Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2011, Az. AnwZ (B) 20/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 1835

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.])
20/11
vom
28. Oktober
2011
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des
[X.]undesgerichtshofs
Prof. Dr.
Tolksdorf, die
[X.]
Prof. Dr. König
und
Seiters
und die
Rechtsanwältin
Dr.
Hauger
und den Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Quaas

am
28. Oktober
2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 18.
März
2011
wird
abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra-gen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.
I.
Die durch den
Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1
2
3
-
3
-
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e
Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass
ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83;
[X.], [X.]eschlüsse
vom 23.
März 2011 -
AnwZ ([X.])
9/10, juris Rn. 3;
und vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, juris
Rn.
3 m.w.N.).
Daran fehlt es hier.
Der [X.] hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des
Erlasses
des Widerspruchsbescheids vom 26.
Oktober 2010 eine gesetzliche Vermu-tung für den Vermögensverfall des [X.] bestand, weil
das Schuldnerver-zeichnis des Amtsgerichts M.

nach den in der Antragsschrift nicht angegrif-fenen Feststellungen des angefochtenen Urteils
13
Haftanordnungen gegen den Kläger aufwies (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs.
2 [X.], §
915 ZPO). Hinzu ka-men Steuerrückstände in einer Gesamthöhe von 189.906,24

sowie [X.]eitrags-rückstände beim Versorgungswerk der [X.] Rechtsanwalts-kammern
in Höhe von 10.601,98

.
Ausgehend davon hat der [X.] zu Recht angenommen, dass
der Kläger sich bei Erlass des [X.]escheids in Vermögensverfall befunden hat und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausschließ-bar gewesen ist (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs. 1 [X.]), zumal der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts M.

vom 7.
Dezember 2007 wegen zweifacher Untreue zum Nachteil von Mandanten zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten Freiheits-strafe von acht Monaten verurteilt worden
war.
4
5
-
4
-
Dagegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor dem Senat nichts vor. Der Sache nach beruft er sich darauf, durch das -
nach Erlass des Wider-rufsbescheids
eröffnete -
Insolvenzverfahren sei mit einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu rechnen; der Insolvenzverwalter beabsichtige, einen Insolvenzplan zu erstellen.
Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der [X.]erufung, weil nach der Rechtsprechung des Senats für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht allein auf den Zeit-punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten ([X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011,
aaO Rn.
9 ff.).
Davon abgesehen könnte auch bei dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht ange-nommen werden. Im Falle eines Insolvenzverfahrens sind die [X.] erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 [X.])
oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§
248 [X.]) oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Er-füllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubi-gern befreit wird ([X.], [X.]eschluss vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 27/09,
juris
Rn.
12 m.w.N.).
2. Die [X.]erufung ist auch nicht nach §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5
VwGO zuzulassen.
6
7
8
9
-
5
-
a) Eine fehlerhafte [X.]esetzung des Gerichts,
mithin
ein Verstoß gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG,
ist vom Kläger
nicht in Einklang mit
den Anforde-rungen der
§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4
Satz
4 VwGO dargelegt.
Zwar entsprach die [X.]esetzung des Senats des [X.]s nach der durch den Kläger beantragten Terminsverlegung
-
ausweislich der Verfahrensakte aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit zweier Senatsmitglieder -
nicht der [X.]e-setzung gemäß Ladungsverfügung vom 21.
Februar 2011. Damit ist
jedoch kein
Verfahrensfehler
dargetan. Dass andere [X.] als die im Termin vom 18.
März 2011 anwesenden zur Entscheidung berufen gewesen sein könnten, hat der Kläger nicht behauptet.

b) Gleiches
gilt für die etwa
unterlassene
Mitteilung der [X.]esetzungsände-rung. Namentlich ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen,
dass in der Person
des neuen [X.]erichterstatters oder des weiteren Senatsmitglieds ein Ausschlie-ßungsgrund (§
112c Abs.
1 Satz
1
[X.],
§
54 Abs.
1 VwGO,
§
41 ZPO, §
54 Abs.
2 VwGO)
gegeben gewesen sein könnte, an dessen Geltendmachung der Kläger wegen
einer unterlassenen Mitteilung hätte gehindert sein
können.
c) Die Rüge einer Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil der Kläger nicht dargetan hat, welchen Vortrag er zu seinen Vermögensverhältnissen gehalten hätte und inwieweit die-ser geeignet gewesen wäre,
die Vermutung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs. 2 [X.] zu entkräften.
10
11
12
-
6
-
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

[X.]König Seiters

Hauger Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2011 -
1 [X.] 13/10 (2/4) -

13

Meta

AnwZ (B) 20/11

28.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2011, Az. AnwZ (B) 20/11 (REWIS RS 2011, 1835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1835

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