Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. AK 54/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2809

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[X.]:[X.]:BGH:2019:091019BAK54.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 54/19

vom
9. Oktober
2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seiner Verteidiger am 9.
Oktober 2019 gemäß §§
121, 122 StPO be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7.
Februar 2019 (4
BGs
25/19) am 12.
Februar 2019 festgenommen worden und hat sich zunächst bis 17.
Mai 2019 in Untersu-chungshaft befunden. Mit Beschluss vom 17.
Mai 2019 (4
BGs
128/19) hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Haftbefehl vom 7.
Februar 2019 aufgehoben und die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten angeord-net, welche noch am selben Tag erfolgte. Auf die Beschwerde des [X.] hat der Senat mit Beschluss vom 6.
Juni 2019 (StB
14/19) den [X.] vom 17.
Mai 2019 aufgehoben und den Haftbefehl vom 7.
Februar 2019 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, er habe im Sep-tember oder Oktober 2011 im Rahmen eines ausgedehnten und systemati-schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des [X.] allge-1
-
3
-
meinen Geheimdienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in einem Gefängnis-gebäude der Abteilung
251 dieses Geheimdienstes in [X.] ([X.]) eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 30, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem diese ihnen erhebliche körperliche oder seelische Leiden zugefügt hätten, und zugleich die Opfer mittels eines gefähr-lichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körper-lich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen, strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach §
7 Abs.
1 Nr.
5 [X.], §
223 Abs.
1, §
224 Abs.
1 Nr.
2 und 4, §
27 Abs.
1, §
52 StGB. Die weitergehende Beschwerde des [X.] hat der Senat verwor-fen, weil ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der übrigen im Haftbefehl vom 7.
Februar 2019 genannten Tatvorwürfe nicht bestanden hat.
Aufgrund des Beschlusses vom 6.
Juni 2019 in Verbindung mit dem Haftbefehl vom 7.
Februar 2019 ist der Beschuldigte am 24.
Juni 2019 erneut festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Unter-suchungshaft.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und
deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7.
Februar 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Senats vom 6.
Juni 2019 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
2
3
4
-
4
-
Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, des dringenden Tatver-dachts und des [X.] wird Bezug genommen auf die Entscheidung vom 6.
Juni 2019. Die Gründe dieser Entscheidung gelten unvermindert fort. Die zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Ermittlungen des Generalbundes-anwalts -
insbesondere die Vernehmungen der [X.]

, M.

und
F.

-
haben den Verdacht vertieft, dass es auch im Oktober 2011 zu syste-
matischen Folterungen im Gefängnis der Abteilung
251 des Geheimdienstes in [X.] kam.
2.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) liegen vor.
Der besondere Umfang der Ermittlungen und deren Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der
Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 12.
Februar 2019 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
Nach der Festnahme des Beschuldigten sind weitere umfangreiche [X.] durchgeführt worden. Das [X.] hat seither 34
Zeugen vernommen. Eine Vielzahl der Vernehmungen hat in [X.] und [X.] stattgefunden. Die jeweiligen Rechtshilfemaßnahmen sind frühzeitig eingeleitet worden. Darüber hinaus sind bei der am Tag der Festnahme vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten zwei Tablets, ein Mobiltelefon, drei USB-Sticks, sieben Speicherkarten und drei SIM-Karten sichergestellt [X.]. Diese Asservate sind bereits weitgehend ausgewertet. Schon vor der Festnahme hatte der [X.] die Ethnologin

T.

mit
einem Sachverständigengutachten zur Lage in [X.] in den Jahren 2011 und 2012 beauftragt, das seit dem 7.
Juni 2019 vorliegt. Eine gutachterliche 5
6
7
8
-
5
-
Rechtsauskunft zum [X.] Strafrecht, das von dem am [X.] in [X.] tätigen Privatdozenten Dr.
K.

erstellt worden ist, ist zwischen-
zeitlich ebenfalls beim [X.] eingegangen. Ferner ist nach der Festnahme eine Anfrage an die International Commission of Inquiry
on the Sy-rian Arab Republic ([X.]) zu deren Erkenntnissen über die Abteilungen
251 und 285 des [X.] allgemeinen Geheimdienstes gestellt worden. Die in eng-lischer und zum Teil auch in [X.] abgefasste, umfangreiche Antwort ist am 13.
Mai 2019 beim [X.] eingegangen. Die un-verzüglich veranlassten Übersetzungen haben die Ermittlungsbehörde am 12.
Juli 2019
erreicht.
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in [X.] geführt worden. Der [X.] beabsich-tigt, noch im Oktober 2019 Anklage zu erheben.
3.
Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht
außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
Wimmer
Anstötz
9
10

Meta

AK 54/19

09.10.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. AK 54/19 (REWIS RS 2019, 2809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2809

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