Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 159/18

9. Senat | REWIS RS 2018, 3706

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Gegenstand

Urlaubsentgelt - Fälligkeit während der Ansparphase eines "Sabbatjahres"


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Februar 2018 - 2 [X.]/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2017 - 2 [X.] 369 e/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über weiteres Urlaubsentgelt für 28 Arbeitstage, an denen das beklagte Land dem Kläger Urlaub gewährte.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Informatiker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) Anwendung. Der [X.] vom 12. Oktober 2006 idF vom 28. März 2015 regelt auszugsweise:

        

§ 21 

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

        

…       

        

§ 24   

        

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

        

(1)     

1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. …

                 

…       

        

(2)     

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

        

…       

        

§ 26   

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). …“

3

Unter dem 3. August 2009 traf das Finanzministerium des beklagten [X.] mit dem [X.] und dem [X.] und [X.] - eine Vereinbarung nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 ([X.] Schl.-H.). Die „Vereinbarung … über Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres in der schleswig-holsteinischen [X.]verwaltung“ (Vereinbarung Sabbatjahr [X.]) sieht ua. Folgendes vor:

        

4     

Entgelt

        

4.1     

Die bzw. der Beschäftigte erhält nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung gemäß den anzuwendenden tariflichen Regelungen das entsprechende Entgelt sowohl während der Ansparphase als auch während des [X.] (3/4, 4/5, 5/6 oder 6/7 bzw. entsprechend den Sondervereinbarungen des Entgeltes Vollbeschäftigter). Bei zuvor bereits Teilzeitbeschäftigten verringert sich das aus der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu zahlende Entgelt entsprechend.

        

…“    

        

4

Mit Änderungsvertrag vom 21. Januar 2016, berichtigt unter dem 23. August 2016, vereinbarten die Parteien ein „Sabbatjahr“ mit ua. folgenden Regelungen:

        

„Herr M wird ab dem 01.03.2016 bis zum [X.] gemäß der Vereinbarung nach § 59 [X.] [X.] vom 11.12.1990 über Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres in der schleswig-holsteinischen [X.]verwaltung zwischen dem Finanzministerium des [X.] Schleswig-Holstein für das [X.] und dem [X.] - [X.]bezirk Nord, dem [X.] - [X.] und [X.] - [X.]bund Schleswig-Holstein e.V. - als Teilzeitbeschäftigter mit 87,5 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt.

        

Die Teilzeitbeschäftigung erfolgt in Form von siebenjähriger Vollbeschäftigung in der [X.] vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2023 und einjähriger Freistellung in der [X.] vom 01.03.2023 bis zum [X.] [letztes Datum berichtigt durch Vereinbarung vom 23. August 2016].

        

…“    

5

Der Kläger erhält eine Vergütung nach [X.] 11 Stufe 5 [X.]. Während seiner Tätigkeit in Vollzeit betrug sein monatliches Bruttoentgelt 4.529,55 Euro, nach der Reduzierung seiner Arbeitszeit belief es sich auf 3.963,36 Euro.

6

Zu Beginn der Ansparphase am 1. März 2016 standen dem Kläger 23 Arbeitstage Urlaub aus dem [X.] und fünf Arbeitstage anteiligen Urlaubs aus den Monaten Januar und Februar 2016 zu. In der Folgezeit gewährte das beklagte Land dem Kläger diesen Urlaub und zahlte an ihn für insgesamt 28 Urlaubstage Urlaubsentgelt iHv. 87,5 % des Entgelts eines in Vollzeit Beschäftigten. Den Restbetrag behielt das beklagte Land zurück. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 verlangte der Kläger vom beklagten Land erfolglos, das Urlaubsentgelt ungekürzt an ihn auszuzahlen.

7

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, das beklagte Land diskriminiere ihn als Teilzeitbeschäftigten, indem es einen Teil des von ihm verdienten [X.] erst in der Freistellungsphase zur Auszahlung bringe.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 731,70 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2017 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, für das Klagebegehren fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Das von dem Kläger beanspruchte Urlaubsentgelt, das sich aus dem Teilzeitentgelt iHv. 87,5 % und einem Wertguthaben iHv. 12,5 % des Entgelts eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers zusammensetze, sei durch den Änderungsvertrag vom 21. Januar 2016 nicht vermindert worden. Die Vereinbarung beinhalte lediglich eine Abrede bezüglich der Auszahlungsmodalitäten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit seiner durch das [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision des beklagten [X.] ist begründet. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat die Berufung des beklagten [X.] gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. [X.]ie zulässige Klage ist nicht begründet.

I. [X.]er Kläger hat nach § 26 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 21 Satz 1 TV-L keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung weiteren [X.] iHv. 731,70 Euro brutto.

1. [X.]as [X.]arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Entgelt für die 28 Arbeitstage Urlaub, auf die der Kläger in der [X.] vor der Reduzierung seiner regelmäßigen Arbeitszeit Anspruch erwarb, unter Zugrundelegung der Vergütung eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers zu berechnen ist. [X.]ie Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der [X.]iskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung des [X.] auf das im [X.] vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt auch in den [X.]ällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der [X.] vor der Arbeitszeitreduzierung stammt ([X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 11, 21 angesichts der Vorgaben des [X.] im Urteil vom 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]krankenhäuser Tirols] Rn. 35).

a) [X.]er Kläger ist - ähnlich einem Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet ([X.]. hierzu [X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 26) - seit dem 1. März 2016 teilzeitbeschäftigt. Gemäß dem Änderungsvertrag vom 21. Januar 2016 beträgt die Regelarbeitszeit des [X.] seit dem 1. März 2016 87,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit kamen die Parteien überein, dass der Kläger sieben Jahre lang seine Arbeitsleistung im bi[X.]erigen Umfang erbringt und im [X.] von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.

b) § 21 Satz 1 TV-L kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dem Arbeitnehmer für Urlaub, den er vor der Verringerung der Regelarbeitszeit erworben hat, ein Urlaubsentgelt zusteht, das auf der Grundlage des seinerzeitigen Beschäftigungsumfangs zu berechnen ist. Hinsichtlich solchen „[X.]“ führt die Berechnung des [X.] auf der Grundlage des aktuellen Beschäftigungsumfangs zu einer unzulässigen Verkürzung des [X.] (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Einziger Grund hierfür ist die Verringerung der Arbeitszeit. [X.]ies bedeutet eine mittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Arbeitnehmern, die in Vollzeit arbeiten (vgl. [X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 11, 15, 22).

c) [X.]ie teilweise Nichtigkeit der Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L hat im Streitfall zur [X.]olge, dass das Urlaubsentgelt nicht auf der Grundlage der für den Kläger maßgeblichen Teilzeitquote, sondern auf der Grundlage der vor der Arbeitszeitreduzierung geltenden Regelarbeitszeit zu ermitteln ist (vgl. [X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 10). [X.]ie daraus resultierende Höhe des [X.] ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. [X.]as beklagte Land hat den Anspruch des [X.] auf weiteres Urlaubsentgelt durch die Wertstellung von nicht vergüteter Arbeitszeit auf dem Konto, das die in der Ansparphase seitens des [X.] gearbeitete [X.] dokumentiert, nicht erfüllt.

a) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB setzt die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Auch hinsichtlich des weiteren Urlaubsentgeltanspruchs liegt die seitens des beklagten [X.] geschuldete Leistung in der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 21 Satz 1 TV-L). [X.]iese ist nicht erfolgt.

b) [X.]ie Parteien haben den Leistungsinhalt hinsichtlich des [X.], auf das der Kläger während der Ansparphase Anspruch erwirbt, nicht dergestalt geändert, dass das beklagte Land anstelle der Zahlung des [X.] lediglich dessen Verbuchung auf dem „[X.]“ schuldet. Weder der Änderungsvertrag der Parteien vom 21. Januar 2016 noch die Vereinbarung Sabbatjahr [X.] enthält eine derartige Regelung.

3. [X.]er Anspruch des [X.] ist jedoch nicht fällig. Gemäß dem Änderungsvertrag der Parteien vom 21. Januar 2016 iVm. Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.] ist die [X.]orderung, die der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erhebt, bis zum [X.]reistellungsjahr gestundet. [X.]ies ergibt die Auslegung der Regelung unter Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.].

a) [X.]ie Auslegung richtet sich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Tarif- und Gesetzesauslegung entwickelt hat (vgl. hierzu [X.] 26. September 2017 - 1 [X.] - Rn. 24, [X.]E 160, 237). [X.]ie Vereinbarung Sabbatjahr [X.] ist eine Vereinbarung auf der Grundlage des § 59 [X.] Schl.-H. (vgl. zur Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung [X.] 24. Mai 1995 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 93, 37), die das [X.]inanz-ministerium des beklagten [X.] mit den Spitzenorganisationen der zuständigen [X.] geschlossen hat. [X.]ie Vereinbarung entfaltet normative Wirkung (vgl. § 59 Abs. 5 [X.] Schl.-H.).

b) [X.]em Wortlaut der Regelung unter Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.] (das „nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung … entsprechende Entgelt sowohl während der Ansparphase als auch während des [X.]“) zufolge, erhält der Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber ein Sabbatjahr vereinbart hat, in der Ansparphase lediglich das Entgelt, das der Teilzeitquote während der Gesamtdauer der Vereinbarung entspricht. [X.]ie Regelung differenziert nicht zwischen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und solchen auf Urlaubsentgelt.

c) Auch der systematische Zusammenhang, in den Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.] eingebettet ist, spricht für den Bedeutungsgehalt, der bereits im Wortlaut der Bestimmung angelegt ist. [X.] eine Erkrankung des Arbeitnehmers den [X.], bestimmt Ziff. 2.5 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.], dass entweder die [X.]reistellungsphase zu verkürzen, die Ausfallzeiten nachzuarbeiten oder die einzelnen Phasen unter Ausklammerung des [X.] in ein neues Verhältnis zueinander zu setzen sind. Sämtliche Varianten deuten darauf hin, dass der Arbeitnehmer ein Arbeitszeitguthaben für die [X.]reistellungsphase erwirbt, in das die [X.]en eingestellt werden, die der Arbeitnehmer gearbeitet, für die er aber keine Vergütung erhalten hat.

d) [X.]iese Auslegung entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung. Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.] will gewährleisten, dass der Arbeitnehmer sowohl während der Ansparphase als auch während der [X.]reistellungsphase das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten erhält. [X.]ie Verstetigung der Entgeltzahlung über die Ansparphase hinaus wird durch die Wertstellung der über die Teilzeitquote hinausgehenden Arbeitszeit erreicht. Im Ergebnis tritt ein Arbeitnehmer, der von der durch die Vereinbarung Sabbatjahr [X.] eröffneten Möglichkeit, seine Regelarbeitszeit zu verringern, Gebrauch macht, ähnlich einem Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit in der Ansparphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende [X.]reistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich ein Arbeitszeitguthaben, das nicht im Monat der Arbeitsleistung, sondern erst in der [X.]reistellungsphase vergütet wird (vgl. zur Altersteilzeit im Blockmodell [X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 26; 17. November 2015 - 9 [X.] - Rn. 30). [X.]ies gilt sowohl für [X.]en der Arbeitsleistung als auch für [X.]en, in denen der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Vergütung zu zahlen hat, obwohl der Arbeitnehmer - wie in [X.]en des Urlaubs - nicht gearbeitet hat.

4. In dieser Auslegung verstößt Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.] nicht gegen das [X.]iskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn der Umfang der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die [X.]ifferenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. [X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 15; 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 17, [X.]E 150, 345).

b) Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.] stellt nicht auf den Umfang der Arbeitszeit, sondern allein auf deren Lage ab. [X.]ifferenzierungskriterium ist damit nicht der Umstand, dass der Kläger einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, sondern allein die Vereinbarung, dass der Kläger während des letzten Jahres des acht Jahre umfassenden [X.]raums von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist (vgl. [X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 19).

c) Eine Vorlage an den Gericht[X.]of der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. [X.]ie Stundung des Urlaubsentgeltanspruchs im Umfang von 12,5 % lässt den Anspruch als solchen unberührt und führt lediglich dazu, dass dem Kläger ein Teil des [X.] nicht im [X.] zur Verfügung steht. [X.]er Gericht[X.]of geht davon aus, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) bestimme nicht den [X.]punkt, zu dem das Entgelt für den Jahresurlaub an den Arbeitnehmer zu zahlen sei. [X.]ie diesbezügliche [X.]estlegung obliege vielmehr den Mitgliedstaaten (vgl. [X.] 16. März 2006 - [X.]/04 und [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 54, 56). Soweit Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dieser [X.]estlegung Grenzen zieht, überschreitet Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr [X.] diese nicht. Vielmehr stellt die Regelung für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung sicher, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, das seiner Höhe nach der Vergütung entspricht, die er im [X.]alle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 16. März 2006 - [X.]/04 und [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 57, 59).

II. [X.]er Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Weber    

        

    Suckow    

        

        

        

    Starke    

        

    Martin Lücke    

                 

Meta

9 AZR 159/18

18.09.2018

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 12. Juli 2017, Az: 2 Ca 369 e/17, Urteil

Ziff 4.1 VVSH-2034.96-0001, § 21 TV-L, § 24 TV-L, § 26 TV-L, § 4 Abs 1 TzBfG, § 134 BGB, § 362 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 159/18 (REWIS RS 2018, 3706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3706

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