Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2015, Az. V ZR 56/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11354

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

V [X.]
Verkündet am:

8. Mai 2015

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 418 Abs. 1 Satz 3
a)
Die Zustimmung des Eig[X.]tümers des verhaftet[X.] Geg[X.]stands zu einer Schuld-
oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann formlos und auch konklud[X.]t erfolg[X.].
b)
Eine Person, die als zur alleinig[X.] Vertretung Berechtigte der übernehm[X.]d[X.] Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags gemäß § 414 [X.] vereinbart, stimmt damit aus der objektiviert[X.] Sicht ihres [X.]partners dieser Übernahme zugleich als zur alleinig[X.] Vertretung Berechtigte der Eig[X.]tümerin des verhaftet[X.] Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu, w[X.]n sie keine Vorbehalte macht.
[X.], Versäumnisurteil vom 8. Mai 2015 -
V [X.] -
OLG Nürnberg

[X.]

-
2
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Der V.
Zivils[X.]at des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8. Mai 2015 durch die Vorsitz[X.]de Richterin Dr.
Stresemann, die Richte-rinn[X.]
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland und d[X.] Richter Dr.
Göbel
für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des Oberlandesge-richts Nürnberg
-
12. Zivils[X.]at
-
vom 5. Februar 2014 aufgeho-b[X.].

Die Sache wird zur neu[X.] Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost[X.] des Revisionsverfahr[X.]s, an das Berufungsge-richt zurückverwies[X.].

Von Rechts weg[X.]

Tatbestand:

[X.]war Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH betrieb[X.][X.]
Autohauses (fortan: das Autohaus). Dieses hatte 1992/1993 von der Rechtsvorgängerin der [X.] (fortan einheitlich: die Beklagte) ein [X.] für die Einrichtung seines Betriebs
erhalt[X.], das es
durch d[X.] [X.] näher bestimmter M[X.]g[X.] von Schmier-
und Kraftstoff[X.] aus der Produkti-on der [X.] ablös[X.] konnte. [X.]war ferner Geschäftsführer der Komplem[X.]tärin der Klägerin. Mit einer Sicherungsabrede vom 11./14.
Juli
1995 vereinbart[X.] die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu de-1
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r[X.] Gunst[X.] an dem Grundstück der Klägerin eingetrag[X.]e Grundschuld zur Sicherung aller
besteh[X.]d[X.] und zukünftig[X.] Forderung[X.] der [X.] aus der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiter[X.]
Autohausge-sellschaft, der[X.] Geschäftsführer eb[X.]falls [X.]war, di[X.][X.] sollte. [X.] bracht[X.] die Träger-Gesellschaft[X.]
der beid[X.] Autohäuser ihre Ge-schäftsbetriebe
in eine GmbH & Co.
[X.] (fortan: die [X.]) ein. [X.] war auch Geschäftsführer der Komplem[X.]tär-GmbH dieser [X.]. 2001 schloss[X.] die Beklagte und die durch [X.] vertret[X.]e [X.] eine als

be-zeichnete Vereinbarung (fortan Abkomm[X.]), der zufolge die [X.] von der [X.] ein [X.] erhalt[X.] sollte, dess[X.] Höhe der Restforderung geg[X.] das Autohaus [X.]tsprach und welches wie das frühere Darleh[X.] durch Bezug von Schmier-
und Kraftstoff[X.] aus der Produktion der [X.] abge-löst werd[X.] konnte. In Nummer
5 dieses Abkomm[X.]s heißt es, die Besicherung sei Geg[X.]stand einer besonder[X.] Vereinbarung. Ferner wurde
eine Anlage zum Bestandteil des Abkomm[X.]s gemacht, der zufolge
die alte Darleh[X.]sver-einbarung abgerechnet und aufgehob[X.]
und
das Restdarleh[X.] in das Abkom-m[X.]
übertrag[X.]
werd[X.]. Die [X.] wurde insolv[X.]t. Einer
Aufforderung der [X.], die Restforderung abzulös[X.], kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt mit der vorlieg[X.]d[X.] Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung [X.].

Das [X.] hat die Klage abgewies[X.]. Das [X.] hat ihr stattgeb[X.]. Mit der von dem S[X.]at zugelass[X.][X.] Revision möchte die Be-klagte
die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s erreich[X.].

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Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die [X.] habe nicht d[X.] Darleh[X.]svertrag des Autohauses übernomm[X.], sondern nur dess[X.] Restdarleh[X.]sschuld. Auf Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Siche-rungsgrundschuld[X.] anw[X.]dbar[X.] Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Grundschuld als Sicherheit verlor[X.]. Diese Rechtsfolge trete zwar nicht ein, w[X.]n die Klägerin, was formfrei möglich gewes[X.] sei, der Schuldübernahme zugestimmt hab[X.] sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier eine Zustimmung erklärt word[X.] sei. Die Frage könne aber letztlich [X.].
D[X.]n die Darleh[X.]sschuld sei infolge des Abkomm[X.]s durch Verrechnung zum Erlösch[X.] gebracht word[X.] und mit ihr die gesicherte Forderung [X.]tfall[X.].

II.

Diese Erwägung[X.] halt[X.] einer rechtlich[X.] Prüfung nicht stand.
Über die Revision der [X.] ist durch Versäumnisurteil zu [X.]tscheid[X.]. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. S[X.]at, Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 82).

1. Noch zutreff[X.]d nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin von der [X.] auf Grund der Sicherungsabrede der Partei[X.] die Rückgewähr der Grundschuld durch Erteilung einer [X.] verlang[X.] kann, w[X.]n [X.]tweder die Darleh[X.]sschuld
des Autohauses oder die Sicherheit der [X.] erlosch[X.] ist.
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a) Ein[X.] Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer [X.] hab[X.] die Partei[X.] zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderung[X.] der [X.] geg[X.] die beid[X.] Autohäuser aus der Geschäftsverbindung die-n[X.] sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Siche-rungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der Lö-schung verlangt werd[X.] (S[X.]at, Urteil vom 18. Juli 2014 -
V [X.], [X.]Z 202, 150 = [X.], 1719 Rn. 11).

b) Dem Anspruch stünde nicht [X.]tgeg[X.], dass eine Grundschuld nach einer Vertrags-
oder Schuldübernahme
bei Fehl[X.] der Zustimmung des
[X.]s gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 [X.] auch auf die Grundschuld anw[X.]dbar[X.] § 1168 Abs. 1 [X.] (dazu: [X.], Urteil vom 3. Februar 1966 -
II ZR 176/63, [X.], 577, 579) kraft Gesetzes auf d[X.] Grundstückseig[X.]tümer übergeht und dieser deshalb nicht mehr [X.] der Grundschuld,
sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 [X.] verlang[X.] könnte. D[X.]n zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der [X.] auch die Erteilung einer [X.] verlang[X.] (S[X.]at, Urteil vom 12. Dezember 2008 -
V [X.], [X.]Z 179, 146 Rn. 29). Der [X.] schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die [X.] nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach dem gesetzlich[X.] Übergang der Grundschuld auf d[X.] Sicherungsgeber verblie-b[X.][X.]
Buchposition (vgl. S[X.]at, Urteil vom 5. Juni 2009 -
V [X.], [X.], 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 [X.] und Rücktritt).

2. Die Feststellung[X.] des Berufungsgerichts trag[X.] aber seine Annahme nicht, die Darleh[X.]sschuld des Autohauses aus dem [X.] von
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1992/1993 sei durch das Abkomm[X.] der [X.] mit der [X.] aufgehob[X.] word[X.].

a) Das Berufungsgericht [X.]tnimmt diesem Abkomm[X.], dass die [X.] mit der neu[X.] [X.] der [X.] ver-rechnet word[X.] und dadurch erlosch[X.] sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Revisionsverfahr[X.] nur eingeschränkt überprüfbar
(vgl. S[X.]at, Urteil vom 23. Mai 2014 -
V [X.], NJW 2014, 3439 Rn. 8), insoweit aber zu [X.]. Sie steht im Widerspruch zu d[X.] Prämiss[X.], von d[X.][X.] das [X.] ausgeht, übergeht wes[X.]tlich[X.] Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interess[X.]gerecht[X.] Auslegung nicht gerecht.

b) aa) Zu der Aufhebung der Darleh[X.]sschuld könnte es rechtlich nur gekomm[X.] sein, w[X.]n die Beteiligt[X.] die besteh[X.]de [X.] aufgehob[X.] und im Wege der Novation eine neue Schuld der [X.] in Höhe der Restschuld des Autohauses aus dem Darleh[X.] von 1992/1993 begründet [X.]. Dazu kann es nach d[X.] Prämiss[X.] des Berufungsgerichts nicht gekomm[X.] sein. Danach hat die [X.] mit der [X.] nämlich nicht die Begründung einer neu[X.] Schuld, sondern die Übernahme der besteh[X.]d[X.] Restdarleh[X.]sschuld des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für ein[X.] Erlass der [X.] nach § 397 [X.] erforderlich[X.] wirksam[X.] Erlassvertrags scheidet nach d[X.] Prämiss[X.] des Berufungsgerichts zudem aus.
Ein [X.] als dem bisherig[X.] [X.] scheitert daran, dass D.
B. nach Ansicht des Berufungsgerichts nur für die [X.] gehandelt
hat, damit nicht für das Autohaus. Mit der [X.] hätte ein Verzicht nur im Wege eines [X.] zugunst[X.] Dritter vereinbart werd[X.] könn[X.], was nach der Rechtspre-chung des [X.] indes
nicht möglich ist (Urteile vom 9
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21.
Juni
1994 -
XI [X.], [X.]Z 126, 261, 266 und vom 26. Oktober 2009 -
II ZR 222/08,
[X.], 64 Rn. 16).

[X.]) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem Abkomm[X.] der [X.] mit der [X.] hat das Berufungsgericht ferner wes[X.]tlich[X.] Auslegungsstoff aus dem Blick verlor[X.]. Das Autohaus blieb
nach Abschnitt [X.] des beste-h[X.]d[X.] Darleh[X.]svertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die [X.] un-eingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte -
hier die [X.]
-

voll[X.] Um-fangs

in d[X.] Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld
übernomm[X.]
werd[X.];
auch die gestellt[X.] Sicherheit[X.] sollt[X.] erhalt[X.] bleib[X.]. Dieses Ziel ließ sich nur durch eine Vertrags-
oder Schuldübernahme mit Zustimmung der Klägerin erreich[X.]. Die von dem Berufungsgericht ang[X.]omm[X.]e Aufhebung der Darleh[X.]sschuld
hätte demgeg[X.]über die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in d[X.] Vertrag gerade vermied[X.] werd[X.] sollte.

[X.]) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer interess[X.]gerecht[X.] Auslegung (dazu: [X.], Urteil vom 5. März 2015 -
IX
ZR
133/14, [X.], 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit, sich auf
eine Übernahme der Verbindlichkeit[X.] des Autohauses durch die [X.] einzulass[X.]. Was sie hätte veranlass[X.] könn[X.], sich mit
einer
Vertragsgestal-tung einverstand[X.] zu erklär[X.], die von d[X.] mit dem Autohaus in dem Darle-h[X.]svertrag vereinbart[X.] Vorgab[X.] abwich und sie zur Rückgewähr der -
angesichts der Höhe der noch off[X.][X.] Darleh[X.]sschuld des Autohauses wei-ter b[X.]ötigt[X.]
-
Sicherheit verpflichtete, ist nicht erk[X.]nbar. Die Annahme einer solch[X.]
Vereinbarung liegt nach dem Abkomm[X.]
vielmehr
fern.

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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem ander[X.] Grund als richtig.

a) aa) Erteilung der [X.] könnte die Klägerin zwar, wie ausgeführt, auch verlang[X.], w[X.]n die Sicherheit der [X.] als Folge der Vertrags-
oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] erlo-sch[X.] wäre. Diese Vorschrift[X.] gelt[X.] auch für d[X.] Fall, dass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht ([X.], Urteile vom 3. Februar 1966 -
II
ZR
176/63, [X.], 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 -
XI
ZR
186/90, [X.]Z 115, 241, 244; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 418 [X.] Rn. 2; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 418 Rn. 5). Sie find[X.] aber nach §
418 Abs. 1 Satz 3 [X.] keine Anw[X.]dung, w[X.]n der Eig[X.]tümer des verhaftet[X.] [X.], hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann, was das Berufungsgericht nicht verk[X.]nt, jed[X.]falls bei
Grundpfandrech-t[X.] gemäß § 182 Abs. 2 [X.] formlos und auch konklud[X.]t erteilt werd[X.] ([X.], 411, 416
und
[X.] 1916 Nr. 222; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 418 Rn. 4;
[X.]RK/[X.], 12. Aufl., § 418 Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 418 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
418 Rn. 21).

[X.]) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin [X.]tgeg[X.] der Ansicht des Berufungsgerichts hier erteilt hab[X.].

(1) Sie
ist zwar nicht an dem Abkomm[X.] beteiligt
gewes[X.]. Es ist auch nicht festgestellt, dass
sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht kommt aber eine konklud[X.]te Zustimmung. Die [X.] ist bei Abschluss des Ab-komm[X.]s
durch d[X.] damalig[X.] Geschäftsführer ihrer Komplem[X.]tärin vertret[X.] word[X.], der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des Autohauses war, das aus der Haftung [X.]tlass[X.] werd[X.] sollte, und Geschäftsführer der Komplem[X.]-13
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tärin der Klägerin.
Aus dem
Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere Gesellschaft[X.] allein vertret[X.] kann, folgt zwar nicht zwing[X.]d, dass diese Per-son einem Vertrag, d[X.] sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer [X.] als allein Vertretungsbefugte der ander[X.] Gesellschaft([X.]) zustimmt. D[X.]n von einer solch[X.] Person muss und kann auch erwartet werd[X.], dass sie ihre Vertretungsbefugnisse
so wahrnimmt, wie es das Interesse der jeweils be-troff[X.][X.] Gesellschaft erfordert.

(2) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, w[X.]n jemand mit unter-schiedlich[X.] Roll[X.] an dem Gescheh[X.] beteiligt ist
und das Geling[X.] des be-absichtigt[X.] Rechtsgeschäfts von ihrer Mitwirkung in dies[X.] unterschiedlich[X.] Roll[X.] abhängt. Das wäre etwa der Fall, w[X.]n eine natürliche Person -
wie hier [X.]
-
allein zur Vertretung verschied[X.]er
von einer Schuld-
oder [X.]übernahme betroff[X.]er
Gesellschaft[X.] befugt ist
und
für eine dieser Ge-sellschaft[X.] ein[X.] Vertrag schließt, zu dess[X.] rechtlichem
oder wirtschaftli-chem
Geling[X.] die Zustimmung einer ander[X.] von dieser Person vertret[X.][X.] Gesellschaft erforderlich ist. In solch[X.] Fallgestaltung[X.] wird für d[X.] [X.] ohne [X.]tsprech[X.]d[X.] Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein, dass diese Person d[X.] Vertrag zwar als zur alleinig[X.] Vertretung Berechtigte der ein[X.] Gesellschaft schließ[X.], ihm aber als zur alleinig[X.] Vertretung Berech-tigte der ander[X.] Gesellschaft nicht zustimm[X.] will (vgl. [X.], [X.]R 2002, 26). Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge hab[X.], dass die Person mit der Unterzeichnung des [X.] bei der gebot[X.][X.] objektiv[X.]
Betrachtung aus der Sicht des Empfängers diesem zu-gleich für die andere Gesellschaft zustimmt
(vgl. [X.], [X.] 1916 Nr. 222; [X.]RK/[X.], 12. Aufl., § 418 Rn. 9).

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[X.]) Eine solche Konstellation hat das [X.] hier mit gut[X.] Gründ[X.] ang[X.]omm[X.]. Diese hat sich die Beklagte zu Eig[X.] gemacht. Das Berufungs-gericht ist sein[X.] Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nachgegang[X.] und hat die Frage off[X.] gelass[X.]. Für das Revisionsverfahr[X.] ist deshalb zu-gunst[X.] der [X.] zu unterstell[X.], dass die Klägerin der Übernahme zuge-stimmt hat. Dann aber wäre die Sicherheit der [X.] nicht nach § 418 Abs.
1 Sätze 1 und 2 [X.] erlosch[X.].

b) Die Klage wäre allerdings begründet, w[X.]n die Beklagte der Klägerin, wie von dieser gelt[X.]d gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig von der Rückführung des restlich[X.] Darleh[X.]s zugesagt hab[X.] sollte. Eine sol-che Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt.

III.

Das Berufungsurteil kann kein[X.] Bestand hab[X.]. Die Sache ist mangels der erforderlich[X.] Feststellung[X.] nicht zur End[X.]tscheidung reif und unter [X.] des Berufungsurteils zur neu[X.] Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweis[X.]. Für die neue Verhandlung weist der [X.] auf Folg[X.]des hin:

1. Nach d[X.] bisherig[X.] Feststellung[X.] spricht alles dafür, dass die [X.], wie in dem Darleh[X.]svertrag des Autohauses mit der [X.] vorgeseh[X.], in d[X.] Darleh[X.]svertrag voll[X.] Umfangs eintret[X.], jed[X.]falls aber die [X.] des Autohauses übernehm[X.] sollte. Mit diesem [X.] wäre eine
Verrechnung der besteh[X.]d[X.] Darleh[X.]sschuld l-oder eine andere Form der Aufhebung der besteh[X.]d[X.] Darleh[X.]sschuld nicht zu vereinbar[X.].
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2. Für die Frage nach einem Erlösch[X.] der
Sicherheit nach § 418 Abs. 1 Sätze 2 und
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[X.] wird es nicht [X.]tscheid[X.]d darauf ankomm[X.], ob die [X.]

r-pflichtung des Autohauses aus diesem Vertrag übernomm[X.] hat. Die g[X.]annte Vorschrift ist
im ein[X.] wie im ander[X.] Fall anzuw[X.]d[X.].

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhäng[X.], ob die Klägerin der Übernahme von Darleh[X.]svertrag oder Darleh[X.]sschuld des Autohauses durch die [X.] [X.]tsprech[X.]d § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] (konklud[X.]t) zugestimmt hat.

a) Nach d[X.] bisherig[X.] Feststellung[X.] liegt eine konklud[X.]te Zustim-mung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darleh[X.]svertrags oder der Darle-h[X.]sverpflichtung des Autohauses durch die [X.] hing von dem Erhalt der Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zustimmung der Klägerin ab.
[X.]war zur alleinig[X.] Vertretung aller
drei Gesellschaft[X.] berechtigt. Dass er das Geschäft als Vertreter der [X.] schließ[X.], zugleich aber als Vertre-ter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach d[X.] bishe-rig[X.] Feststellung[X.] nicht erk[X.]nbar.

b) Anders wäre es nur, w[X.]n [X.] -
für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erk[X.]nbar
-
deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die [X.] (jetzt noch) nicht erteil[X.] wollte. Dass und in welcher Weise dies gescheh[X.] sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darleg[X.]. Zwar trägt die Beklagte die Darlegungs-
und Beweislast für die Zustimmung des [X.] nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.], weil sie eine Ausnahme von der in § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] festgelegt[X.] Regel bedeutet, dass die Sicherheit[X.] 22
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bei einer Vertrags-
oder Schuldübernahme erlösch[X.]. Hier ergibt sich die [X.] aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaft[X.] allein vertret[X.] kann
und
auf der[X.] Mitwirkung es für das Geling[X.] des Geschäfts ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaft[X.] zustimmt, w[X.]n sie keine Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn muss deshalb die Klägerin darleg[X.] und beweis[X.].

4. Falls es noch auf eine etwaige Zusage der [X.] ankommt, die Grundschuld unabhängig von der
Rückführung der übernomm[X.][X.] [X.] zurückzugeb[X.], wäre zu beacht[X.], dass eine solche Zusage inhaltlich ein[X.] Rechtsverzicht ohne Geg[X.]leistung [X.]thielte. Ein solcher Rechtsverzicht ist eine Ausnahme; an sein Vorlieg[X.] sind
str[X.]ge Anforderung[X.] zu stell[X.] (vgl. S[X.]at, Urteile vom 30. September 2005 -
V [X.], [X.]-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014,
1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss).

Rechtsmittelbelehrung
Geg[X.] dieses Versäumnisurteil steht der säumig[X.] Partei der Ein-spruch
zu. Dieser ist beim [X.] in [X.] von einem an die-sem Gericht zugelass[X.][X.] Rechtsanwalt binn[X.] einer Notfrist von zwei Wo-ch[X.] ab der Zustellung
des Versäumnisurteils durch Einreichung einer [X.] einzuleg[X.].

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, geg[X.] das der Einspruch gerich-tet wird, bezeichn[X.] und die Erklärung [X.]thalt[X.], dass und, w[X.]n das [X.] nur teilweise eingelegt werd[X.] soll, in welchem Umfang geg[X.] dieses Urteil Einspruch eingelegt wird.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs-
und Verteidigungsmittel sowie Rüg[X.], die die Zulässigkeit der Klage betreff[X.], vorzubring[X.]. Auf Antrag kann die Vorsitz[X.]de des erk[X.]n[X.]d[X.] S[X.]ats die Frist für die Begründung verlän-26
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gern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechn[X.], dass das nachträgliche Vorbring[X.] nicht mehr zugelass[X.] wird.
Im Einzeln[X.]
wird auf die Verfahr[X.]svorschrift[X.] in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, §
339 und § 340 ZPO verwies[X.].

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland
Ri[X.] Dr. Göbel ist infolge

Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

[X.], d[X.] 15. Mai 2015

Die Vorsitz[X.]de

Stresemann

Vorinstanz[X.]:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2013 -
19 O 6010/12 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2014 -
12 [X.] -

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Meta

V ZR 56/14

08.05.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2015, Az. V ZR 56/14 (REWIS RS 2015, 11354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11354

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