. au[X.]h § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.], wona[X.]h au[X.]h in Ents[X.]heidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 [X.] vorliegen). Denn na[X.]h § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] "soll" einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein [X.] na[X.]h § 60 Abs. 5 oder 7 [X.] vorliegt. Diese Regelung könnte erforderli[X.]henfalls unionsre[X.]htskonform dahin ausgelegt werden, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss. Anerkannten Flü[X.]htlingen wird in [X.] aber eine bessere Re[X.]htsstellung eingeräumt als sie dur[X.]h eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] vermittelt wird. Der Inhaber einer sol[X.]hen Aufenthaltserlaubnis hat ni[X.]ht zu allen in Art. 20 ff. Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] gewährleisteten Re[X.]hten Zugang. Der [X.] hält es deshalb für zweifelhaft und klärungsbedürftig, ob Art. 18 GR[X.] i.V.m. Art. 78 A[X.]V es in einer derartigen Situation gebieten, einen Folgeantrag auf Zuerkennung von Flü[X.]htlingss[X.]hutz zu prüfen, soweit der Antragsteller neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] vorbringt. Au[X.]h wenn er keine na[X.]hträgli[X.]he Veränderung der Sa[X.]hlage geltend ma[X.]ht, stellt si[X.]h die Frage, ob eine no[X.]hmalige Zuerkennung subsidiären S[X.]hutzes in [X.] unionsre[X.]htli[X.]h geboten ist. Selbst wenn man von der unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgabe ausgeht, dass dem in einem Mitgliedstaat anerkannten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten die mit diesem Status verbundenen Re[X.]hte und Vorteile praktis[X.]h ni[X.]ht vorenthalten werden dürfen, erfordert dies bei ni[X.]ht zumutbarer Rü[X.]kkehr in diesen Mitgliedstaat ni[X.]ht zwingend die no[X.]hmalige Dur[X.]hführung eines Asylverfahrens mit dem Ziel der - erneuten - S[X.]hutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat und der daran anknüpfenden Einstandspfli[X.]ht für die mit einem S[X.]hutzstatus verbundenen Re[X.]hte und Vorteile. Vielmehr könnte in diesen Fällen der praktis[X.]hen Wirksamkeit der S[X.]hutzgewährung au[X.]h dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen werden, dass der Betroffene, solange ihm eine Rü[X.]kkehr in den Mitgliedstaat, der ihn als subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten anerkannt hat, ni[X.]ht zumutbar ist, im Aufenthaltsmitgliedstaat in dem bei unionskonformer Auslegung der nationalen aufenthalts- und sozialre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften gebotenen Umfang wie ein subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter zu behandeln ist. Dies hätte den Vorzug, dass der Betroffene ni[X.]ht besser, aber au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter gestellt würde, als er stünde, wenn der Mitgliedstaat, der ihm internationalen S[X.]hutz gewährt hat, den damit verbundenen unionsre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen na[X.]hkäme. Außerdem würden hierdur[X.]h ni[X.]ht nur Mehrfa[X.]hanerkennungen, sondern au[X.]h divergierende Ents[X.]heidungen innerhalb der [X.] mit allen ihren unionsre[X.]htli[X.]h unerwüns[X.]hten Folgeers[X.]heinungen vermieden.

Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn die Lebensbedingungen im Mitgliedstaat, der subsidiären S[X.]hutz gewährt hat, ledigli[X.]h in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] ni[X.]ht genügen, ohne bereits gegen Art. 4 GR[X.] bzw. Art. 3 [X.] zu verstoßen (Vorlagefrage 3b) zweiter Spiegelstri[X.]h). Denn au[X.]h im [X.]-Verfahren sind na[X.]h der - in der [X.] [X.] kodifizierten - Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s nur systemis[X.]he S[X.]hwa[X.]hstellen relevant, "die eine Gefahr einer unmens[X.]hli[X.]hen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta mit si[X.]h bringen" (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] [X.]). Eine weitere Absenkung dieser S[X.]hwelle würde das Gemeinsame Europäis[X.]he Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Aus diesem Grund hat der [X.] au[X.]h Bedenken gegen eine (uneinges[X.]hränkte) Bejahung der Vorlagefrage 4: Die Regelungen der Anerkennungsri[X.]htlinie über die Ausgestaltung des internationalen S[X.]hutzes gewährleisten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten existenzsi[X.]hernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhalten (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 und 32 Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.]). Daraus folgt, dass es unionsre[X.]htli[X.]h allenfalls dann geboten sein kann, einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft entgegen der im nationalen Re[X.]ht angeordneten Unzulässigkeit derartiger Anträge zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller subsidiären S[X.]hutz gewährt hat, Art. 4 GR[X.] bzw. Art. 3 [X.] verletzen (zu den vorstehend bezei[X.]hneten Problemen s.a. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. März 2017 - [X.] S 2151/16 - Frage 4).

bb) Falls Frage 2 zu verneinen ist und die Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht entgegensteht, hat der [X.] weiter zu prüfen, ob der Vorrang des [X.]-Verfahrens (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) der Ablehnung des Asylantrags na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entgegensteht.

(1) Dies setzt zunä[X.]hst voraus, dass die [X.]-Regelungen Anwendung finden, wenn einem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer S[X.]hutz gewährt worden ist und er nunmehr einen Folgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft stellt. Dabei bedarf vorrangig der Klärung, ob bei der Beantwortung dieser Frage in Fällen wie dem vorliegenden in intertemporaler Hinsi[X.]ht auf die [X.] [X.] oder no[X.]h auf die [X.] abzustellen ist. Auf die Klärung dieser Fragen zielt die Vorlagefrage 5a).

Na[X.]h der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 [X.] [X.] ist die [X.] [X.] auf Anträge auf internationalen S[X.]hutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des se[X.]hsten Monats na[X.]h ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Darüber hinaus gilt sie ab diesem [X.]punkt - ungea[X.]htet des [X.]punkts der Antragstellung - für alle Gesu[X.]he um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz, der vor dem 1. Januar 2014 eingerei[X.]ht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats na[X.]h den Kriterien der [X.]. Hier wurde der Asylantrag im November 2013 - also vor dem Sti[X.]htag 1. Januar 2014 - eingerei[X.]ht. Das an [X.] geri[X.]htete Wiederaufnahmeersu[X.]hen wurde hingegen erst am 22. Januar 2014 gestellt. In diesem Übergangsfall stellt si[X.]h die Frage, inwieweit bei der Zuständigkeitsbestimmung no[X.]h die [X.] oder s[X.]hon die [X.] [X.] Anwendung findet. Na[X.]h Auffassung des [X.]s ri[X.]htet si[X.]h jedenfalls die Beurteilung des Wiederaufnahmegesu[X.]hs na[X.]h den Regelungen der [X.] [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 27). Der [X.] neigt zu der Annahme, dass dies au[X.]h einen daran anknüpfenden Zuständigkeitsübergang - zum Beispiel dur[X.]h Ablauf der Antrags- oder Überstellungsfrist - eins[X.]hließt. Ledigli[X.]h die Bestimmung des originär zuständigen Mitgliedstaats erfolgt weiterhin na[X.]h den Bestimmungen der [X.] (vgl. etwa VG Aa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 21. März 2014 - 4 L 53/14.A - juris Rn. 17; a.[X.], in[X.]/Dienelt, Ausländerre[X.]ht, 11. Aufl. 2016, [X.] § 34a Rn. 8; [X.], Urteil vom 28. Februar 2014 - [X.] - juris Rn. 13).

Dies zugrundegelegt könnte für die Frage, ob die [X.]-Regelungen in sa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht no[X.]h Anwendung finden, wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat subsidiären S[X.]hutz erhalten hat, hier bereits auf die [X.] [X.] abzustellen sein, weil es um die Mögli[X.]hkeit einer Überstellung geht, die im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeverfahren steht.

Sollte die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats allein anhand der [X.] zu beantworten sein, bestünde kein Zweifel, dass eine [X.]-Überstellung na[X.]h Zuerkennung subsidiären S[X.]hutzes weiterhin in Betra[X.]ht kommt (vgl. Hrus[X.]hka/[X.], in: [X.]/[X.] , [X.] Immigration and Asylum Law, [X.], [X.] Art. 3 Rn. 3). Denn der Antrag auf internationalen S[X.]hutz na[X.]h dieser Verordnung bezog si[X.]h na[X.]h ihrem Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] nur auf die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft, ohne den subsidiären S[X.]hutz einzubeziehen. Na[X.]h Art. 16 Abs. 1 Bu[X.]hst. e [X.] ist der zuständige Mitgliedstaat gehalten, einen [X.]sangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der si[X.]h unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, na[X.]h Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen. Ein sol[X.]her Fall der Antragsablehnung liegt vor, wenn der Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat nur subsidiären S[X.]hutz bekommen hat.

Ist dagegen die [X.] [X.] insoweit maßgebli[X.]h, hat der [X.] Zweifel, ob eine [X.]-Überstellung na[X.]h Gewährung internationalen S[X.]hutzes, der nunmehr au[X.]h den subsidiären S[X.]hutz umfasst (vgl. Art. 2 Bu[X.]hst. b und f [X.] [X.] i.V.m. Art. 2 Bu[X.]hst. b und h Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.]), no[X.]h in Betra[X.]ht kommt. Diese Frage ist in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur umstritten. Na[X.]h einer Auffassung ist auf einen Folgeantrag, mit dem ein subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft begehrt, weiterhin die [X.] [X.] anwendbar. Der Antrag auf internationalen S[X.]hutz umfasse ni[X.]ht nur den subsidiären S[X.]hutz, sondern darüber hinaus au[X.]h die mit weiteren Re[X.]hten verbundene Anerkennung als Flü[X.]htling. Die Verpfli[X.]htung aus Art. 18 Abs. 1 Bu[X.]hst. d [X.] [X.], einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen, erfasse au[X.]h diese Personengruppe. Denn mit der Zuerkennung (nur) des subsidiären S[X.]hutzes sei glei[X.]hzeitig eine Ablehnung der Flü[X.]htlingsanerkennung verbunden ([X.], Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - juris Rn. 51 ff.; [X.], Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 - juris Rn. 21 ff.; [X.], [X.] 2015, 81 <83>).

Die Gegenauffassung ([X.], in: GK-[X.], Stand Februar 2017, § 27a Rn. 34; [X.], Ausländerre[X.]ht, Stand Dezember 2016, § 29 [X.] Rn. 132 f.; Filzwieser/Sprung, [X.] III-Verordnung, 2014, Artikel 2 [X.]; Hrus[X.]hka/[X.], in: [X.]/[X.] , [X.] Immigration and Asylum Law, [X.], [X.] Art. 3 Rn. 3) verweist auf die [X.] in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] und f [X.] [X.], die zwis[X.]hen dem "Antragsteller" und dem "Begünstigten internationalen S[X.]hutzes" unters[X.]heiden. Für den Fall eines positiven Abs[X.]hlusses des Asylverfahrens sei in der [X.] [X.] keine dem Art. 18 Abs. 1 Bu[X.]hst. d [X.] [X.] entspre[X.]hende Wiederaufnahmeverpfli[X.]htung normiert. Für die Auffassung, dass die Anwendbarkeit der [X.] [X.] mit der Gewährung jegli[X.]her Form von internationalem S[X.]hutz endet, dürfte aber vor allem spre[X.]hen, dass na[X.]h Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] nunmehr "zusätzli[X.]h zu den Fällen, in denen ein Antrag ni[X.]ht geprüft wird", Anträge auf internationalen S[X.]hutz - au[X.]h - dann als unzulässig betra[X.]htet werden dürfen, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat - nur - subsidiärer S[X.]hutz zuerkannt worden ist. Der hiermit bezwe[X.]kte Vereinfa[X.]hungseffekt würde kaum erzielt, wenn das Gebrau[X.]hma[X.]hen von dieser Option eine zuvor zu bestimmende Zuständigkeit na[X.]h der [X.] [X.] voraussetzen würde (siehe dazu au[X.]h Vorlagefrage 2).

(2) Für den Fall, dass die [X.]-Regelungen weiterhin Anwendung finden, stellt si[X.]h die weitere Frage, ob die Zuständigkeit [X.]s für die Prüfung des Antrags no[X.]h fortbesteht oder ob die Zuständigkeit auf [X.] übergegangen ist, na[X.]hdem [X.] die fristgere[X.]ht beantragte Wiederaufnahme des [X.] na[X.]h den [X.]-Bestimmungen abgelehnt und [X.] dies akzeptiert hat (Vorlagefrage 5b).

Originär zuständig für die Prüfung des S[X.]hutzantrags ist [X.], weil der Kläger über diesen Mitgliedstaat zu einem ni[X.]ht näher bekannten [X.]punkt na[X.]h April 2012 illegal in die [X.] eingereist ist (Art. 10 Abs. 1 [X.]). Die Zuständigkeit [X.]s ist ni[X.]ht gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] zwölf Monate na[X.]h dem Tag des illegalen Grenzübertritts wieder entfallen, weil der Kläger innerhalb dieser Frist in [X.] seinen ersten Asylantrag gestellt hat (siehe Art. 5 Abs. 2 [X.]). Auf die vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht offengelassene Frage, ob einer Zuständigkeit [X.]s systemis[X.]he Mängel des dortigen Asylverfahrens entgegenstehen, käme es ni[X.]ht an, wenn eine Zuständigkeit [X.]s jedenfalls im weiteren Verlauf auf [X.] übergegangen wäre. Der [X.] neigt dazu, dies zu bejahen.

Ein Zuständigkeitsübergang ergibt si[X.]h hier allerdings weder aus einer verspäteten Stellung des Wiederaufnahmegesu[X.]hs no[X.]h aus einem Ablauf der Überstellungsfrist. Dies ri[X.]htet si[X.]h im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] bereits na[X.]h der [X.] [X.]. [X.] hat re[X.]htzeitig innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 [X.] [X.] ein Wiederaufnahmeersu[X.]hen an die [X.]n Behörden geri[X.]htet. Da [X.] eine [X.]-Überstellung abgelehnt und stattdessen auf ein zwis[X.]henstaatli[X.]hes Rü[X.]kübernahmeabkommen verwiesen hat, konnte eine Überstellungsfrist ni[X.]ht an- und damit au[X.]h ni[X.]ht ablaufen. Denn die Überstellungsfrist knüpft sowohl na[X.]h der [X.] [X.] als au[X.]h na[X.]h der [X.] an die Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersu[X.]hens dur[X.]h den ersu[X.]hten Mitgliedstaat an.

Jedo[X.]h hat das [X.] die ablehnende Ents[X.]heidung [X.]s akzeptiert. Es hat weder von dem in Art. 37 [X.] [X.] fakultativ vorgesehenen S[X.]hli[X.]htungsverfahren no[X.]h von der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1560/2003 der [X.] vom 2. September 2003 mit Dur[X.]hführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des [X.], der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - [X.]-AsylZust-DVO - ([X.] [X.]) eingeräumten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h gema[X.]ht, vom ersu[X.]hten Mitgliedstaat eine neuerli[X.]he Prüfung des Gesu[X.]hs zu verlangen. In der Literatur wird angenommen, dass die endgültige Ablehnung eines Wiederaufnahmeersu[X.]hens dur[X.]h den ersu[X.]hten Mitgliedstaat zu einer Zuständigkeit des ersu[X.]henden Mitgliedstaats führt (vgl. Filzwieser/Sprung, [X.] III-Verordnung, 2014, Artikel 25 K1 i.V.m. Artikel 22 K6; Hrus[X.]hka/[X.], in: [X.]/[X.] , [X.] Immigration and Asylum Law, [X.], [X.], Art. 22 Rn. 2 zu Art. 5 [X.]-AsylZust-DVO; a.A. [X.], Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - juris Rn. 59 ff.). Dies leu[X.]htet in Fällen, in denen keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaats bestehen, s[X.]hon aus praktis[X.]hen Gründen ein, weil eine [X.]-Überstellung in einem sol[X.]hen Fall auf absehbare [X.] unmögli[X.]h ist und der Antragsteller nur in dem ersu[X.]henden Mitgliedstaat eine s[X.]hnelle Ents[X.]heidung über seinen Antrag errei[X.]hen kann. Es wäre zudem s[X.]hwer verständli[X.]h, dass Art. 5 [X.]-AsylZust-DVO die Mögli[X.]hkeit der Remonstration an eine Frist knüpft, wenn mit deren Ablauf ni[X.]ht von der Zuständigkeit des ersu[X.]henden Mitgliedstaats auszugehen wäre. Da ein derartiger Zuständigkeitsübergang jedo[X.]h in der [X.] [X.] (und au[X.]h bereits in der [X.]) ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt ist, hält der [X.] dies für eine unionsre[X.]htli[X.]he Zweifelsfrage, die abs[X.]hließend vom [X.] zu klären ist.

3. Das vorlegende Geri[X.]ht ersu[X.]ht den [X.], über die Vorlagefragen im bes[X.]hleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des [X.]s zu ents[X.]heiden, weil die Art der Re[X.]htssa[X.]he ihre ras[X.]he Erledigung erfordert. Die vorgelegten Fragen stehen im Zusammenhang mit der - unionsre[X.]htli[X.]h unerwüns[X.]hten - [X.] von Asylsu[X.]henden, zu deren bevorzugten Zielen [X.] seit geraumer [X.] gehört. Es ist davon auszugehen, dass beim [X.] und den Verwaltungsgeri[X.]hten derzeit mehrere tausend Verfahren zu bearbeiten sind, in denen si[X.]h die aufgeworfenen Fragen (zumindest teilweise) stellen, und die aufgrund des vorliegenden Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden können. Die Übergangsproblematik, die hier im Vordergrund steht, ist weiterhin in einer Vielzahl von no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Fällen von Bedeutung. In zunehmender Zahl errei[X.]hen Fälle die Geri[X.]hte, in denen Antragsteller bereits Begünstigte internationalen S[X.]hutzes in einem [X.]-Mitgliedstaat sind und nun in [X.] einen erneuten Antrag stellen. Es bedarf der ras[X.]hen Klärung, ob diese au[X.]h dann in Anwendung einer Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzenden nationalen Re[X.]htsvors[X.]hrift abgelehnt werden können, wenn in dem Mitgliedstaat, der S[X.]hutz gewährt hat, systemis[X.]he Mängel im Asylverfahren oder unzumutbare Lebensbedingungen für S[X.]hutzbere[X.]htigte bestehen. Sollte diese Klärung in dem vorliegenden Verfahren und den beiden weiteren vom [X.] vorgelegten Verfahren ni[X.]ht erfolgen können, ist mit weiteren Vorlagen an den [X.] zu re[X.]hnen.

Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufsto[X.]kung" des gewährten subsidiären S[X.]hutzes besteht darüber hinaus au[X.]h bezogen auf den einzelnen Fall ein verglei[X.]hbares Bes[X.]hleunigungsinteresse wie in [X.]-Verfahren (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Februar 2017 - [X.] 670/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:120], [X.]). Das [X.]-System zielt darauf, eine s[X.]hnelle Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermögli[X.]hen, um einen effektiven Zugang zu den Verfahren auf Zuerkennung eines internationalen S[X.]hutzes zu garantieren und das Ziel der Bes[X.]hleunigung bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen S[X.]hutz ni[X.]ht zu unterlaufen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2017 - [X.]-578/16 - Rn. 57). Selbst wenn in Situationen wie der vorliegenden die [X.]-Zuständigkeitsregeln ni[X.]ht mehr anwendbar sein sollten, hat der Kläger ein verglei[X.]hbares Interesse daran, ras[X.]h zu erfahren, ob er bei na[X.]hträgli[X.]hen Änderungen der Sa[X.]hlage eine Prüfung seines Folgeantrags in [X.] oder nur in [X.] errei[X.]hen kann. Hierauf wartet er nunmehr bereits seit mehr als drei Jahren.

Meta

1 C 17/16

23.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11082/14, Urteil

Art 267 AEUV, § 3 AsylVfG 1992, § 1 AsylVfG 1992, § 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 2 AsylVfG 1992, § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 25 Abs 3 AufenthG, § 60 AufenthG, Art 10 Abs 1 EGV 343/2003, Art 5 Abs 2 EGV 343/2003, Art 18 EUGrdRCh, Art 4 EUGrdRCh, Art 33 Abs 2 EURL 32/2013, Art 35 EURL 32/2013, Art 38 EURL 32/2013, Art 39 EURL 32/2013, Art 52 Abs 1 EURL 32/2013, Art 20 EURL 95/2011, Art 2 EUV 604/2013, Art 23 Abs 2 EUV 604/2013, Art 37 EUV 604/2013, Art 49 Abs 2 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 23.03.2017, Az. 1 C 17/16 (REWIS RS 2017, 13520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen subsidiären Schutzes in Bulgarien; Schlussentscheidung nach EuGH-Vorlage


1 C 5/19 (Bundesverwaltungsgericht)


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