Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2014, Az. V ZR 309/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1527

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
7. November 2014
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der [X.] entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Umständen, die die-sen Anspruch begründen.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 5
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.
[X.], Urteil vom 7. November 2014 -
V [X.] -
OLG Hamm

[X.]

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Im Dezember 1999 kamen zwischen der Klägerin als Verkäuferin und den Beklagten als Käufer notarielle [X.] über mehrere bereits [X.] Eigentumswohnungen zustande. Danach war die Klägerin verpflichtet, den Beklagten, die den Kaufpreis jeweils vorleisten sollten, eine Bankbürgschaft nach den Regeln der Makler-
und Bauträgerverordnung
([X.])
zu stellen.
Nachdem die Bürgschaften gestellt
worden waren
und
die Beklagten vorgeleistet hatten, kam es zu Unstimmigkeiten wegen Abweichungen hinsicht-lich der vereinbarten Miteigentumsanteile
und wegen angeblicher Mängel. Aus diesem Grund nahm der Beklagte zu 1 die Klägerin in einem 2004 eingeleiteten Rechtsstreit (fortan: Vorprozess)
aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 u.a. auf Rückabwicklung der Verträge im Wege des großen Schadensersatzes in Anspruch. Die [X.], die nunmehrige Streithelferin der 1
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Klägerin, erklärte sich den Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 24. No-vember 2004 für die Dauer des [X.]
mit einer Hemmung der Verjäh-rung von Ansprüchen aus der Bürgschaft einverstanden.
Nach am 10. August 2005 vollzogener Eigentumsumschreibung forderte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2005 zur Rückga-be der Bürgschaften bis zum 28. September 2005 auf und wies darauf hin, dass sie die nach Ablauf der gesetzten Frist anfallenden [X.] von ihnen er-setzt verlangen werde.
2007 gab das Landgericht der Klage im Vorprozess statt. Das Berufungsgericht wies sie nachfolgend ab. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.
März 2010 zurück-gewiesen. Anschließend gaben die Beklagten die [X.] heraus.
Im Hinblick auf die ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2010 in Rechnung gestellten [X.] verlangt die Klägerin von dem
Beklagten zu

sowie
Freistellung von ihrer Zahlungs-pflicht der bürgenden Bank gegenüber in Höhe weiterer
40.316; von dem
Beklagten zu 2 weiterer

haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 796 ver-öffentlicht ist, meint, Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sich die Beklagten mit der Rückgabe der Bürgschaftsur-3
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kunden nicht in Verzug befunden hätten. Im Zeitpunkt des [X.] vom 16.
September 2005 habe bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung noch nicht festgestanden, dass der [X.] nicht mehr habe eintreten können. Da sich dies erst mit dem rechtskräftigen
Abschluss des [X.]
Ende März 2010 erwiesen habe, sei der [X.] im Zeitpunkt der Mahnung noch nicht wirksam entstanden bzw. noch nicht fällig gewesen. Selbst wenn Schadensersatzansprüche bestanden hätten, seien diese
jedenfalls
ver-jährt.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im [X.] stand.

1. Es kann offen bleiben, ob die Beklagten die ihnen von der Klägerin gestellten
Bürgschaften bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] im Jahr 2010 zurückhalten durften
und der Klägerin schon deshalb keine Scha-densersatzansprüche zustehen,
oder ob die Bürgschaften nach Umschreibung des Eigentums auf die [X.] hätten zurückgegeben werden müssen, weil die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen zu diesem Zeit-punkt objektiv erfüllt hatte. Die Revision bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Rückgabeverpflichtung bereits 2005 entstanden ist.

2. Sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Bürgschaften sind jedenfalls verjährt.
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach dem nunmehr geltenden Verjährungs-recht zu beurteilen ist. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs.
1 EGBGB greift nicht ein, weil der [X.] jedenfalls am 1.
Januar 2002 noch 6
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nicht weggefallen war und schon deshalb der Anspruch auf Rückgabe der [X.] noch nicht zum Tragen kommen konnte.
b) Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden unterfällt der [X.] nach § 195 BGB. Derartige Nebenansprüche unterliegen einer selb-ständigen Verjährung. Aus § 217 BGB folgt lediglich, dass sie spätestens mit dem [X.] verjähren (vgl. nur [X.]/[X.], BGB, 74. Aufl., §
217 Rn. 1), und zwar selbst dann, wenn sie erst nach Ablauf der den [X.] betreffenden Verjährungsfrist beziffert werden können ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2006

[X.], [X.], 570 Rn. 15).
c) Ebenfalls zutreffend
legt das Berufungsgericht zugrunde, dass die dreijährige Regelverjährung mit dem Schluss des Jahres 2005 nach §
199 Abs.
1 BGB begann
und die Erwirkung des
Mahnbescheids
im Jahr 2009 [X.] keine verjährungshemmende Wirkung mehr nach §
204 Abs. 1 Nr. 3 BGB entfalten konnte.
aa) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist im Jahr 2005
entstanden (§
199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach dem Grundsatz der Schadensein-heit entsteht ein Anspruch einheitlich auch für die erst noch in der Zukunft fällig werdenden
Positionen, sobald ein erster Teilbetrag mit der Leistungsklage gel-tend gemacht werden kann. Das gilt auch für Verzugsschäden (vgl. zum alten Recht [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1968

[X.], [X.], 60, 61; Urteil vom 19. November 1997

[X.], NJW 1998, 1303, 1304).
Entgegen der Auffassung der Revision liegt keine den Grundsatz der Schadenseinheit (vgl. dazu auch BT-Drucks. 14/7052, [X.]) ausschließende Dauerhandlung vor. Es ist zwar richtig, dass die Beklagten ihrer Herausgabe-verpflichtung von 2005 bis 2010 ununterbrochen nicht nachgekommen sind. Nur ist das für den
Lauf der Verjährung schon deshalb irrelevant, weil auf der Grundlage dieser Begründung Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen
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niemals verjährten.
Dass dies der verjährungsrechtlichen Konzeption des [X.] widerspräche (vgl. §
197 Abs.
1 Nr.
2, §
902 BGB), liegt auf der Hand.
bb) Die für den Beginn der Verjährung nach §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB er-forderliche Kenntnis des Gläubigers stellt
das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler fest. Es hebt entscheidend auf das Schreiben der Klägerin vom 16. September 2005 ab, in dem die Rückgabe der Bürgschaften mit der [X.] für die ausgestellten Bü. Hieraus zieht es den nahe-liegenden Schluss, dass der
Klägerin
neben der Person des Schuldners auch die anspruchsbegründenden Umstände bekannt
waren.
Damit bestand
die von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB geforderte Kenntnis der Klägerin; denn diese ist
bereits vorhanden, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage,
erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 2012

VIII
ZR 249/11, [X.], 1576 Rn. 44 mwN).
Die Zumutbarkeit der Klageerhebung entfiel nicht deshalb, weil die Klä-gerin bereits einer Klage der Beklagten ausgesetzt war, mit
der diese Ansprü-che geltend machten, die durch die Bürgschaft gesichert waren
oder sie [X.] zur Zurückhaltung der Bürgschaft berechtigen konnten. Von dem Ausgang dieses Rechtsstreits hing zwar ab, ob die Geltendmachung eines Schadenser-satzanspruchs wegen verspäteter Rückgabe der Bürgschaften aussichtsreich war. Bei einem Erfolg der auf Rückabwicklung der [X.] über die Eigen-tumswohnungen gerichteten Klage
wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beklagten berechtigt waren, die Bürgschaften zurückzuhalten; einer Klageab-weisung ließ sich
entnehmen, dass die im Vorprozess geltend gemachten [X.] den Sicherungsfall nicht ausgelöst hatten. Der Wunsch des Gläubigers, 14
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den Ausgang eines Rechtsstreits mit dem Schuldner abzuwarten, um das [X.] für die Geltendmachung eines Anspruchs gering zu halten, der von derselben Vorfrage abhängig ist wie ein bereits rechtshängiger
Anspruch, [X.] den Lauf der Verjährung jedoch nicht zu beeinflussen. Der Verjährungsbe-ginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Diese Kennt-nis hat der Gläubiger bereits dann, wenn ihm die Geltendmachung des [X.] erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurtei-lung möglicherweise noch Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im [X.] risikolos führen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2008

XI
ZR
319/06, [X.], 2576 Rn.
27 mwN). Deshalb steht auch ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang
Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen)
Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB bereits Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen.
d) Verjährungshemmende Tatbestände greifen nicht ein.
aa) Durch die Einleitung des [X.] ist lediglich die Verjährung der durch die Bürgschaften gesicherten (vermeintlichen) Ansprüche der [X.] gehemmt worden. Denn die Klageerhebung
hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang,
wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2005

[X.], NJW 2005, 2004, 2005 mwN).

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bb) Bei dieser Beurteilung bleibt es auch dann, wenn sich die Klägerin im Vorprozess hilfsweise darauf berufen haben sollte, zur Rückabwicklung der Verträge nur gegen Rückgabe der Bürgschaften verpflichtet zu sein. Die Gel-tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt

anders als bei der Aufrechnung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB

nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs. Aufrechnung und nur einredeweise geltend gemachte Gegenansprüche werden in anderen Zusammenhängen

wie etwa die Regelung des §
322 Abs.
2 ZPO verdeutlicht

ebenfalls nicht gleich behan-delt (vgl. auch Senat, Urteil vom 11.
November 1994

[X.], NJW 1995, 967; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 322 Rn. 34a mwN), so dass auch eine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB mangels Vorliegens ei-ner planwidrigen Regelungslücke ausscheidet
(ebenso [X.]/[X.], BGB [2014], § 204 Rn. 64).
[X.]) Die Voraussetzungen des § 203
Satz
1 BGB sind nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung nur gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die diesen begründenden Umstände schweben. Hierzu legt das [X.] zutreffend zugrunde, dass der u-legen
ist. Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch gel-tend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt grundsätzlich jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächli-chen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Um-fang ein (vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Juli 2009 -
XI ZR 18/08, [X.]Z
182, 76 Rn. 16 mwN). Diese Annahme ist aber in aller Regel nicht gerechtfertigt, wenn sich Parteien in einem Rechtstreit über die Berechtigung eines Zurückbehal-18
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tungsrechts streiten, weil damit nicht ohne weiteres die Chancen einer einver-nehmlichen
Regelung hinsichtlich des Gegenanspruchs
ausgelotet, sondern der Streit (auch) darüber durch das Gericht entschieden werden soll. Etwas [X.] kann nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, so etwa dann, wenn ein Anspruch in einen [X.] einbezogen
wird, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Dann ist die Verjährung dieses Anspruchs bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt ([X.], Urteil
vom 4.
Mai
2005 -
[X.],
NJW 2005, 2004, 2006). Vergleichbar liegt es hier
indessen nicht.
Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 im Vorprozess als Kläger
hilfswei-se den Antrag stellte, die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe der [X.] zu verurteilen, lässt nicht erkennen, dass er sich auf [X.] über den Rückgabeanspruch einlassen wollte. Dass sowohl der Kla-geanspruch des [X.] als auch der Anspruch auf Rückgabe der [X.] von dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der behaupteten Leis-tungsstörungen
abhängig waren, gibt bei verständiger Würdigung

soll der [X.] des § 203 BGB nicht völlig [X.] werden

nichts für eine Verhandlungsbereitschaft des damaligen [X.] her.
[X.]) Der [X.] des § 205 BGB greift schon deshalb nicht ein, weil die Norm ausschließlich auf vertragliche vereinbarte Zurückbehal-tungsrechte wie Stillhalteabkommen
und
Stundung anwendbar ist, nicht aber auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte nach § 273 oder §
320 BGB (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2012
-
XII [X.], NJW-RR 2012, 579 Rn. 23; [X.]/[X.], BGB, 74. Aufl., § 205 Rn.
1
f.). An einer vertraglichen Ab-rede über die Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts fehlt es hier.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Berufung auf die [X.] schließlich nicht als treuwidrig angesehen
werden

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BGB). Das gilt bei verständiger Würdigung der widerstreitenden Interessen der Parteien auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagten
mit der [X.] einen zeitweisen Verzicht auf die Geltendmachung der [X.] verabredet
hatten. Die Beklagten haben hierdurch im Verhältnis zur [X.] Vorsorge für den Fall eines ihnen günstigen Ausgangs des Vorprozes-ses getroffen. Für die -
nicht an der Vereinbarung beteiligte -
Klägerin bestand kein Anlass,
darauf zu vertrauen, dass die Beklagten deshalb verpflichtet waren oder sich verpflichtet fühlen würden, sich ihr gegenüber nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen, sollte der Vorprozess für sie verloren gehen und die Klägerin deshalb Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Bürgschaft gel-tend machen. Es ist auch bei miteinander verknüpften Ansprüchen Sache des jeweiligen Gläubigers sicherzustellen, dass die eigenen Ansprüche nicht verjäh-ren. Dies wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, sei es durch eine Vereinbarung mit den Beklagten über eine Verlängerung bzw. Hemmung der Verjährungsfrist (vgl. §
202 Abs. 2, §
205
BGB), sei es durch die Erhebung ei-ner Widerklage im Vorprozess oder einer eigenständigen Klage (§
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB).
-
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
16 O 73/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2012 -
I-24 U 45/11 -

24

Meta

V ZR 309/12

07.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2014, Az. V ZR 309/12 (REWIS RS 2014, 1527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1527

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V ZR 309/12

XII ZB 461/11

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