Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.12.2011, Az. V B 57/11

5. Senat | REWIS RS 2011, 588

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Gegenstand

Einbeziehung von Finanzamts-Beiakten nicht protokollierungspflichtig


Leitsatz

NV: Die Einbeziehung von dem Finanzgericht vorliegenden Beiakten (hier von Ablichtungen aus der Kassenbuchführung) in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den protokollierungspflichtigen Vorgängen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) geltend, Ablichtungen aus der Kassenbuchführung, auf deren Auswertung das Urteil beruhe, seien nicht durch den [X.] ausgewertet worden, denn sie seien nicht Bestandteil der Akten gewesen. Insbesondere sei die Beiziehung dieser Akten nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.

3

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Bestandteile der von der Finanzbehörde vorgelegten Akten müssen nicht gesondert zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder verlesen werden, um ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu werden (z.B. Urteil des [X.] --BFH-- vom 15. Juli 1987 [X.], [X.], 459, 469, [X.] 1987, 746, 751; [X.] vom 19. Februar 2004 [X.]/03, [X.], 807, m.w.N.). Ergibt sich --wie hier-- aus der [X.], dass der Vorsitzende oder --wie im Streitfall die [X.] den wesentlichen Inhalt der Akten, zu denen auch die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) gehören, vorgetragen hat, erlaubt das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in der [X.] nicht den Schluss, dass die Verwaltungsvorgänge nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Denn die Einbeziehung der dem Finanzgericht ([X.]) bereits vorliegenden Beiakten in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 160 der Zivilprozessordnung, § 105 der Verwaltungsgerichtsordnung ins Protokoll aufzunehmen sind (z.B. Beschluss des [X.] vom 29. April 1983  9 [X.]/80, [X.] 1983, 490, m.w.N.). Im Streitfall lagen die Akten, auf die das [X.] sein Urteil gestützt hat, dem [X.] vor, wie das [X.] nach Akteneinsicht am 25. August 2011 zu Recht geltend macht. Sie waren danach Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin alle dem [X.] vorliegenden Akten --wie aus den [X.]-Akten ersichtlich-- am 3. Februar 2011 eingesehen. Ob die Beiziehung weiterer Akten in der mündlichen Verhandlung im Protokoll vermerkt werden muss ([X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 94 [X.]O Rz 6; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 94 [X.]O Rz 19; missverständlich Stöcker in [X.], Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 94 [X.]O Rz 27), ist für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde unerheblich.

Meta

V B 57/11

12.12.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 18. März 2011, Az: 1 K 3966/08 U, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 94 FGO, § 105 VwGO, § 160 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.12.2011, Az. V B 57/11 (REWIS RS 2011, 588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 588

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