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Patentnichtigkeitssache: Erstmaliger Einsatz eines seit Jahrzehnten bekannten Funktionsprinzips bei Vorrichtungen mit ebenfalls seit Jahrzehnten bekanntem Einsatzzweck, Aufbau und bekannter Funktionsweise - Laufradschnellspanner
Laufradschnellspanner
Wenn ein Funktionsprinzip für sich gesehen seit vielen Jahrzehnten bekannt ist, bedarf es in der Regel einer zusätzlichen Anregung, um dieses Prinzip erstmals bei Vorrichtungen einzusetzen, deren Einsatzzweck, Aufbau und Funktionsweise ebenfalls seit vielen Jahrzehnten bekannt sind.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] vom 28. Februar 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Das [X.] Patent 1 801 005 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche wie folgt geändert werden:
In Patentanspruch 1 werden die Wörter „[X.] (1), insbesondere für Fahrräder“ ersetzt durch „Verwendung eines Laufradschnellspanners (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad“.
In den Patentansprüchen 2 bis 14 wird das Wort „[X.]“ ersetzt durch „Verwendung des Laufradschnellspanners“.
In den Patentansprüchen 15 und 16 wird das Wort „Rad“ jeweils ersetzt durch „Laufrad“.
In Patentanspruch 15 wird ferner das Wort „[X.]“ jeweils ersetzt durch „Laufradschnellspanner“.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.
Von Rechts wegen
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 801 005 (Streitpatents), das am 19. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 24. Dezember 2005 angemeldet worden ist und einen [X.], insbesondere für Fahrräder betrifft. Patentanspruch 1, auf den dreizehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:
[X.] (1), insbesondere für Fahrräder, mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange (6), einem Endstück (8), an einem ersten Ende der Zugstange, einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und mit einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des [X.], wobei die Spanneinrichtung (11) einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des [X.] (2) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (11a) gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine Drehposition (30) bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.
Patentanspruch 15, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt [X.] mit einer Felge, einer Nabe und einem [X.] mit entsprechenden Merkmalen, der zur Befestigung des Rads an einem Fahrrad vorgesehen ist.
Die Klägerin hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und vier Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. In der Fassung des erstinstanzlichen [X.] sind in Anspruch 1 die Wörter "[X.] (1), insbesondere für Fahrräder" ersetzt durch "[X.] (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad" und in Anspruch 15 das Wort "Rad" jeweils durch das Wort "Laufrad".
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben.
Mit ihrer Berufung strebt die Klägerin weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents an. Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nunmehr verteidigt sie das Streitpatent in einer Fassung, in der das Wort "[X.]" ersetzt ist durch "Verwendung eines [X.]s". Ferner strebt sie eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu ihren Gunsten an.
Die Berufung ist zulässig, aber nur begründet, soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des angefochtenen Urteils nicht mehr verteidigt.
I. Das Streitpatent betrifft in seiner noch verteidigten Fassung die Verwendung eines [X.]s zum schnellen Ein- und Ausbau von Laufrädern an Fahrrädern.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents bestanden bekannte [X.] aus einer Mutter nebst einem Anschlag zur Einstellung der Klemmlänge und einem Exzenter, durch dessen Umlegen die erforderliche Klemmkraft aufgebracht werden kann (Abs. 3). Das sei nachteilig, weil die Klemmkraft nicht schon bei der Einstellung der Mutter überprüft werden könne, sondern erst durch das Umlegen des [X.], und weil es deshalb gewöhnlich mehrerer Zyklen bedürfe, bis die Klemmlänge passe und die Klemmkraft ausreiche (Abs. 4).
2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen [X.] bereitzustellen, der einfacher und schneller zu bedienen ist.
3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der verteidigten Fassung von Anspruch 1 eine Verwendung mit den folgenden Merkmalen vor:
1. Verwendung eines Laufradschnellspanners (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad, mit
2. einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange (6),
3. einem Endstück (8) an einem ersten Ende der Zugstange,
4. einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und
5. einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des [X.], die umfasst:
5.1 einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und
5.2 eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen [X.] (2b) des [X.] (2).
6. [X.] (11a) ist gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet
6.1 und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine [X.] (30) bewegbar.
6.2 In dieser [X.] (30) ist eine Winkelstellung des [X.] unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar.
4. Patentanspruch 15 schützt in der erst- und zweitinstanzlich verteidigten Fassung ein Laufrad mit einem [X.], der entsprechende Merkmale aufweist. Dieser Gegenstand ist nicht anders zu beurteilen als derjenige von Patentanspruch 1.
5. Verschiedene Begriffe bedürfen näherer Erläuterung.
a) [X.] im Sinne von Merkmal 1 ist eine Vorrichtung, mit der sich auf einfache und schnelle Weise eine Spannkraft erzeugen und bei Bedarf wieder abbauen lässt.
In der verteidigten Fassung des Streitpatents ist die Verwendung eines [X.]s zur Befestigung eines Laufrads an einem Fahrrad geschützt.
Damit scheiden die Verwendung zur Befestigung anderer Fahrradteile wie etwa eines Sattelrohres oder eines Lenkers und die Verwendung zur Befestigung von Teilen an anderen Gegenständen wie etwa einer Werkzeugmaschine oder einem Rollator aus.
b) Als Mittel zum Aufbringen der Spannkraft sehen die Merkmale 5.1 und 5.2 einen Hebel (11a), eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) und ein Spannstück (2) mit einem [X.] (2b) vor.
aa) Bei den in der Streitpatentschrift geschilderten und unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 dargestellten Ausführungsbeispielen wird die Spannkraft - anders als bei den als Stand der Technik gewürdigten [X.]n - nicht durch einen Exzenter erzeugt, sondern durch eine Drehbewegung des [X.] (11a).
Die Drehbewegung des [X.] (11a) wird mit dem Übertragungsabschnitt (11c) auf einen [X.] (2b) des [X.] (2) übertragen. Dadurch kann das Spannstück (2) mittels eines Gewindes auf die Zugstange (6) aufgeschraubt werden. Dies verkürzt den Abstand zwischen dem Spannstück (2) und dem Endstück (8) am anderen Ende der Zugstange (6) und erzeugt so die erforderliche Spannkraft, um das Laufrad zu befestigen, durch dessen Achse die Zugstange in montiertem Zustand verläuft.
bb) Patentanspruch 1 lässt demgegenüber offen, mit welcher Art von Bewegung [X.]übertragung erfolgt. In Einklang damit bezeichnet die Beschreibung die im Ausführungsbeispiel gewählte Lösung mit einem Innengewinde im Spannstück und einem Außengewinde an der Zugstange als bevorzugte Weiterbildung (Abs. 15 f.).
Ausreichend ist deshalb, dass die Vorrichtung so ausgelegt ist, dass sie die Befestigung und das Lösen des Laufrads mit geringem Bewegungs- und Justierungsaufwand ermöglicht.
c) Um schon mit dem ersten Betätigungsvorgang die gewünschte Klemmkraft und zugleich eine vorteilhafte Endposition des [X.] erreichen zu können, sieht [X.] 6 vor, dass der Hebel (11a) gegen die Vorspannung einer Feder (5) so nach außen bewegbar ist, dass eine weitere Drehbewegung keinen Einfluss auf den Spannungszustand mehr hat.
Die beiden unterschiedlichen Positionen, die der Hebel (11a) danach einnehmen kann, sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3a und 3b als Eingriffsstellung (20) und [X.] (30) dargestellt.
Diese Beweglichkeit wird dadurch erreicht, dass der Hebel (11a) mitsamt dem Übertragungsabschnitt (11c) gegen [X.] einer Feder (5) radial nach außen (in der zeichnerischen Darstellung: nach oben) bewegt werden kann. In dieser Position steht der Übertragungsabschnitt (11c) nicht mehr in Eingriff mit dem [X.] (2b). [X.] (11a) kann deshalb gedreht werden, ohne dass sich das Spannstück (2) mitdreht. Dies ermöglicht es, die Position des [X.] (11a) zu verändern, obwohl die gewünschte Spannkraft bereits erreicht und eine weitere Drehbewegung des [X.] (2) deshalb untunlich ist.
In diesem Zusammenhang sieht Merkmal 6.2 lediglich vor, dass der Hebel (11a) in eine [X.] bewegbar sein muss. Nicht zwingend vorgesehen ist, dass die Drehbewegung des [X.] wie im Ausführungsbeispiel um die Achse der Zugstange (30) herum möglich sein muss.
d) Hinsichtlich des Endstücks (8) gibt Merkmal 3 lediglich eine Position vor, nicht aber eine bestimmte Beschaffenheit.
In Einklang damit bezeichnet die Beschreibung die im Ausführungsbeispiel gewählte Lösung mit einer Schnellspannmutter (8) (Abs. 57), d.h. einem separaten Bauteil mit Innengewinde, das mit einem Außengewinde der Zugstange zusammenwirkt, als bevorzugte Weiterbildung (Abs. 15 f.). Als weitere Möglichkeit nennt die Beschreibung in diesem Zusammenhang eine einstückige Ausbildung von Endstück und Zugstange; dann sei dort ein Gewinde nicht nötig (Abs. 17).
Aus der Funktion, die dem Endstück nach der Erfindung zukommt, ergibt sich, dass dieses so ausgebildet sein muss, dass es zusammen mit dem am anderen Ende der Zugstange angebrachten Spannstück die angestrebte Spannkraft aufbringen kann. In welcher Weise dies geschieht, ist nicht im Einzelnen festgelegt.
Ob das Endstück auch in einem Gewinde bestehen kann, das es ermöglicht, die Zugstange mit geringem Bewegungsaufwand und ohne Werkzeug in ein entsprechendes Gewinde am Fahrrad einzuschrauben, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Das Streitpatent erweist sich in der verteidigten Fassung aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch dann als rechtsbeständig, wenn diese Frage zugunsten der [X.] bejaht wird.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch das US-Patent 5 356 237 ([X.]) nicht vorweggenommen. Die dort offenbarte Spannvorrichtung für die Befestigung eines höhenverstellbaren Griffrohres an einem Rollator sei für die Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad nicht geeignet. Entsprechendes gelte für die im US-Patent 4 598 614 ([X.]) und in der [X.] [X.] 33 47 433 ([X.]a) offenbarten Handhebel für Werkzeugmaschinen und den in der [X.] Patentanmeldung 1 211 585 ([X.]) offenbarten Klemmhebel. [X.] und [X.]a offenbarten darüber hinaus kein Endstück.
Ausgehend von den genannten [X.] sei der verteidigte Gegenstand des Streitpatents nicht nahegelegt gewesen. Nichts anderes gelte für [X.], die [X.] der am [X.] üblichen Bauart mit Exzenter offenbarten, wie etwa die 1951 veröffentlichte [X.] Patentschrift 806 200 ([X.]; Erfinder: [X.]) oder der kurz vor dem [X.] erschienene Testbericht in der Zeitschrift [X.] (Heft 7/2005, [X.] ff., K11).
Dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten komme das [X.] Gebrauchsmuster 297 14 945 ([X.]). Dieses offenbare einen Laufradschnellspanner mit den Merkmalen 1 bis 5.1 und 6. Merkmal 5.2 sei teilweise verwirklicht und im Übrigen nahegelegt. Weder offenbart noch nahegelegt sei hingegen eine Weiterentwicklung im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.2. Der in [X.] offenbarte Hebel sei abnehmbar und komme damit einem speziellen Werkzeug für das [X.] gleich. Der Fachmann habe keinen Anlass gehabt, diesen Hebel am [X.] zu belassen und im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.2 auszubilden.
Eine Kombination von [X.] mit [X.], [X.], [X.] oder dem [X.] Gebrauchsmuster 557797 ([X.]) sei ebenfalls nicht nahegelegt gewesen. Die schon lange bekannten und für Werkzeuge verwendeten Klemmhebel hätten über Jahrzehnte keinen Einfluss auf die Befestigung von Laufrädern gehabt. Die in [X.] gezeigte Vorrichtung für einen Rollator gebe jedenfalls wegen der geringen Belastungen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Benutzung keine Veranlassung, die Vorrichtung auch für die Weiterentwicklung eines Laufradschnellspanners heranzuziehen. [X.] offenbare zwar auch Fahrradteile. Jedoch gehe es dort nicht um die Befestigung von Laufrädern, sondern um die Befestigung von Fahrradsätteln und -lenkern, bei der eher geringe Belastungen aufträten.
In dem [X.] Patent 488 926 ([X.]) seien die Merkmale 5.2 bis 6 nicht offenbart. Der dort gezeigte Laufradschnellspanner sei aufwändig aufgebaut. Er habe zwar in vielfacher Hinsicht abgewandelt und verbessert werden können. Davon habe die Fachwelt aber seit 1949 keinen Gebrauch gemacht. Als Verbesserung liege allenfalls der in [X.] offenbarte abnehmbare Hebel nahe.
Zwar hätten [X.] oder [X.] in Verbindung mit dem weiteren Stand der Technik möglicherweise eine neue Richtung bei Laufradschnellspannern aufzeigen können. Die Fachwelt habe dies aber nicht aufgegriffen, obwohl das Gebiet der Fahrradtechnik stark umkämpft und die Entwicklungszyklen dort sehr kurz seien.
Die übrigen [X.] lägen weiter ab und könnten schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1. Der verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist neu.
a) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart [X.] eine Spannvorrichtung für den Handgriff eines Rollators, nicht aber die Verwendung einer solchen Vorrichtung zur Befestigung eines Laufrads an einem Fahrrad.
b) Eine solche Verwendung ist auch in [X.], [X.]a und [X.] sowie dem [X.] Gebrauchsmuster 424674 ([X.]3) nicht offenbart.
Die dort offenbarten Klemmhebel mit den Merkmalen 6 bis 6.2 können zwar für verschiedenste Anwendungszwecke eingesetzt werden (vgl. etwa [X.]a S. 4 unten). Dem Umstand, dass [X.]a das Ziel anstrebt, einen Handhebel aus Kunststoff auch für Befestigungselemente einsetzen zu können, bei denen ein hohes Drehmoment übertragen werden muss (S. 5 Abs. 2 f.), mag darüber hinaus zu entnehmen sein, dass solche Hebel auch für Vorrichtungen geeignet sind, die die für die Befestigung eines Laufrads an einem Fahrrad erforderlichen Spannkräfte entfalten können. Indessen wird eine solche Verwendung an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig offenbart (vgl. zu diesem Maßstab etwa [X.], Urteil vom 18. Juni 2013 - [X.], [X.], 1121 Rn. 34 - [X.]; Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.], 910 Rn. 62 - [X.] Dokument; Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.], [X.], 382 Rn. 25 - Olanzapin).
c) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich selbst dann nicht, wenn zugunsten der Berufung unterstellt wird, dass vor dem [X.] Klemmhebel der in [X.], [X.]a, [X.] und [X.]3 offenbarten Art zusammen mit Gewindestangen verfügbar waren, die aufgrund ihrer Abmessungen und der möglichen Kraftentfaltung für die Befestigung eines Laufrads an einem entsprechend ausgestatteten Fahrrad geeignet waren. Auch das könnte allenfalls die Möglichkeit einer streitpatentgemäßen Verwendung begründen, reicht aber für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer solchen Verwendung nicht aus.
2. Der verteidigte Gegenstand war durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
a) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ergab sich aus dem Stand der Technik keine Anregung, den in [X.] offenbarten [X.] in Richtung auf eine streitpatentgemäße Vorrichtung weiterzuentwickeln.
aa) [X.] zeigt eine Vorrichtung zum Befestigen eines Laufrads an einem Fahrrad. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend und unangegriffen dargelegt hat, die Merkmale 1 bis 5.1 und 6 offenbart und das Merkmal 5.2 nahegelegt.
cc) Ebenfalls zutreffend und unangegriffen hat das Patentgericht entschieden, dass die Merkmale 6.1 und 6.2 nicht offenbart sind, weil der Hebel (40) zwar axial beweglich und abnehmbar, nicht aber in eine Position bewegbar ist, in dem seine Winkelstellung unabhängig vom Spannungszustand einstellbar ist.
dd) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine Weiterentwicklung in Richtung auf die Merkmale 6.1 und 6.2 ausgehend von [X.] nicht naheliegend war.
(1) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, bedurfte es einer beweglichen Anordnung des in [X.] offenbarten [X.] (40) im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.2 nicht.
Auch bei der in [X.] offenbarten Ausgestaltung kann es zwar dazu kommen, dass sich der Hebel (40) nach Befestigung des Laufrads in einer für die Benutzung des Fahrrads ungünstigen Position befindet. Dies ist aber unschädlich, weil der Hebel nach Befestigung des Laufrads abgenommen werden kann.
(2) Selbst wenn Anlass bestanden hätte, die in [X.] offenbarte Vorrichtung mit einem nicht abnehmbaren Hebel zu versehen, - etwa deshalb, weil der Möglichkeit zum schnellen Wechsel des Laufrads bei bestimmten Einsatzzwecken mehr Gewicht zukommt als dem Aspekt des Diebstahlsschutzes - ergab sich auch daraus keine Veranlassung, einen Klemmhebel der in [X.], [X.]a, [X.] und [X.]3 offenbarten Art in Betracht zu ziehen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, hebt [X.]a die Einsetzbarkeit solcher Hebel für verschiedenste Anwendungszwecke hervor. Daraus ergab sich, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, dennoch keine hinreichende Veranlassung, dieses vor allem für Werkzeugmaschinen eingesetzte Bauteil auch für [X.] nach dem Vorbild von [X.] in Betracht zu ziehen.
Gegen eine solche Kombination spricht insbesondere der Umstand, dass [X.] bereits eine Schnellspannvorrichtung mit einem ähnlichen Funktionsprinzip wie [X.] zeigt, bei der der Hebel nicht abnehmbar ist, aber auch nicht die Merkmale 6 bis 6.2 verwirklicht sind. Diese aus dem [X.] stammende [X.] ist zwar geraume Zeit vor dem [X.] veröffentlicht worden. Auch Klemmhebel der in [X.]a offenbarten Art standen am [X.] aber schon seit Jahrzehnten zur Verfügung. So stammt [X.]a, die sich mit der Verbesserung solcher Vorrichtungen befasst, aus dem Jahr 1983. Der vorgelegte Artikel aus [X.] ([X.]) zeigt, wie schon das Patentgericht ausgeführt hat, einen Klemmhebel, dem die Jahreszahl 1952 zugeordnet ist. Bei dieser Ausgangslage bedurfte es einer zusätzlichen Anregung, um das Funktionsprinzip des Klemmhebels auch im Zusammenhang mit einer Schnellspannvorrichtung für Laufräder einzusetzen.
(3) Aus [X.] ergab sich zwar, dass Vorrichtungen nach Art eines Klemmhebels auch bei anderen Gegenständen als Werkzeugmaschinen einsetzbar sind. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, bestand ausgehend von [X.] aber keine Veranlassung, diese [X.] heranzuziehen, weil daraus nicht erkennbar ist, dass die dort offenbarte Vorrichtung die für die Befestigung eines Laufrads an einem Fahrrad erforderlichen Spannkräfte aufbringen kann.
(4) Vor diesem Hintergrund ergaben sich aus [X.] ebenfalls keine weitergehenden Anregungen.
In [X.] wird ein Mechanismus der in [X.]a offenbarten Art zwar zur Befestigung von Teilen an einem Fahrrad eingesetzt. Daraus ergab sich aber schon deshalb keine hinreichende Anregung, diese Lösung auf einen [X.] nach dem Vorbild von [X.] zu übertragen, weil für diesen Einsatzzweck andere Lösungsansätze etabliert waren.
b) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass sich ausgehend von [X.] keine weitergehenden Anregungen ergaben.
aa) [X.] offenbart einen [X.] zur Befestigung einer Fahrradnabe. Zur Befestigung dient ein Hebel (8), der eine Drehbewegung auf eine Zugstange (3) überträgt. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
bb) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, lediglich die Merkmale 1 bis 5.1 offenbart, nicht aber die Merkmale 6 bis 6.2.
[X.] (8) ist fest montiert und kann nicht bewegt werden, ohne dass zugleich eine Krafteinwirkung auf die Zugstange (3) auftritt.
cc) Anders als bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung kann damit das Problem auftreten, dass sich der Hebel (8) nach Befestigung des Laufrads in einer für die Benutzung des Fahrrads ungünstigen Position befindet. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war ein Klemmhebel der in [X.]a offenbarten Art geeignet, dieses Problem zu lösen. Auch ausgehend von [X.] ergab sich aus dem Stand der Technik aus den oben genannten Gründen jedoch keine Veranlassung, dieses Mittel für einen Laufradschnellspanner in Betracht zu ziehen.
c) Die weiteren [X.] liegen, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, weiter ab und können deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 1 [X.] und § 97 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 ZPO.
Entsprechend der Anregung der Beklagten ist die erstinstanzliche Entscheidung - die gemäß § 308 Abs. 2 ZPO unabhängig von einer Anschlussberufung von Amts wegen zu überprüfen ist ([X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 1453, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Juni 1987 - [X.], NJW 1988, 568, juris Rn. 16) - zugunsten der Beklagten zu korrigieren.
Durch die beschränkte Verteidigung des Streitpatents ist dessen Gegenstand zwar in erheblichem Maße beschränkt worden, weil nach der erteilten Fassung die Eignung des [X.]s zur Befestigung eines Laufrads an einem Fahrrad nicht zwingend erforderlich war. Angesichts der aus dem Stand der Technik ersichtlichen Unterscheidung zwischen einzelnen Einsatzbereichen und des Umstands, dass es in dem Verletzungsrechtsstreit, dessen Streitwert maßgeblich in die Festsetzung des Nichtigkeitsstreitwerts eingeflossen ist, um eine Vorrichtung zur Befestigung eines Laufrads geht, erscheint eine Kostenaufhebung aber zu weitgehend. Angemessen erscheint es demgegenüber, der Beklagten aufgrund der beiden in erster und zweiter Instanz vorgenommenen Beschränkungen jeweils 15 % der Kosten aufzuerlegen.
Von den Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte mithin 30 % zu tragen, von den Kosten der Berufungsinstanz 15 %.
[X.] |
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Hoffmann |
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Deichfuß |
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Kober-Dehm |
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Rensen |
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Meta
15.06.2021
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend BPatG München, 28. Februar 2019, Az: 1 Ni 28/17 (EP), Urteil
Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2021, Az. X ZR 61/19 (REWIS RS 2021, 4988)
Papierfundstellen: MDR 2021, 1079 GRUR 2021, 1280 REWIS RS 2021, 4988
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundespatentgericht, 1 Ni 28/17 (EP), 28.02.2019.
Bundesgerichtshof, X ZR 61/19, 15.06.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 Ni 28/17 (EP) (Bundespatentgericht)
2 U 25/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
X ZR 17/19 (Bundesgerichtshof)
Schutzbereich eines Patents: Auslegung des Patentanspruchs - Schnellwechseldorn
X ZR 123/21 (Bundesgerichtshof)
X ZR 45/20 (Bundesgerichtshof)
Patentnichtigkeitssache: Anforderungen an den Vortrag der Nichtigkeitsklägerin zum Gegenstand eines nachgeordneten Patentanspruchs - Windturbinenschaufelmontage