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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 9/11
vom
21. Februar 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
776
Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener [X.] nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel [X.]es Rechtsmittel ist unzulässig (im [X.] an [X.], Urteil vom 9.
Juni
1976
VIII
ZR
19/75, [X.]Z
66, 394; Beschluss vom 5.
Mai 2011
VII
ZB
25/10, juris).
[X.], Beschluss vom 21. Februar 2013 -
VII ZB 9/11 -
LG [X.]
[X.]
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-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2013
durch [X.]
Dr.
Kniffka
und die Richter Dr.
Eick, Halfmeier,
Kosziol und Prof.
Dr.
Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Januar 2011 wird verworfen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht -
Vollstreckungs-gericht -
am 18.
Juni 2010 einen [X.] erlassen, mit dem angeb-liche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind.
Am 6.
Juli 2010 hat der Drittschuldner hiergegen Erinnerung [X.]. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom 19.
Juli 2010 bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen, weiteren
Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung.
Mit Beschluss vom 23.
September 2010 hat das Amtsgericht auf die Er-innerung des Drittschuldners den [X.] vom 18.
Juni 2010 auf-1
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gehoben. Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen [X.] nicht bezeichnet habe, welche Einkommensteile der Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel des Pfän-dungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielmehr habe eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag stelle er nunmehr; er
enthalte auch einen erstmaligen Antrag nach §
850c Abs.
4 ZPO.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde verworfen.
Mit seiner zugelassenen
Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des [X.] sowie des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23.
September 2010 und die Zurückweisung der [X.] gegen den [X.] des Amtsgerichts
vom 18.
Juni 2010 erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem [X.] Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des [X.]. Aufgrund des für ihn nachträglich ergangenen weiteren Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzbe-dürfnis für die [X.] ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des [X.] ab dem Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den [X.]raum davor, nämlich um die Bezüge
des Schuldners
für den Monat Juli 2010. Hier wolle er erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Forde-rung inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber 3
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auch hierfür fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Heilung eines Man-gels der Pfändung sei in Bezug auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich.
2. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Rechts-schutzbedürfnis.
Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des [X.]es vom 18.
Juni 2010 durch den richterli-chen Beschluss vom 23.
September 2010 ist ungeachtet der dagegen gerichte-ten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ur-sprüngliche [X.] kann daher nicht wieder hergestellt werden.
Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai
2011
VII
ZB
25/10, juris Rn.
4; Urteil vom 9.
Juni 1976
VIII
ZR
19/75, [X.]Z
66, 394; KG, OLGZ
1982, 75; [X.], Rpfleger
1986, 229; Stöber, [X.], 15.
Aufl.,
Rn.
743).
Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dem Gläubiger hin-sichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein
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um die [X.] Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach
der erfolgten
Aufhebung des erlasse-nen [X.]es durch das Amtsgericht nicht mehr erreicht werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Kosziol
Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2010 -
84 M 778/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
7 T 12/11 u. 7 T 17/11 -
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Meta
21.02.2013
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. VII ZB 9/11 (REWIS RS 2013, 7982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7982
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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