Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZR 156/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4959

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 156/07 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der [X.], die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2007 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: [X.] Den [X.] ist durch Urteil des [X.] vom 2. Februar 2006 unter Androhung von [X.] untersagt worden, in [X.] im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] ohne behördliche Erlaub-nis Glücksspiele und/oder Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist vom [X.] [X.] worden. Das Berufungsgericht hat das Urteil für vorläufig vollstreck-bar erklärt, den [X.] jedoch u.a. gestattet, die Vollstreckung des Unterlas-sungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000 Euro abzu-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Einen weitergehenden Antrag der [X.] auf Vollstreckungs-schutz gemäß § 712 ZPO hat das Berufungsgericht (ohne besonderen [X.] - 3 - spruch) abgelehnt und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die [X.] tätigen [X.] hätten nicht dargelegt, dass ihnen durch die [X.] des [X.] ein unersetzlicher Nachteil drohe. Dass die Befolgung des [X.] zu wirtschaftlichen Einbußen führe, liege in der Natur der Sache und könne allein kein Anlass sein, den [X.] entgegen der gesetzlichen Wertung der § 708 Nr. 10, § 711 ZPO das Recht einzuräumen, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Gläubigerin die [X.] abzuwenden. Die [X.] haben von der Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat die Gegensicherheit gestellt und beantragt, die Vollstreckung gegen die [X.] fortzusetzen. 2 Die [X.] haben - die vom Berufungsgericht zugelassene - Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. 3 Sie beantragen, 4 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 14. September 2007 einstweilen einzustellen. Zur Begründung tragen sie vor, die Vollstreckung würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Dies liege schon deshalb auf der Hand, weil das Berufungsgericht die Gegensicherheit auf lediglich 400.000 Euro fest-gesetzt und es so der Klägerin ermöglicht habe, die Sicherheitsleistung der [X.] mit unverhältnismäßig niedrigem Aufwand außer [X.] zu setzen. [X.] habe die Beklagte zu 1 allein in den Jahren 2005 und 2006 in [X.] Investitionen von über 85 Millionen Euro in den Aufbau ihrer Marke "[X.] " 5 - 4 - getätigt, die vernichtet würden, wenn das Berufungsurteil vollstreckt würde. Der damit zugleich verbundene Imageschaden hätte auch in den anderen [X.] massive negative Auswirkungen für die Beklagte zu 1. I[X.] Der Antrag der [X.] auf einstweilige Einstellung der [X.] ist unbegründet. 6 1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist im Revisionsverfahren an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt nur in Betracht, wenn auf der einen Seite die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-zenden Nachteil bringen würde und auf der anderen Seite kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig dann abzulehnen, wenn der Schuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interes-sen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht hat. Hierzu zählt namentlich, dass er es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag ge-mäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumu-ten gewesen wäre ([X.], [X.]. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, [X.], 943 = [X.], 721 - Einstellungsbegründung I; [X.]. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, [X.], 545, 546 - Einstellungsbegründung II; [X.]. v. 22.7.2002 - I ZR 135/02). Nicht anders ist der Fall zu behandeln, dass zwar ein Vollstre-ckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt worden ist, ihn rechtfertigende Gründe aber trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit nicht vorgebracht worden sind und der Antrag aus diesem Grund in der Berufungsinstanz keinen Erfolg hatte ([X.] [X.], 545, 546 - Einstellungsbegründung II). Denn auch in diesem Fall verhindert der Vollstreckungsschuldner, wie bei der überhaupt [X.] - 5 - lenden Antragstellung, die Prüfung der bereits erkennbaren und nachweisbaren Gründe für die begehrte Einstellung im Berufungsverfahren, in dem regelmäßig nach Anhörung des [X.] aufgrund mündlicher Verhand-lung, mithin nach zuverlässiger Sicherung des rechtlichen Gehörs, entschieden wird. 2. So liegt der Fall auch hier. Die [X.] haben im [X.] zwar einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-stellt. Sie haben dabei jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihnen die [X.] einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 8 a) Die [X.] haben ihren Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom 28. August 2006 ([X.], [X.]) lediglich damit [X.], im Falle der Bestätigung und Vollstreckung des erstinstanzlichen Ur-teils entstünde der [X.] zu 1 durch die Untersagung der [X.] Erbringung ihrer Dienstleistungen ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Das ist lediglich eine Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzun-gen mit anderen Worten, der, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, eine Begründung für einen infolge der Vollstreckung drohenden nicht zu ersetzenden Nachteil nicht entnommen werden kann. Da bereits das Land-gericht den in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 ([X.], [X.]) gestellten - gleichfalls nicht näher begründeten - Schutzantrag der [X.] nach § 712 ZPO mit der Begründung abgelehnt hatte, es sei nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung den [X.] einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und dem Antrag stehe zudem das überwiegende Interesse der Klägerin entgegen ([X.]), bedurfte es eines (weiteren) Hinweises des Berufungsgerichts auf die mangelnde Substantiierung des Vollstreckungsschutzbegehrens der [X.] nicht. 9 - 6 - b) Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die [X.] vorgetragenen Einbußen, die den [X.] nach ihrem Vorbringen im Hinblick auf die von der [X.] zu 1 in den Jahren 2005 und 2006 getätigten finanziellen Aufwendungen durch die Vollstreckung des [X.] drohen, bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 14. September 2007 erkennbar und nachweisbar waren und die [X.] sie daher schon im [X.] substantiiert hätten vor-tragen können. Die Frage, ob diese Einbußen als ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen sind, kann daher offenbleiben. Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich ein unersetzli-cher Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO nicht schon aus der Höhe der vom Berufungsgericht nach § 711 Satz 1 ZPO bestimmten Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheitsleistung des Gläubigers ist so zu bemessen, dass sie einen (etwaigen) Anspruch des Schuldners auf Ersatz seines Schadens aus einer ungerechtfertigten Vollstreckung abdeckt (vgl. Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 709 Rdn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 709 Rdn. 3). Handelt es sich wie hier um ein Berufungsurteil nach § 708 Nr. 10 ZPO, ist der [X.] bei einer ungerechtfertigten Vollstreckung ge-mäß § 717 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO auf die Rückgabe des von dem Schuldner aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils [X.] oder Geleisteten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt. Dem genügt die Höhe der vom Berufungsgericht angeordneten Si-cherheitsleistung für die (vorläufige) Vollstreckung des [X.]. Auch der von den [X.] angeführte Umstand, dass die [X.] das [X.] vorwegnehmen würde, ist als solcher kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO ([X.], [X.]. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, [X.] 1979, 807 = WRP 1979, 10 - 7 - 715 - Schlumpfserie; [X.]. v. 9.11.1995 - I ZR 220/95, [X.] 1996, 78 = [X.], 107 - Umgehungsprogramm). Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 31 O 605/04 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 U 63/06 -

Meta

I ZR 156/07

13.03.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZR 156/07 (REWIS RS 2008, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4959

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I ZR 156/07

1 BvR 1054/01

6 U 63/06

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