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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:131016BVZR68.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 68/16
vom
13. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
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2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 4 gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 24.
Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1, 2
und 4
tragen die Kosten des [X.] mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 177.582
Gründe:
1. Bei Einlegung der Beschwerde warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach dem Umfang der Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen auf, in denen ein formungültiges Angebot nicht in-nerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist angenommen wird. Dieser Zulas-sungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 13. Mai 2016 (V
[X.],
[X.], 646 ff.) entschieden worden ist. Die Revision der Beklagten wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112).
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2. Dieser zweite Fall liegt hier vor.
a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von den Beklagten für richtig ge-haltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Ein auf den
Ab-schluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen [X.] gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzu-sehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach §
311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der [X.] zustande kommt (Senat, Urteil vom 13. Mai 2016 -
V [X.], [X.], 646
Rn. 21, 28).
b) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von [X.]. Sie wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des [X.] erforderten. Die angestrebte Revision hat deshalb keine Aus-sicht auf Erfolg.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs.
2 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der zuerkannten Klageforderung.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Kazele
Göbel
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
8 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.02.2016 -
4 [X.] -
5
Meta
13.10.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. V ZR 68/16 (REWIS RS 2016, 4039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4039
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