26. Senat | REWIS RS 2013, 8388
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Markenbeschwerdeverfahren "Albert Ballin/ballin (Wort-Bildmarke)" – keine Verwechslungsgefahr
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2008 055 377
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 6. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I
Gegen die Eintragung der Marke 30 2008 055 377
[X.] [X.]
für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise-, Akten- und Handkoffer; Dokumentenmappen; Rucksäcke; Taschen (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Schulter-, Flaschen-, Camping-, Gürtel-, Strand-, Sport- und Badetaschen; Brieftaschen; Geldbörsen; Einkaufstaschen und -netze; Reisenecessaires (Lederwaren); Schlüsseletuis (Lederwaren); Kulturbeutel; [X.]; Sattlerwaren; Pferdedecken und Pferdehalfter; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Kofferanhänger aus Leder oder Lederimitationen; Dosen aus Leder oder Lederpappe;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Hosen, Handschuhe, Hemden, Blusen; Geldgürtel (Bekleidung), Gürtel; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte, Mützen, Kappen und Duschhauben; Halstücher, Krawatten, Overalls, Regenmäntel, Schals, Socken, Stirnbänder und Pullover, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel; Schuhwaren, insbesondere Sandalen, Badeschuhe und Sportschuhe; Kleidertaschen (vorgefertigt); [X.]; Schürzen; Faschings-, Karnevalskostüme“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“
eingetragenen prioritätsälteren [X.]smarke 007102239
Die [X.]stelle für Klasse 39 des [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. August 2011 zurückgewiesen, da zwischen den [X.] keine Verwechslungsgefahr bestehe (§ 43 Abs. 2 S. 2 [X.] i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).
Zur Begründung hat die [X.]stelle ausgeführt, die angegriffene Marke halte gegenüber der Widerspruchsmarke, die von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft aufweise, den angesichts der Identität der Waren gebotenen deutlichen Abstand ein.
Für die Feststellung der von der Widersprechenden behaupteten erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke reichten die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht aus. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der [X.] lasse sich daraus für Schuhwaren weder für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (August 2008) noch für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch (August 2011) feststellen. Für die weiteren Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen sei, seien Nachweise für eine erhöhte Kennzeichnungskraft nicht vorgelegt worden.
Die angegriffene Marke sei eine Wortmarke und bestehe aus dem vollständigen Namen „[X.] [X.]“. Dieses sei der Name einer bestimmten historischen Person, nämlich des [X.] „[X.] [X.]“, einer der bedeutendsten [X.] Personen des [X.]. In schriftbildlicher Hinsicht unterscheide sich die angegriffene Marke dadurch deutlich von der Widerspruchsmarke, dass sie zum einen den Vornamen „[X.]“ enthalte, der in der Widerspruchsmarke nicht zu finden sei, und zum anderen keinen Bildbestandteil aufweise, der der in der Widerspruchsmarke enthaltenen Abbildung eines extrem hohen Stöckelschuhs in einem schwarzen Quadrat entspreche. Außerdem bleibe durch die Schreibweise „[X.]“ mit kleinem Anfangsbuchstaben in der Widerspruchsmarke offen, ob es sich bei diesem Bestandteil um einen Namen handele. Auch klanglich sei ein deutlicher, zur Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ausreichender Abstand der [X.] gegeben, da die angegriffene Marke aus der doppelten Anzahl an Vokalen, Silben und Buchstaben bestehe und die [X.]anfänge unterschiedlich seien. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten zudem keine Veranlassung, den Namen „[X.] [X.]“ auf den zweiten Bestandteil zu reduzieren. Dem Bestandteil „[X.]“ komme innerhalb der angegriffenen Marke „[X.] [X.]“ auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu, weil zum einen beide Bestandteile in ihrer Gesamtheit auf eine ganz bestimmte historische Person hinwiesen und außerdem unklar sei, ob die Widerspruchsmarke „[X.]“ überhaupt einen Namen darstelle. Der Verbraucher werde beide [X.] als Einheit sehen - die angegriffene Marke als vollständigen Namen und die Widerspruchsmarke als Einheit aus Bild- und Wortbestandteilen - und sich jeweils nicht allein am gemeinsamen Bestandteil „[X.]“ orientieren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, die jüngere Marke halte den aufgrund der Identität der beiderseitigen Waren und der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen großen [X.]abstand nicht ein. Die beiderseitigen [X.] würden schriftbildlich und klanglich durch den in ihnen enthaltenen Wortbestandteil „[X.]“ bzw. „[X.]“ geprägt, der entgegen der Auffassung der [X.]stelle in beiden [X.] identisch ausgesprochen werde. Die Beurteilung der [X.]stelle vernachlässige, dass der Gesamteindruck einer Wort-/Bildmarke in klanglicher Hinsicht im Regelfall durch den Wortbestandteil geprägt werde, und dass das Bildelement der Widerspruchsmarke zudem eine bloße Beschreibung der Ware darstelle, so dass es im Gesamteindruck hinter den [X.] zurücktrete. Dass die angegriffene Marke „[X.] [X.]“ der Name einer (historischen) Person sei, könne die Gefahr von Verwechslungen nicht ausschließen weil diese Person keine Beziehung zu den streitgegenständlichen Waren der Klassen 18 und 25 aufweise und den angesprochenen Verkehrskreisen nicht in relevantem Umfang bekannt sei. Die [X.]stelle habe zudem verkannt, dass der in die jüngere Marke übernommene Wortbestandteil „[X.]/[X.]“, ohne den Gesamteindruck dieses Zeichens zu prägen, in diesem dennoch eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten könne. Dafür spreche, dass es sich bei diesem Wortbestandteil um einen seltenen und ungewöhnlichen Nachnamen handele und es in der Modebranche üblich sei, einen Nachnamen auch in Alleinstellung als Kennzeichnung zu verwenden. Der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei daher nicht entscheidungserheblich, auch wenn die Widerspruchsmarke jedenfalls in [X.] über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge, welche auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, da eine [X.]smarke im gesamten Gebiet der [X.] einheitlich gegen eine Verletzungsgefahr zu schützen sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der [X.]stelle für Klasse 39 des [X.] vom 2. August 2011 aufzuheben und wegen des Widerspruchs die teilweise Löschung der Marke 30 2008 055 377 anzuordnen, soweit die angegriffene Marke für Waren der Klassen 18 und 25 eingetragen worden ist.
Die [X.]inhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der [X.] und schließt sich der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht an, dass die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke einen ausreichend großen Abstand einhält. Bei Käufen auf Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr ausschließlich an dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke orientiere, ohne deren Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild mit aufzunehmen. Ferner werde die jüngere Marke nicht allein durch den Bestandteil "[X.]“ geprägt. Eine selbstständig kennzeichnende Stellung dieses [X.] innerhalb der angegriffenen Marke könne nicht allein damit begründet werden, dass er als Nachname wahrgenommen werde. Vielmehr sei die Bekanntheit der historischen Person „[X.] [X.]“, deren vollständigen Namen die angegriffene Name wiedergebe, zu berücksichtigen.
II
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden [X.] erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die [X.] gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen [X.] in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden [X.] sowie der von den [X.] erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren führt dazu, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der [X.] oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. u. a. [X.] [X.], 594, 596 – [X.]; [X.], 437, 438 - Lila-Schokolade; [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte ([X.] GRUR 2003, 55, 57 ff. – [X.] plc.; [X.], 318, 319 – [X.]/Autec).
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Marke, soweit diese für Waren der Klassen 18 und 25 eingetragen ist, und der Widerspruchsmarke trotz weitgehender Identität und im Übrigen großer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren dieser Klassen keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr; denn die angegriffene Marke weist mit der Widerspruchsmarke, bei der im Inland auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Widersprechenden von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ist, [X.]falls eine geringe, zur Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht ausreichende Ähnlichkeit auf.
Kennzeichnungskraft ist die Eignung einer Marke, sich beim Verbraucher einzuprägen und in Erinnerung zu bleiben. Die Kennzeichnungskraft einer Marke ist normal, wenn die Marke uneingeschränkt geeignet ist, zur Unterscheidung der Waren ihres Inhabers gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann aus einer intensiven Benutzung resultieren. Diese muss schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke vorgelegen haben und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt noch fortbestehen ([X.] [X.], 903, 904 – [X.]). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft ist stets auf die jeweils maßgeblichen Waren und Dienstleistungen abzustellen.
Die Widerspruchsmarke weist von Haus aus eine normale, ungeschmälerte Kennzeichnungskraft auf. Insbesondere ihr Wortbestandteil „[X.]“ ist in Ermangelung eines für die Waren der Klassen 18 und 25 beschreibenden Charakters uneingeschränkt zur Herkunftskennzeichnung dieser Waren geeignet. Die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen lassen jedoch entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht den Schluss auf eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der [X.] zu.
Die Widersprechende ist der Auffassung, dass die Widerspruchsmarke zumindest in [X.] als einem wesentlichen Teil des [X.] über eine hohe Kennzeichnungskraft verfüge und es sich daher nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 1158, 1159 – [X.]) um eine in der [X.] „bekannte“ Marke handele. Als Belege führt sie hierzu durch den Verkauf von Schuhen der Marke „[X.]“ in der Europäischen [X.] erreichte, steigende Umsatzzahlen aus den Jahren 2008 bis 2011 in Höhe von … Euro sowie den Umstand an, dass Schuhe unter der Marke „[X.]“ weltweit in 35 Ländern und in ca. 300 ausgewählten Fachgeschäften vertrieben werden. Ferner hat die Widersprechende vorgetragen und anhand von [X.] nachgewiesen, dass über die Schuhe regelmäßig in den wichtigsten Mode- und Lifestyle-Magazinen [X.]s berichtet wurde, sowie Screenshots von Internetseiten einiger Online-Versandhändler vorgelegt, über welche Schuhe der Marke „[X.]“ u. a. auch in [X.] vertrieben werden. Darüber hinaus hat sie Screenshots eigener Internetseiten eingereicht, auf denen Schuhe und Ledertaschen in [X.] angeboten werden. Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Inland nachzuweisen.
Zur Feststellung einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit bedarf es des Vortrags und Nachweises des von der Marke im Inland gehaltenen Marktanteils sowie der Intensität, geographischen Verbreitung und Dauer der [X.]verwendung, der dafür aufgewendeten Werbemittel und der dadurch im Verkehr erreichten Bekanntheit der Marke ([X.] GRUR Int. 2007, 137, 139 - [X.]; [X.] [X.], 1071, 1072 - Kinder II). Für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft reicht der Vortrag von Absatz- und Umsatzzahlen allein regelmäßig nicht aus, weil selbst umsatzstarke [X.] häufig wenig bekannt sind ([X.], [X.] 2007, 126 - [X.] und [X.]; [X.] PROMA 26 W (pat) 23/06).
Die Widersprechende hat aber nicht einmal Absatz- und/oder Umsatzzahlen für das Gebiet der [X.] beigebracht. Aus den von ihr genannten Umsätzen in der Europäischen [X.] für die Jahre 2008 bis 2011 lässt sich nicht ersehen, in welchem Umfang und für welche Waren die Widerspruchsmarke in [X.] markenmäßig benutzt worden ist.
Aus den weiterhin vorgelegten Presseberichten der Zeitschriften „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“ kann ebenfalls nicht auf eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke im Inland geschlossen werden, da diese lediglich den Vertrieb von Schuhen des Unternehmens bzw. des Designers „[X.]“ erkennen lassen. Mit einer solchen Verwendung als Unternehmens-kennzeichen ist jedoch nicht zwangsläufig auch eine Steigerung der markenrechtlichen Kennzeichnungskraft verbunden, da aufgrund einer etwaigen erhöhten Bekanntheit des identischen, parallel existierenden Unternehmenskennzeichens nicht ohne weiteres auf eine Stärkung der markenrechtlichen Kennzeichnungskraft geschlossen werden kann (vgl. [X.], PAVIS PROMA 24 W (pat) 35/07). Die Benutzung einer eingetragenen Marke stärkt nur dann die markenrechtliche Kennzeichnungskraft, wenn diese Benutzung der Hauptfunktion einer Marke entspricht, nämlich dem Verkehr die [X.] einer bestimmten Ware, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] GRUR 2003, 428, 430 - BiG [X.]; [X.], 616, 617 [Nr. 10] - [X.]). Hierzu muss die Marke in funktioneller Verbindung mit der Ware benutzt werden.
Die vorgelegten Unterlagen liefern für das Gebiet der [X.] keine eindeutigen Belege (z. B. in Form von Warenfotografien), aus denen auf eine markenmäßige Kennzeichnung von Waren geschlossen werden könnte. Auch die zahlreichen Veröffentlichungen aus Modezeitschriften zeigen keine funktional markenmäßige Verbindung der Widerspruchsmarke mit den abgebildeten Waren.
Hinzu kommt, dass die Behauptung der Widersprechenden, "[X.]“ sei eine in [X.] und großen Teilen [X.] sehr bekannte Marke, zwar unter Umständen für [X.] und den eher kleinen Kreis von Käuferinnen hochpreisiger Schuhe zutreffen mag. Dies reicht jedoch für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in den allgemeinen inländischen Verkehrskreisen nicht aus, weil es sich bei den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren der Klassen 18 und 25 und insbesondere auch bei Schuhen um solche handelt, die sich an breiteste Verkehrskreise richten.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen [X.] ist daher, wie bereits die [X.]stelle zutreffend festgestellt hat, von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – auch für Schuhe – auszugehen. Auf dieser Grundlage reichen die Unterschiede, die die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke aufweist, auch dann zur Verneinung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr aus, wenn sich die [X.] im Verkehr auf gleichen Waren begegnen.
Zwei [X.] sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer, an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend sicher auseinander halten können (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 605 - [X.]; [X.], 943, 944 - SAT.2). Maßgeblich für die Beurteilung der [X.]ähnlichkeit ist dabei der Gesamteindruck der [X.]n, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] GRUR 1998, 387, 390 - Sabél/[X.]; [X.], 843 – [X.]; [X.] [X.], 779, 781 - Zwilling/[X.]). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt zu beurteilen, wobei die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ([X.] [X.] 859 – Malteserkreuz; [X.], 60 - coccodrillo). Bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit von [X.] ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst.
Bei der angegriffenen Marke handelt es sich um eine Kombination der beiden Wortbestandteile „[X.]“ und „[X.]“. Die Widerspruchsmarke besteht hingegen neben der Bezeichnung „[X.]“ in Kleinschreibung aus der Abbildung eines weißen, extrem hohen Stöckelschuhs in einem schwarzen Quadrat.
Schriftbildlich unterscheiden sich die Wortmarken aufgrund des in der angegriffenen Marke enthaltenen Vornamens „[X.]“, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, und des in der Widerspruchsmarke enthaltenen [X.], welcher wiederum nicht in der angegriffenen Marke wiederzufinden ist, deutlich voneinander.
Auch in klanglicher Hinsicht unterscheidet sich die zweiteilige, angegriffene Wortmarke „[X.] [X.]“ deutlich von der Widerspruchsmarke, da sie durch den zusätzlich enthaltenen Vornamen „[X.]“ die doppelte Anzahl an Vokalen, Silben und Buchstaben aufweist.
Zwar kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr von [X.] auch gegeben sein, wenn der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke gerade durch den mit der [X.] übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und daher für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können ([X.] [X.], 598 – Kleiner Feigling; [X.], 865 – [X.]). Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d.h. ohne Rücksicht auf die [X.], zu beurteilen ([X.] GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze; GRUR 2002, 342, 343 – [X.]/Estra-puren). Der Wortbestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke prägt jedoch deren Gesamteindruck nicht in der Weise, dass mit einer Vernachlässigung des vorangehenden Bestandteils „[X.]“ zu rechnen ist.
Aufgrund des zwar nicht sehr häufigen, aber gebräuchlichen und verständlichen männlichen Vornamens „[X.]“ erweckt die angegriffene Marke unmittelbar den Eindruck einer aus einem Vornamen und einem Familiennamen zusammengesetzten Namensmarke. Dies wird auch von den Widersprechenden nicht in Frage gestellt. Bei [X.], die wie die angegriffene Marke aus einem Vor- und einem Familiennamen gebildet sind, ist nach aktueller ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass einem Nachnamen nicht schon deshalb eine prägende Bedeutung oder eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, weil er als Nachname wahrgenommen wird ([X.] [X.], 513 - [X.]/[X.]). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Verkehr in aller Regel an dem aus Vor- und Familiennamen gebildeten Gesamtnamen orientiert, zu dessen Individualisierung auch der Vorname wesentlich beiträgt ([X.] GRUR 2010, 233 ff. - [X.]/[X.]; [X.], 233 - RAUSCH/[X.] RAUCH; [X.] [X.], 1031, 1032 „[X.]“). Eine Prägung einer solchen Kombinationsmarke allein durch den Nachnamen ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Sie kommt in Betracht, wenn die nur aus dem Nachnamen bestehende ältere Marke kraft Benutzung über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, welche bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke vorgelegen hat und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt noch fortbesteht ([X.] [X.], 513, 514 – [X.]/[X.]). Gegen eine solche Prägung spricht hingegen, dass ein abweichender Sinngehalt die jüngere, zusammengesetzte Marke dominiert (vgl. [X.] sic! 2001, 36, 37 – [X.]/Polo). Insgesamt sind stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, ob der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder im Gegenteil sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann ([X.] GRUR 2010, 233 ff. [Nr. 36] - [X.]/[X.]).
Nach diesen Grundsätzen kann eine den Gesamteindruck prägende und damit kollisionsbegründende Stellung des Bestandteils „[X.]“ im angegriffenen Zeichen „[X.] [X.]“ nicht bejaht werden.
Die angegriffene Marke „[X.] [X.]“ bezeichnet, wie die [X.]stelle zutreffend festgestellt hat, einen gleichnamigen [X.] Reeder, der eine der bedeutendsten [X.] Personen des [X.] war. Diese Tatsache lässt zumindest in Teilen des im Norden [X.]s beheimateten [X.] und im Übrigen auch in Teilen der geschichtlich gebildeten Verkehrskreise ein Verständnis der angegriffenen Marke als Gesamtbegriff erwarten, und schließt in diesem Verkehrsteil schon deshalb eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf deren zweiten Bestandteil unter Außerachtlassung des Vornamens „[X.]“ aus.
Aber auch in den sonstigen allgemeinen Verkehrskreisen ist nicht mit einer Vernachlässigung des Vornamens „[X.]“ der angegriffenen Marke zu rechnen, weil es sich bei diesem nicht um einen sehr häufig anzutreffenden Vornamen handelt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er auf den [X.] von Schuhen und Bekleidung als verbraucht anzusehen ist. Daher tritt er im Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht hinter dem zweiten Namensbestandteil „[X.]“ zurück.
Soweit die Widersprechende geltend macht, im Bereich von Mode, Bekleidung und modischen Accessoires sei die alleinige Benutzung des Nachnamens für bestimmte Produktlinien neben der Benutzung der Kombination aus Vor- und Nachname für andere Produktlinien branchenüblich, kann ihr in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Verkehr gerade im Modebereich, in dem er an die Verwendung von Kennzeichen aus vollständigen, den Vor- und Familiennamen umfassenden Namen gewöhnt ist, im Allgemeinen keinen Anlass, sich nur am Nachnamen zu orientieren ([X.] GRUR 1999, 241 - Lions/[X.]). Für die Annahme, der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde allein durch den Nachnamen „[X.]“ geprägt, fehlt es daher im vorliegenden Fall an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
Der Bestandteil „[X.]“ weist in der angegriffenen Marke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ([X.] [X.], 1042 – [X.]; [X.] [X.], 859 – Malteserkreuz) auf. Anhaltspunkte dafür, dass eine in ein jüngeres Zeichen übernommene ältere Marke dort eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt, können darin bestehen, dass der älteren Marke lediglich die bekannte Unternehmensbezeichnung des Inhabers der jüngeren Marke oder eine andere bekannte Marke des jüngeren Kennzeicheninhabers hinzugefügt wird. Im Einzelfall kann auch die Übernahme einer Nachnamensmarke in eine aus Vor- und Zunamen gebildete jüngere [X.] die Annahme einer selbstständig kennzeichnenden Stellung begründen (vgl. [X.]/Hacker, [X.]recht, 10. Auflage, § 9, Rdnr. 425). Anhaltspunkt hierfür kann die erhöhte Kennzeichnungskraft des in der Widerspruchsmarke enthaltenen Nachnamens sein. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, weil für das im vorliegenden Widerspruchsverfahren maßgebliche Gebiet der [X.] eine erhöhte Kennzeichnungskraft des Bestandteils „[X.]“ der Widerspruchsmarke an Hand der von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden kann. Der schematischen Anwendung eines Grundsatzes, wonach die Übernahme einer Nachnamensmarke in eine aus Vor- und Zunamen gebildete jüngere Gesamtnamensmarke ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung begründet, hat die Rechtsprechung ([X.] a. a. O. – [X.]) aber eine Absage erteilt.
Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, dass das Publikum die [X.]n über eine gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz [X.] verwechselt. Diese Form von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede der [X.] zwar wahrnimmt, jedoch aufgrund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung die angegriffene Marke der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuordnet oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den [X.]inhabern schließt.
Eine solche Verwechslungsgefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Benutzung einer [X.]serie mit dem Stammbestandteil „[X.]“ hat die Widersprechende nicht vorgetragen. Zwar kann unter besonderen Umständen auch beim erstmaligen Auftreten einer einzigen Marke grundsätzlich der Gedanke an einen Stammbestandteil nicht ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall sind aber besonders strenge Anforderungen an den Hinweischarakter des in Betracht kommenden Bestandteils zu stellen ([X.]/Hacker a. a. O., § 9 Rdn. 451 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das in Betracht kommende Wort „[X.]“ der Widerspruchsmarke schon deshalb nicht, weil es - soweit ersichtlich – im Verkehr bisher nur in Verbindung mit dem Bildbestandteil dieser Marke und nicht in Verbindung mit vorangestellten Wortbestandteilen und nicht in einer Weise verwendet worden ist, die ihrem Zeichenbildungsprinzip nach dem Aufbau der angegriffenen Marke ähnlich ist.
Auch für andere Formen einer Verwechslungsgefahr sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, so dass die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben konnte.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 [X.]).
Meta
06.02.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 26 W (pat) 545/11 (REWIS RS 2013, 8388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8388
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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