Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. AK 20/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5737

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 13. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja _________________________________ [X.] § 34 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c; [X.] § 120 Abs. 2 Nr. 4 1. Zur Eignung einer Straftat nach dem [X.], die auswärti-gen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. 2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des [X.] ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner be-sonderen Sachkunde dort bekannten, für die Beurteilung des konkreten [X.] relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens obliegt ihm nicht. 3. [X.] und damit des [X.] und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten nach dem [X.]. - 2 - [X.], [X.]. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08 - Ermittlungsrichter des [X.] in dem Strafverfahren gegen wegen Verbrechens gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 [X.] u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 13. Januar 2009 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen. Gründe: [X.] [X.] ist am 20. Juni 2008 festgenommen worden und be-findet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tage (1 [X.]/2008). Mit [X.]uss vom 11. Juli 2008 hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Haftbefehl aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten hat der [X.] durch [X.]uss vom 8. September 2008 (StB 19/08) verworfen. Mit [X.] vom 21. November 2008 (1 [X.] 212/2008) hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Haftbefehl neu gefasst. Am 12. Januar 2009 hat 1 - 4 - der [X.] gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlan-desgericht Koblenz erhoben. I[X.] Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 2 1. [X.] ist dringend verdächtig, mehrfach in strafbarer Weise gegen das [X.] ([X.]) verstoßen zu haben: 3 [X.] ist langjähriger Geschäftsführer der C.

GmbH (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]; bis Ende 2006 war er gleichzeitig Alleingesellschafter dieses Unternehmens. Seit Mai 2001 ist er außerdem an dem [X.] Unternehmen [X.].

Ltd. beteiligt; dessen Geschäftsführer und [X.] ist der gesondert Verfolgte [X.] . Spätestens Anfang 2006 kamen der Angeschuldigte, [X.] und der gesondert Verfolgte [X.]überein, zukünftig regelmäßig hochwertiges Graphit verschiedener Güteklassen ohne die erforderliche Genehmigung über die [X.] an die [X.](im Folgenden: [X.]) zu liefern. [X.] Graphit fällt unter den [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 1334/2000 ([X.]); seine Ausfuhr ist deshalb genehmigungspflichtig. Das Material ist auch von dem am 4. März 2008 im [X.] veröffentlichten [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007 ([X.]) [X.]; eine Lieferung in den [X.] ist seitdem verboten. Es findet bei der [X.] und Langstreckenraketen Verwendung. Die S. ist am Pro-gramm des [X.] für ballistische Raketen beteiligt; [X.] vertrat sie als 4 - 5 - zentraler Einkäufer. Die [X.]und [X.]sind in dem am 8. Mai 2007 im [X.] veröffentlichten [X.] der [X.] auf-geführt; deshalb ist seit diesem Zeitpunkt die Lieferung jeglicher Waren an sie nicht erlaubt. [X.] beabsichtigte, sich durch die folgenden Taten eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen: a) Zwischen März 2006 und Januar 2007 lieferte der Angeschuldigte in Ausführung der mit [X.] und [X.] getroffenen Vereinbarung in sechs Fäl-len Graphit der beschriebenen Art aus [X.] über die [X.] in den [X.]. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen wurde das Material in den Unterlagen als geringwertiges Graphit bezeichnet, das nicht unter die [X.] gefallen wäre und somit genehmigungsfrei hätte ausgeführt werden können. Bei mehreren Lieferungen wurde das hochwertige Graphit in den [X.] mit minderwertigem Material bedeckt. Die Gesamtmenge des in den [X.] gelieferten hochwertigen [X.] betrug 13.173 kg. Ein Kaufpreis für das an-geblich geringwertige Material wurde auf Firmenkonten der [X.]; ein darüber hinausgehender Betrag wurde vereinbarungsgemäß auf Konten des Angeschuldigten auf den [X.] transferiert. 5 b) Im Februar/März 2007 vereinbarten der Angeschuldigte und [X.] , wei-tere insgesamt zehn Tonnen hochwertiges Graphit an die S. in den [X.] zu liefern. Zur Umgehung der [X.] Exportkontrolle wandte sich der Ange-schuldigte an den Geschäftsführer der in [X.] ansässigen T.

Ltd. (im Folgenden: [X.].), den Zeugen [X.]. Diesem spiegelte er vor, es handele sich um eine Lieferung in die [X.]; er verheimlichte ihm, dass in Wahrheit Endabnehmer des [X.] die [X.]im [X.] sein sollte. In [X.] mit dem Angeschuldigten bestellte [X.]
bei der [X.]. 120 Graphitblö-cke zu einem Gesamtpreis von 124.800 •. [X.] verpflichtete sich, bei Nichtbezahlung des Materials durch den [X.] Abnehmer dieses 6 - 6 - selbst zu übernehmen. In der Folgezeit wurde die Lieferung von Teilmengen vereinbart. Im April/Mai 2007 wurde der erste Teil der Bestellung in die [X.] ver-sandt. Aufgrund der unzutreffenden Angaben des Angeschuldigten beantragte die [X.]. keine Genehmigung für eine Ausfuhr in den [X.]. [X.] sich, neben dem offiziellen Kaufpreis in Höhe von 36.680 • außerhalb der Buchführung weitere 60.000 • an den Angeschuldigten zu zahlen. Das [X.] verließ das EU-Gebiet im Mai 2007; es wurde durch den [X.] Zoll in [X.] aufgehalten und im September 2007 zurückgesandt. 7 Danach entschieden der Angeschuldigte und [X.] , das für den [X.] [X.] erneut von der T.
Ltd. in die [X.] versenden zu lassen. [X.] gab der [X.]. einen angeblichen neuen Empfänger in der [X.] vor und veranlasste, dass aus den [X.] die Angaben ent-fernt wurden, die einen Rückschluss auf "gelistetes" Material zuließen. Das Graphit verließ das EU-Gebiet kurz nach dem 29. November 2007; es wurde jedoch vom [X.] Zoll erneut angehalten und im Februar 2008 wieder nach [X.] zurückgeschickt. 8 c) In der Folgezeit erwarb der Angeschuldigte für die [X.] das Graphit von der [X.]. Er erörterte mit [X.] verschiedene Möglichkeiten der Lieferung an die S. . Sie entschieden, das Graphit über andere Drittstaaten in den [X.] transportieren zu lassen; dabei wurde konkret eine Lieferung über [X.] und [X.] angestrebt. Zu diesem Zweck nahm [X.] Kontakt zu einem dem Angeschuldigten bekannten "A. " in [X.] auf. Sodann er-örterten der Angeschuldigte und [X.] die Zahlung einer Provision an "A. ". Die Aufbewahrung des erworbenen [X.] erfolgte außerhalb des eigentlichen Lagers der [X.] in einem Zelt. Das Material wurde weder verarbeitet 9 - 7 - noch an andere Kunden verkauft und der Anweisung des Angeschuldigten ent-sprechend nicht in die übliche Lagerbuchhaltung aufgenommen. Es wurde [X.] einer Durchsuchung am 19./20. Juli 2008 sichergestellt. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich vor allem aus den mitgeteilten Erkenntnissen des [X.], den Gutachten der [X.], den Ergebnissen der Auswertung der sichergestell-ten [X.], den Aussagen mehrerer Zeugen und dem Inhalt zahlrei-cher schriftlicher Unterlagen sowie [X.]. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des [X.] vom 20. Juni und 21. [X.], dessen Haftfortdauerentscheidung vom 11. Juli 2008 sowie die in der Anklageschrift vom 7. Januar 2009 aufgeführten Beweismittel verwiesen. Der [X.] hat zudem in seinem [X.]uss vom 8. September 2008 den dringenden Verdacht bezüglich der beabsichtigten Lieferung weiterer zehn Tonnen Graphit in den [X.] ausführlich begründet. Die dortigen Ausführungen gelten fort; der [X.] nimmt auf sie Bezug. 10 3. Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wie folgt strafbar gemacht: 11 a) In sechs Fällen (s. o. I[X.] 1. a) führte er jeweils gewerbsmäßig entgegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1334/2000 ([X.]) ohne die erforderliche Genehmigung Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus, die im [X.] dieser Verordnung aufgeführt sind; dadurch handelte er einer unmittelbar geltenden Vorschrift in [X.] über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwider. Da die erste Lieferung am 31. März 2006 und damit vor der Neufassung des [X.] am 8. April 2006 durchgeführt wurde, richtet sich die [X.] - 8 - barkeit insoweit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 [X.] aF; § 70 Abs. 5 a Nr. 1 [X.] aF; § 25 Abs. 2 StGB. Für die weiteren fünf Taten [X.] § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 [X.] nF; § 70 Abs. 5 a Nr. 1 [X.]; § 25 Abs. 2, § 53 StGB. Die Handlungen des Angeschuldigten waren [X.], die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Hierzu gilt Folgendes: aa) Das Merkmal der Eignung, die auswärtigen Beziehungen der Bun-desrepublik [X.] erheblich zu gefährden, ist sprachlich sehr weit ge-fasst. Die auswärtigen Beziehungen umfassen diejenigen Sachverhalte, die für das Verhältnis der [X.] zu anderen [X.] oder zwi-schenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpoli-tik Bedeutung haben. Nach allgemeinem Verständnis können hierzu im konkre-ten [X.] auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art gehören. Trotz der damit gegebenen Konzentration auf die [X.] erstreckt sich das Merkmal auf eine praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen. Seine Verwendung ist deshalb verfassungsrechtlich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch (vgl. [X.] NJW 2004, 2213, 2219). 13 Allerdings zwingt das Bestimmtheitsgebot den Gesetzgeber nicht dazu, auf auslegungsfähige Begriffe vollständig zu verzichten. Welchen Grad an [X.] Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, hängt von dessen Besonderheiten und den Umständen ab, die zu einer gesetzlichen Re-gelung führen (vgl. etwa [X.]E 28, 175, 183; 75, 329, 341). Vorliegend wird zum einen eine konkretere Fassung der Norm durch die Komplexität der inter-nationalen Beziehungen und die Vielfalt der [X.] erschwert. Zum anderen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die [X.] Interessen, welche die [X.] mit anderen Staa-14 - 9 - ten verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der Außenwirtschaft - nötigenfalls durch Strafbestimmungen - zu wahren. Vor diesem Hintergrund begegnet der Straftatbestand letztlich zwar noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtli-chen Bedenken; indes begibt sich der Gesetzgeber mit der Verwendung eines derartigen Tatbestandselements in den Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen. Den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit genügt somit nur eine enge, konkretisierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals durch die Strafgerichte. Bereits von [X.] wegen ist somit eine restriktive Interpretation dahin erforderlich, dass nicht jede denkbare negative Reaktion irgendeines fremden Staates, sondern nur eine mögliche schwerwiegende Be-einträchtigung der eigenen Interessen der [X.] eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen darstellen kann (vgl. [X.] NJW 1993, 1909, 1910; [X.] in Erbs/[X.], Strafrechtliche Ne-bengesetze 166. ErgLfG. [X.] § 34 Rdn. 18). Führt demnach schon der verfassungsrechtliche Kontext der Norm zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung, so wird dieses Ergebnis durch Überlegungen auf [X.] des einfachen Gesetzes bestätigt (vgl. [X.]/[X.], Kommentar zum Außenwirtschaftsrecht Stand Februar 2008, [X.] § 34 Rdn. 48, 58 ff.): 15 § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c [X.] setzt nicht voraus, dass die auswärtigen Beziehungen der [X.] konkret gefähr-det oder gar gestört werden; bei der Norm handelt es sich vielmehr um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. [X.] NJW 1999, 2129; [X.], Handbuch des [X.]. § 29 Rdn. 2; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], Außenwirtschaftsrecht Stand Juni 2008 [X.] § 34 Rdn. 26), so dass es genügt, wenn die Handlungen des [X.] bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise geeignet sind, eine solche Gefährdung mit hinrei-16 - 10 - chender Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (vgl. [X.] aaO § 29 Rdn. 17; [X.] aaO § 34 Rdn. 14). Jedoch kann die abstrakte Gefährdung der auswär-tigen Beziehungen der [X.], anders als diejenige eines Individual-rechtsgutes, nur mit Mühe an tatsächliche Sachverhalte angeknüpft werden. Durch das weitere Erfordernis, dass die Tat geeignet sein muss, die auswärti-gen Beziehungen erheblich zu gefährden, kommt ein wertendes Element hinzu, das eine Abgrenzung zu Delikten mit minderer Gefährdungseignung erforderlich macht, für die - jedenfalls im Grenzbereich - kaum geeignete Beurteilungskrite-rien zur Verfügung stehen. Dies macht die Auslegung und Anwendung dieses Tatbestands- bzw. [X.], auf das sich auf der subjektiven [X.] der Vorsatz oder zumindest die Erkennbarkeit der Gefährdungseig-nung (§ 34 Abs. 7 [X.]) erstrecken muss, schon für sich einfachrechtlich au-ßerordentlich schwierig. Hinzu kommt, dass sich auch auf [X.] die Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation des Merkmals ergibt. Dies folgt zum einen schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach die Handlung des [X.] geeignet sein muss, die auswärtigen Beziehungen der [X.] nicht in irgendeiner Weise, sondern erheblich zu gefährden (vgl. [X.] aaO § 29 Rdn. 25; [X.]/[X.] aaO § 34 Rdn. 60). Zum anderen ist dieses Normverständnis aus der Gesetzessystematik herzuleiten: Im Fall des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] führt die Erfüllung der Voraussetzungen des [X.] dazu, dass die Handlung des [X.] nicht lediglich als Ordnungswid-rigkeit nach § 33 Abs. 1, 4 oder 5 [X.] zu bewerten, sondern als Straftat mit einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht, zu verfolgen ist. Diese erhebliche Verschärfung der angedrohten [X.] ist nur bei einer adäquaten Erhöhung des tatbestandlichen Unrechts zu rechtfertigen; sie erfordert somit eine Auslegung, bei der dem Tatbestands-merkmal ein erhebliches, das Tatunrecht wesentlich steigerndes Gewicht [X.] - 11 - kommt. Daneben ist lediglich auf diese Weise zu gewährleisten, dass der [X.] des § 34 Abs. 2 [X.] in sich stimmig ausgelegt und angewendet werden kann; denn in den übrigen Alternativen der Norm sind mit der äußeren Sicherheit der [X.] (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und dem friedlichen Zusammenleben der Völker (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) Rechtsgüter von erheblichem Belang aufgeführt. Dem Merkmal der erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) muss deshalb eine vergleichbar hohe Bedeutung zukommen. Diese Überlegungen gelten für den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c [X.] entsprechend. Hier führt die Bejahung des [X.] zu einer erheblichen Verschärfung des Strafrahmens; dieser beträgt im Fall des § 34 Abs. 4 [X.] sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstra-fe, während demgegenüber § 34 Abs. 6 [X.] Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. In den weiteren Alternativen des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. a und b [X.] sind im Übrigen ebenfalls die äußere Sicherheit der [X.] und das friedliche Zusammenleben der Völker als Schutzgüter ge-nannt. 18 Aus alldem folgt, dass eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Be-ziehungen der [X.] nur dann anzunehmen ist, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 34 Rdn. 29) festzustellen ist, dass die [X.] durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen [X.] zu wahren. Danach kann das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur erheblichen Gefährdung beispielsweise erfüllt sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der füh-renden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine [X.] - 12 - urteilung der [X.] in inter- bzw. supranationalen Gre-mien ausgelöst werden kann (vgl. [X.], 291, 292; [X.]/[X.] NStZ-RR 1998, 225, 231; [X.]/[X.] aaO § 34 Rdn. 58; [X.] aaO § 34 Rdn. 18, 20; vgl. auch die weiteren Beispiele bei [X.] aaO § 29 Rdn. 25). Demgegenüber reicht nicht jede mögliche negative Reaktion ei-nes fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus (für eine zurückhaltende Anwendung ebenso [X.]/[X.]/[X.]/ [X.] aaO § 34 Rdn. 57). [X.]) Ob die Handlung des [X.] nach diesen Maßstäben geeignet ist, ei-ne erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen, ist aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände zu entscheiden. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen [X.] Stellen ein Vorwurf [X.] gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirt-schaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte (zweifelnd [X.] aaO § 29 Rdn. 26); denn in diesen Fällen liegt es deutlich näher, dass die [X.] negativen Reaktionen anderer [X.] oder internationaler Orga-nisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Or-ganen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch ihr Eingreifen eine verbotene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplan-te Lieferung eines Wirtschaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelmäßig die sonstigen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland ebenso in die Gesamtbetrachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkre-ten außenpolitischen Interessen der [X.], die durch die Tat gefährdet werden können. 20 cc) Der [X.] hat zur Klärung der insoweit aufgeworfe-nen tatsächlichen Fragen eine Stellungnahme des [X.] [X.] - 13 - holt. Diese gibt zunächst Anlass zu folgendem klarstellenden Bemerken: Das [X.] legt - möglicherweise veranlasst durch die entsprechende Fra-gestellung in dem Anschreiben des [X.]s vom 25. November 2008 - zu Beginn seiner Ausführungen und an weiteren Stellen dar, nach seiner Meinung seien auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Tatsachen sämtliche Handlungen des Angeschuldigten geeignet, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Auf diese Rechtsauffas-sung kommt es indessen nicht an (vgl. [X.] aaO § 29 Rdn. 17). Holen die Strafverfolgungsorgane, was regelmäßig und vor allem in Zweifelsfällen in be-sonderem Maße angezeigt erscheint, eine Stellungnahme des [X.] zu der in Rede stehenden Frage ein, so ist dieses gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten Tatsachen mitzuteilen, soweit sie für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c [X.] im konkreten Fall relevant sind; die Erstattung eines Rechtsgut-achtens ist nicht veranlasst. Die Funktion des [X.] in dem Straf- bzw. Ermittlungsverfahren unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen sonstiger Sachverständiger oder Zeugen. Vielmehr obliegt es allein den [X.], auf der durch das [X.] vermittelten tatsächli-chen Grundlage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Handlungen des [X.] geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. [X.]) Soweit das [X.] ausführt, wenngleich es nicht zu offiziel-len [X.] gekommen sei, sei die gegebene Konstellation typischerweise geeignet, Kritik von staatlicher [X.] Seite auszulösen und trage außer-dem zur Verringerung der Akzeptanz der legalen Handelsbeziehungen zwi-schen [X.] und [X.] bei, würde dies sowie der Umstand, dass sich das zuständige [X.] Generalkonsulat zur Klärung weiterer Einzelhei-ten an den [X.] gewandt hat, allein nicht ausreichen, um nach 22 - 14 - den dargelegten Maßstäben die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c [X.] zu erfüllen. Den vom [X.] mitgeteilten tat-sächlichen Umständen ist bei einer Gesamtschau indes noch ausreichend zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen das Graphit über die [X.] in den [X.] geliefert wurde, die Handlungen des Angeschuldigten zur erheblichen Ge-fährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] geeig-net waren. In diesen Fällen haben sich die [X.] Exportkontrollbehörden über wesentliche Umstände täuschen lassen. [X.] lieferte [X.] eine erhebliche Menge Graphit, das beim Bau von Mittel- und Langstre-ckenraketen Verwendung finden kann. Jeder Einzelfall war Teil einer sich über längere Zeit hinziehenden [X.]. Unter diesen Umständen waren die nicht verhinderten Lieferungen solchen Materials an die S. , einem an dem irani-schen Raketenprogramm maßgeblich Beteiligten, in besonderem Maße geeig-net, Zweifel an der Effektivität der [X.] Exportkontrolle aufzuwerfen. [X.] kommt, dass die Politik des Empfängerlandes [X.] insbesondere gegenüber [X.] von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist. Mit Blick auf die in der Stellungnahme dargelegten besonderen außenpolitischen Interessen und Akti-vitäten der [X.] zur Stabilisierung der Region des [X.] und Mittleren Ostens waren die Handlungen des Angeschuldigten somit bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder [X.] gegen die [X.] in wichtigen Partnerländern herbeizuführen. b) Durch das Verbringen der Teillieferung des [X.] in die [X.] im Mai und erneut Ende 2007 (s. o. I[X.] 1. b) ist der Angeschuldigte dringend ver-dächtig, in zwei Fällen versucht zu haben, gewerbsmäßig entgegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007 im [X.] dieser Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und [X.] - 15 - richtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin jeweils versucht zu haben, einem im [X.] veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, [X.], Liefer-, Bereitstellungs-, [X.], Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspoli-tik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 [X.] nF; §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Demgegenüber kommen versuchte Verstöße gegen Art. 2 Buchst. a i. V. m. [X.] der ge-nannten Verordnung nicht in Betracht, weil die betreffende Güterliste erst am 4. März 2008 und damit nach Begehung der Taten im [X.] veröf-fentlicht worden ist. Die Publikation des [X.] erfolgte indes bereits am 8. Mai 2007 und demnach vor den Taten. Bei diesen Delikten ist kein dringender Verdacht dahin anzunehmen, dass der Angeschuldigte versucht hat, den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c [X.] zu verwirklichen, oder in strafbarer Weise gegen die [X.] verstoßen hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.]); denn sie [X.] nach den oben dargelegten Maßstäben nicht geeignet, die auswärtigen Be-ziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Der Ange-schuldigte veranlasste jeweils von [X.] aus lediglich eine Lieferung des [X.] aus [X.], die nur bis in die [X.] gelangte. An dem Ausfuhrvor-gang waren [X.] Behörden nicht beteiligt. Nach dem erhobenen [X.] wandte sich der Angeklagte vielmehr gerade deshalb an den [X.] der [X.]., um die strengen [X.] Exportkontrollbestimmungen zu umgehen. Seine Handlungen konnten deshalb allenfalls geeignet sein, Zwei-fel an der Effektivität der [X.] Exportkontrolle hervorzurufen. 24 - 16 - c) Die Vereinbarung mit [X.] , das Graphit über Umwege doch noch in den [X.] zu liefern (s. o. I[X.] 1. c), begründet den dringenden Verdacht, dass der Angeschuldigte mit einem Anderen verabredet hat, gewerbsmäßig entgegen Art. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007 im [X.] dieser Verord-nung aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der [X.] oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in [X.] zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und durch die-selbe Handlung mit einem Anderen verabredet zu haben, gewerbsmäßig ent-gegen Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung den im [X.] dieser [X.] aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin verabredet zu ha-ben, einem im [X.] veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, [X.], Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspoli-tik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 30 Abs. 2 StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 [X.] nF; § 25 Abs. 2, § 52 StGB). 25 Bei dem hochwertigen Graphit handelt es sich um wirtschaftliche [X.]. 7 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007. Hierunter [X.] nach der Definition des Art. 1 Buchst. i derselben Verordnung [X.] jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden [X.]. Der [X.] verweist zur Begründung im Übrigen auf seine Ausführungen in dem [X.]uss vom 8. September 2008 (StB 19/08 S. 8 f.), die weiterhin gelten. 26 - 17 - An seiner Annahme, gegen den Angeschuldigten bestehe der dringende Verdacht eines Verbrechens nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 [X.] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) 423/2007 durch Erbringung von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in [X.] zur [X.] aufgeführten Gütern (vgl. [X.]. vom 8. September 2008 S. 9 f.), hält der [X.] indes nicht fest. 27 Ein dringender Verdacht eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c [X.] besteht auch bezüglich dieser Tat nicht. Dem Angeschuldigten wird lediglich zur Last gelegt, mit einem Anderen eine verbotene Lieferung ver-abredet zu haben. Das bei der [X.] gelagerte Material wurde von den [X.] Behörden sichergestellt und damit durch diese eine Lieferung in den [X.] gerade verhindert. Es ist - auch unter Berücksichtigung aller sonstigen maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles - nicht zu erkennen, inwiefern diese Fallgestaltung geeignet gewesen sein soll, erhebliche, den auswärtigen Beziehungen der [X.] zum Nachteil gereichende Reak-tionen hervorzurufen. 28 4. Da der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 21. November 2008 ausdrücklich nur auf die dargestellten Taten gestützt ist, hat sich der [X.] nicht damit zu befassen, ob der Beschuldigte dreier weiterer vollendeter Liefe-rungen hochwertigen [X.] in den [X.] im Jahre 2005 (vgl. Taten 1. bis 3. der Anklageschrift vom 7. Januar 2009) dringend verdächtig ist. 29 5. Die Zuständigkeit des [X.]s und damit auch diejeni-ge des Ermittlungsrichters des [X.] sowie des [X.] ist gegeben (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, § 142 a Abs. 1 Satz 1 [X.]; § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). 30 - 18 - a) Wie dargelegt, waren in den sechs Fällen der vollendeten Lieferung des [X.] in den [X.] (s. o. I[X.] 1. a) die Taten nach den Umständen geeignet, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Damit ist für diese Taten auch das der materiellrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c [X.] entsprechende Kriterium des § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a [X.] erfüllt. 31 Dieser Umstand allein reicht nach der gesetzlichen Regelung allerdings nicht aus, um die Zuständigkeit der genannten Strafverfolgungsorgane des [X.] zu begründen. § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] setzt zusätzlich voraus, dass dem Fall eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.] in [X.]. § 120 [X.] Rdn. 4 d). Diese hat der [X.] in den genannten sechs Fällen im Ergebnis mit Recht bejaht. 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s fällt die Strafverfolgung der in § 120 Abs. 2 [X.] aufgeführten Delikte entsprechend dem in der Norm deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 96 Abs. 5 GG (vgl. [X.]R [X.] § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1) grundsätzlich in die Kompetenz der [X.]; dies gilt sogar dann, wenn sich die Tat gegen die [X.] als Gesamtstaat richtet. Die Zuständigkeit des [X.] und damit die Evokationsbe-fugnis des [X.]s werden nur begründet, wenn dem Fall dar-über hinaus eine besondere Bedeutung zukommt. Dies ist erst dann der Fall, wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das seine beson-dere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des [X.] und eine Aburteilung durch ein [X.]gerichtsbarkeit ausüben-des Gericht geboten ist. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind 33 - 19 - strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung [X.] (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfas-sungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen [X.] und [X.] eingegriffen wird (vgl. etwa [X.]St 46, 238, 253 f.; [X.]R [X.] § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 1, 4; [X.] NStZ 2008, 146, 147). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung wird in der Literatur (vgl. [X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 120 Rdn. 6; [X.] in [X.]. § 120 [X.] Rdn. 3; [X.] in [X.][X.], [X.]. § 120 [X.] Rdn. 6; [X.] in [X.] 50. Lfg. § 120 [X.] Rdn. 10; [X.] NStZ 2002, 1, 7 sowie 609, 610) zu Recht darauf hingewiesen, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Be-deutung solle vermeiden, dass die in der Verfassung angeordnete Regelzu-ständigkeit der [X.] durch einen ausufernden Gebrauch des Evokati-onsrechts in eine solche des [X.] umgekehrt wird (vgl. [X.] in [X.] aaO). Es habe die Funktion eines Korrektivs, mit dem verhindert werden solle, dass sich die Regelzuständigkeit der [X.] in eine Regelzuständigkeit des [X.] umkehre (vgl. [X.] in [X.][X.] aaO). In § 120 Abs. 2 [X.] normiere das Gesetz die besondere Bedeutung des Falles als zusätzliche Qualität der Katalogtaten. Die [X.]kompetenz beziehe sich nicht lediglich auf besonders schwerwiegende Delikte, sondern auf solche Taten, die die [X.]-interessen besonders nachhaltig berühren. Auch die Quantifizierung, die mit der besonderen Bedeutung des Falles verlangt sei, könne sich daher nur auf diesen Schutzzweck beziehen. Das Ausmaß der individuellen Rechtsverletzung und der Grad der Schuld seien daher für diese Frage nur insofern von Bedeutung, als sie das Gewicht des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Ge-samtstaates mitbestimmten (vgl. [X.] NStZ 2002, jeweils aaO). 34 - 20 - Hieraus folgt, dass eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 [X.] selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und [X.] staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt hat, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des [X.]s zu begründen vermag (vgl. [X.]R [X.] § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1; [X.] NStZ 1986, 289, 293). Es besteht kein Anlass, von diesen für alle Alternativen des § 120 Abs. 2 [X.] geltenden Grundsätzen gerade in den Fäl-len des § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] abzuweichen. Auch die Bekämpfung der Wirt-schaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der [X.]gerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifi-schen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen gege-ben. 35 Aus diesen Gründen kann der vereinzelt in der Literatur vertretenen [X.] nicht gefolgt werden, es sei davon auszugehen, dass der [X.] die Strafverfolgung jedenfalls in den Fällen des § 34 Abs. 6 [X.] grund-sätzlich zu übernehmen habe, weil diese sowohl die Erheblichkeit als auch die besondere Bedeutung nach der gesetzlichen Bewertung gleichsam in sich trü-gen, ohne dass es eines weiteren Begründungsaufwandes bedürfe (vgl. [X.] aaO § 34 Rdn. 46). Gegen diese Auffassung spricht auch, dass etwa bei - in der Praxis häufig vorkommender - gewerbsmäßiger Begehung einer ansonsten nach § 34 Abs. 1, 2 oder 4 [X.] strafbaren Tat (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.]) die Zuständigkeit der [X.]justiz begründet wäre, ohne dass es auf die sonstigen Umstände des Falles noch maßgebend ankäme. Dies würde dem dargelegten Regel-/Ausnahmeverhältnis in eklatanter Weise widersprechen. Es ist kein An-zeichen dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der durch das 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 ([X.] 3416) neu geschaffenen Regelung des § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eine derart weitgehende Umverteilung der Zuständigkeit von den [X.] auf den [X.] beabsichtigte. Nach den [X.] - 21 - setzesmaterialien soll dem [X.] vielmehr die Möglichkeit [X.] werden, auch für Straftaten nach dem [X.] seine Er-mittlungszuständigkeit zu begründen, um zu gewährleisten, dass die sicher-heitspolitische Dimension dieser Straftaten erhellt wird; hierdurch könne ein [X.] Beitrag zur effektiven Gestaltung der Ermittlungen und damit zur Be-kämpfung einer für die äußere Sicherheit und das Ansehen [X.]s in der [X.]gemeinschaft besonders nachteiligen Kriminalität geleistet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich auf die notwendige Staatsschutzqualität der betreffenden Straftaten - unabhängig von einem geheimdienstlichen Hinter-grund - hingewiesen. Im Übrigen soll es bei der originären Zuständigkeit der [X.] für Straftaten nach dem [X.] bleiben (vgl. [X.]. 16/3038 [X.]). Demnach erfordert die Beurteilung der besonderen Bedeutung des [X.] auch im Rahmen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat. Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermag für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; [X.] können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der [X.] bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 120 Rdn. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Verfolgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbezuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erfor-derlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Schädi-gung des Ansehens [X.]s in der [X.]gemeinschaft zu beeinträchti-gen vermag (vgl. [X.]. 16/3038 [X.]). 37 - 22 - Gemessen an diesen Maßstäben ist die Bejahung der besonderen Be-deutung des Falles durch den [X.] im Ergebnis nicht zu [X.]. [X.] hat in insgesamt sechs Taten über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder hochwertiges Graphit in den [X.] geliefert. Auf-grund der Verbindungen nach [X.] und in die [X.] bestand ein vielschich-tiger Auslandsbezug, der einen speziellen Ermittlungsaufwand erforderlich machte. Nach den konkreten Umständen - Lieferung in den [X.], potentielle Be-drohung von [X.] - kann eine von den Taten ausgehende Schädigung des An-sehens [X.]s in der [X.]gemeinschaft nicht ausgeschlossen wer-den. Die Umstände und Auswirkungen der Taten stellen somit - jedenfalls bei einer Gesamtschau - einen derart gewichtigen Angriff auf die Interessen des Gesamtstaates dar, dass die Begründung der [X.]gerichtsbarkeit noch als vertretbar anzusehen ist. 38 b) Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des [X.] erfasst auch diejenigen drei Taten (s. o. I[X.] 1. b und c), bei denen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht vorliegen, weil sie nicht geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu [X.]. Eine derartige Erstreckung erfordert vor dem Hintergrund der grund-gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zwar grundsätzlich, dass die betreffenden Straftaten mit zumindest einem die [X.]zuständigkeit begründenden [X.] oder verfahrensrechtlich eine Tat bilden (vgl. [X.]R [X.] § 120 Zuständigkeit 1). Darüber hinaus besteht das Evokationsrecht des [X.] jedoch ausnahmsweise auch dann, wenn ein derart enger persönlicher und deliktsspezifisch-sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfas-sungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen [X.] und [X.] als in hohem Maße sachwidrig erscheint. 39 - 23 - Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die drei genannten Taten [X.] Teil einer insgesamt einheitlichen Serie dem Angeschuldigten zur Last ge-legter, gleichgerichteter, gewerbsmäßig begangener Verstöße gegen das [X.]. Als solche waren sie dem Grunde nach geeignet, unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] die [X.]zuständigkeit zu begründen. Sie unterscheiden sich, soweit in diesem Zusammenhang von [X.], in tatsächlicher Hinsicht von den in Rede stehenden Staatsschutzdelik-ten im Wesentlichen nur dadurch, dass das Graphit nicht in den [X.] gelangte. Die sie betreffenden Beweismittel sind - jedenfalls teilweise - mit denjenigen der Taten identisch, bei denen eine Gefährdungseignung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a [X.] noch bejaht werden kann. Unter diesen Umständen [X.] eine getrennte Verfolgung und Aburteilung in ganz besonderem Maße dem Gebot einer effizienten Strafverfolgung. 40 6. Bei dem Angeschuldigten besteht aus den in den Haftbefehlen vom 20. Juni sowie 21. November 2008 und dem [X.]uss des Ermittlungsrichters des [X.]gerichthofs vom 11. Juli 2008 zutreffend aufgeführten Gründen der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der [X.] verweist in-soweit auch auf seine Ausführungen in dem [X.]uss vom 8. September 2008. Die zu erwartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. [X.] besitzt die Staatsangehörigkeit der [X.] und verfügt dort über ein beträchtliches Grund- und sonstiges Vermögen. Dies und die weiteren, in den genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände machen es wahr-scheinlich, dass der Angeschuldigte sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen [X.] § 116 StPO kom-men nicht in Betracht. 41 7. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die [X.] - 24 - sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren zahlreiche, zum Teil aufwändige und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen wie etwa die [X.] eines großen Teils der Datenverarbeitung der [X.] und [X.] der internationalen Rechtshilfe durchzuführen. Entgegen der [X.] gebot der [X.]eunigungsgrundsatz es nicht, vorab ei-ne Teilanklage bezüglich der Taten I[X.] 1. b und c zu erheben. Die von der [X.] insoweit angeführten Entscheidungen des [X.]verfassungsgerichts und verschiedener Oberlandesgerichte betreffen durchweg andere, mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Sachverhalte. Die weiteren Ermitt-lungsmaßnahmen betrafen hier insbesondere nicht nur Randbereiche; sie [X.] auch nicht lediglich geeignet, die bisherigen Ermittlungsergebnisse abzu-runden. Sie bezogen sich vielmehr auf die gewerbsmäßig durchgeführten Liefe-rungen von Graphit in den [X.] und damit auf Straftaten von erheblichem Ge-wicht, die für das Verfahren zentrale Bedeutung haben. Mit der zwischenzeitli-chen Erhebung der Anklage bezüglich aller ermittelten Straftaten des Ange-schuldigten ist das Verfahren insgesamt mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung geführt worden. - 25 - 8. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen, die teilweise mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht sind, nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 43 [X.] [X.]

Meta

AK 20/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. AK 20/08 (REWIS RS 2009, 5737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5737

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