Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 316

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 2. Dezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Zweckbetrieb UWG (2008) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; [X.] § 65 Nr. 3 Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine [X.]regelun-gen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des [X.] als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. [X.], [X.]eil vom 2. Dezember 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Dezember 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der [X.], ein gemeinnütziger Verband, der nach seiner Satzung die freie Wohlfahrtspflege und die Hilfeleistung für die Bevölkerung fördert, ist als Zweckbetrieb i.S. des § 65 [X.] steuerbegünstigt. Er bietet im Rahmen seiner Alten- und Behindertenarbeit auch Personenbeförderungen gegen Entgelt an. 1 Der Kläger, ein Taxi- und Mietwagenunternehmer, hat behauptet, der [X.] erbringe Beförderungsleistungen auch außerhalb seines Zweckbe-triebs als eigenständige Dienstleistung. Er hat Rechnungen des [X.]n für Mietwagenfahrten vorgelegt, bei denen seiner Ansicht nach der [X.] keine über die reine Beförderung hinausgehenden Hilfeleistungen erbracht hatte. Der Umstand, dass in diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen sei, zeige, dass der [X.] für seine außerhalb des [X.] nicht die Steuern abführe, die die Mitbewerber zu zahlen 2 - 3 - hätten. Dadurch verschaffe sich der [X.] zum Nachteil der Mitbewerber Vorteile im Wettbewerb. Das in § 65 Nr. 3 [X.] enthaltene [X.]verbot sei eine [X.]regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Außerdem liege in dem Verhalten des [X.]n eine allgemeine Marktbehinderung. 3 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Personen gegen Entgelt durch Verkehr mit Mietwagen zu beför-dern, ohne die auf diese Tätigkeit anfallenden Steuern, insbesondere Um-satz-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer zu zahlen; 2. den [X.]n zu verurteilen, dem Kläger vollständige Auskunft über sämtli-che im Klageantrag zu 1 bezeichneten Beförderungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Wegstrecke, der Dauer der Beförderung, des [X.]punkts, der Anzahl der Beförderungen und des Umsatzes insgesamt; 3. festzustellen, dass der [X.] verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Handlun-gen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Nach Ansicht des [X.]n liegen Fahrdienstleistungen für Menschen, die wegen Behinderung oder Alters hilfsbedürftig sind, innerhalb seines Zweck-betriebs. Für diese Fahrten habe er den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und für Patientenfahrten, bei denen der Patient keine Hilfe benötigt habe, den seinerzeit geltenden Umsatzsteuersatz von 16% abgeführt. Die nach Ansicht des [X.] verletzten steuerrechtlichen Vorschriften stellten keine Marktverhal-tensregelungen dar. 4 Beide Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage weder unter dem Gesichtspunkt des [X.] noch unter dem einer allgemeinen Marktbehinderung für [X.] erachtet und hierzu ausgeführt: 7 Das Verhalten des [X.]n sei nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlau-ter. Zwar seien Krankenfahrten nicht als Zweckbetrieb im Bereich der [X.] von § 65 Nr. 3 [X.] anzusehen. Auch schütze diese Vorschrift den potentiellen Wettbewerb, da sie den Wertungs- und Zielkonflikt zwischen der Förderung des Gemeinwohls und der [X.]neutralität des Steuer-rechts regele und damit auch dem Schutz der mit [X.] konkurrie-renden nicht begünstigten Betriebe diene. Wenn kein Zweckbetrieb vorliege und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil der Mitbewerber auswirke, hätten diese gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Besteuerung der [X.]. Insoweit komme der Regelung des § 65 Nr. 3 [X.] eine drittschützende Wirkung zu. Ungeachtet dieser [X.]relevanz sei die genannte Vorschrift [X.] keine [X.]regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. [X.] bezweckten grundsätzlich nicht die Regelung des [X.]. Das gel-te auch für der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte [X.], so-fern diese nicht ausnahmsweise unmittelbar den Schutz der Verbraucher be-zweckten. Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 [X.] stelle zwar ein Lenkungsgesetz dar, das gemeinnützige wohltätige Betätigungen durch Anerkennung eines Steuer-vorteils fördern wolle. Die wettbewerbliche Relevanz liege in der unterschiedli-chen Behandlung an sich gleichgelagerter wirtschaftlicher Betätigung. Der staatliche Eingriff in den Wettbewerb bestehe in der Schaffung eines wirtschaft-lichen Sonderbereichs der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung in diesem Bereich 8 - 5 - sei dem Eingriff erst nachgeordnet. Wer die Regeln der Steuerbegünstigung überschreite, verhalte sich nicht an[X.] als derjenige, der im allgemeinen [X.] hinterziehe. Der drittschützende Charakter der Vor-schrift, der die Möglichkeit einer Konkurrentenklage vor dem Finanzgericht [X.], ändere nichts daran, dass es bei der Vorschrift des § 65 Nr. 3 [X.] an der für die Bejahung eines [X.]verstoßes erforderlichen spezifischen Marktbezogenheit fehle. Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer allgemeinen Marktbehin-derung habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Vereinzelte Vorgänge reichten für die Annahme einer strukturellen Marktstörung nicht aus. 9 I[X.] Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt ist, mit Recht als unbegründet angesehen, weil die nach Ansicht des [X.] ver-letzte Bestimmung des § 65 Nr. 3 [X.] keine [X.]regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG ist (dazu unten unter [X.]). Seine Beurteilung, eine allgemeine Marktbehinderung sei nicht hinreichend dargetan, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Diese ist ferner nicht schon deshalb begründet, weil der [X.] sich nach dem Vortrag des [X.] durch rechtswidriges Verhalten im Wettbewerb einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (dazu unten unter [X.] c). Da sich die Rechtslage schon unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb in der Fassung, in der dieses bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat (UWG a.F.), ebenso dargestellt hat, sind auch der [X.] sowie der seiner Durchsetzung dienende Auskunftsanspruch im vollen Umfang unbegründet (vgl. unten unter [X.]). 10 - 6 - 1. Entgegen der Ansicht des [X.]n sind die gestellten Klageanträge i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. 11 12 Bei der Auslegung von [X.] ist immer auch die Klagebegrün-dung mit heranzuziehen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1121 [X.]. 16 = [X.], 1560 - Freundschaftswerbung im [X.]). Im [X.] möchte der Kläger erreichen, dass der [X.] für seine Beförderungsleis-tungen keine Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt. Für gemeinnützige Körperschaften gewährt das Gesetz Steuervergünstigungen zum Beispiel bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) und bei der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG). Diese Steuervergünstigungen scheiden regelmäßig aus, wenn die [X.] einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 14 [X.]). Nach § 64 [X.] verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung allerdings nur dann, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Die Voraus-setzungen für einen Zweckbetrieb sind in den §§ 65 bis 68 [X.] geregelt. Das Klagebegehren zielt darauf, dass der [X.] seine Einkünfte aus der Beförde-rung mit Mietwagen gegenüber den Steuerbehörden erklärt, ohne dass er sich dabei auf seine Eigenschaft als Zweckbetrieb i.S. des § 65 [X.] beruft. Er soll daher nach der Vorstellung des [X.] für die von ihm erbrachten Beförde-rungsleistungen Steuern nach den für nicht gemeinnützige Beförderungsunter-nehmen geltenden Steuersätzen abführen. Mit diesem sich aus dem Vortrag des [X.] ergebenden Inhalt stellen sich die von diesem gestellten Klagean-träge als hinreichend bestimmt dar. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil das vom Kläger beanstandete Verhalten des [X.]n weder im Hinblick auf einen von diesem begangenen Rechtsbruch noch nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel unlauter ist. 13 - 7 - a) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des [X.] sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung anzuwenden, in der dieses Gesetz gemäß dem [X.] Än-derung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 ([X.], [X.]) seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Da der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, muss das bean-standete Verhalten des [X.]n allerdings auch schon zur [X.] wettbewerbswidrig gewesen sein. 14 Nach den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, beanstandet der Kläger das Nichtabführen von Steuern auf Rechnungen, die der [X.] in der [X.] zwischen dem 8. Januar 2004 und dem 8. Februar 2006 ausgestellt hat. Danach reichte es für den Unterlassungs-anspruch des [X.] aus, wenn das beanstandete Verhalten des [X.]n gegen § 4 Nr. 11 des am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen geänderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) verstieß. [X.] Bestimmung ist durch die [X.] nicht geändert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die mit der [X.] in das nationale Recht umgesetzte Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren [X.] kennt. Die genannte Richtlinie betrifft nach ihrem Artikel 3 Ab-satz 1 allein den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Auf [X.]regelungen, die lediglich das Verhältnis zwischen [X.]n betreffen, ist § 4 Nr. 11 UWG danach nach wie vor uneingeschränkt anwendbar ([X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl., § 4 [X.] [X.]; [X.]., [X.], 841, 848). 15 Für die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und - zu dessen Durchsetzung - ein Auskunftsanspruch zusteht, kommt es auf das zum 16 - 8 - [X.]punkt der im Einzelnen beanstandeten Handlungen jeweils geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 16.7.2009 - I ZR 56/09, [X.], 1075 [X.]. 14 = [X.], 1377 - Betriebsbeobachtung, m.w.N.). 17 b) Nach § 65 Nr. 3 [X.] liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn der [X.] Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben [X.]elben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbe-günstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Bestimmung stellt keine [X.]regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Es kann daher für die hier vorzu-nehmende wettbewerbsrechtliche Beurteilung dahinstehen, ob die fraglichen Krankenfahrten des [X.]n zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeit erforderlich waren und damit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb im Sinne die-ser Vorschrift vorlag. aa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-nehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt täti-gen Wettbewerber zu schaffen (vgl. [X.] 144, 255, 269 - Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktver-halten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wett-bewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. [X.] 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der [X.] dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen [X.] schützt ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] 11.35c). 18 - 9 - [X.]) Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhal-tensregelungen dar ([X.] GRUR 2004, 169, 170; Nichtzulassungsbe-schwerde zurückgewiesen: [X.], [X.]. v. 4.12.2003 - [X.]/03; [X.] Ol-denburg [X.], 685, 687; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] 11.39; [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 63; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 4 [X.] 11/17; [X.] in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 [X.] 192; Harte/[X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 [X.] 43; v. [X.], Rechtsbruch als unlauteres Marktverhalten, 2007, [X.]; [X.], Gesetzesverstoß und [X.]recht, 2008, [X.]). Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen ([X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 63). Sie bezwecken [X.] auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurtei-lung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das [X.] einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft ([X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.] 11/17). Ebenso kann das [X.] einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig nicht als [X.]verstoß beanstandet werden ([X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 63). 19 cc) Die Frage, ob davon abweichend dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte [X.] [X.]regelungen darstellen, ist umstritten. Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des [X.] vor [X.] des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 ([X.], S. 1857) erhobene Son[X.]teuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. [X.]/v. [X.], [X.] 2004, 645, 659 ff., 663; [X.] in [X.], jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 [X.] 192; a.A. [X.] [X.] - 10 - burg [X.], 685, 687; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] 11.39; v. [X.] aaO S. 202; [X.] aaO [X.]) oder - wie etwa das Tabaksteuer-gesetz - der Sache nach [X.] darstellen (vgl. [X.] Frankfurt GRUR-RR 2004, 255; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] 11.39 und 11.138; [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 63 und 333; a.A. [X.] Hamburg [X.]-Rep 2006, 215). Als [X.]regelungen werden in der Literatur vereinzelt auch Bestimmungen angesehen, die die gewerblichen Be-triebe der öffentlichen Hand zum Schutz privater Mitbewerber steuerlich wie diese behandeln (vgl. - zu § 2 Abs. 3 UStG - [X.], [X.], 58, 60; dies., [X.], 1412, 1416; a.A. [X.] GRUR 2004, 169, 170; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] 11.39; [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 63). [X.]) Die im Streitfall in Rede stehende Bestimmung des § 65 Nr. 3 [X.] bezweckt zwar auch den Schutz der Interessen der Mitbewerber des durch die Steuererleichterung begünstigten Unternehmens. Sie ist aber gleichwohl keine [X.]regelung, weil sie nicht bezweckt, die Lauterkeit des [X.] der Steuerpflichtigen zu gewährleisten. 21 (1) Die Einbeziehung von [X.] in die Steuervergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Subventionierung dieser Betriebe dar. Die Bestimmung des § 65 Nr. 3 [X.] setzt dem Grenzen. Unternehmen, die zu nicht begünstigten Unternehmen in größe-rem Umfang als für die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unvermeid-bar in Wettbewerb treten, sollen von den Steuervergünstigungen ausgeschlos-sen sein. Diese Schranke dient nicht allein dem Allgemeininteresse an der Er-höhung des Steueraufkommens, sondern auch dem Interesse der steuerlich nicht begünstigten Konkurrenzbetriebe an einem steuerlich nicht manipulierten Wettbewerb (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf einer 22 - 11 - Abgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292, S. 21; [X.], 434, 439 f.; [X.] in [X.]/[X.], Abgabenordnung, § 65 [X.] 9; Kno[X.]e-Keuk, [X.] 1982, 385, 388). Sie ist Ausdruck der [X.]neutralität des Steuerrechts und hat drittschützenden Charakter (vgl. Wunsch, Die [X.] des § 65 Nr. 3 [X.] als Schutznorm zugunsten nicht begünstigter Konkurrenten gemein-nütziger Körperschaften, 2002, [X.]). Mitbewerbern kann aus § 65 Nr. 3 [X.] daher unter Umständen ein Anspruch gegen das Finanzamt auf Besteuerung eines zu Unrecht als Zweckbetrieb behandelten wirtschaftlichen Geschäftsbe-triebs erwachsen. Dieser Anspruch kann im Wege der Konkurrentenklage durchgesetzt werden (Kno[X.]e-Keuk, [X.] 1982, 385, 389; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 65 [X.] 8 m.w.N.). (2) Die [X.]bezogenheit einer Bestimmung ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Marktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln ver-stößt, eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.] 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; [X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 171/03, [X.], 162 [X.]. 11 = [X.], 177 - Mengen-ausgleich in [X.]; [X.]. v. 26.2.2009 - I ZR 222/06, [X.], 883 [X.]. 11 = [X.], 1092 - [X.]). Daran fehlt es etwa dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des [X.] festlegen soll (vgl. [X.] 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 164, 166 = [X.], 1182 - Altautoverwertung). 23 (3) Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 [X.] soll verhindern, dass gemeinnützige Körperschaften auch dann Steuervergünstigungen erhalten, wenn sie außer-halb ihrer gemeinnützigen Tätigkeit in Wettbewerb mit gewerblich tätigen [X.] treten, die diese Steuervergünstigungen nicht bekommen. Sie [X.] sich daher mit dem Zielkonflikt zwischen der grundsätzlich gebotenen [X.]neutralität der Besteuerung und der Förderung ideeller Zwecke [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 65 [X.] [X.] 27) und dient insoweit dem von staatlichen Sub-ventionen unbeeinflussten freien Wettbewerb. Zur Erreichung dieses Ziels [X.] sie den von ihr betroffenen Steuerpflichtigen jedoch keine Pflichten auf, die diese bei ihrem Marktauftritt zu erfüllen haben. Insbesondere bestimmt sie nicht, dass der [X.] seine Beförderungsleistungen nur dann erbringen darf, wenn er seine dabei erzielten Umsätze und Einkünfte unter Beachtung dieser Bestimmung zur Umsatzsteuer anmeldet sowie in den von ihm nachfolgend gegebenenfalls auch abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklä-rungen als zu versteuernde Einkünfte bzw. Erträge erklärt. Die insoweit dann quartals- oder monatsweise abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen [X.] die [X.] abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklärun-gen stehen zeitlich und sachlich außerhalb des für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung relevanten Sachverhalts. Soweit der [X.] in ihnen in Bezug auf die Anwendung des § 65 Nr. 3 [X.] unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in [X.] lässt, kann er sich deshalb zwar möglicherweise einer steuerrechtli-chen Konkurrentenklage (vgl. oben unter [X.] c [X.] (1)) sowie - vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten vorausgesetzt - einer strafrechtlichen oder buß-geldmäßigen Ahndung aussetzen (vgl. §§ 370, 378 [X.]). Für eine wettbewerbs-rechtliche Ahndung seines Verhaltens ist demgegenüber aber kein Raum ([X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 54; [X.] in [X.], jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 [X.] 73). c) Das nach den Ausführungen zu vorstehend [X.] zwar möglicherweise steuerrechtlich zu beanstandende, aber nicht unter dem Gesichtspunkt des 25 - 13 - [X.] gemäß § 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig zu beurteilende Verhalten des [X.]n verstößt auch nicht gegen das bis zur [X.] in § 3 UWG 2004 und seither in § 3 Abs. 1 UWG 2008 geregelte generelle Verbot unlauteren Handelns im Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat mit dem Er-lass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich [X.] von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des [X.] sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (vgl. Begründung des [X.] zu § 4 Nr. 11 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). Aus die-sem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine [X.]regelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, de lege [X.] auch nicht unter Zuhilfenahme des [X.] über § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3 [X.] 65; [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 31; [X.] in [X.], jurisPK-UWG aaO § 3 [X.] 21; [X.] in [X.], jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 [X.] 11; Gärtner/Heil, [X.], 20, 24; [X.], [X.], 401, 404 f. und 406; Schaffert, Festschrift für [X.], 2006, S. 845, 849; v. [X.] aaO S. 153 ff.; [X.], Alter und neuer Rechts-bruchtatbestand, 2009, [X.]; a.[X.], [X.], 1307, 1315 f.; [X.]., [X.], 531, 539 ff.; [X.], [X.], 960, 965 ff.; [X.] aaO S. 223 ff.). d) Soweit der Kläger gemäß den [X.] 2 und 3 Schadensersatz für vom [X.]n vor dem 8. Juli 2004 durchgeführte Fahrten begehrt, beurteilt sich die Haftung des [X.]n nach den Bestimmungen des bis zu diesem [X.]punkt geltenden früheren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 26 - 14 - (UWG a.F.; vgl. oben unter [X.] a a.E.). Auch die insoweit daher noch anwend-bare Bestimmung des § 1 UWG a.F. setzte jedoch die Verletzung einer Markt-verhaltensregelung voraus und ließ es für die Bejahung der [X.]wid-rigkeit einer Verhaltensweise ebenfalls nicht genügen, dass sich der Handelnde durch die Verletzung einer Norm, die diese Voraussetzung nicht erfüllte, einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffte (vgl. [X.] 144, 255, 266 ff. - Abgas-emissionen). II[X.] Danach ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 27 [X.] Büscher Schaffert
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 O 169/06 - [X.] Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2 U 17/07 -

Meta

I ZR 152/07

02.12.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07 (REWIS RS 2009, 316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 316

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 66/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 66/08 (Bundesgerichtshof)

Fernabsatzvertrag über Internet: Anforderungen an die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über …


I ZR 141/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 188/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 180/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 56/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.