Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 2 B 17/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 6121

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Erfolglose Verfahrensrüge wegen Ablehnung von Befangenheitsanträgen


Gründe

1

Die allein auf einen Verfahrensfehler (§ 68 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1. Der 1963 geborene [X.] steht als Polizeikommissar im Dienst der Klägerin. Im Oktober 2013 wurde der [X.] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der [X.] hatte gemeinschaftlich mit einem Kollegen in sechs Fällen zuvor rechtswidrig entwendete Alkoholika angekauft und gewinnbringend weiterveräußert. Die Verkaufsverhandlungen fanden auch in den [X.] während der Dienstzeit statt; auch Polizeibeamte der eigenen Dienststelle zählten zu den Kunden des [X.]n. Für die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte wurden die dienstlich bereitgestellten Computer genutzt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Ein erstes Urteil des [X.], mit dem es die [X.]erufung des [X.]n zurückgewiesen hat, hat das [X.] aufgehoben ([X.]eschluss vom 11. Juli 2018 - 2 [X.] 41.18 - [X.]uchholz 235.2 LDisziplinarG [X.]) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Auch im erneuten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] mit der [X.]egründung zurückgewiesen, das außerdienstliche Dienstvergehen des [X.]n habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt.

3

2. Die Verfahrensrüge des [X.]n, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

4

Die [X.]eschwerde macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe die [X.]efangenheitsanträge gegen die [X.]erufsrichter des Fachsenats für [X.] des [X.] [X.]remen zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags durch das [X.]erufungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt. Sie ist im Rahmen der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige [X.]esetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. März 2000 - 7 [X.] 36.00 - juris Rn. 4, vom 9. November 2001 - 6 [X.] 59.01 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 7 und vom 21. Dezember 2004 - 1 [X.] 66.04 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6) und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die [X.]efangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen [X.]esetzung des Gerichts rechtfertigt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 [X.] 66.04 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5

Der [X.]eschluss des [X.] vom 4. Dezember 2018 über die [X.]efangenheitsanträge des [X.]n setzt sich mit der Argumentation des [X.]n im Schriftsatz vom 21. November 2018 auseinander und kommt vertretbar zu dem Ergebnis, es bestehe kein Umstand, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit [X.] zu rechtfertigen. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den [X.]efangenheitsantrag eine gesetzliche Norm eindeutig verkannt hat oder seine Auffassung schlechthin unvertretbar, nicht durch anerkannte Auslegungsmethoden begründbar oder sachlich nicht haltbar ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 4 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO. Das gerichtliche Verfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebührenfrei.

Meta

2 B 17/19

25.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 16. Januar 2019, Az: 4 LD 214/18, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 138 Nr 1 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 557 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 2 B 17/19 (REWIS RS 2019, 6121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6121

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