Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 4 StR 488/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5025

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/02vom9. Januar 2003in der [X.] zu 1. und 2.: räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. zu 3.: Verabredung zum schweren Raub u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 26. April 2002, soweit es siebetrifft, in den Maßregelaussprüchen über die Anord-nung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaub-nis aufgehoben; die Aussprüche entfallen.2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwie folgt verurteilt: den Angeklagten [X.]wegen versuchten schweren Ban-dendiebstahls, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriffauf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten; den [X.] wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit [X.] auf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten und den [X.]wegen Verabredung zum schweren Raub in Tateinheit mitvorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen [X.] 3 -waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat esbestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihnen vor Ablauf von zwei Jahren keineFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die [X.] ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.Die Rechtsmittel haben nur zum [X.] Erfolg.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat zu den [X.] keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnungen der isolierten Sperrfristen nach§§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB können hingegen nicht bestehen blei-ben.Nach den Feststellungen ließen sich die Angeklagten von der [X.] , die als einzige von ihnen im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zuden jeweiligen [X.] fahren, wo sie die Gegenstand dieses Verfahrens [X.] Taten begingen, während die Fahrerin im PKW wartete. [X.] sie sich von ihr wieder davonfahren.Das [X.] hat die [X.] hinsichtlich der Angeklag-ten [X.]und [X.]lediglich pauschal damit begründet, sie hätten sich "[X.] Tat" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. [X.] Angeklagten S. stützt die [X.] die Maßregel darauf, daß er"die Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch Anfahrt zum Tatort [X.] desselben" begangen habe.Diese Erwägungen tragen die Maßregelaussprüche nicht. Zwar ist derrechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur- 4 -bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-ren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem [X.] begangen werden und sich daraus die mangelnde [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-hung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-det jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehungeiner Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb bedarfes in diesen Fällen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund [X.] umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. [X.]R StGB § 69 Abs. 1 [X.] und 7 m.w.[X.]). An einer solchen fehlt es hier. Darüber hinaus ergeben [X.] den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen- Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen einesKraftfahrzeugs nicht (vgl. hierzu [X.], Beschluß vom 5. November 2002 - 4StR 406/02 m.w.[X.]), zumal die Angeklagten lediglich in dem von einer anderenPerson geführten Kraftfahrzeug mitgefahren sind.Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung sol-che Feststellungen treffen lassen. Er hebt deshalb in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO die [X.]en auf.- 5 -Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die [X.] teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel freizustellen (§ 473Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 488/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 4 StR 488/02 (REWIS RS 2003, 5025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.