Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 3 StR 68/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5473

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Gegenstand

Strafbarkeit des Teilnehmers: Anstiftung oder Beihilfe bei Mitwirkung an untauglichem Versuch


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2012, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung und mit Beihilfe zur versuchten Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Urteil hat keinen Bestand, soweit die Angeklagte tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung wegen Anstiftung zur versuchten Nötigung und Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt worden ist. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"... Die Angeklagte [X.]wusste von vorneherein, dass das Opfer sie zu keinem Zeitpunkt belästigt oder ihr nachgestellt hatte. Sie hatte den übrigen Tatbeteiligten insoweit bewusst die Unwahrheit erzählt ([X.]). Aus diesem Grund konnte - was der Angeklagten [X.]bewusst war - der von den Haupttätern gewollte Nötigungserfolg, dass das Opfer die Angeklagte [X.]zukünftig 'in Ruhe lassen' solle, nicht eintreten. Der Anstifter oder Gehilfe muss jedoch die Tatvollendung der Haupttat wollen ([X.], Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81; [X.], StGB 2. Aufl., § 26 Rn. 62; [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., [X.]. §§ 25 ff. Rn. 17; [X.], StGB, 60. Aufl., § 26 Rn. 12). Ihrem Wesen nach ist die Teilnahme Mitwirkung an fremder Rechtsgüterverletzung, wie sie in der Tatbestandsverwirklichung zum Ausdruck kommt. Das Unrecht der Teilnahme ist daher abhängig vom aus Handlungs- und Erfolgsunrecht bestehenden Unrecht der Haupttat. Die Mitwirkung an einem untauglichen Versuch, der für den Haupttäter strafbar ist, bleibt für den Teilnehmer straflos, wenn er - wie hier die Angeklagte [X.]- dessen Untauglichkeit kennt ..."

3

Dem stimmt der Senat zu.

4

Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]es unberührt.

5

Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).

[X.]     

Hubert     

Ri[X.] Dr. Schäfer ist
urlaubsbedingt gehindert
zu unterzeichnen.

[X.]

Gericke     

Spaniol     

Meta

3 StR 68/13

28.05.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 23. November 2012, Az: 11 KLs 70/12 (1)

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 26 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 240 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 3 StR 68/13 (REWIS RS 2013, 5473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 496/15

3 StR 68/13

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