Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2014, Az. 1 WB 17/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2014, 2582

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Gegenstand

Anspruch auf Korrektur eines Vermerks über ein Personalgespräch


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des [X.], den Vermerk des [X.] über ein am 3. September 2013 mit ihm geführtes Personalgespräch zu korrigieren.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine auf 17 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 20.. enden. Er wurde am 26. November 20.. zum Oberstabsarzt ernannt. [X.]it Wirkung zum 14. [X.]ai 20.. erfolgte seine Versetzung von der [X.] in der Sanitätsstaffel [X.]u. auf einen nach Besoldungsgruppe [X.]/[X.] bewerteten Dienstposten Sanitätsstabsoffizier ... beim Sanitätsamt der [X.] in [X.].. Nach Auflösung des [X.] wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 2012 zum Kommando Sanitätsdienst der [X.] (Unterabteilung ...) in [X.]. versetzt. Seit dem 16. Oktober 2013 wird er als Leiter der [X.] in der Sanitäts... [X.]u. in [X.]u. verwendet.

3

Am 7. Juni 2013 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Personalgesprächs, um die ihn betreffende weitere Verwendungsplanung zu erörtern. In seinem E-[X.]ail-Schreiben vom 20. August 2013 teilte er seiner Personalführerin Folgendes mit:

„...

Im Rahmen des Personalgesprächs würde ich gerne neben der von Ihnen vorgeschlagenen Option des Verbleibs in der Unterabteilung ... [X.] die Option einer Rückkehr in die [X.] [X.]u. besprechen. Ebenso wäre ich auch sehr an möglichen Posten im Raum [X.]. interessiert. Dies kann neben einer Verwendung im kurativen Bereich auch eine Verwendung im Rahmen einer FüOrg sein, um die von Ihnen betonte Gesamtzeit von 2 Jahren FüOrg final abzuleisten. Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang auch, die [X.]öglichkeit einer förderlichen Verwendung zu prüfen, da meine Ambitionen Übernahme als Berufssoldat weiterhin bestehen. Zusätzlich hatte ich schon früher mit [X.] die [X.]öglichkeit eines festen Auslandsdienstpostens besprochen und habe gehört, dass nunmehr z.[X.] der Posten in [X.] frei wird, an dem ich bereits Interesse bekundet hatte. Auch diese [X.]öglichkeit würde ich gern im Personalgespräch erörtern.“

4

Das Personalgespräch fand am 3. September 2013 beim [X.] [X.] in [X.] statt. Über das Personalgespräch wurde am 20. September 2013 ein Vermerk gefertigt.

5

In Nr. 2.2 des Vermerks heißt es zum Thema „Vorstellungen und Wünsche des Soldaten“:

„[X.] Dr. ... wendet sich bezüglich seiner weiteren Verwendungsplanung an die Personalführung. In diesem Zusammenhang wünscht er, sowohl die Option des Verbleibs in der Unterabteilung ... [X.] als auch die einer Rückkehr in die [X.] [X.]u. zu erörtern. Weiterhin ist er an Verwendungen im Raum [X.]. als auch an Verwendungen im Ausland, hier insbesondere an den Standorten [X.] und [X.]o. interessiert.

In diesem Rahmen bekräftigt er ebenfalls seine Ambitionen des Wechsels in den Status eines Berufssoldaten und bittet die Personalführung erneut, eine förderliche Verwendung in Aussicht zu stellen.

Er thematisiert des Weiteren sein Dilemma bezüglich der Übernahme der väterlichen Praxis, in der vor kurzem ein Partner ausgeschieden sei und daher eine heimatnahe Verwendung in [X.]u. ihm die [X.]öglichkeit eröffnen würde, im elterlichen Betrieb unterstützend einzugreifen.“

6

In Nr. 2.3 des Vermerks heißt es zur „Planung [X.] [X.] Abteilung ...“:

„Seitens der Personalführung werden erneut die Grundzüge des Auswahlverfahrens zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach den Kriterien Eignung, Leistung, Befähigung und Bedarf dargestellt. Hierbei wird auf die besondere Bedeutung des [X.] und insbesondere auf die Bewährung in einer Verwendung im Bereich der Führung und Organisation hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann [X.] Dr. ... zwar sowohl die Rückkehr nach [X.]u. als auch der Verbleib in der [X.] ... des [X.] angeboten werden. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vorzeitiger Abbruch der gegenwärtigen [X.] sich gegebenenfalls nachteilig auf den weiteren Verwendungsaufbau und im Rahmen der in der Regel durchzuführenden ganzheitlich vergleichenden Betrachtung auf die Übernahmechancen in den Status des Berufssoldaten auswirken könnte.

Eine langfristige Verwendungsplanung, welche auch förderliche [X.]aßnahmen einschließt, kann gegebenenfalls nach positiv beschiedener [X.] in Aussicht gestellt werden. Auch vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren persönlichen Situation von [X.] Dr. ... sind im Vorfeld der für November 2013 vorgesehenen [X.] Aussagen über das Ergebnis nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird [X.] Dr. ... noch einmal auf die Fristen für eine zeitgerechte Vorlage eines Antrages auf die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten hingewiesen.

Die Dienstposten in [X.] und [X.]o. sind derzeit bis Anfang 2016 besetzt. Eine [X.]itbetrachtung in Verwendungen an diesen Standorten wird hiermit seitens der Personalführung zugesagt.

Nach einer Bedenkzeit entscheidet sich [X.] Dr. ..., an den Standort in [X.]u. zurückzukehren, sodass einvernehmlich folgende Verwendungsplanung festgelegt wird:

14.10.2013 bis 31.12.2015:

[X.] [X.]u. [X.]

([X.], [X.]/[X.] ...)

Verwendung als Leiter [X.].“

7

[X.]it E-[X.]ail-Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller die Korrektur des Vermerks über das am 3. September 2013 geführte Personalgespräch. Zur Begründung führte er aus, dass der Vermerk nach seiner Auffassung den Ablauf und Inhalt des Personalgesprächs nicht korrekt wiedergebe und durch eine fälschliche Darstellung ein falsches und sehr negatives Bild seiner Entscheidung und Person zeichne. Hierdurch könnten ihm Nachteile entstehen. Er fügte dem Antrag seine Stellungnahme mit einer „Richtigstellung [X.]“ bei.

8

[X.]it E-[X.]ail-Schreiben vom 6. November 2013 wies das [X.] [X.] den Antragsteller auf die „[X.]“ vom 1. Juli 2003 und die dort in Nr. 12 und Nr. 13 festgelegten Bestimmungen zum Gesprächsvermerk hin. Es führte aus, dass die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs vom 3. September 2013 von der [X.] Stelle nach bestem Wissen und Gewissen im Gesprächsvermerk vom 20. September 2013 festgehalten und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden seien. Seine Stellungnahme werde, wie im Telefonat vom 10. Oktober 2013 besprochen, an den entsprechenden Vermerk geheftet und in der Grundakte abgelegt. Sofern der Antragsteller die Aufnahme des Vermerks in die [X.] wünsche, werde er gebeten, seine Stellungnahme an seinen zuständigen [X.] weiterzuleiten, damit dieser die Stellungnahme ebenfalls in die [X.] aufnehmen könne.

9

[X.]it E-[X.]ail-Schreiben vom 20. Januar 2014 legte der Antragsteller gegen die Entscheidung des [X.], die Korrektur des Personalgesprächs-Vermerks abzulehnen, Beschwerde ein. Er legte im Einzelnen dar, dass er bereits im August 2013 eine Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gerichtet habe, in der er geäußert habe, durch seinen Vorgesetzten in der Unterabteilung ... des Kommandos Sanitätsdienst der [X.] gemobbt zu werden. Dadurch seien ihm Nachteile entstanden, was sich in der Ablehnung des Antrags auf Korrektur des Personalgesprächs-Vermerks zeige. Dieser Vermerk, bei dem es sich um eine Urkunde mit Anspruch auf wahrheitsgetreue Inhalte handele, verschweige Einiges aus dem Personalgespräch; gewisse Dinge seien wissentlich falsch dargestellt worden. Der Antragsteller fügte der Beschwerde erneut den (teilweise umformulierten) „[X.]“ bei, dessen Einarbeitung in den Vermerk über das Personalgespräch er beantragte.

Das [X.] - [X.] 2 - wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 18. Februar 2014 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Zur Begründung legte es dar, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Ablehnung der Korrektur des Vermerks mit E-[X.]ail-Schreiben vom 6. November 2013 mitgeteilt worden sei; der Antragsteller habe diese Nachricht am 7. November 2013 weitergeleitet, also spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber erlangt, dass der Gesprächsvermerk keine Berichtigung erfahren werde. Die Einlegung seiner Beschwerde vom 20. Januar 2014 sei erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 [X.] erfolgt. Darüber hinaus sei der Antragsteller durch die unterbliebene Korrektur des [X.] nicht beschwert. Ein Personalgespräch stelle eine vorbereitende [X.]aßnahme dar, denn es diene der [X.]itteilung bzw. Planung, wie ein Soldat eingesetzt werden solle. Der Gesprächsvermerk gebe lediglich den wesentlichen Inhalt des Personalgesprächs wieder; er fixiere ihn, damit für die (spätere und abschließende) Entscheidung über die Verwendung des Soldaten Anhaltspunkte ersichtlich seien. Diese Anhaltspunkte seien jedoch nicht verbindlich; vielmehr könne der Dienstherr im Rahmen seines pflichtgemäß auszuübenden Ermessens den Soldaten auch auf Dienstposten einsetzen, die in dem Personalgespräch bzw. in dem darüber anzufertigenden Vermerk keine Erwähnung gefunden hätten. In seinen dienstaufsichtlichen Feststellungen stellte das [X.] fest, dass der Personalgesprächsvermerk keinen Anlass für ein Einschreiten im Rahmen der Dienstaufsicht biete. Dass der Vermerk Fehler enthalte, sei nicht ersichtlich. Entsprechend Nr. 13 der „[X.]“ vom 1. Juli 2003 sei die Stellungnahme des Antragstellers zu dem strittigen Personalgesprächsvermerk demselbigen hinzugefügt worden. Nachteile aus dem Gesprächsvermerk seien nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei aus dem Gesprächsvermerk auch nicht abzuleiten, dass der Antragsteller seine Entscheidung, als Leiter der [X.] in der Sanitäts... [X.]u. in [X.]u. verwendet zu werden, aus selbstsüchtigen, persönlichen Interessen ohne Rücksicht auf seine Verpflichtungen getroffen habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18. [X.]ärz 2014 die Entscheidung des [X.] beantragt. Den Antrag hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 25. [X.]ärz 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seines [X.] wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er vertritt die Auffassung, dass die Unzulässigkeit seiner Beschwerde nicht infrage komme, weil „der [X.] als Bestandteil des Bossings/[X.]obbings“ nicht verfristen könne. Er bittet erneut um die Korrektur des strittigen [X.].

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt des [X.] vom 18. Februar 2014 und weist ergänzend darauf hin, dass auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Wahrnehmung des Antragstellers vom Inhalt des Personalgesprächs und der Wahrnehmung dieses Gesprächs durch seine Personalführerin verbleibe. Diesem Widerspruch sei erlasskonform durch Hinzufügen der Stellungnahme des Antragstellers zu dem strittigen Personalgesprächsvermerk Rechnung getragen worden.

Der Antragsteller verfügt seit dem 1. August 2009 über die zuletzt bis zum 21. Oktober 2018 verlängerte Genehmigung, im Rahmen einer Nebentätigkeit zahnärztliche Behandlungen in der von seinem Vater Dr. ... geführten „[X.]“ in G. durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - Az.: 335/14 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Das vom Antragsteller verfolgte [X.], das [X.] zu verpflichten, den Vermerk des [X.] vom 20. September 2013 über das am 3. September 2013 geführte Personalgespräch zu korrigieren und in den Vermerk den von ihm mit der Beschwerde vorgelegten „[X.]“ einzuarbeiten, betrifft eine truppendienstliche Maßnahme (Handlung) im Sinne des § 17 Abs. 3 [X.] und wurzelt in einer Streitigkeit um den Inhalt von [X.]. Für derartige Streitigkeiten ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 29 SG der Rechtsweg zu den [X.] - hier gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] zum [X.] - eröffnet.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SG ist über jeden Soldaten eine Personalakte zu führen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen ([X.]). Im Sinne dieses materiellen Personalaktenbegriffs (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 [X.] 89.90, 113.90 - BVerwGE 93, 28 <29> = [X.] 1991, 158 und vom 23. November 2011 - BVerwG 1 [X.] 5.11 - Rn. 11 m.w.N.) gehören die Vermerke über den Inhalt von [X.] mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer sowie dem [X.] zu den [X.] (ebenso: Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 [X.] 55.99 - [X.] 236.1 § 29 SG Nr. 4). Das ist so auch in Nr. 13 der „[X.]“ ([X.] [X.] 1(80) - 16-26-00/13) vom 1. Juli 2003 - im Folgenden: Richtlinie - festgelegt.

2. Der danach statthafte und zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des [X.] vom 6. November 2013, die vom Antragsteller angestrebte Korrektur des [X.] vom 20. September 2013 abzulehnen und stattdessen seine Stellungnahme mit dem „[X.]“ an den Gesprächsvermerk anzuheften und in der Personalgrundakte abzulegen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Der Senat lässt offen, ob die sachliche Unbegründetheit des Antrags schon daraus folgt, dass diese Entscheidung des [X.] - wie das [X.] in seinem Beschwerdebescheid vom 18. Februar 2014 darlegt - in Bestandskraft erwachsen ist, weil der Antragsteller dagegen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 [X.] Beschwerde eingelegt hat.

Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller in elektronischer Form ohne qualifizierte Signatur bekannt gegeben worden. Die elektronische Form stellt sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrens- und Prozessrecht nicht einen Unterfall der Schriftform dar, sondern einen durch spezielle normative Regelungen (vgl. z.B. § 126a BGB, § 3a [X.], § 55a VwGO) zugelassenen „Ersatz“ für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 [X.] 4.10 - Rn. 4). Fraglich ist, ob für Entscheidungen des [X.], die den Umgang mit [X.] betreffen, eine bestimmte Form, deren Einhaltung für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist, entweder vorgeschrieben oder aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist.

In der [X.] fehlen spezielle Regelungen zur elektronischen Kommunikation oder zur elektronischen Form von truppendienstlichen Maßnahmen und Entscheidungen. Im vorgerichtlichen Verfahren ist die Schriftform ausdrücklich nur für Bescheide auf Beschwerden bzw. auf weitere Beschwerden in § 12 Abs. 1 Satz 1 und in § 16 Abs. 4 [X.] angeordnet.

Insoweit könnte man für truppendienstliche Erstmaßnahmen den Grundsatz der [X.] nach § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Erwägung ziehen, demzufolge ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 23a [X.] es nicht ausschließt, einzelne Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 [X.]: Beschluss vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 [X.] 51.08 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 23 ff.; stRspr zu § 51 Abs. 1 [X.]: zuletzt Beschluss vom 12. August 2014 - BVerwG 1 [X.] 53.13 - juris Rn. 33). Die [X.] einer behördlichen Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] - die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Wehrbeschwerderecht unterstellt - besteht jedoch nur dann und nur insoweit, als für bestimmte Verwaltungsakte nicht allgemein oder in bestimmten Fällen eine spezifische Form entweder durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur des Verwaltungsakts oder den Umständen seines Erlasses ergibt (Kopp/[X.], [X.], 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 18). Hier könnte sich aus der Natur der strittigen Entscheidung des [X.] die Notwendigkeit ergeben, die Schriftform einzuhalten, weil in der Richtlinie vom 1. Juli 2003 für die Dokumentation des Inhalts des Personalgesprächs ausdrücklich die Schriftform festgelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund ließe sich erwägen, auch Entscheidungen der [X.] Stelle über Modifikationen oder die Korrektur des [X.] der Schriftform zu unterwerfen.

b) Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antragsteller gegenüber dem [X.] keinen Anspruch auf Korrektur des strittigen Vermerks über das Personalgespräch vom 3. September 2013 hat.

aa) Nähere Einzelheiten des Verfahrens bei der Fertigung der Vermerke über [X.] und über den Umgang mit Modifikations- und Korrekturwünschen des betroffenen Soldaten sind nicht in speziellen gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen festgelegt. Vielmehr bestimmt sich das diesbezügliche Verfahren ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier nach der genannten Richtlinie vom 1. Juli 2003. Diese Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit derartigen Verwaltungsvorschriften bindet das [X.] das ihm bei der Verwendungsplanung zustehende Planungs- und Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 [X.] 5.11 - BVerwGE 141, 271 = [X.] 449 § 3 SG Nr. 63, jeweils Rn. 34). Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Ein Soldat kann insoweit nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 36 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 [X.] 49.09 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 58 Rn. 23).

Hier stehen die Bestimmungen in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie vom 1. Juli 2003 der vom Antragsteller gewünschten Korrektur des [X.] entgegen. Danach ist der Inhalt des Personalgesprächs mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer bzw. [X.] sowie dem [X.] durch die personalbearbeitende Stelle in einem Gesprächsvermerk festzuhalten. Der Soldat bzw. die Soldatin bestätigt durch seine bzw. ihre Unterschrift die Kenntnisnahme vom Inhalt des Vermerks (Nr. 12 der Richtlinie). Die Erstausfertigung des Vermerks ist zur Grundakte zu nehmen, die [X.] zur [X.]/der Soldatin, sofern dieser bzw. diese damit einverstanden ist. Ebenso ist mit schriftlichen Stellungnahmen zu verfahren, die der Soldat bzw. die Soldatin nach Eröffnung des Vermerks hierzu abgibt (Nr. 13 der Richtlinie).

Die im E-Mail-Schreiben des [X.] vom 6. November 2013 mitgeteilte Handhabung entspricht diesen Bestimmungen. Dem Senat ist aus zahlreichen Wehrbeschwerdeverfahren bekannt, dass das in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie festgelegte Prozedere die ständige Verwaltungspraxis des [X.] bzw. der [X.] Stellen darstellt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

bb) Ein Anspruch auf Korrektur des [X.] in dem vom Antragsteller dargelegten Sinn ergibt sich auch nicht aus § 29 SG. Die insoweit allein in Betracht zu ziehende Bestimmung in § 29 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SG ermöglicht es einem Soldaten, zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme ist zur Personalakte zu nehmen. Einen Anspruch auf Korrektur eines Vermerks, den die personalbearbeitende Stelle über ein Personalgespräch niederlegt, eröffnet diese Vorschrift hingegen nicht.

Auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Schwärzung von [X.] (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 [X.] 55.99 - [X.] 236.1 § 29 SG Nr. 4) bleibt das Rechtsschutzanliegen des Antragstellers ohne Erfolg. Denn die Schwärzung von [X.] setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller die Stellen genau bezeichnet, deren Streichung bzw. Schwärzung er wünscht. Dies hat der Antragsteller in seinem „[X.]“ unterlassen.

Ein Vergleich dieses Textes, der auf gut drei [X.] 4 - Seiten (im [X.]) insgesamt 16 einzelne Komplexe umfasst, mit dem strittigen Personalgesprächsvermerk ergibt überdies, dass die Personalführerin in Nr. 2.2 des Vermerks fast wörtlich die vom Antragsteller zuvor schriftlich am 20. August 2013 angekündigten [X.] wiedergegeben hat. Dass er auch Aspekte der Nähe zur Praxis seines [X.] „thematisiert“ habe, hat der Antragsteller in seinem „[X.]“ nicht bestritten, sondern insoweit nur ausgeführt, dass seine Entscheidung für die Verwendung in Mu. unabhängig davon gefallen sei, ob dies durch die Heimatnähe zusätzliche Vorteile bieten würde. Es war in diesem Zusammenhang naheliegend, im Gesprächsvermerk Tätigkeiten des Antragstellers in der Praxis des [X.] als Abwägungsaspekt zu erwähnen, weil der Antragsteller seit mehreren Jahren durchgehend über eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt.

Die Gesichtspunkte, die die Personalführerin in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 des Vermerks dokumentiert hat, tauchen mit diesem Inhalt - allerdings in ausführlicherer Darlegung und mit einer Einbettung in die vom Antragsteller detailliert referierte Motivlage - auch in seinem „[X.]“ auf.

Der „[X.]“ lässt unmissverständlich erkennen, dass der Antragsteller nicht die Schwärzung oder Streichung bestimmter, genau definierter Textstellen anstrebt, sondern vor allem zur Erläuterung seiner Versetzungswünsche deren persönlichen und atmosphärischen Kontext in dem Personalgesprächsvermerk festgehalten wissen will. Gerade für dieses Anliegen des Antragstellers ist die vom [X.] verfügte Beifügung seiner Stellungnahme mit dem „[X.]“ zu dem Gesprächsvermerk die einzig sachgerechte und angemessene Maßnahme, weil sie der ergänzenden Information der Personalführung dienen kann, ohne den zentralen Zweck des [X.] zu unterlaufen, nur die „wesentlichen“ Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer festzuhalten. Mit seinen Richtigstellungswünschen lässt der Antragsteller diesen zentralen Zweck des Vermerks unbeachtet und verkennt, dass der Gesprächsvermerk kein Wortprotokoll des Personalgesprächs sein soll.

Meta

1 WB 17/14

25.09.2014

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 29 Abs 1 S 3 SG, § 29 Abs 1 S 1 SG, § 29 Abs 5 S 1 SG, § 29 Abs 5 S 2 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2014, Az. 1 WB 17/14 (REWIS RS 2014, 2582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2582

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