Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2013, Az. B 13 R 19/12 R

13. Senat | REWIS RS 2013, 7394

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Rechtsmittelbelehrung - Inhalt - keine Unrichtigkeit trotz fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form


Leitsatz

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf in elektronischer Form einzulegen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2010 wird verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und dabei zunächst um die Frage, ob die nach Ablauf eines Monats erhobene Berufung der [X.] die Frist gewahrt hat, weil die Rechtsmittelbelehrung des [X.] keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung in elektronischer Form enthielt.

2

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab [X.] bis zum 31.5.2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren; im Übrigen hat es die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 11.11.2010). Die Rechtsmittelbelehrung des der [X.] am 24.11.2010 zugestellten [X.] enthält den Hinweis, dass die Berufung innerhalb eines Monats beim [X.] L[X.], dessen Anschrift und Fax-Nummer angegeben waren, "schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" einzulegen sei. Diese Frist sei aber auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim [X.] Kassel schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde.

3

Die Beklagte hat mit einem am 28.3.2011 beim L[X.] eingegangenen Schreiben vom 18.2.2011 Berufung eingelegt und geltend gemacht, beim Kläger lägen weder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung noch eine quantitativ ausreichende Minderung des Leistungsvermögens vor. Ihr Rechtsmittel sei auch zulässig; weil die Rechtsmittelbelehrung des [X.] keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung über das elektronische Postfach des L[X.] enthalte, sei sie unvollständig, sodass ihr nach § 66 Abs 2 [X.]G eine Jahresfrist zur Verfügung stehe. Die Beklagte hat insoweit auf ein Schreiben des Vorsitzenden des 5. Senats des B[X.] vom 7.2.2011 zu einem anderen Verfahren (B 5 R 18/11 B) verwiesen; im Hinblick darauf hat sie beantragt, "die Berufung zuzulassen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen".

4

Das L[X.] hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 13.4.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei fristgerecht eingelegt, weil die Rechtsmittelbelehrung des [X.] unvollständig und somit unrichtig gewesen und daher die Jahresfrist maßgeblich sei. Nach der Rechtsprechung des B[X.] gehöre zu den wesentlichen Einzelheiten einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung auch die Belehrung über die für das Rechtsmittel vorgeschriebene Form. Das umfasse auch die gemäß § 65a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 1 und [X.] der Verordnung des [X.] Ministers der Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr bei [X.] Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom [X.], GVBl 699 ) ab 17.12.2007 beim [X.] L[X.] für alle Verfahren zugelassene Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente. Dies sei kein Unterfall der Schriftform und auch keine bloße "Auch-Möglichkeit", sondern eröffne einen weiteren "[X.]" für die Berufungseinlegung, den eine vollständige Rechtsmittelbelehrung aufzeigen müsse. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form die Rechtsmittelbelehrung unübersichtlich mache oder überfrachte. In der Sache hat das L[X.] die Berufung der [X.] für begründet erachtet.

5

Der Kläger rügt mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision, das Berufungsgericht habe das Rechtsmittel der [X.] zu Unrecht als fristgerecht angesehen und deshalb verfahrensfehlerhaft in der Sache entschieden. Bei der vom Gesetz eröffneten Möglichkeit, Schriftsätze auch auf elektronischem Weg an das Gericht zu übermitteln, handele es sich lediglich um eine besondere Übertragungsweise und damit um die Regelung einer Unterform der Schriftform. Eine gesonderte Belehrung hierüber sei daher nicht erforderlich. Er nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des 7. Senats des [X.] L[X.] (vom 20.6.2011 - L 7 AL 87/10 - Juris), der die Notwendigkeit einer Belehrung auch über die elektronische Form mit zutreffenden Gründen verneint habe.

6

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] Landessozialgerichts vom 13. April 2012 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2010 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.] [X.]G) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Es fehlt eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung, denn die Berufung der [X.] ist verfristet und deshalb unzulässig (vgl [X.]-2400 § 24 [X.] Rd[X.] 14 f; [X.]-7610 § 823 [X.] S 8).

Das [X.] hat die von der [X.] vier Monate nach Zustellung des [X.] eingelegte Berufung zu Unrecht als fristgemäß angesehen. Maßgeblich ist die Monatsfrist nach § 151 Abs 1 [X.]G, während die Jahresfrist des § 66 Abs 2 [X.] [X.]G hier nicht anwendbar ist. Eine Rechtsmittelbelehrung, die - wie jene des [X.] - keinen Hinweis auf die an dem Rechtsmittelgericht (oder dem Ausgangsgericht) bereits eröffnete Möglichkeit der elektronischen Kommunikation enthält, ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht "unrichtig" iS dieser Vorschrift (dazu unter 1.). Da der [X.] auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (dazu unter 2.), ist ihre Berufung unter Aufhebung des [X.]-Urteils als unzulässig zu verwerfen (§ 170 Abs 2 [X.] iVm § 158 [X.] [X.]G).

1. Die Rechtsmittelbelehrung eines [X.] ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht "unrichtig" iS von § 66 Abs 2 [X.] [X.]G, wenn sie die Möglichkeit der Berufungseinlegung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht erwähnt, obwohl für das betreffende [X.] (oder das ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung benannte [X.], vgl § 151 Abs 2 [X.] [X.]G) nach § 65a Abs 1 [X.]G iVm einer Verordnung der dort näher bezeichneten zuständigen Stelle die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen ist.

Letzteres ist hier der Fall: Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des [X.] (§§ 162, 202 [X.] [X.]G iVm § 560 ZPO) hat das [X.] von der in § 65a Abs 1 [X.] [X.]G eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht und gemäß § 1 iVm [X.] 1 [X.] der Verordnung des [X.] Ministers der Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr bei [X.] Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom [X.], GVBl 699 ) ab 17.12.2007 die Einreichung elektronischer Dokumente in [X.] beim [X.] [X.] geführten Verfahren zugelassen (dasselbe gilt gemäß [X.] 1 [X.] [X.] auch für das [X.] Kassel).

a) Gemäß § 66 Abs 1 [X.]G (hier anzuwenden in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung von Art 4 [X.] des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz <[X.]> vom 22.3.2005, [X.] 837) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder, was hier allein in Frage kommt, "unrichtig" erteilt, so ist nach § 66 Abs 2 [X.] [X.]G - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angegriffenen Entscheidung zulässig.

b) Unrichtig iS des § 66 Abs 2 [X.] [X.]G ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs 1 [X.]G als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt: (1) den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), (2) die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, (3) deren bzw dessen Sitz und (4) die einzuhaltende Frist (B[X.]E 69, 9, 11 = [X.]-1500 § 66 [X.] 3).

Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (B[X.]E 79, 293, 294 = [X.]-1500 § 66 [X.]), aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl B[X.]E 1, 194, 195; B[X.]E 1, 254, 255; B[X.]E 7, 1, 2; B[X.]E 11, 213, 215; B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 6; [X.]-1500 § 66 [X.] f). Dem entspricht im Ergebnis weitgehend die neuere Rspr des [X.] und des [X.], nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen ([X.] Urteil vom [X.] - 4 C 2/01 - [X.] 310 § 58 VwGO [X.] = Juris Rd[X.] 12; [X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.]/12 - [X.]/NV 2013, 434 Rd[X.] 15, jeweils mwN; anders möglicherweise noch der 3. Senat des [X.]: Beschluss vom 12.10.2012 - [X.]/12 - [X.]/NV 2013, 177 Rd[X.] 22). Die Notwendigkeit einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs hat der Gesetzgeber zudem in § 36 [X.]B X, § 6 Wehrdisziplinarordnung und § 50 Abs 2 OWiG sowie in § 9 Abs 5 [X.] ArbGG, § 39 [X.] FamFG, § 48 Abs 2 [X.] des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in [X.], § 35a [X.] StPO und - künftig - in § 232 [X.] ZPO (in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des [X.] einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012, [X.] 2418) zum Ausdruck gebracht (vgl auch § 195 Abs 2 [X.] 3 [X.] für Bescheide der Entschädigungsbehörde sowie § 360 Abs 1 [X.] 2 [X.] für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens ein geringeres Schutzniveau maßgeblich sein soll, als es in den soeben genannten Vorschriften vorgegeben ist.

c) Die hiernach notwendige Belehrung auch über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erfordert es derzeit jedoch nicht, dass auch auf die für das betreffende Gericht durch Rechtsverordnung bereits zugelassene Möglichkeit der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze in der Form eines elektronischen Dokuments hingewiesen wird.

aa) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die "elektronische Form" (genauer: die elektronische Übermittlung von Erklärungen an das Gericht in Gestalt eines elektronischen Dokuments) lediglich einen Unterfall bzw eine Sonderform der Schriftform darstellte, wie dies zum Teil vertreten wird (vgl Ellenberger in [X.], [X.], 72. Aufl 2013, § 126a Rd[X.] 1; [X.], jurisPR-ITR 24/2009 [X.] 5; [X.], jurisPR-ITR 15/2011 [X.] 5; zur Rechtslage vor Erlass des [X.] ausführlich [X.], Das elektronische Verwaltungsverfahren, Diss [X.] 2004, [X.]48 ff, 180 f, 198, 210 ff). Es handelt sich vielmehr bei der elektronischen Form iS des § 65a [X.]G um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein [X.], BT-Drucks 15/4067 [X.] f - unter VI.). Dies sollte den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eröffnen, "elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der - herkömmlich papiergebundenen - Schriftform oder der mündlichen Form" rechtswirksam zu verwenden (aaO [X.] - unter [X.]). Die hierdurch geschaffene Trias gleichrangiger prozessualer Formen - schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - kommt auch im Wortlaut des § 158 [X.] [X.]G zum Ausdruck. Das schließt es aus, die (prozessuale) elektronische Form lediglich als Unterfall der Schriftform anzusehen und deshalb eine Belehrung über die Schriftform so zu behandeln, als umfasse sie zugleich eine Belehrung hinsichtlich der Übermittlung in elektronischer Form (als elektronisches Dokument) erstellter Erklärungen.

bb) Dennoch ist es - jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage - nach § 66 Abs 1 [X.]G nicht geboten, in Rechtsbehelfsbelehrungen hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs dann, wenn für das betreffende Gericht die elektronische Form durch Rechtsverordnung zugelassen ist, stets auch auf die Möglichkeit der Verwendung dieser Form und ihre Voraussetzungen hinzuweisen. Entgegen der Rechtsmeinung des [X.] führt allein die Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form nicht automatisch dazu, dass diese schon deshalb und schon jetzt als "Regelweg" iS von § 66 Abs 1 [X.]G anzusehen ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

(1) Auch nach der Änderung bzw Ergänzung der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung durch das [X.] findet in den spezifischen Vorschriften des [X.]G, die nähere Vorgaben zur Art und Weise der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln machen, die elektronische Form keine Erwähnung. Das gilt für die Klageerhebung (§ 90 [X.]G: "schriftlich oder zur Niederschrift") ebenso wie für die Einlegung der Berufung 151 Abs 1 und 2 [X.]G: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der [X.] (§ 145 Abs 1 [X.] [X.]G: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Revision (§ 164 Abs 1 [X.] [X.]G: "schriftlich"), der [X.] (§ 160a Abs 1 [X.] [X.]G: "Beschwerdeschrift"), der sonstigen Beschwerden (§ 173 [X.] und 2 [X.]G: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Erinnerung gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten (§ 178 [X.] iVm § 173 [X.]G: "schriftlich oder zur Niederschrift") sowie der Anhörungsrüge (§ 178a Abs 2 [X.] [X.]G: "schriftlich oder zur Niederschrift"), in gleicher Weise aber auch für Anträge auf [X.] (§ 138 [X.]G), Urteilsergänzung (§ 140 [X.]G) oder auf Erlass von Anordnungen im einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b [X.]G). Lediglich am Rande ist in § 160a Abs 1 [X.] bzw in § 164 Abs 1 [X.] [X.]G bestimmt, dass die [X.] zur Beifügung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils nicht gilt, "soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden".

Diese [X.]falls beiläufige Einbeziehung der elektronischen Form in die Grundnormen des [X.]G zur Art und Weise der Einlegung von Rechtsbehelfen belegt, dass der Gesetzgeber diese Form zwar grundsätzlich auch hierfür erlauben wollte. Er hat aber offenkundig noch keine Veranlassung gesehen, sie neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleich gewichtige Form und weiteren Regelweg zu normieren. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl [X.] [X.]E 107, 395, 416 f = [X.] 4-1100 Art 103 [X.] 1 Rd[X.]7; s auch [X.] vom 22.5.2012 - 2 BvR 2207/10 - Juris Rd[X.] 3: " Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen."). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Vorschrift des § 65a [X.]G zur elektronischen Form befasst sich nicht einmal ausdrücklich mit der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln.

Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in § 158 [X.] [X.]G. Zwar sind hier die drei prozessualen Formen ausdrücklich nebeneinandergestellt ("nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift"). Die genannte Vorschrift wendet sich jedoch von vornherein nicht an die Rechtsuchenden, sondern enthält Vorgaben für das Gericht. Zudem ist sie im Vergleich zu entsprechenden Bestimmungen anderer Prozessordnungen über die Behandlung unzulässiger Rechtsmittel (zB § 125 Abs 2 [X.] VwGO, § 522 Abs 1 ZPO; s auch § 169 [X.]G für die Revision) hinsichtlich der "gesetzlichen Form" wesentlich detaillierter (und insoweit singulär); nur aus diesem Grund bedurfte sie bei Einführung der elektronischen Form einer redaktionellen Anpassung, weil sie ansonsten unvollständig geworden wäre (vgl BT-Drucks 15/4067 [X.]2 - zu Art 4, zu [X.] 16 <§ 158>). Eine weitergehende Regelungsabsicht, namentlich die Etablierung der elektronischen Form als gleich gewichtiger Regelform, hat der Gesetzgeber damit jedoch nicht verfolgt.

(2) Das Erfordernis einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs ist, wie bereits ausgeführt (s oben unter b), aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten erweiternden Auslegung des § 66 Abs 1 [X.]G herzuleiten. In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 [X.] GG; s hierzu zB [X.]E 40, 272, 275) soll die Regelung in § 66 [X.]G verhüten helfen, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft. Ziel einer jeden Rechtsbehelfsbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs einzuleiten (B[X.]E 79, 293, 294 = [X.]-1500 § 66 [X.]). Ausgerichtet auf dieses Ziel genügt es, über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften zu informieren (B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 6). Infolgedessen muss eine "richtige" Belehrung nicht stets [X.] tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen; es reicht aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenkt ([X.]-1500 § 66 [X.] 1 Rd[X.] 6 am Ende).

Das ist bei einer Rechtsmittelbelehrung, die sich hinsichtlich der formalen Anforderungen auf die "klassischen" und allgemein gebräuchlichen Möglichkeiten einer schriftlichen oder mündlichen (zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) Einlegung der Berufung beschränkt, jedenfalls derzeit noch ersichtlich der Fall. Sie zeigt den Beteiligten die regelmäßig [X.] Bürgern - auch soweit sie nicht über informationstechnische Spezialkenntnisse und eine spezifische technische Ausstattung verfügen - offenstehenden Wege für die Einlegung des Rechtsmittels klar und deutlich auf (vgl B[X.]E 42, 140, 144 = [X.] 1500 § 84 [X.] 4). Die hier in Rede stehende Rechtsmittelbelehrung trägt auch in keiner Weise zu einer formwidrigen oder verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs bei (vgl [X.]-1500 § 66 [X.] 1 Rd[X.] 6). Sie enthält keine Inhalte, die - bei abstrakter Betrachtungsweise - geeignet sein könnten, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder, was hier von besonderer Bedeutung ist, die Beteiligten von Erkundigungen über möglicherweise im Einzelfall bestehende weitere Möglichkeiten abzuhalten. Sie macht insbesondere keine Angaben, die von Rechtsuchenden dahingehend verstanden werden könnten, dass eine Berufungseinlegung auf elektronischem Weg ausgeschlossen sei.

(3) Die Möglichkeit, Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren als elektronisches Dokument dem Gericht elektronisch zu übermitteln, hat allein durch ihre rechtliche Zulassung in § 65a [X.]G iVm einer ausfüllenden Rechtsverordnung noch keine solche praktische Bedeutung erlangt, dass es geboten wäre, die Beteiligten zum Schutz vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit (vgl B[X.]E 42, 140, 144 = [X.] 1500 § 84 [X.] 4) auch auf diese Form notwendig hinzuweisen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der mit einer rechtswirksamen elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht gemäß § 65a [X.]G verbundene Aufwand bei Weitem denjenigen übersteigt, der mit einer Übermittlung auf herkömmliche Weise (schriftlich oder zur Niederschrift) einhergeht. Auch wenn die erforderlichen IT-Geräte und ein ausreichend leistungsfähiger Zugang zum [X.] mittlerweile in breiten Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen (zur Berücksichtigung eines [X.]-Anschlusses für die Nachrichtenübermittlung bei der Bemessung des Regelbedarfs nach dem [X.]B II vgl B[X.] Urteil vom 12.7.2012 - B 14 A[X.]53/11 R - Rd[X.] 74, zur Veröffentlichung in [X.] 4-4200 § 20 [X.] 17 vorgesehen), wird zusätzlich nach § 2 iVm [X.] 2 [X.] 1 ElRVerkV [X.] eine spezielle Zugangs- und Übertragungssoftware (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP) benötigt. Diese wird zwar von der [X.] kostenfrei zur Verfügung gestellt, doch muss der Nutzer ihre fehlerfreie Installation, Konfiguration und Bedienung selbst bewerkstelligen. Außerdem ist zur Anbringung der für die Rechtsmitteleinlegung vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 2 und [X.] 2 [X.] 2 ElRVerkV [X.]) nicht nur ein Kartenlesegerät, sondern auch eine gültige Signaturkarte erforderlich, die - kostenpflichtig - in einem zeitintensiven Identifizierungsverfahren bei einem zugelassenen Anbieter erworben werden muss.

Dieser einer elektronischen Übermittlung in gerichtlichen Verfahren notwendig vorausgehende Zusatzaufwand von erheblichem Ausmaß - insbesondere hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur - hat nach Einschätzung der Bundesregierung dazu geführt, dass die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten auch zehn Jahre nach dessen Einführung "weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist" (Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom [X.], BT-Drucks 17/12634 [X.] - unter A. ), sodass auch heute noch die Kommunikation mit der Justiz "fast ausschließlich auf Papier" basiert (aaO). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls Ende 2010 und auch derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zwingend eine Belehrung auch über die Möglichkeiten einer elektronischen Kommunikation mit den Gerichten erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als Bürger oder Behörden in der Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP ohnehin ein Verzeichnis derjenigen Gerichte vorfinden, mit denen die elektronische Kommunikation möglich ist.

(4) Aber auch auf Seiten der Gerichte ist die Fähigkeit zur elektronischen Kommunikation noch längst nicht überall gegeben (vgl BT-Drucks 17/12634 aaO). Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des [X.] im November 2010 war im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in fünf von sechzehn Ländern (in [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) sowie beim B[X.] die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Daran hat sich bis heute nichts Grundlegendes geändert. Seither ist die elektronische Form zusätzlich nur für die Sozialgerichte in [X.] (zeitlich gestaffelt ab 1.4.2011, 1.7. bzw 1.10.2012, s § 1 iVm [X.] [X.], 5, 24, 35 der [X.], GVBl [X.] 190) sowie in [X.] (ab 1.1.2013, s § 1 iVm [X.] der [X.], GVBl [X.] 551) zugelassen worden. Mithin kann auch jetzt noch in lediglich sieben von sechzehn Ländern die elektronische Form im Sozialgerichtsprozess genutzt werden, wobei so bevölkerungsreiche Länder wie [X.], [X.] und [X.] diese Form noch nicht eröffnet haben. Dies belegt, dass es jedenfalls derzeit nicht gerechtfertigt ist, bei Betrachtung des gesamten Geltungsbereichs des [X.]G die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen in elektronischer Form als "Regelweg" der Rechtsmitteleinlegung iS der Schutzvorschrift des § 66 Abs 2 [X.]G anzusehen. Ob dies anders zu beurteilen ist, sobald alle Gerichte durch Bundesgesetz verpflichtet sind, ab einem bestimmten Zeitpunkt die elektronische Kommunikation zu ermöglichen, ist hier nicht zu entscheiden, zumal die entsprechenden Regelungen gemäß dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BT-Drucks 17/12634, s dort Art 4 [X.] 1, Art 24 und 25) noch nicht verabschiedet sind.

(5) Zu berücksichtigen ist auch, dass die Anforderungen des § 66 Abs 1 [X.]G an Rechtsbehelfsbelehrungen nicht nur für solche in gerichtlichen Entscheidungen, sondern ebenso für Rechtsbehelfsbelehrungen in ([X.] maßgeblich sind. Während von einem [X.] erwartet werden kann, dass es den landesrechtlichen Bestimmungen zur Eröffnung der elektronischen Form in diesem Gerichtszweig zeitnah Rechnung trägt, ist dies bei Sozialversicherungsträgern mit Sitz außerhalb des betreffenden [X.] faktisch sehr viel schwieriger zu gewährleisten. Auch solche - insbesondere bundesweit zuständige - Träger haben aber vielfach Belehrungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen bei Gerichten anderer Länder als demjenigen ihres Sitzes zu erteilen (vgl die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in § 57 Abs 1 und 2 [X.]G). Deshalb würde es zu einer Häufung unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrungen und damit zu einer Bindung der Beteiligten an entsprechende Bescheide (§ 77 [X.]G) erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 66 Abs 2 [X.]G führen, sähe man zwingend eine Belehrung über die elektronische Form als weiteren Regelweg auch für den Fall vor, dass diese noch vor einer bundesweit einheitlichen Einführung im Rahmen der "Öffnungsklausel" des § 65a Abs 1 [X.]G bereits lokal zugelassen wurde. Dass der Gesetzgeber des § 65a [X.]G diese Auswirkungen gewollt oder in Kauf genommen hätte, ist nicht ersichtlich.

(6) Soweit sich die oberstgerichtliche Rechtsprechung bislang damit befasst hat, sieht auch sie keine Notwendigkeit, in Rechtsbehelfsbelehrungen über die Möglichkeit einer Einlegung in elektronischer Form zu belehren. So hat der 11. Senat des B[X.] in einem Fall, in dem die Rechtsmittelbelehrung des [X.]-Urteils keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde in elektronischer Form enthielt, trotz Rüge einer deswegen fehlerhaften Belehrung die Monatsfrist - wenn auch ohne nähere Begründung - für maßgeblich gehalten (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 11 [X.] 194/09 B - Juris Rd[X.] 2; s auch Rd[X.]). Der 3. Senat des [X.] hat entschieden, dass die Familienkassen in ihren Bescheiden auch dann nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form hinweisen müssen, wenn sie durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen Zugang iS von § 87a Abs 1 [X.] [X.] eröffnet haben (Beschluss vom [X.], [X.]/NV 2010, 830 Rd[X.]; Beschluss vom 12.10.2012, [X.]/NV 2013, 177 Rd[X.] 22). In diesem Sinne hat auch der 1. Senat des [X.] im Rahmen eines Streits über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nach summarischer Prüfung erkannt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig iS von § 356 Abs 2 [X.] ist, wenn sie zwar auf die Notwendigkeit der Einspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift, nicht aber zugleich auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (§ 87a [X.]) hinweist (Beschluss vom 12.12.2012, [X.]/NV 2013, 434 Rd[X.] 16 ff).

2. Die nach alledem für die Einlegung der Berufung maßgebliche Monatsfrist des § 151 Abs 1 [X.]G hat die Beklagte mit ihrem (in Papierform vorgelegten) Schriftsatz vom 18.2.2011, der am 28.3.2011 beim [X.] einging, nicht gewahrt.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Antrag der [X.] in der Berufungsschrift vom 18.2.2011, "die Berufung zuzulassen", sinngemäß als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen wäre, bedürfte es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Nachholung dieser grundsätzlich ihm obliegenden Entscheidung (§ 67 Abs 4 [X.]G). Denn aus Rechtsgründen scheidet eine positive Bescheidung des [X.] hier von vornherein aus (vgl [X.] [X.] 310 § 60 VwGO [X.] 145 - Juris Rd[X.] 9; s auch B[X.]E 71, 17, 19 f = [X.]-4100 § 103 [X.] 8 [X.]9 zu einem Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung durch das Revisionsgericht).

Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise auf ein Schreiben des Vorsitzenden des 5. Senats des B[X.] vom 7.2.2011 in einem anderen Verfahren berufen; hiernach stehe, wenn in der Rechtsmittelbelehrung eines [X.]-Urteils ein Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Rechtsmitteleinlegung beim B[X.] fehle, zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Jahresfrist des § 66 Abs 2 [X.] [X.]G zur Verfügung. Selbst wenn aufgrund dieses Schreibens bei der [X.] ein Irrtum über die maßgebliche Frist entstanden sein sollte und fehlendes Verschulden iS von § 67 Abs 1 [X.]G ausnahmsweise bejaht werden könnte (vgl [X.] Beschluss vom [X.]/09 - Juris Rd[X.] 6), hat dies jedenfalls für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Denn die Beklagte kann das genannte Schreiben vom 7.2.2011 frühestens am selben Tag erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt war aber im hier zu entscheidenden Fall die Berufungsfrist längst abgelaufen.

3. Der erkennende Senat kann abschließend durch Urteil entscheiden, ohne zuvor gemäß § 41 Abs 2 [X.]G beim 5. Senat anzufragen. Eine abweichende "Entscheidung" des 5. Senats iS der genannten Vorschrift ist bislang nicht ergangen; Schreiben an Verfahrensbeteiligte zählen hierzu nicht.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 19/12 R

14.03.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Kassel, 11. November 2010, Az: S 8 R 614/07, Urteil

§ 151 Abs 1 SGG, § 158 S 1 SGG, § 66 Abs 1 SGG, § 66 Abs 2 S 1 SGG, § 65a Abs 1 S 1 SGG, § 1 ElRVerkV HE, § 2 ElRVerkV HE, Anl 1 Nr 77 ElRVerkV HE, Anl 2 Nr 2 ElRVerkV HE, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2013, Az. B 13 R 19/12 R (REWIS RS 2013, 7394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7394

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I B 127/12

III B 66/12

2 BvR 2207/10

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