Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5743

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:060917BXIIZB660.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 660/14
vom
6. September 2017
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 1591, 1592; [X.] §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11 Satz 1
a)
[X.], der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes.
b)
Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister
erstellten Geburtsurkunden

sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind

als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vorna-men einzutragen.
[X.], Beschluss vom 6. September 2017 -
XII ZB 660/14 -
Kammergericht [X.]

AG Schöneberg

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 6.
September 2017
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden
gegen den Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
Oktober 2014
werden
zu-rückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000

Gründe:
A.
Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem [X.] nach der Entscheidung über die Geschlechtsän-derung

8 Abs.
1 [X.]) geborenen Kindes.
Der Beteiligte zu
1 wurde im [X.] als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D."
erteilt. Am 1.
November
2008 schloss der Beteiligte zu
1 die Ehe mit [X.]. [X.] wurden die Vornamen des Beteiligten zu
1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen "O.[X.]"
geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsge-richts vom 11.
April 2011

rechtskräftig seit dem 7.
Juni 2011

wurde festge-1
2
-
3
-

stellt, dass der Beteiligte
zu
1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzu-sehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu
1 wurde
am 18.
Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts ge-schieden. Am 28.
März 2013 gebar der Beteiligte zu
1 das betroffene
Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen "[X.]P."
erteilte.
Der Beteiligte zu
1 bringt hierzu vor, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") ent-standen; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.
Das Standesamt
(Beteiligter zu
2) hat Zweifel, wie die Geburt des be-troffenen Kindes im Geburtenregister zu beurkunden ist.
Es
hat die Sache des-halb über die Standesamtsaufsicht
(Beteiligte zu
3)
dem Amtsgericht zur Ent-scheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu
1 als "Mutter"
in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen "B.D.".
Die dagegen gerichteten
Beschwerden
des [X.]n zu
1 und des von ihm vertretenen
Kindes hat das Kammergericht
zurück-gewiesen.
Hiergegen richten
sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden
des [X.]n zu
1
und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel, dass der [X.] zu
1
als "Vater"
des Kindes mit seinen männlichen Vornamen "O.[X.]"
in das Geburtenregister eingetragen wird. Die Standesamtsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten.

3
4
5
-
4
-

B.
Die Rechtsbeschwerden
sind
statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
2 FamFG iVm §
51 Abs.
1 PStG).
Sie sind
auch im Übrigen zulässig, haben
in der Sache aber keinen Erfolg.

I.
Das Beschwerdegericht hat seine in [X.],
683
veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Der Beteiligte zu
1 sei
gemäß §
11 Satz
1 [X.] als Mutter und nicht als Vater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu
1
das betroffene Kind geboren habe, gelte er nach §
1591 BGB als dessen Mutter. Der Anwendungs-bereich des §
11 [X.] erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststel-lung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht gebo-ren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Mög-lichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Ände-rung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne. Die wort-getreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgebe-rischen Ziel, den Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter seines leibli-chen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe
auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte.
6
7
8
-
5
-

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu
1 (Art.
2 Abs.
1 iVm Art.
1 Abs.
1 GG) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer [X.]sänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personen-standsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen einge-schränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er aus-schließen wolle, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Perso-nen Kinder gebären oder rechtlich dem
weiblichen Geschlecht zugehörige Per-sonen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechterverständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder sollten ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass
ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werden könne.
Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroffene Kind von dem Beteiligten zu
1 abstamme. Soweit der Beteiligte zu
1 meine, dass an [X.] Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteilig-ten zu
1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm abstamme. Weil der Beteiligte zu
1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragung einer fremden Eizelle gemäß §
1591 BGB als des-sen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbestimmung folge. Eine Zuordnung als rechtlicher Vater [X.] zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. [X.] eine rechtliche
Vaterschaft des Beteiligten zu
1, wäre die Anerkennung oder gericht-liche Feststellung der Vaterschaft eines [X.] ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. [X.] zwischen dem Beteiligten zu
1 und dem Samenspender hätten ge-genüber
dem betroffenen Kind keine Wirkung.
9
10
-
6
-

Schließlich gebiete auch Art.
3 Abs.
1 und 3 GG nicht, den Beteiligten zu
1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister
einzutragen. Der Beteiligte zu
1 unterscheide sich
von an-deren Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft.

II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu
1 in statusrechtlicher Hinsicht die
Mutter des betroffenen Kindes ist.
a)
Mutter eines Kindes ist nach §
1591 BGB die Frau, die es
geboren hat. Der Beteiligte zu
1 hat das Kind geboren; er ist bei der Geburt des Kindes am 28.
März 2013 allerdings keine "Frau"
im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7.
Juni 2011 rechtskräftigen Be-schlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß §
10 Abs.
1 [X.] von der Rechtskraft der Ent-scheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist

8
Abs.
1 [X.]), seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies gilt indessen nur,
soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung enthält §
11 Satz
1 [X.],
wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwi-schen ihm
und seinen Kindern unberührt
lässt, bei angenommenen Kindern 11
12
13
14
-
7
-

jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenom-men worden sind.
b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. [X.], 741, 742; [X.] Beschluss vom 4.
Januar 2016

22
III
12/15

juris Rn.
7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7.
Aufl. §
1591 Rn.
6; [X.]/Haßfurter
BGB [Stand: Juli 2017] §
1591 Rn.
80; [X.]/[X.] [Stand: März 2017] §
1591 Rn.
16.1; [X.]/[X.] und Personenstand 2.
Aufl. Rn.
[X.]; Wall [Fachausschuss Nr.
4016] [X.] 2015, 117
f.)
erkannt, dass §
11 Satz
1 [X.] auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen

wie hier

zeitlich erst nach der gerichtlichen Entschei-dung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit
geboren wird.
aa) [X.] nach der Entscheidung gemäß §
8 Abs.
1 [X.] hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellen-gesetzes aus dem [X.] nicht möglich sein sollen, denn nach den

später vom [X.] für verfassungswidrig und unanwendbar erklär-ten (vgl. [X.] NJW 2011, 909 Rn.
68
ff.)

Regelungen in §
8 Abs.
1 Nr.
3 und Nr.
4 [X.] waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äu-ßeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lö-sung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehö-rigkeit.
bb) Gleichwohl sprechen sowohl der
Wortlaut des §
11 Satz
1 [X.] als auch dessen Entstehungsgeschichte
für die vom Beschwerdegericht vorge-nommene Auslegung der Vorschrift. Der Grundsatz, dass die Geschlechtsände-rung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende
Umkehrschluss, 15
16
17
-
8
-

dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt, wird durch die den Gesetzes-materialien zu entnehmende Genese
des Gesetzes ausdrücklich gestützt.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.
Januar 1979 hatte für §
11 Satz
1 [X.] zunächst die folgende Fassung vorgesehen ([X.]. 6/79 S.
8; BT-Drucks. 8/2947
S.
8):
"Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen [X.] zugehörig anzusehen ist, lässt das
Rechtsverhältnis zwi-schen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind ange-nommen worden sind."
Gegen diese Fassung erhob der Bundesrat auf Vorschlag
seines Rechts-ausschusses in seiner Stellungnahme vom 16.
Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen
Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der [X.] gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten ([X.].
6/79 [Beschluss] S.
36; BT-Drucks. 8/2947 S.
23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken auf-gegriffen und zu deren Entkräftung die später
Gesetz gewordene Fassung des §
11 Satz
1 [X.] vorgeschlagen (BT-Drucks. 8/2947 S.
27). Aus den Geset-zesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des §
11 Satz
1 [X.] im [X.],
lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in [X.] ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß §
8 Abs.
1 [X.]
ge-boren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der [X.]
-
9
-

lung des §
11 Satz
1 [X.] unterwerfen wollte
(vgl. [X.], 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] [X.] 2015, 117, 118).
cc) Schließlich gebieten
auch Sinn und Zweck der Regelung eine
Erstre-ckung des Anwendungsbereichs von §
11 Satz
1 [X.] auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß §
8 Abs.
1 [X.] geboren worden sind.
Nach
§
11 Satz
1 [X.] soll der Status des Transsexuel-len als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (BT-Drucks. 8/2947 S.
16). Das Gesetz will damit
in Bezug auf das Abstammungsrecht generell ge-währleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtli-che Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugäng-lich ist (vgl. [X.] [X.] §
11 Rn.
1).
Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuellen unabhängig davon, ob sie vor oder nach der
gerichtlichen Ent-scheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit
geboren worden sind. Denn auch den
erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß §
8 Abs.
1 [X.] geborenen Kindern soll durch eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S.
23).
2.
Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu
1 als "Mutter"
und ausschließlich mit seinen früher
geführten weib-lichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§
5 Abs.
3, 10 Abs.
2
[X.]
(vgl.
[X.], 741, 743; [X.]/[X.] und [X.] 2.
Aufl. Rn.
[X.]; Wall [Fachausschuss Nr.
4016] [X.] 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn.
512).
Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entschei-dung gemäß §
8 Abs.
1 [X.] geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als 19
20
21
-
10
-

zusätzliche Daten
im Hinweisteil zu erfassen und den [X.] für die [X.] der Mutter mit den
aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen [X.] (aA [X.] Beschluss vom 4.
Januar 2016

22
III
12/15

juris Rn.
16). Dagegen spricht zunächst
der eindeutige Wortlaut des §
5 Abs.
3 [X.], wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes "die Vornamen"
(nicht: "auch die Vornamen") anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderung der Geschlechtszugehö-rigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch die
vom Ge-setzgeber mit der Vorschrift des §
5 Abs.
3 [X.] verfolgten
Zwecke gebieten es, dass
sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die
Kinder
sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt [X.] möglicherweise Rückschlüsse auf
die
Transsexualität der Eltern
ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten ([X.], 741, 743; AG Paderborn [X.] 2012, 272 f.; [X.] [X.] §
5 Rn.
6; [X.] Medizinrecht 2.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
4; Wall [Fachausschuss Nr.
4016] [X.] 2015, 117, 118). Dieses Ziel
kann aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch
die aus dem Geburtenregister er-stellten Geburtsurkunden (§
59 PStG) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten
werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und
den
aktuell geführten Vornamen ergeben könn-ten.

-
11
-

III.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den
Rechtsbeschwerden
angeregten Vorlage nach Art.
100 Abs.
1 Satz
1 G[X.] Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1.
Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu
1, dass ihm das geltende Abstammungsrecht
ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer
"Mutter"
des betroffenen Kindes zuweist.
a) Die gesetzliche Regelung verletzt den
Beteiligten zu
1 nicht in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht gemäß Art.
2 Abs.
1 GG iVm Art.
1 Abs.
1 G[X.] Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerken-nung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beein-trächtigen
kann, wenn
ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung ge-mäß §
8 Abs.
1 [X.] geborenen
oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status

Vater oder Mutter

zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle
seines
selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts
nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art.
2 Abs.
1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem [X.] im Einklang befinden. Dies ist bei den §§
1591, 1592 BGB und §
11 Satz
1 [X.] der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zu-treffend
befundenen Auslegung von §
11 Satz
1 [X.].
aa) Das [X.] Abstammungsrecht ist

wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit

davon geprägt,
dass es die Fortpflanzungsfunktio-nen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in §
1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in §
1592 BGB die Rolle des Er-22
23
24
25
-
12
-

zeugers [X.] (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegen-den verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich
dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen"
Abstammungsrechts entnehmen, in
dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein [X.] Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien auf-gegeben werden
(vgl. hierzu [X.]/[X.] in [X.] The Legal Status of
Transsexual and Transgender Persons [Part IV: [X.]] S.
659
f.; [X.] The Present and Future European Family Law S.
131;
Wiggerich [X.] 2017, 8, 12; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Gutachten "Geschlechter-vielfalt im Recht",
veröffentlicht auf www.bmfsfj.de
S.
55
ff.). Denn letztlich ist die
Verknüpfung zwischen [X.] und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art.
6 Abs.
4 GG
eine solche Verknüpfung
zugrunde, indem sie
der "Mutter"
einen besonderen An-spruch auf den Schutz und die Fürsorge der [X.] gewährt. [X.] beim Auseinanderfallen zwischen der
Fort-pflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abwei-chenden
rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten
sind ([X.] NJW 2011, 909 Rn.
72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen
Abstammungsrechts ge-löst werden (vgl. auch [X.], 1180, 1181
f.
zur Elternschaft von Intersexuellen).
bb) Mutter
ist die Person,
die das Kind geboren hat,
Vater
die Person, bei der aufgrund [X.] Beziehungen
zur Mutter bei typisierender Betrachtungs-weise davon ausgegangen werden
kann
oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfas-sungsrechtlich aus Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG hergeleiteten
Gebot, die auf [X.]
-
13
-

stammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft
des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu errei-chen
(vgl. [X.] FamRZ 2003, 816, 820).
Durch die Regelung des §
11 Satz
1 [X.] ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsände-rung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das [X.] bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird
(vgl. [X.] NJW 2011, 909 Rn.
72).
(1) Eine von den biologischen [X.]en abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weit-reichende
Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander
nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsicht-lich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden
Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. [X.] kann auf der Grundlage des geltenden
Rechts
nicht als rechtli-cher Vater eines von ihm selbst geborenen
Kindes angesehen werden
(anders möglicherweise nach §
1592 Nr.
1 oder Nr.
2 BGB bei dem von einer Frau ge-borenen Kind, vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] §
1592 Rn.
35b), weil sei-ne genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samen-zelle, sondern

sofern kein Fall einer (in [X.] verbotenen) Eizellen-spende vorliegt

durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im
Widerspruch zu der sich aus §
1591 BGB ergebenden gesetzli-chen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstam-27
-
14
-

mungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann
deshalb für einen gebä-renden [X.]
systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des §
1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater.
Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten [X.]
gemäß §
1626
a Abs.
3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf al-leinige Bestimmung des Vornamens folgt.
(2) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zu-ordnung berührt.
Zum
einen anerkennt das [X.] unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses
Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf [X.] solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. [X.] FamRZ 2016, 877 Rn.
38
und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch
Senatsurteil [X.]Z 204, 54 =
[X.], 642
Rn.
7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende In-formationen
zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten,
wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen
oder nur in einer im [X.] zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche [X.] (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will.
Zum anderen kann
das aus Art.
2 Abs.
1 GG iVm Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen
sein, wenn einem Kind,
dem recht-lich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen
ist,
die statusrechtliche Zuordnung 28
29
30
-
15
-

zu dem anderen
Elternteil unmöglich gemacht
wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption
angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. [X.] FamRZ 2013, 521 Rn.
44
f.; Senatsbeschluss [X.]Z 203, 350 =
[X.], 240 Rn.
41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche
Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu
1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger

dem vertrauten Samenspender

nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vater-schaft"
des einzigen ihm bislang
zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen.
cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die An-knüpfung an die biologische [X.] dem Kind eine rechtlich beständige
Zuordnung
zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der

nicht
nur theoretischen

Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen
(§§
9 Abs.
3, 6 Abs.
1 [X.]; vgl. auch [X.] NJW 2011, 909 Rn.
67),
nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in [X.] zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Opti-on
Gebrauch gemacht haben.
b)
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art.
3 Abs.
1 und
3 G[X.]
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu
1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheits-grundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unter-schiede bei der abstammungsrechtlichen
Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen 31
32
-
16
-

([X.] FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch
[X.] Entscheidung vom 7.
Mai 2013

8017/11

FamRZ 2014, 97 Rn.
30

B und [X.]B. gegen [X.]). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt
hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu
1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zu-gehörenden Personen
durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder
empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtli-chen Verhältnis zu einem
von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese
Fähigkeit nicht besitzen.
c) Schließlich ist auch Art.
6 Abs.
1 GG nicht verletzt. Schon der [X.] dieses Grundrechts ist nicht
betroffen. Art.
6 Abs.
1 GG schützt
als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmit-glieder, ihre [X.] nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten ([X.] FamRZ
1989, 715, 717). Der Staat hat sich [X.] insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre [X.] missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären [X.] vorsehen oder erlauben ([X.][X.] [Stand: Juni 2017] Art.
6 Rn.
28 mwN). Das
Zusammenleben
des Kindes mit seinen Eltern
im Rahmen der
Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch [X.] FamRZ
2010, 1621).
2. Der Beteiligte zu
1 wird auch durch den Inhalt der
vom Beschwerdege-richt angeordneten
Registereintragung
nicht in seinen Grundrechten, insbeson-dere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
2 Abs.
1 GG
iVm Art.
1 Abs.
1 GG) verletzt.
a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine beson-dere
Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Men-33
34
35
-
17
-

schen betrifft
seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. [X.] NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der [X.]szugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen [X.]szuordnung geschützt werden
(vgl. [X.] Beschluss vom 3.
Februar 2015

II
ZB
12/14

NJW 2015, 2116
Rn.
10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits
das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG [X.]-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; [X.] 2010, 208, 209).
Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Ver-langen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den [X.] präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. §
5 Abs.
1 [X.] (iVm §
10 Abs.
2 [X.]) konkretisiert diese Anforderungen
dergestalt, dass die
früheren
Vornamen
bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen
offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Grün-de des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran
glaubhaft gemacht wird (vgl. [X.] Beschluss vom 3.
Februar 2015

II
ZB
12/14

NJW 2015, 2116
Rn.
12).
b) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person
zur Verfügung zu stellen.
[X.] relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden (§
54 Abs.
1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch 36
37
-
18
-

dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Mai 2017

XII
ZB
126/15

FamRZ 2017, 1337 Rn.
20
ff.; vgl. auch [X.]/[X.] PStG 3.
Aufl. §
54 Rn.
6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden ha-ben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst (§
54 Abs.
2 PStG).
Nach §
1 Abs.
1 Satz
1 PStG ist "[X.]"
die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden
familienrechtlichen Tatsachen (§
1 Abs.
1 Satz
2 PStG). Wenn
die Abstammung

wie hier

nach [X.]m Recht beur-teilt wird, gehört es zu diesen
familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§
1591
BGB) und welche Person ihm als Vater (§
1592 BGB) zugeordnet ist.
c) Die
schützenswerten
Interessen
an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personen-standsregister überwiegen
das Interesse des Beteiligten zu
1, sich durch [X.] in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer

unmittelbaren oder mittelbaren

Aufdeckung seiner Transsexualität auszuset-zen.
aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Be-nutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert.
Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch §
62 Abs.
1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen
selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge

62 Abs.
1 Satz
1 38
39
40
-
19
-

PStG).
Bei den letztgenannten
Personen dürfte schon aufgrund der familiären
Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils
des von dem
Geburtenregistereintrag Betroffe-nen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird

62 Abs.
1 Satz
2 PStG). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrver-merks

64 Abs.
1 PStG) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann.
Faktisch
dürfte sich eine
nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach §
59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde
seines Kindes vorzule-gen. Wenn
dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden
mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern
des Kindes nicht aufgenom-men worden sind

59 Abs.
1 Nr.
4 und Abs.
2 PStG).
Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenba-rungsverbot des §
5 Abs.
1 [X.] geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S.
52).
bb) Im Übrigen könnte

ohne dass es darauf entscheidend ankäme

je-denfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer
Geburtsurkunde, die
den Beteiligten zu
1
unter seinen
männlichen Vornamen als "Vater"

oder geschlechtsneutral als "Elternteil"
(dies für zulässig haltend:
[X.] Beschluss vom 4.
Januar 2016

22
III
12/15

juris Rn.
19)

des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu
1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt
erstellt, 41
42
-
20
-

dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr.
59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn.
1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in [X.] geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren
hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden
Rück-schlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen
El-ternteils.
cc) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters
gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu
1 hiernach als "Mut-ter"
des Kindes
einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung [X.] früher geführten weiblichen Vornamen (§
5 Abs.
3 [X.]) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante [X.] gemäß §
5 Abs.
1 [X.] al-lerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll §
5 Abs.
3 [X.] es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenre-gistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber
im Interesse der Kinder
einen grundsätzlich legitimen Zweck.

IV.
Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor.
1. Soweit es um den aus Art.
8 EMRK hergeleiteten Anspruch transse-xueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer [X.] geschlechtlichen Identität geht, räumt die
Rechtsprechung des 43
44
45
-
21
-

Europäischen [X.] ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen
verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa [X.] Urteil vom 6.
April 2017

79885/12, 52471/12 und 52596/13

NLMR 2017, 150 Rn.
121

[X.] und [X.]). Dieses Ermessen hat [X.]
nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer trans-sexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater"
oder als "Mutter"
an die [X.] und nicht an das rechtlich
zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den [X.] nicht feststellen (vgl. [X.]/[X.] in [X.] The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part
IV: [X.]] S.
659). Die diesbezüglichen Regelungen
des [X.]n Rechts berücksichtigen
in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der [X.] der nationalen Rechtsordnung und das

ebenfalls durch Art.
8 Abs.
1 EMRK geschützte

Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden
auf eine abweichende Entschei-dung des [X.] ([X.]) vom 14.
April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Er-gebnis nicht beizutreten, zumal
ein Begründungselement dieser Entscheidung
auch darin besteht, dass das [X.] Recht

anders als das [X.] Recht

gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstam-mungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologi-schem und rechtlich zugewiesenem
Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland

46
-
22
-

in [X.] The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part
III: Legal Views

Sweden] S.
309).

Dose

[X.]

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
71 III 254/13 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 30.10.2014 -
1 W 48/14 -

Meta

XII ZB 660/14

06.09.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14 (REWIS RS 2017, 5743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5743

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 660/14 (Bundesgerichtshof)

Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen Kindes


XII ZB 459/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 127/19 (Bundesgerichtshof)

Eintragung in das Geburtenregister: Einzutragender Vorname des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im …


XII ZB 459/16 (Bundesgerichtshof)

Geburtseintrag: Vaterschaft einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen an einem mit ihrem konservierten Spendersamen gezeugten Kind; Unwirksamkeit einer Mutterschaftsanerkennung


UR III 19/21 (AG Regensburg)

Kind, Vaterschaft, Wirksamkeit, Ehe, Adoption, Zeitpunkt, Anerkennung, Anfechtung, Mutter, Vater, Geburt, Auslegung, Ungleichbehandlung, Elternteil, Geburt …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 660/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.