Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. XII ZR 115/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5851

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII [X.]/11
Verkündet am:

15. Mai 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§
705, 706, 868, 986, §
987 Abs. 1, §
990 Abs. 1; [X.] §
148 Abs.
2, §
152
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom [X.] an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.
[X.], Urteil vom 15. Mai 2013 -
XII [X.]/11 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
März 2013 durch [X.] und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.]s
[X.] vom 30.
September 2011
auf-gehoben
und teilweise wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
August 2010 teilweise [X.].
Die auf Räumung des im Hausanwesen Wiesenstraße
2 in [X.]
gelegenen Ladengeschäfts
gerichtete Klage wird [X.].

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, das im Hausanwesen Wiesenstraße
2 in [X.] gele-gene Ladengeschäft an den Kläger herauszugeben.
Wegen des Zahlungsantrags
wird der Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:
Der Kläger macht als Zwangsverwalter die Zahlung rückständiger Mieten für ein
Ladenlokal sowie dessen Räumung und Herausgabe geltend.
Eigentümer des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks und Schuldner der zugrundeliegenden Forderung
sind zu je einem Drittel der
Ehe-mann der Beklagten und zwei weitere Familienangehörige. Mit einem auf den 1.
Oktober 1987 datierten Vertrag gründeten die
drei Eigentümer
eine Gesell-schaft bürgerlichen Rechts
(GbR) mit
dem Zweck der "gewinnbringenden Ver-waltung und Vermietung"
einer größeren Anzahl von Grundstücken, welche den Gesellschaftern jeweils zu einem Drittel Miteigentumsanteil gehörten.
Hierzu überließen sie der GbR die Grundstücke zur Nutzung, während die jeweiligen Miteigentumsanteile bei den Gesellschaftern verblieben. Mit Vertrag vom 1.
Juli 2007 vermietete
die GbR das Ladenlokal an die Beklagte.
Am 21.
September 2009 wurde der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Seine Bestellung zeigte er der Beklagten mit Schreiben vom 29.
September 2009 an und forderte diese
auf, Zahlungen nur noch an ihn zu leisten. Am 15.
Dezember 2009 ordnete das Amtsgericht ein Zahlungsverbot
an, mit dem es der Beklagten als Drittschuldnerin untersagte, etwaige
den Vollstreckungs-schuldnern
zustehende Miet-
und Pachtzahlungen
weiterhin an diese zu [X.]. Nachdem die Beklagte trotz zwischenzeitlicher
Mahnung keine Zahlun-gen an den Kläger
erbrachte, kündigte er das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.
März 2010 fristlos.
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Her-ausgabe des Ladenlokals
sowie
Zahlung von 3.024

Zinsen an den Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-1
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4
-

landesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Hiergegen rich-tet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist überwiegend
begründet.

I.
Das [X.] hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar seien von der Beschlagnahme des Grundstücks auch die Miet-
und Pachtforderungen erfasst. Allerdings hafte nur ein dem Eigentümer und Vollstreckungsschuldner zustehender
Mietanspruch.
Im vorliegenden Fall stehe die Mietforderung hingegen nicht den
Vollstre-ckungsschuldnern zu, sondern der von ihnen gegründeten GbR, die das Objekt an die Beklagte vermietet habe. Die Vollstreckungsschuldner seien
mit der GbR

auch wegen deren
inzwischen anerkannter Teilrechtsfähigkeit

nicht perso-nenidentisch. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Miet-
erträge nur formal der GbR zugeordnet seien, während sie wirtschaftlich den [X.] zustünden.
Denn
der Gesellschaftsvertrag sehe die Verwendung der Mieteinnahmen nach einem zu beschließenden [X.] vor und nicht deren Direktauszahlung an die Gesellschafter.
Auch stelle sich der Gesellschaftsvertrag nicht als Umgehung von Gläubigerrechten und damit als sittenwidrig dar.
Daher erfasse die Beschlagnahme im Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht die Mietforderung gegen die Beklagte. Da der Kläger als Zwangsverwalter nicht in die von der GbR geschlossenen Mietverträge ein-5
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-

getreten sei, stünden
ihm
außerdem weder das Kündigungsrecht noch der
Räumungs-
und Herausgabeanspruch zu.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] allerdings entschie-den, dass dem Kläger als Zwangsverwalter kein Anspruch auf Miete gegen die Beklagte zusteht.
a) Ob die Beschlagnahme eines Grundstücks nach §§
148 Abs.
1, 21 Abs.
2 [X.] eine Mietforderung erfasst, richtet sich nach ständiger Recht-
sprechung danach, wem die Mietforderung gebührt, dem Eigentümer und Schuldner oder einem davon zu unterscheidenden [X.]. Nur im ersten Fall, also wenn der Eigentümer selbst vermietet hat oder wenn die Überlassung des Grundstücks an den vermietenden [X.] unwirksam
ist (vgl. Senatsurteil vom 12.
August 2009

XII
ZR
76/08
W-RR 2009, 1522 Rn.
21
ff.), ist es gerecht-fertigt, dem Gläubiger den Zugriff auf die Mietforderung zu gewähren. War hin-gegen ein Dritter zur entgeltlichen Überlassung der Mietsache berechtigt, kann eine Beschlagnahme des Grundstücks dessen Mietforderung nicht erfassen.
Denn die Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu
befriedigen ([X.] Urteil vom 4.
Februar 2005

V
ZR
294/03

NZM 2005, 433, 434). Die Beschlagnahme kann
sich in solchen Fällen allein auf die Ansprüche des Eigentümers aus dem Rechtsverhältnis
er-strecken, durch das dem [X.] die Weitervermietung gestattet ist.
b) Im vorliegenden Fall ist der Mietvertrag, aufgrund dessen die Beklagte das Ladenlokal nutzt, nicht mit den Eigentümern und [X.] 7
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6
-

geschlossen, sondern mit der von ihnen gegründeten GbR. Diese ist im Rechtsverkehr gegenüber [X.] als Gesellschaft aufgetreten und damit als sogenannte [X.] Träger eigener Rechte und Pflichten
geworden (vgl. [X.]Z 146, 341 =
NJW 2001, 1056). Auch sind Tatsachen, aufgrund derer eine
Nichtigkeit der Gebrauchsüberlassung an die GbR wegen Vollstreckungs-
vereitelung anzunehmen wäre und deshalb die mit der Beklagten vereinbarte Miete unmittelbar dem Kläger zustünde (vgl. [X.] Urteil vom 4.
Februar
2005

V
ZR
294/03

NZM 2005, 433, 434), nicht festgestellt.
2.
Ebenso
steht dem Kläger kein Anspruch auf Nutzungsentgelt gemäß §
546
a BGB wegen Vorenthaltung der Mietsache zu, weil im Verhältnis der Parteien kein Mietanspruch entfallen ist, der durch einen Anspruch nach §
546
a BGB zu ersetzen wäre (vgl. Wolf/[X.]/[X.] Handbuch des gewerbli-chen Miet-, Pacht und Leasingrechts 10.
Aufl. Rn.
1337; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
546
a Rn.
3).
3.
Ein Zahlungsanspruch des [X.] kann sich jedoch dem Grunde nach aus den Vorschriften über das [X.] (§§
990 Abs.
1 Satz
1, 2, 987 Abs.
1 BGB) ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung finden
die §§
987
ff. BGB auf den unmittelbaren Besitzer
Anwendung, dessen Besitzrecht entfallen ist, weil der berechtigte Besitz desjenigen
entfallen ist, von dem
er sein Besitzrecht ableitet
([X.] Urteile vom 6.
November 1968

V
ZR
85/65

MDR 1969, 128 und vom 3.
Juni 2005

V
ZR
106/04

NZM 2005, 830 mwN). Nach den genannten Vorschriften hat der Besitzer dem Eigentümer
die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Kenntnis, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, zieht. Nutzt der Besitzer die Sache selbst, schuldet er den objektiven Mietwert ([X.] Urteile vom 6.
November 1968

V
ZR
85/65
MDR 1969, 128 und vom 22.
Oktober 1997

XII
ZR
142/95

NJW-RR 1998, 803, 805).
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-

a) Die Beklagte leitet ihren Besitz aus einem mit der GbR geschlossenen Mietvertrag ab. Eigentümer des Grundstücks ist jedoch nicht die GbR, sondern sind die Vollstreckungsschuldner. Ihnen gegenüber begründete das Mietver-hältnis nur dadurch ein Recht zu Besitz, dass zwischen ihnen und der GbR ein weiteres Besitzmittlungsverhältnis bestand, indem die Eigentümer die Nutzung des Grundstücks als Beitrag gemäß §§
705, 706 BGB an die GbR geleistet
hat-ten.
b) Das zwischen den Eigentümern und der GbR begründete
Besitzmitt-lungsverhältnis endete jedoch mit der Beschlagnahme des Grundstücks
und Besitzeinweisung des
Verwalters

148
Abs.
2 [X.]).
Denn mit der Beschlag-nahme verloren die Vollstreckungsschuldner die tatsächliche Verwaltungs-
und Benutzungsbefugnis über das Grundstück
und konnten der GbR den berechtig-ten Besitz nicht mehr gewähren.
c) Etwas anderes folgt nicht aus §
152 Abs.
2 [X.]. Nach dieser
Aus-nahmevorschrift ist
ein
bestehender
Miet-
oder Pachtvertrag auch dem [X.] gegenüber wirksam, wenn das
Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen
wurde. Die Regelung ergänzt
den im bürgerli-chen Recht verankerten Schutz des Mieters und Pächters vor Eigentümer-wechsel (§§
566 Abs.
1, 581 Abs.
2
BGB). Ebenso wie im Falle der [X.] (vgl. §
57 [X.]) soll der
Mieter oder Pächter
auch
im Falle einer Zwangsverwaltung nicht schlechter gestellt sein
als im Falle einer Veräußerung
des Grundstücks. Dieser systematische Zusammenhang schließt es allerdings aus, den
Anwendungsbereich des §
152 Abs.
2 [X.] über seinen Wortlaut hin-aus auf andere Besitzmittlungsverhältnisse zu erstrecken, welche im Falle der Veräußerung des Grundstücks keinen dem §
566 BGB vergleichbaren Schutz böten. Zu diesen, auch vor Veräußerung nicht geschützten Besitzmittlungsver-hältnissen gehört die Beitragsleistung nach §§
705, 706 BGB.

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8
-

Wie der [X.] bereits entschieden hat, begründet nur ein Miet-
und Pachtvertrag und nicht eine andere schuldrechtliche Vereinbarung
gegen den Erwerber eines Grundstücks ein Recht
zum Besitz ([X.] Urteil vom 29.
Juni 2001

V
ZR
215/00

NJW 2001, 2885;
vgl. auch
[X.]/Baldus
5.
Aufl. §
986 Rn.
5; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
566 Rn.
19).
Zwar mag
die als Beitragsleistung
an die
Gesellschaft erfolgende Gebrauchs-überlassung einen "mietähnlichen"
Charakter haben ([X.]/[X.] BGB [2003] §
706 Rn.
7). Jedoch kann
der Erwerber
oder Ersteher des Grund-stücks
in dieses Schuldverhältnis schon deshalb nicht eintreten, weil er mit der Veräußerung oder Versteigerung des Grundstücks nicht Gesellschafter wird (vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] §
706 Rn.
23
ff.).
Ebenso kann nicht der Zwangsverwalter Gesellschafter und Schuldner des Anspruchs auf [X.] werden.

Hinzu kommt, dass §
152 Abs.
2 [X.] dem Zwangsverwalter nicht nur die Pflichten
aus dem Miet-
oder Pachtverhältnis auferlegt, sondern ebenso
die
Rechte daraus vermittelt, insbesondere in Form von Miet-
und [X.], die er zur Gläubigerbefriedigung verwenden kann. Dies fände bei einer Einbeziehung von Beitragsleistungen
an eine GbR
in den Schutzbereich des §
152 Abs.
2 [X.] keine Entsprechung. Denn der Beitragsleistung
an eine GbR steht keine synallagmatische Gegenleistung gegenüber, die der [X.] für den Gläubiger fruchtbar machen könnte.
Der mögliche
Gewinn der [X.] ist nicht etwa die Gegenleistung der Gesellschaft für die
Beiträge der Gesellschafter, sondern Ausdruck der im Gesellschaftsverhältnis begründeten Erfolgsbeteiligung ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
705 Rn.
162).
Auch des-halb kommt eine entsprechende Anwendung des §
152 Abs.
2 [X.] auf eine als Beitragsleistung erfolgte Nutzungsüberlassung nicht in Betracht.

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d) Damit entfiel das Besitzrecht der GbR durch die Beschlagnahme. Jene hielt das Grundstück fortan in unberechtigtem [X.], aus dem sie der Beklagten kein Besitzrecht gegenüber dem Kläger mehr verschaffen konnte. Nachdem das aus der ursprünglichen Nutzungsüberlassung an die [X.] Besitzrecht der Beklagten mit der Beschlagnahme und Besitzergreifung durch den Verwalter entfallen war, ist die Beklagte,
sobald sie über ihre Berech-tigung zum Besitz
nicht mehr in gutem Glauben war, zur Herausgabe der [X.] verpflichtet.
Diesen Anspruch kann der Zwangsverwalter während bestehender Zwangsverwaltung geltend machen, denn die nach §
152 Abs.
1 [X.] beste-hende Aufgabe des Verwalters, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwal-tung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch solche [X.] zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von [X.] ergeben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach §
155 [X.] zu verteilenden Nutzungen
abzuwenden ([X.] Urteil vom 29.
Juni 2006

IX
ZR
119/04
W-RR 2007, 265 Rn.
16).
4. Weiterhin
zu Unrecht hat das [X.] den Anspruch des [X.] auf Herausgabe des Ladenlokals
verneint. Losgelöst von der Frage eines Mietverzuges kann der Kläger die Herausgabe der Geschäftsräume [X.] deshalb verlangen, weil die Beklagte die Geschäftsräume in Besitz hat, ohne dem Kläger gegenüber dazu berechtigt zu sein (§§
152 Abs.
1 [X.], 985, 986 Abs.
1 BGB).
5. Kein Anspruch des [X.] besteht allerdings auf Räumung des [X.], soweit hierunter die Rückgabe der Mietsache im Sinne des §
546 BGB zu verstehen ist. Denn der schuldrechtliche Rückgabeanspruch setzt ein 18
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mietrechtliches Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht nicht zwischen den Parteien. Auch §
546 Abs. 2 BGB
kann den Anspruch nicht
begründen, da
kein [X.] bestand. Die frühere
Nutzungsüberlassung an die GbR beruhte nämlich nicht auf einem auch dem Kläger gegenüber wirksamen
(Haupt-)Mietverhältnis, sondern auf einer
gesellschaftsrechtlichen
Gebrauchs-überlassung. [X.] ([X.] aus diesem Rechtsver-hältnis stünden allein den Gesellschaftern als solchen zu
und sind weder von der Beschlagnahme erfasst noch dem Kläger gegenüber gemäß §
152 Abs.
2 [X.] wirksam. Sie können dem Kläger daher
nicht den Durchgriffsanspruch aus gestuftem Besitzmittlungsverhältnis (§
546 Abs.
2 BGB)
vermitteln.

6. Über den Herausgabe-
und
über den Räumungsanspruch kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist. Hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten
Nutzungsent-schädigung ist der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen,

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-

da zu
der Frage, ob und gegebenenfalls
seit wann die Beklagte Kenntnis dar-über hatte, nicht mehr zum Besitz berechtigt zu sein, sowie zur Höhe des objek-tiven Mietwerts bisher keine Feststellungen getroffen sind.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 31.08.2010 -
5 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.09.2011 -
15 [X.] -

Meta

XII ZR 115/11

15.05.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. XII ZR 115/11 (REWIS RS 2013, 5851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5851

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XII ZR 115/11

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