Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. 1 StR 14/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3319

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[X.]/01vom6. März 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von§ 256 StPO:- 3 -Aus den Umständen, daß der [X.] an die Klinik ge-richtet, das Gutachten auf dem Briefbogen des Krankenhauses -einer wie die Revision selbst vorträgt öffentlichen Behörde - er-stattet und von dem operierenden Oberarzt sowie dem [X.] unterschrieben worden ist, schließtder Senat auf das Vorliegen eines Behördengutachtens.Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal

Meta

1 StR 14/01

06.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. 1 StR 14/01 (REWIS RS 2001, 3319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3319

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