Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2020, Az. AnwZ (Brfg) 21/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 2011

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Gegenstand

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer; Vermögensverfall bei Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. März 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein [X.] nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - [X.] ([X.]) 66/18, juris Rn. 5).

4

Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

5

a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger formelle Mängel des [X.]s geltend macht.

6

aa) Der [X.] hat auf Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 [X.] in Verbindung mit dem Vorstandsbeschluss der [X.] vom 25. August 1999 die Zuständigkeit des Präsidenten der [X.] für den Erlass eines [X.]s in einfach gelagerten Fällen bejaht. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat der Kläger insoweit nicht dargetan.

7

Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Übertragung der Widerrufsentscheidung auf einzelne Mitglieder des Vorstands zulässig. Bei dem Widerruf der Zulassung handelt es sich um eine der Rechtsanwaltskammer durch die Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesene Aufgabe, für die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Vorstand zuständig ist. Nach § 73 Abs. 4 [X.] ist unter anderem für die in § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Aufgaben eine Übertragung auf einzelne Mitglieder des Vorstands zulässig. Diese Regelung entspricht der zum 1. Juni 2007 außer [X.] getretenen Regelung des § 224a Abs. 4 [X.] a.F., wonach im Falle einer Übertragung unter anderem der damals per Gesetz noch den Landesjustizverwaltungen obliegenden Zulassungs- und Widerrufsentscheidungen durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern innerhalb der Kammern der Vorstand zuständig war und dieser die Zuständigkeit uneingeschränkt auf einzelne Mitglieder übertragen konnte (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 14. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9610, [X.]). Nachdem durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 ([X.] I 2007, 358) mit Wirkung zum 1. Juni 2007 die Zuständigkeit unter anderem für Zulassungs- und Widerrufsentscheidungen den Rechtsanwaltskammern übertragen wurde, wurde die bisherige kammerinterne Zuständigkeitsregelung des § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] a.F. in § 73 [X.] übernommen, mithin hierfür nach § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Vorstand für zuständig erklärt und die bisherige Übertragungsmöglichkeit auf Mitglieder des Vorstands durch Einfügung des Verweises auf § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] in § 73 Abs. 4 [X.] aufrechterhalten (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2. Februar 2006, BT-Drucks. 16/513, [X.]). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit zur Übertragung der Zuständigkeit auf einzelne Vorstandsmitglieder bestehen entgegen der Auffassung des [X.] nicht.

8

Der von der [X.] vorgelegte Vorstandsbeschluss, der die Übertragung auf den Präsidenten oder jedes Mitglied des [X.] vorsieht, wurde noch während der Geltung des § 224a Abs. 4 [X.] gefasst. Im Hinblick auf die inhaltlich unveränderte gesetzliche Regelung der Übertragungsmöglichkeit bestehen keine Bedenken, ihn - mangels anderweitigen aktuelleren Beschlusses - auch auf die neue Rechtslage anzuwenden, wie dies dem erklärten Willen der [X.] entspricht.

9

Der [X.] ist ausgehend davon, dass zum Bereich der Zulassung nach der Gliederung der [X.] auch der Teilbereich des § 14 [X.] (Rücknahme und Widerruf der Zulassung) gehört, dem Vortrag der [X.] gefolgt, wonach der Vorstand durch diesen Beschluss in einfach gelagerten Fällen nicht nur Zulassungsentscheidungen, sondern auch Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung übertragen hat. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vorbringen, wonach in dem Beschluss die einzelnen Arten der Zulassung, für die die Übertragung gelten soll, genannt sind, nicht aber der Widerruf, steht dem Ergebnis des [X.]s nicht entgegen. Der Beschluss spricht von der Übertragung "der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, des Wechsels der Zulassung und der Zulassung beim [X.]". In der zum [X.] geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung waren im ersten Abschnitt unter dem Titel "Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" sowohl die Zulassung als auch deren Widerruf geregelt, während sich die weiteren aufgeführten Fallgruppen "Wechsel der Zulassung" und "Zulassung beim [X.]" im zweiten Abschnitt unter dem Titel "Die Zulassung bei einem Gericht" befanden. Nach dem Wegfall der Lokalisation der Rechtsanwälte sind die letztgenannten Fallgruppen entfallen und es verbleibt die Übertragung für die "Zulassung zur Rechtsanwaltschaft". Auch die aktuelle Bundesrechtsanwaltsordnung regelt unter dieser Überschrift im Ersten Abschnitt sowohl die Zulassung als auch deren Widerruf. Dies lässt eine der Auffassung und Praxis der [X.] entsprechende Auslegung des Beschlusses, wonach auch Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung übertragen werden sollten, zu. Die Auslegung des Beschlusses durch den [X.] ist somit nicht rechtsfehlerhaft, wenngleich eine Neufassung des Beschlusses unter entsprechender Klarstellung die Anwendung erleichtern würde. Es handelt sich hier auch um einen rechtlich einfach gelagerten Fall einer Widerrufsentscheidung, der von dem Beschluss umfasst ist.

bb) Gegen die Unterzeichnung durch den Vizepräsidenten, der nach nicht zu beanstandender Auffassung des [X.]s zulässig für den Präsidenten gehandelt hat, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die für den [X.] nach § 32 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebene Schriftform (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - [X.] ([X.]) 50/19, juris Rn. 7) ist ebenfalls eingehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vizepräsident mit seinem Namenszug unterzeichnet hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s wird verwiesen.

b) Auch in materieller Hinsicht ist der [X.] mit Recht erfolgt.

aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen [X.]s, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s befand sich der Kläger in Vermögensverfall.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es - wie hier in Form der Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des [X.] zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 65/18, juris Rn. 4). An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des [X.]s vorgelegt.

(1) Zutreffend ist der [X.] davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die laufende Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vorlagen. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass gegen ihn im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung wegen offener Steuerschulden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Zu Gunsten des [X.] hat der [X.] seinen - pauschalen und unbelegten - Vortrag, er habe auf die Steuerschulden 40.000 Euro geleistet, berücksichtigt und ist von einer offenen Forderung von jedenfalls noch 41.049,63 Euro im Zeitpunkt des [X.]s ausgegangen, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

(2) Zu Recht hat der [X.] weiter das Vorbringen des [X.], die Forderung sei überhöht, nicht berücksichtigt. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen deshalb nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - [X.] ([X.]) 65/17, juris Rn. 8 mwN).

(3) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er sei lediglich zahlungsunwillig, weshalb die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit entfalle. Dieser Vortrag lässt das Bestehen des hier in Form der Zwangsvollstreckung vorliegenden Beweisanzeichens für einen Vermögensverfall unberührt und betrifft nur dessen Widerlegung (vgl. für den Fall der Vermutung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 2. Halbs. [X.]: Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - [X.] ([X.]) 50/19, juris Rn. 29). Voraussetzung dafür, dass von dem Beweisanzeichen nicht auf den Vermögensverfall geschlossen werden könnte, wäre, dass der hierfür darlegungspflichtige Kläger die gegen ihn gerichtete Forderung erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019, aaO Rn. 42). Dies hat der Kläger indes gerade nicht dargetan. Eine schlüssige und geordnete Darlegung der finanziellen Situation fehlt. Seinem Vorbringen ist insbesondere auch nicht zu entnehmen, mit welchen liquiden Mitteln die Steuerschuld bezogen auf den Zeitpunkt des [X.]s hätte beglichen werden können.

cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht ausreichend ist insbesondere, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nur noch Angelegenheiten aus dem Sozialrecht bearbeitet und deshalb keine Fremdgelder mehr einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 82/18, juris Rn. 6 ff.).

dd) Soweit der Kläger rügt, dass in dem Urteil zu Unrecht festgestellt sei, dass er die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" führe, ist dies für die Entscheidung ohne Relevanz und begründet damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Gleiches gilt, soweit dort auf laufende Klageverfahren gegen den Kläger verwiesen wird. Der [X.] hat sich hierauf zur Begründung des [X.] nicht gestützt.

2. Dem [X.] ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Hinblick darauf, dass der [X.] in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden habe, obwohl er bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht auf die Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden sei, auf eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 102 Abs. 2 VwGO und daraus folgend seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG) und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens sowie auf das Verbot einer Überraschungsentscheidung.

Fehlt ein Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass im Falle seines Ausbleibens keine Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 [X.]/94, juris Rn. 2). Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz Abwesenheit eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt wurde, stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - [X.] ([X.]) 8/17, juris Rn. 23 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies grundsätzlich auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten oder - wie hier - einem Beteiligten gilt, der selbst Rechtsanwalt ist (offengelassen: Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - [X.] ([X.]) 8/17, juris Rn. 23 mwN). Denn jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist die Zulassung abzulehnen, auch wenn die Belehrung keinen ausdrücklichen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt und hinsichtlich der Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils unzutreffend war.

aa) Ein ausdrücklicher Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO ist der vom Kläger vorgelegten Ladung zwar nicht zu entnehmen. Indes enthält die vom Kläger vorgelegte Ladung vom 4. Februar 2020 den Hinweis, dass es zum Verlust des Prozesses führen könne, wenn er nicht zum Termin erscheine und auch keinen Vertreter entsende. Jedenfalls der Kläger als sich selbst vertretender Rechtsanwalt, von dem die Kenntnis der verfahrensrechtlichen Grundzüge zu erwarten ist, konnte dem Hinweis hinreichend entnehmen, dass der [X.] ohne seine Anwesenheit verhandeln und abschließend entscheiden kann. Abgesehen davon, dass von einem Rechtsanwalt ohnehin die Kenntnis der zu den Grundlagen des Verfahrens zählenden Möglichkeit, bei Abwesenheit eines Beteiligten trotz Ladung eine abschließende Entscheidung zu treffen, vorauszusetzen ist, war jedenfalls dieser Hinweis ausreichend geeignet, dem juristisch geschulten Kläger die Gefahr einer solchen Entscheidung aufzuzeigen. Die sich an den Hinweis anschließende - unzutreffende - Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils und dessen Folgen ändern hieran nichts. Denn der Hinweis auf die Möglichkeit des [X.] steht gesondert neben dem Hinweis auf den möglichen Erlass eines Versäumnisurteils und impliziert schon nach seinem Wortlaut, dass bei einem Fernbleiben des [X.] ein endgültiger [X.] durch eine abschließende Entscheidung droht, während bei einem Versäumnisurteil - dem Kläger bekannt - gerade kein [X.], sondern nur eine vorläufige nachteilige Entscheidung droht, die durch einen Einspruch korrigiert werden kann. Damit ist jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger als Rechtsanwalt dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 2 VwGO, nämlich einer Fehlvorstellung eines Beteiligten dahingehend vorzubeugen, dass im Falle seines Ausbleibens jedenfalls keine abschließende Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne, Genüge getan. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass er in die Säumnis fliehen konnte, um sich die Option weiteren Vortrags nach Einlegung eines Einspruchs vorzubehalten. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens liegt somit ebenso wenig vor wie eine Überraschungsentscheidung.

bb) Jedenfalls aber erfordern der fehlerhafte Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO und die Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des [X.] deshalb nicht die Zulassung, weil die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - [X.] ([X.]) 8/17, juris Rn. 23). Anders als im Falle der verfahrensfehlerhaften Verhinderung der Teilnahme eines Beteiligten an einer Verhandlung - zum Beispiel wegen rechtswidriger Ablehnung eines Verlegungsantrags (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - [X.] ([X.]) 52/11, juris Rn. 4) - geht es hier nicht darum, dass dem Kläger die Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und zur Darlegung seines Standpunkts in der Verhandlung genommen wurde. Ein Verhinderungsgrund für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung lag nicht vor; der Kläger wollte sich durch eine Flucht in die Säumnis lediglich die Option zu späterem Vortrag sichern. Für ihn hat sich demnach nur die - wie ausgeführt hier ohnehin nicht gerechtfertigte - Erwartung nicht erfüllt, sich später noch zur Sache einzulassen zu können. Die Entscheidung kann hierauf indes nur dann beruhen, wenn der Kläger hierdurch daran gehindert wurde, entscheidungserheblichen Vortrag zu halten. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat von vornherein und - wie dargelegt - auch in seinem Zulassungsantrag weder hinsichtlich des Vorliegens des [X.] noch hinsichtlich der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht Erhebliches vorgetragen, das eine ihm günstigere Entscheidung hätte rechtfertigen können.

b) Dem Kläger ist das Urteil nach eigenen Angaben zugestellt worden, was ausweislich der in der Akte befindlichen Verfügung vom 16. März 2020 durch die hierfür nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 116 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 VwGO, § 168 ZPO zuständige Geschäftsstelle ausgeführt wurde. Entgegen seiner Auffassung liegt kein Verfahrensfehler darin, dass auf dem Umschlag der Zustellung die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen [X.]s genannt ist. Ohnehin kann das Urteil hierauf nicht beruhen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

c) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung sowie kein Verstoß gegen die Gebote der Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens im Hinblick darauf vor, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf laufende Klageverfahren gegen den Kläger verwiesen wird. Die diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand sind für die Entscheidung nicht relevant und auch der [X.] hat sich hierauf zur Begründung seiner Entscheidung nicht gestützt.

d) Der [X.] hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem er keine Auskunft des Finanzamts zu den Zahlungen des [X.] auf die Steuerschuld eingeholt hat. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18 juris Rn. 19 mwN). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus einer Auskunft des Finanzamts [X.] hätte ergeben können. Die vom Kläger behaupteten Zahlungen auf die Steuerschuld hat der [X.] als wahr unterstellt, so dass hierzu keine Auskunft einzuholen war.

III.

[X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Limperg     

        

Remmert     

        

Liebert

        

Schäfer     

        

Schmittmann     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 21/20

10.09.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Schleswig, 16. März 2020, Az: 2 AGH 7/19

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 73 Abs 1 S 2 BRAO, § 73 Abs 4 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2020, Az. AnwZ (Brfg) 21/20 (REWIS RS 2020, 2011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2011

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