Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 2 B 17/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 6121

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Erfolglose Verfahrensrüge wegen Ablehnung von Befangenheitsanträgen


Gründe

1

Die allein auf einen Verfahrensfehler (§ 68 [X.]und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1. Der 1963 geborene [X.]steht als Polizeikommissar im Dienst der Klägerin. Im Oktober 2013 wurde der [X.]wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der [X.]hatte gemeinschaftlich mit einem Kollegen in sechs Fällen zuvor rechtswidrig entwendete Alkoholika angekauft und gewinnbringend weiterveräußert. Die Verkaufsverhandlungen fanden auch in den [X.]während der Dienstzeit statt; auch Polizeibeamte der eigenen Dienststelle zählten zu den Kunden des Beklagten. Für die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte wurden die dienstlich bereitgestellten Computer genutzt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein erstes Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, hat das [X.]aufgehoben (Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 [X.]41.18 - [X.]LDisziplinarG Nr. 57) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Auch im erneuten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.]mit der Begründung zurückgewiesen, das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt.

3

2. Die Verfahrensrüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

4

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Befangenheitsanträge gegen die Berufsrichter des Fachsenats für [X.]des [X.]Bremen zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der Beurteilung des [X.]unterliegt. Sie ist im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 7 [X.]36.00 - juris Rn. 4, vom 9. November 2001 - 6 [X.]59.01 - [X.]310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 7 und vom 21. Dezember 2004 - 1 [X.]66.04 - [X.]310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6) und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die Befangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 [X.]66.04 - [X.]310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5

Der Beschluss des [X.]vom 4. Dezember 2018 über die Befangenheitsanträge des Beklagten setzt sich mit der Argumentation des Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2018 auseinander und kommt vertretbar zu dem Ergebnis, es bestehe kein Umstand, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit [X.]zu rechtfertigen. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Befangenheitsantrag eine gesetzliche Norm eindeutig verkannt hat oder seine Auffassung schlechthin unvertretbar, nicht durch anerkannte Auslegungsmethoden begründbar oder sachlich nicht haltbar ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 4 [X.]und § 154 Abs. 2 VwGO. Das gerichtliche Verfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]gebührenfrei.

Meta

2 B 17/19

25.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 16. Januar 2019, Az: 4 LD 214/18, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 138 Nr 1 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 557 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 2 B 17/19 (REWIS RS 2019, 6121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6121

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