Bundessozialgericht, Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 204/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 1218

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg - internationaler Schüleraustausch


Leitsatz

Die Aufwendungen für einen Schüleraustausch mit einer Schule im Ausland sind als Leistung für eine mehrtägige Klassenfahrt vom Jobcenter zu erbringen, wenn deren Durchführung den bundesrechtlichen Rahmen nicht überschreitet und sich im Rahmen der landesschulrechtlichen Bestimmungen hält (Fortführung von BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R = BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1).

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 und der Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. Januar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2009 1300 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Aufenthalt in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches mit einer [X.]igh School in [X.] ([X.]) vom 1.10. bis 31.10.2009.

2

Der 1992 geborene Kläger ist Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern, seiner Schwester und ihm. Die Bedarfsgemeinschaft bezog in dem oben benannten [X.]raum (Bescheid vom 17.9.2009 in der Fassung der Bescheide vom 14.10. und 30.10.2009) sowie vom 1.4. bis [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] (Bescheide vom 17.3., 21.5., 18.6., 18.8. und [X.]). Der Kläger war zum [X.]punkt des [X.] Schüler der 12. Klasse an dem biotechnologischen Gymnasium der [X.] Er wurde von der Schule wegen guter Leistungen und besonderem Engagement ausgewählt, an dem Schüleraustausch teilzunehmen. Die Kosten - insgesamt 1650 Euro, darin enthalten 350 Euro Taschengeld - übernahmen, nachdem der Beklagte die Gewährung als Leistung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 [X.] (Klassenfahrt) abgelehnt hatte (Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2009), ehemalige Geschäftsfreunde seines [X.]. Die Schulden soll der Kläger durch Arbeit begleichen.

3

Das [X.] hat die Klage auf Übernahme der Kosten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]) und das [X.] hat die Berufung des [X.] hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt, zum einen seien die Aufwendungen für Taschengeld während des [X.] nicht von den Leistungen umfasst, die nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 [X.] zu gewähren seien. Nur die eigentlichen Kosten der Klassenfahrt seien zu tragen. Zum [X.] scheitere der Anspruch bereits daran, dass es sich bei dem Schüleraustausch nicht um eine Klassenfahrt handele. Das [X.] Schulrecht kenne den Begriff der Klassenfahrt als eigenständigen, rechtlich ausgefüllten Begriff nicht. Das Gericht habe daher den in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 [X.] verwendeten Begriff der "Klassenfahrt" unabhängig von den schulrechtlichen Vorschriften in [X.] selbst auszulegen. Im Ergebnis liege eine "Klassenfahrt" nur dann vor, wenn sich die "Klasse" auch im Sinne des die Klasse ersetzenden Kursverbandes oder der Jahrgangsstufe auf eine mehrtägige Fahrt begebe. Bei einer freiwilligen, von dem konkreten fachbezogenen Klassen- oder Unterrichtsverband unabhängigen Teilnahme an einer mehrtägigen Veranstaltung liege hingegen keine "Klassenfahrt" vor. Bedarfe durch derartige Veranstaltungen würden nicht von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 [X.] erfasst. Dies gelte insbesondere deswegen, weil nur ein Teil der Schüler der Klasse des [X.] an dem Schüleraustausch teilgenommen habe, ausgewählt nach schulischen Leistungen und sozialem Engagement - die Mehrheit der Schüler hiervon jedoch ausgeschlossen gewesen sei.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 23 Abs 3 [X.]. Zur Begründung hat er ausgeführt, die restriktive Auslegung des Begriffs "Klassenfahrt" durch das [X.] werde durch systematische Überlegungen, die Gesetzesbegründung und den Sinn und Zweck der Norm widerlegt. Die strenge Pauschalierung des [X.] gebiete eine weite Auslegung der Tatbestände, die eine Ausnahme hiervon normierten. Dies werde durch die Gesetzesbegründung zur [X.] des § 31 Abs 1 [X.] bestätigt. Dort werde die Klassen- mit der Schulfahrt gleichgesetzt, was belege, dass eine Klassenfahrt nicht nur dann gegeben sei, wenn die "Klasse auf Fahrt" sei. Die Norm diene dem Zweck, eine Ausgrenzung schulpflichtiger hilfebedürftiger Kinder zu vermeiden. Der Kläger wäre im Falle der Nichtteilnahme an dem Schüleraustausch jedoch einer Ausgrenzung ausgesetzt worden. Es komme entgegen der Auffassung es [X.] nicht darauf an, dass die Teilnahme an dem Schüleraustausch freiwillig erfolgt sei. Auch in diesem Fall sei eine Nichtteilnahme wegen hinreichender finanzieller Mittel ausgrenzend. Ebenso wenig sei entscheidend, dass nur eine begrenzte Zahl von Schülern den Austausch habe machen können. Innerhalb der Vergleichsgruppe bleibe der Ausschluss aus finanziellen Gründen ausschließend. Nur durch die Finanzierung der Teilnahme könne zudem Chancengleichheit gewährleistet werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 22. Juni 2010 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. Januar 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die [X.] vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2009 1300 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen des [X.] in der vom Kläger angefochtenen Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet.

9

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erstattung der ihm für eine mehrtägige Klassenfahrt in Gestalt der Teilnahme an dem Schüleraustausch mit der High School in [X.] ([X.]) vom 1.10. bis 31.10.2009 entstandenen Kosten in Höhe von 1300 Euro gegen den Beklagten. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich bei diesem Schüleraustausch um eine mehrtägige Klassenfahrt iS von § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]. Dies folgt aus den landesschulrechtlichen Bestimmungen [X.], mit denen die bundesrechtliche Rahmenregelung des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] auszufüllen war.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Anspruch des [X.] nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] auf Erstattung der Kosten, die ihm durch den Schüleraustausch vom 1.10. bis 31.10.2009 entstanden sind. Der Beklagte hat mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2009 einen Anspruch auf Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt verneint. Mit dem 14. Senat des B[X.] geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich zum einen bei dem Anspruch auf Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] um einen [X.] desjenigen handelt, der den entsprechenden Bedarf geltend macht (B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - [X.], 78 = [X.]-4200 § 37 [X.]). Zum [X.] kann der Anspruch isoliert gerichtlich durchgesetzt werden (B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 23 [X.]; B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - [X.], 78 = [X.]-4200 § 37 [X.]; so auch [X.] [X.] [X.]/07 R - [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.] 1 und Erstausstattung B[X.] vom 19.9.2008 - [X.] [X.]4/07 R - [X.], 268 = [X.]-4200 § 23 [X.]; B[X.] vom [X.] - B 4 AS 77/08 R - [X.]-4200 § 23 [X.] 4 sowie B[X.] vom 27.9.2011 - B 4 [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dementsprechend hat der Kläger seine Klage durch Antragstellung vor dem [X.] in zulässiger Weise auf die Übernahme der Kosten für den Schüleraustausch beschränkt (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitstoffs auf Leistungen für Sonderbedarfe vgl B[X.] vom 28.10.2009 - [X.] AS 44/08 R - [X.]-4200 § 7 [X.] 15; B[X.] vom 19.9.2008 - [X.] [X.]4/07 R - [X.], 268 = [X.]-4200 § 23 [X.]; [X.] [X.] [X.]/07 R - [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.] 1). Zum [X.] verfolgt der Kläger in zulässiger Weise den Anspruch auf Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt, nachdem der Schüleraustausch bereits durchgeführt worden ist und er den hierfür erforderlichen Geldbetrag von Geschäftsfreunden seines [X.] zur Verfügung gestellt bekommen hat, als Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage weiter.

Der Kläger hat die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs zudem im Revisionsverfahren zulässig auf 1300 Euro beschränkt. Er begehrt nur noch die Übernahme der eigentlichen Kosten für den Schüleraustausch (zusammengesetzt aus 740 Euro für die Flugtickets, Eintritte pp von 160 Euro, Jugendherberge/Hotel 300 Euro, anteilige Kosten für Mietwagen und Kraftstoff von 100 Euro = 1300 Euro). Er macht die Übernahme des von der Schule und dem [X.] veranschlagten Taschengeldes in Höhe von 350 Euro nicht mehr geltend. Insoweit ist die zurückweisende Berufungsentscheidung mithin rechtskräftig geworden.

2. Der Kläger ist leistungsberechtigt iS des § 7 Abs 1 [X.]B II. Er hat - von dem Beklagten bestandskräftig beschieden - zum [X.]punkt der Entstehung des Bedarfs, als auch der Durchführung des Schüleraustausches Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gleichwohl insbesondere nicht hilfebedürftig gewesen sein könnte, sind nach den Feststellungen des [X.] nicht ersichtlich. Eine Prüfung nach § 23 Abs 3 Satz 3 [X.]B II erübrigt sich daher.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Betrag von 1300 Euro, den er darlehensweise von den Geschäftsfreunden seines [X.] erhalten hat, für den Schüleraustausch in der [X.] vom 1.10. bis 31.10.2009 nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] zu erstatten. Nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs 3 Satz 1 [X.]). Der hier durchgeführte Schüleraustausch ist eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des [X.] iS des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.].

a) Die bundesrechtliche Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] bestimmt den abstrakten Rahmen dafür, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen sind. Gleichwohl ist der Rechtsbegriff der "Klassenfahrt" innerhalb dieses Rahmens durch die landesschulrechtlichen Vorschriften auszufüllen. Zwar hat das [X.] festgestellt, dass der Begriff der "Klassenfahrt" in den schulrechtlichen Bestimmungen des [X.] nicht ausdrücklich definiert werde. Der Senat ist hieran gebunden. Das [X.] hat insoweit nicht reversibles Landesrecht ausgelegt (§ 202 [X.]G iVm § 560 ZPO; zur Anwendung und Überprüfung von Landesrecht durch das B[X.] siehe B[X.] vom 24.1.2008 - B 3 KR 17/07 R - [X.]-2500 § 109 [X.] 7; B[X.] vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - B[X.]E 100, 1 = [X.]-3250 § 33 [X.] 1; [X.] [X.] [X.]/07 R - [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.] 1; B[X.] vom [X.] KA 6/09 R - [X.], 110 = [X.]-2500 § 106 [X.]7; B[X.] vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 162 Rd[X.] 7). Dies führt entgegen der Auffassung des [X.] jedoch nicht dazu, dass der im Bundesrecht verwendete Begriff der "mehrtägigen Klassenfahrt" hier ohne Heranziehung der schulrechtlichen Vorschriften des [X.], gleichsam ausschließlich nach bundesrechtlichen Maßstäben zu bewerten wäre (vgl zur Ausfüllung des Begriffs der mehrtägigen Klassenfahrt durch die landesrechtlichen Schulgesetze [X.] [X.] [X.]/07 R - [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.] 1). Auch wenn der Begriff der "Klassenfahrt" im Landesrecht nicht verwendet oder ausdrücklich definiert wird, bestimmt sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen, ob die Veranstaltung wie eine mehrtägige Klassenfahrt im Leistungsrecht des [X.]B II zu behandeln ist. Die Leistung wird durch den bundesrechtlichen Rahmen begrenzt und durch das [X.] ausgefüllt. Der bundesrechtliche Rahmen darf zwar nicht überschritten werden, das Landesrecht regelt jedoch, welche Veranstaltungen dem Grunde nach üblich sind und in welcher Höhe Aufwendungen hierfür regional übernommen werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.], findet seine Stütze jedoch auch in der Gesetzesbegründung, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck von § 23 Abs 3 Satz 1 [X.].

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] sind die dortigen Leistungen unter den Bedingungen zu übernehmen, dass es sich um Aufwendungen für eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handelt. Die Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche Bestimmungen gibt damit einerseits bundesrechtlich vor, dass nur Leistungen zu erbringen sind für Kosten, die durch eine schulische Veranstaltung entstanden sind, die mit mehr als nur einem Schüler und für mehr als einen Tag (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 23 [X.]) durchgeführt wird und einer "Fahrt", also einer Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet. Andererseits folgt aus der Wortlautverbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass nach schulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] regional "üblich" ist. Bieten die schulrechtlichen Bestimmungen keinerlei Rechtsgrundlage für die Durchführung der Veranstaltung bzw die Höhe der Aufwendungen hierfür oder überschreitet ihre Durchführung (dem Grunde nach) den bundesrechtlichen Rahmen, lösen die dadurch entstehenden Kosten keinen Leistungsanspruch nach dem [X.]B II aus. Die Aufwendungen sind vom Grundsicherungsträger mithin nur dann zu übernehmen, wenn die Veranstaltung den Vorgaben entspricht, die die bundesrechtliche Rahmenbestimmung vorgibt und für die im Landesrecht eine Grundlage vorhanden ist.

Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in der Gesetzesbegründung. Danach sind die Worte "mehrtägige Klassenfahrt" im bundesrechtlichen Rahmen ein Synonym für eine mehr als einen Tag dauernde schulische Veranstaltung, die näher durch die schulrechtlichen Vorschriften bestimmt werden soll. Weder erfolgt danach mit der Formulierung im [X.] eine Begrenzung der Leistungen für solche Aufwendungen, die der "Klasse auf Fahrt" entstehen (vgl hierzu [X.] Mecklenburg-Vorpommern vom 25.9.2008 - L 8 AS 38/08; Bayerisches [X.] vom 10.5.2007 - L 11 [X.]78/06 - [X.], 76) noch darf das Landesrecht bei der konkreten Bestimmung des Inhalts der Leistung außer Betracht gelassen werden. In der Gesetzesbegründung zur [X.] des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] im [X.]B XII (§ 32 Abs 1 [X.] 3 [X.]B XII im Entwurf - zwischen dem 1.1.2005 und 31.12.2010 § 31 Abs 1 [X.] 3 [X.]B XII) kommt dies deutlich zum Ausdruck, wenn dort anstelle des Begriffs der "Klassenfahrt" der der "Schulfahrt" verwendet wird (vgl BT-Drucks 15/1514 [X.]).

Aus der systematischen Stellung des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] folgt zudem zwingend, dass der bundesrechtliche Rahmen nur durch die jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften ausgefüllt werden kann. Die Leistung ist regional determiniert. Die Berechnung der pauschalierten Regelleistung der §§ 19, 20 [X.]B II beinhaltet keine Aufwendungen für eine mehrtägige Klassenfahrt (vgl BT-Drucks 15/1514 [X.] zu § 32 [X.]B XII-Entwurf). § 23 Abs 3 Satz 1 2. Halbsatz [X.]B II stellt dies nochmals ausdrücklich klar. Aus diesem Grund sind Leistungen hierfür vom [X.]B II-Leistungsträger gesondert zu erbringen. Die Kosten der mehrtägigen Klassenfahrt sind jedoch anders als solche für Erstausstattungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.]B II in tatsächlich entstandener Höhe zu übernehmen. In der Begründung zu § 32 [X.]B XII-Entwurfsfassung wird dies damit gerechtfertigt, dass "Schulfahrten" ein wichtiger Bestandteil der Erziehung "durch die Schulen" seien (BT-Drucks 15/1514 [X.]). Damit wird der unterschiedlichen rechtlichen Umsetzung der schulpolitischen Vorstellungen in den einzelnen Bundesländern Rechnung getragen, die insbesondere durch die verfassungsrechtlich ausschließliche Zuständigkeit der Länder für die Schulgesetzgebung([X.] vom [X.] - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 - [X.]E 75, 40) bedingt sind. Daraus ergibt sich, wie das [X.] erkannt hat, eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulorganisation, aber auch der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände ([X.] vom [X.] - 1 BvR 684/78 - [X.]E 53, 185, 195 f = Juris Rd[X.] 33). In der Folge hiervon sind die schulischen Bedarfe dem Grunde und der Höhe nach durch die regionalen Verhältnisse bestimmt. Dem trägt § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] durch die Bezugnahme auf die schulrechtlichen Vorschriften Rechnung.

Nur durch die Zugrundelegung der schulrechtlichen Regelungen als Maßstab für die Legitimation des Bedarfs für die mehrtägige Klassenfahrt kann folglich auch dem Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] Rechnung getragen werden. Durch die Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an einer "Klassenfahrt" sollen nach der Gesetzesbegründung zum heutigen, insoweit mit dem hier anzuwendenden gleichlautenden Recht (§ 28 Abs 2 [X.]B II, [X.] 2011, 850), negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs durch das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen vermieden werden (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Ihre Teilhabe soll auch insoweit gewährleistet sein. Welche schulischen Veranstaltungen es sind, deren Besuch zu gewährleisten ist, um die beschriebenen negativen Auswirkungen zu vermeiden, bestimmt sich jedoch nach dem jeweiligen [X.]. Allein die durch die schulrechtlichen Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags rechtfertigt daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch staatliche Transferleistungen, also derjenigen, die nach den jeweiligen pädagogischen Vorstellungen in den einzelnen Bundesländern "üblich" sind.

b) Bedenken, dass der hier durchgeführte Schüleraustausch den eingangs aufgezeigten bundesrechtlichen Rahmen überschritten haben könnte, bestehen nicht. Der Schüleraustausch hier ist eine mehrtägige - nach den Feststellungen des [X.] - von der Schule organisierte und durchgeführte Veranstaltung, an der mehrere Schüler teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung des Teilhabeziels der Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] stellt ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Schüleraustausch, selbst wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, auch eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen dar. Die Ausgrenzung erfolgt innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme ausgewählten Schüler und soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe. Soweit das [X.] auf die Entscheidungen des [X.] ([X.] vom 22.3.2004 - 10 TG 743/04 - [X.] 56, 33) und des [X.] ([X.] vom 28.3.1996 - 5 C 32/95 - [X.]E 101, 37) zu einmaligen Leistungen für schulische Bedarfe nach dem [X.] (Schüleraustausch und Aufwendungen im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft) zurückgreift, sind diese mit der heutigen Rechtslage nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Das [X.] kannte keine spezielle Leistung für "mehrtägige Klassenfahrten". Rechtsgrundlage war vielmehr § 21 [X.]. Nach § 21 Abs 1a [X.] 3 [X.] waren einmalige Leistungen ua für die Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler zu gewähren. Der Anspruch war danach - selbst unter Beachtung der vom [X.] bereits bedachten "Ausgrenzungsproblematik" (s [X.] vom 9.2.1995 - 5 C 2/93 - [X.]E 97, 376) - eng mit Bedarfen aufgrund des Unterrichts verknüpft und nicht zur Deckung von Aufwendungen durch außerunterrichtliche Veranstaltungen geeignet.

Auch die Höhe der erforderlichen Aufwendungen für den Schüleraustausch führt nicht dazu, dass eine Überschreitung des bundesrechtlichen Rahmens anzunehmen wäre. Wie der 14. Senat des B[X.] bereits entschieden hat, hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze vorsieht ([X.] [X.] [X.]/07 R - [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.] 1). Der erkennende Senat folgt dem. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst keine bundesrechtliche Begrenzung der zu übernehmenden Aufwendungen vornimmt, weder durch eine Umschreibung etwa mit dem Begriff der "Angemessenheit", noch, wie zuvor bereits dargelegt, einer Pauschalierung. Zum [X.] ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten - soweit rechtlich zulässig durch die Schule veranlasst - die materielle Seite des "[X.]". In der Gesetzesbegründung zu § 28 [X.]B II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.] 850), in den der bisherige § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] wörtlich übernommen worden ist, wird insoweit betont, dass die Regelung dazu diene, die reale und gleichberechtigte Teilnahme durch Übernahme der Kosten in tatsächlicher Höhe zu gewährleisten (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Dies wird durch § 28 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B II iVm § 19 Abs 3 Satz 3 sowie § 19 Abs 2 Satz 2 [X.]B II iVm § 6b [X.] nochmals bestärkt. Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt sind nach der Neufassung des [X.]B II (Neubekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850) auch denjenigen zu erbringen, deren Bedarf ausschließlich ein solcher für Teilhabe und Bildung ist bzw denjenigen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, die also keinen Leistungsanspruch nach dem [X.]B II haben.

c) Damit ist zu entscheiden, ob die Veranstaltung im schulrechtlichen Rahmen des [X.] einer mehrtägigen Klassenfahrt entspricht. Das ist hier der Fall. Bei dem danach heranzuziehenden [X.] handelt es sich, wenn die Vorinstanz über dessen Bestehen und Inhalt befunden hat, zwar um irrevisibles Recht, dessen Auslegung das B[X.] grundsätzlich bindet (s nur B[X.] vom [X.] KA 6/09 R - [X.], 110 = [X.]-2500 § 106 [X.]7; vgl auch B[X.] vom 1 3.10.1992 - 4 RA 24/91 - B[X.]E 71, 163 = [X.] 3-5050 § 15 [X.] 4; B[X.] vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - B[X.]E 100, 1 = [X.]-3250 § 33 [X.] 1). Von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung des B[X.] jedoch dann eine Ausnahme anerkannt, wenn das [X.] entscheidungserhebliche landesrechtliche Vorschriften unberücksichtigt gelassen hat (s nur B[X.] vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - B[X.]E 100, 1 = [X.]-3250 § 33 [X.] 1). So liegt der Fall hier. Mit der Feststellung des [X.], dass das [X.] Schulrecht keine Definition des Begriffs der "mehrtägigen Klassenfahrt" enthalte, hat es zugleich die Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen und ausschließlich Bundesrecht angewendet. Der Senat ist mithin nicht gehindert, unter Auslegung der landesschulrechtlichen Bestimmungen festzustellen, dass der durchgeführte Schüleraustausch danach einer mehrtägigen Klassenfahrt gleichgestellt wird. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der schulrechtlichen Normen zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen und den dazu ergangenen schulrechtlichen Kompetenzzuweisungen sowie dem ausdrücklich formulierten Ziel der schulrechtlichen Regelungen.

Systematisch differenziert das [X.] Schulrecht, soweit es mehrtägige schulische Veranstaltungen als pädagogisch sinnvoll erkennt, nicht zwischen "Klassenfahrten" und sonstigen Veranstaltungen. Auf Grundlage des die Rechte und Pflichten der Schulkonferenz regelnden § 47 Abs 5 Schulgesetz für [X.] ([X.]) ergibt sich, dass die dort beispielhaft genannten Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalte beide außerunterrichtliche Veranstaltungen sind. Die Bestimmung der Grundsätze über die Durchführungen dieser außerunterrichtlichen Veranstaltungen sowie ihre Genehmigung obliegen nach § 47 Abs 5 [X.] 5 [X.] sowie § 45 Abs 2 [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] 11 KonfO BW 1993 ([X.] 1984, 423; 1993, 515) jedoch der Gesamtlehrer- und Schulkonferenz sowie dem Schulleiter. Das heißt, das [X.] Schulrecht delegiert in dem gesetzlich gesteckten Rahmen die Frage, ob und welche außerunterrichtlichen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die einzelne Schule. Maßstab für die vom [X.] diskutierte Ausgrenzungsproblematik ist mithin die Entscheidung der einzelnen Schule insoweit. Nach den Feststellungen des [X.] muss davon ausgegangen werden, dass die Schule des [X.] hier den Schüleraustausch als ihrem pädagogischen Konzept entsprechend beschlossen hat.

Diese Entscheidung der Schule hält sich auch im Rahmen der schulrechtlichen Regelungen des [X.]. Der [X.] Landesgesetzgeber unterscheidet vom pädagogischen Konzept her nicht zwischen "Landschulheimaufenthalt" und "Schüleraustausch". So werden Lehr- und Studienfahrten sowie Schullandheimaufenthalte, aber auch der Schüleraustausch beispielhaft als außerunterrichtliche Veranstaltungen gewertet, die einen wichtigen Beitrag zur Entfaltung der gesamten Persönlichkeit des Schülers darstellten (Mitteilung des [X.] vom 24.6.2009 im Landtag von [X.], Drucks 14/4710 [X.], 3). Nach der Verwaltungsvorschrift "Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen" vom 6.10.2002 sollen sie gleichermaßen geeignet sein zur Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers. Die Ziffern I.1. bis 9. der Verwaltungsvorschrift stellen unter 4. Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung, 5. Schullandheimaufenthalte und 8. Schüleraustausch beispielhaft nebeneinander.

Auch die hier erforderlich gewordenen Aufwendungen für den Schüleraustausch überschreiten den landesschulrechtlichen Rahmen nicht. Insoweit finden sich keine konkreten Vorgaben in den [X.]n Regelungen. In der bereits benannten Verwaltungsvorschrift heißt es unter Ziffer [X.] lediglich: "Die für Schüler entstehenden Kosten sind so niedrig wie möglich zu halten, müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Veranstaltung stehen und dürfen die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten." Auch hier gilt, dass die Verantwortung und Entscheidungshoheit insoweit auf die einzelne Schule delegiert ist, die durch ihre Gremien im konkreten Fall beschlossen hat, dass der betreffende Austausch zu dem benannten Betrag durchgeführt werden sollte. Hinweise darauf, dass der Betrag von 1300 Euro für eine immerhin vierwöchige Reise in die [X.] diesen Vorgaben widersprechen könnte, finden sich nach den Feststellungen des [X.] nicht. Der zu zahlende Betrag ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch eher niedrig, denn zu hoch.

4. Ein Anspruch des [X.] nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] scheidet nicht schon deswegen aus, weil er sich nach Antragstellung mit Hilfe von ehemaligen Geschäftsfreunden seines [X.] den zur Teilnahme an dem Schüleraustausch erforderlichen Geldbetrag selbst beschafft hat. Die Zahlung der Geschäftsfreunde des [X.] sollten nach den Feststellungen des [X.] die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich substituieren, sodass sie dem Kläger dann wegen einer Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden können (vgl für die Sozialhilfe B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] - [X.]-3500 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 11; [X.]E 90, 154). Der Kläger ist zudem nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] verpflichtet, den zur Verfügung gestellten Betrag abzuarbeiten. Wegen dieser Verpflichtung zum Abarbeiten - in der Art eines Darlehensvertrags (vgl zum Darlehensvertrag B[X.] vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.], 185 = [X.]-4200 § 11 [X.] 30) - war der zur Verfügung gestellte Geldbetrag nach den Feststellungen des [X.] auch nicht zum Verbleib beim Kläger gedacht. Jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des Trägers der Grundsicherung die Übernahme der begehrten Aufwendungen rechtswidrig abgelehnt hatte und der Leistungsberechtigte sich den erforderlichen Geldbetrag zur Finanzierung der Teilnahme an dem Austausch selbst beschafft hat, kommt ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht. Insoweit folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des 14. Senats zu der im Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Kostenerstattung bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung, als allgemein gültigem Rechtsprinzip (vgl B[X.] vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.], 190 = [X.]-4200 § 22 [X.] 41; B[X.] vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R - B[X.]E 89, 50, 56 f = [X.] 3-3300 § 12 [X.] 1 S 8 = juris Rd[X.] 36). An die Stelle der ursprünglich begehrten Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an dem Schüleraustausch treten dann die Schulden, die gegenüber den [X.] eingegangen worden sind (s auch B[X.] vom 19.8.2010 - [X.] [X.]/09 R).

5. Die Kosten sind dem Kläger nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] von dem Beklagten auch in der nunmehr im Revisionsverfahren auf die reinen Teilnahmekosten von 1300 Euro beschränkten Höhe zu erstatten. Mit dem 14. Senat geht der erkennende Senat davon aus, dass der Bedarf für eine "mehrtägige Klassenfahrt" nicht bereits deswegen zu verneinen ist, weil der Kläger auch ohne diese Leistung teilgenommen hat (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - [X.], 78 = [X.]-4200 § 37 [X.]). [X.] konnte, ob der Kläger verpflichtet war, für eine Bedarfsdeckung durch Dritte, also etwa einen Förderverein zu sorgen, denn ein solcher existiert nach den bindenden Feststellungen des [X.] an der Schule des [X.] nicht (vgl hierzu auch [X.] [X.] [X.]/07 R - [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.] 1). Auch die vorläufige Bedarfsdeckung aufgrund der Finanzierung des Schüleraustausches durch ehemalige Geschäftsfreunde des [X.] des [X.] steht dem Leistungsanspruch, wie bereits oben dargelegt, nicht entgegen.

6. Der Beklagte hat dem Kläger nach § 193 [X.]G die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Der Kläger hatte zwar bis zum Revisionsverfahren einen Betrag von 1650 Euro eingeklagt. Nach der Entscheidung des [X.], das die Aufwendungen für das Taschengeld in Höhe von 350 Euro als nicht erstattungsfähig gewertet hat, hat der Kläger sein Begehren auf den ihm nunmehr zugesprochenen Betrag von 1300 Euro beschränkt. Dies kann ihm kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen.

Meta

B 4 AS 204/10 R

22.11.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 8. Januar 2010, Az: S 7 AS 4179/09, Gerichtsbescheid

§ 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 30.07.2004, § 23 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 28 SGB 2 vom 13.05.2011, § 45 Abs 2 SchulG BW 1983, § 47 Abs 5 Nr 5 SchulG BW 1983, § 560 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 204/10 R (REWIS RS 2011, 1218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1218

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