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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 214/14
vom
6. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2014
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiervon hat es zwei Monate als vollstreckt erklärt. Die von dem Angeklagten eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO.
I. Das [X.] hat den Angeklagten der Steuerhinterziehung in neun Fällen sowie des Versuchs der Steuerhinterziehung in drei weiteren Fällen für schuldig befunden, weil er es trotz in den Jahren 2002 bis 2005 durch den Be-trieb eines [X.] getätigter Umsätze
und hieraus erzielter Gewinne [X.] hatte, Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2002 bis 2005, Gewerbe-
und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 so-wie Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 abzugeben. 1
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Hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 verschwieg er in seinen Einkommensteu-ererklärungen die tatsächliche Höhe seiner Gewinne des [X.]. [X.] seien hierdurch Steuern in einem Gesamtbetrag von mehr als 700.000 Euro verkürzt worden; wären die drei Versuchstaten zur Vollendung gelangt, hätte dies zu weiteren Steuerschäden in Höhe von mehr als 200.000 Euro ge-führt.
1. Im Einzelnen hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:
.
.
. Dieses Speiselokal betrieb er zunächst als Einzelunternehmen; ab dem [X.] setzte er den Geschäftsbetrie
.
seines [X.] bzw. der N.
GmbH
ermittelte der Angeklagte durch einen Betriebsvermögensvergleich, indem er von seinem
Steuerberater Bilanzen erstellen ließ.
Um die mit dem Speiselokal erzielten Einnahmen der Besteuerung zu entziehen, nahm entweder der Angeklagte selbst oder auf sein Geheiß ein Drit-.
ingesetz-ten Kasse vor, indem Dateien gelöscht oder überschrieben wurden. Zudem wiesen die laut Kasse bonierten Erlöse im Vergleich zu den in der Buchhaltung erfassten Erlösen große Differenzen zum Vorteil des Angeklagten aus. [X.] tätigte der Angeklagte
verschiedentlich Wareneinkäufe, die er ebenfalls nicht in der Buchführung erfasste, um die Steuerverkürzungen zu verschleiern.
2. Zur Grundlage dieser Feststellungen:
Das [X.] hat angesichts der mangelhaften Buchführung des An-
z-weise ermittelt. Diesen Schätzungen legte es die Ergebnisse von sog. Ausbeu-3
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tekalkulationen zugrunde, die ein Finanzbeamter anhand des Wareneinsatzes
Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse dieses Finanzbeamten hat das [X.]
für die Speisenumsätze
.
Heranziehung der durch das [X.] jährlich heraus-gegebenen Richtsatzsammlung geschätzt, indem
es auf den Wareneinsatz des
hierbei handelt es sich um den amtlichen Mittelwert der Richtsatzsammlung für Speise-
und Schankwirtschaften
aufgeschlagen hat.
II. Die vom Angeklagten erhobene und näher ausgeführte Sachrüge er-weist sich als begründet, weil die angefochtene Entscheidung an einem durch-greifenden Darstellungsmangel leidet. Die Urteilsgründe enthalten keine Fest-stellungen zu den zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen. Ebenso wenig verhalten sich die Urteilsgründe dazu, ob der Rohgewinnaufschlagsatz von 213
% auch bei der Bestimmung der [X.] zugrunde gelegt wurde. Der [X.] vermag deshalb nicht zu überprüfen, ob die Strafkammer den Schuldumfang zutreffend bestimmt hat. Dies führt zur Aufhebung des Schuld-spruchs.
1. Mit Blick darauf,
[X.] sorgfältig dargelegte Mängel aufwies, durfte es seine Überzeugung zwar aufgrund eigener Schätzung bilden und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgreifen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2014
1 [X.], [X.], 179; Urteil vom 28. Juli 2010 -
1 [X.], [X.], 233; Beschluss vom 24. Mai 2007
5 StR 58/07, [X.]R AO § 370 Abs. 1 Steuer-schätzung 3). Hierbei konnte es auch die Richtwerte für [X.] aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen her-8
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anziehen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 29. Januar 2014
1 [X.], [X.], 179 mwN). In solchen Fällen muss das Tatgericht in den [X.] jedoch für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, wie es zu den [X.] gelangt ist. Dies erfordert eine für das Revisi-onsgericht nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2001
5 StR 448/00 mwN, auch für den Fall eines Geständnisses; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Mai 2012
1 [X.]). Daran fehlt es hier.
a) In diesem Zusammenhang bezieht sich das [X.] auf von der .
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zwar, dass mittels dieser
.
aber schon Feststellungen zu den jeweilig von ihm konkret zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen unterlassen.
b) Vor allem aber verhalten sich die Urteilsgründe nicht nachvollziehbar
zu der Frage, welcher Rohgewinnaufschlagsatz auf den [X.] aufgeschlagen wurde, um hieraus schätzungsweise die Geträn-.
Überlegungen des [X.]s über die Angemessenheit eines der amtlichen Richtsatzsammlung entnommenen Prozentsatzes von 213 % genügten hier schon deswegen nicht, weil sie sich allein auf die Speisenumsätze beziehen.
Mit Blick auf die Ausführungen des
Zeuge vernommenen Finanzbeamten liegt es nahe, dass der Rohgewinnauf-schlagso-11
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[X.]n nicht herangezogen worden sein könnte. Denn der Finanz-beamte hatte ausgeführt, dass die von ihm vorgenommenen Kalkulationen im Ausgangspunkt anhand der in den Speisekarten des C.
angegebenen Preis-
und Mengenangaben vorgenommen worden seien, die Speisenumsätze aber
anders als die [X.]
schwierig zu kalkulieren seien. Die Besorgnis, dass das [X.] im Anschluss an die finanzbehördlichen Schätzungen die [X.] anhand eines gesonderten
naheliegend höheren
[X.] ermittelt hat, wird dadurch bestärkt,
dass das [X.] seinen Berechnungen jedenfalls zur Höhe der [X.] die nach seiner Auffassung pro Tasse Kaffee benötigte Kaffeemenge zugrunde gelegt hat ([X.]). Dies spricht dafür, dass das [X.] jedenfalls inso-weit anhand der eingesetzten Kaffeemenge bzw. der hiermit erzielbaren Anzahl von [X.] einerseits sowie den Verkaufspreisen pro Kaffeegetränk andererseits für die [X.] einen eigenen Rohgewinnaufschlagsatz gebildet hat.
c) Da der Angeklagte die Höhe der Umsätze ausdrücklich bestritten [X.], war auf eine Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Rohgewinnauf-schlagsatz bei den [X.]n anzuwenden war, nicht zu verzichten, zumal die [X.] nach den in den Urteilsgründen auszugsweise diesen Jahren einen ganz erheblichen Teil der Gesamtumsätze ausmachten und diese daher die Höhe der verkürzten Umsatzsteuer und in der Folge auch die Höhe der hinterzogenen Körperschaft-
und Gewerbesteuer sowie [X.] maßgeblich mitbestimmten.
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2. Der dargelegte Mangel wiegt so schwer, dass er den gesamten Schuldspruch erfasst und nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruches führt. Von dem Mangel sind sämtliche Feststellungen zu Umsätzen und Gewinnen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht insgesamt wider-spruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der [X.] die [X.] insgesamt auf.
Er weist darauf hin, dass die strafschärfende Berück-sichtigung der Vorlage kann, wenn es sich hierbei nur um eine schriftliche Lüge
in der Hauptverhand-lung
handelt. Der [X.] macht von der Möglichkeit
des § 354 Abs. 2
Satz 1 2.
Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurück.
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher
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Meta
06.10.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2014, Az. 1 StR 214/14 (REWIS RS 2014, 2440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2440
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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