Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XII ZB 357/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 528

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Gegenstand

Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung des Bevollmächtigten im eigenen Namen


Leitsatz

Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16, FamRZ 2017, 552).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die 1926 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. [X.] erteilte sie den Beteiligten zu 3 und 4 (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine notarielle Vorsorgevollmacht.

2

Nachdem sich herausstellte, dass die Bevollmächtigten Teile des Vermögens der Betroffenen für eigene Zwecke verwandt hatten, hat das Amtsgericht für die Betroffene eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimpflegevertrags, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen [X.], Haus- und Grundstücksangelegenheiten und Widerruf der Vollmacht.

3

Das [X.] hat die Beschwerden der Bevollmächtigten verworfen. Hiergegen wenden sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Bevollmächtigten folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - [X.] 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 [X.]).

6

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

7

a) Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde der Bevollmächtigten im eigenen Namen unzulässig sei, weil sie nicht beschwerdebefugt seien. Die Beschwerdeberechtigung richte sich ausschließlich nach § 59 FamFG. Die Vorsorgevollmacht verleihe den Bevollmächtigten kein eigenes subjektives Recht. Es begründe auch kein eigenes Beschwerderecht, nicht zum Betreuer bestellt worden zu sein.

8

b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

9

aa) Dass das [X.] die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 und 4 eingelegte Beschwerde dahin ausgelegt hat, dass sie im Namen und Auftrag dieser eingelegt worden ist, ist rechtsbeschwerderechtlich vertretbar und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Zutreffend führt das [X.] aus, dass sich weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG eine eigene Beschwerdeberechtigung des [X.] gegen die Einrichtung einer Betreuung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - [X.] 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 6 [X.]).

bb) Gleichwohl hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht geprüft, ob sich ein Recht der Bevollmächtigten zur Beschwerde im eigenen Namen möglicherweise aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergibt, obwohl hierzu aufgrund des Akteninhalts Anlass bestanden hat.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG - also als Bevollmächtigter, sofern der Aufgabenkreis betroffen ist - in Betreuungsverfahren nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist. Die Beteiligung erfolgt dann einheitlich und nicht aufgespalten in verschiedene Funktionen. Soweit eine Person – wie hier – bereits [X.] ist, kommt ihre zusätzliche Hinzuziehung nach § 7 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht, weil die Hinzuziehung nur für weitere Personen, nicht aber für dieselbe Person in einer weiteren Beteiligtenrolle vorgesehen ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - [X.] 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 9 f. [X.]).

Legt der Bevollmächtigte entgegen § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht daher vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann. Entsprechende Anhaltspunkte können sich nicht nur aus Beschwerdeschrift und -begründung, sondern aus dem gesamten Akteninhalt ergeben. Nachdem es gemäß § 65 Abs. 1 FamFG nicht zwingend einer Beschwerdebegründung bedarf, kann der Beschwerdeführer derartige Gesichtspunkte zudem in einer Stellungnahme auf den Hinweis darlegen, den das Beschwerdegericht vor der [X.] zu erteilen hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - [X.] 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 13 [X.]).

Als Vertrauensperson kommt in [X.] auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - [X.] 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 15 ff. [X.]). Von einem §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - [X.] 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 24 [X.]).

(2) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das [X.], das schon den erforderlichen Hinweis nicht erteilt hat, hat nicht geprüft, ob die Bevollmächtigten auch Personen des Vertrauens im Sinne der §§ 303 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG sind.

Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Akteninhalt erscheint es möglich, dass die Bevollmächtigten auch Personen des Vertrauens der Betroffenen sind. In ihrer Anhörung hat die Betroffene angegeben, dass sie außer den Bevollmächtigten sonst niemanden mehr habe, der ihr näher wäre. Ferner hat sie erklärt, dass sie den Bevollmächtigten vertraue und diese weiterhin bei sich haben möchte.

Das [X.] hätte mithin im Rahmen seiner – die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffenden – Amtsermittlungspflicht der Frage nachgehen müssen, ob die Bevollmächtigten nicht nur Bevollmächtigte, sondern auch Vertrauenspersonen der Betroffenen sind und ihre Beschwerde im Interesse der Betroffenen eingelegt haben.

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 357/19

11.12.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Itzehoe, 17. Juli 2019, Az: 4 T 194/19

§ 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 303 Abs 4 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XII ZB 357/19 (REWIS RS 2019, 528)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 436-437 REWIS RS 2019, 528

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 133/21

Zitiert

XII ZB 438/16

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