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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Facharzt für Radiologie - Tätigkeit als Vertretungsarzt in der Radiologieabteilung eines Krankenhauses - Abgrenzung - selbstständige Tätigkeit - abhängige Beschäftigung
Auf die Revision des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit in dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus.
Die klagende gGmbH ist Trägerin eines städtischen [X.]s (im Folgenden: klagendes [X.]). Der Beigeladene zu 1. ist Facharzt für Radiologie. Am [X.] und [X.] schloss er - vermittelt über die Agentur "d." - mit dem klagenden [X.] Verträge über die Tätigkeit als "Vertretungsarzt" in der [X.] vom 19.7. bis 31.10.2010, die auszugsweise folgenden Inhalt hatten: |
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"1. Der Auftraggeber ist die [Klägerin]. Der Auftraggeber sucht für den Bereich Radiologie und Nuklearmedizin einen Facharzt für Diagnostische Radiologie für den [X.]raum vom [X.] bis zum 30.09.2010 [01.10.2010 bis zum 31.10.2010]. |
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2. Der Vertretungsarzt ist Facharzt für Diagnostische Radiologie und wird die Patienten des Auftraggebers in zeitlich begrenztem Umfang behandeln. Er ist für die ordnungsgemäße medizinische Leistungserbringung verantwortlich und erbringt seine Leistungen selbständig und höchstpersönlich. Der Vertretungsarzt ist NICHT in die Organisationsstruktur der Klinik eingebunden, soweit dies nicht für die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit erforderlich ist. Er unterliegt nur insoweit der Weisungsbefugnis, als dies für den Ablauf der klinischen Arbeit in der Abteilung erforderlich ist. Der Vertretungsarzt steht zum Auftraggeber weder in einem Angestelltenverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und ist in seiner Verantwortung, in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. |
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3. Dem Vertretungsarzt steht es frei, sich innerhalb der Vertragslaufzeit in den Dienstplan einzutragen. Er ist nicht verpflichtet bestimmte Dienstzeiten zu übernehmen. Die Klinik ist nicht verpflichtet, ihn für bestimmte Dienstzeiten einzuteilen. |
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4. […] |
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5. […] |
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6. Unterkunft [und Verpflegung] wird [werden] vom Auftraggeber gestellt. |
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7. Das Vertragsverhältnis beginnt am [X.] [01.10.2010] und endet am 30.09.2010 [31.10.2010]. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Bedarf kann das Vertragsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden. |
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8. Der Vertretungsarzt erhält für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 100 Euro pro Stunde. Bereitschafts- und Wochenenddienste werden mit 100 %[, [X.] mit 30 %] des [X.]satzes vergütet. Steuern und Versicherungsbeiträge führt der Vertretungsarzt selbst ab. |
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9. [...] |
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11. Das vereinbarte Pauschalhonorar wird nach Rechnungsstellung gezahlt. Die Abrechnung erfolgt über [die Vermittlungsagentur]. |
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12. […] |
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13. Der Vertretungsarzt wurde für die Laufzeit des [X.] von der [Vermittlungsagentur] vermittelt. |
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14. Die [Vermittlungsagentur] hat einen Gruppenvertrag Haftpflicht abgeschlossen für die persönliche gesetzliche Haftpflicht der durch [die Vermittlungsagentur] vermittelten Ärzte. Beiden Parteien ist bekannt, dass hierdurch lediglich ein subsidiärer Versicherungsschutz besteht, der nur greift, wenn der Arzt entweder über den Auftraggeber nicht oder nicht ausreichend versichert ist und zumindest selbst über eine eigene [X.] verfügt. […] |
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15. Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem Vertragsarzt soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder [X.] Abhängigkeit wird nicht begründet. |
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16. […] |
Der beigeladene Arzt rechnete [X.] im Tagdienst und [X.] aktiver Bereitschaftsdienste mit 100 Euro sowie [X.] mit 50 Euro, ab 1.10.2010 mit 30 Euro ab. Dabei überstiegen die [X.]en für Bereitschaft diejenigen für Tagdienste häufig um mehr als das Doppelte. Insgesamt zahlte das klagende [X.] dem beigeladenen Arzt im streitigen [X.]raum ein Honorar von 111 515 Euro und an die Vermittlungsagentur eine Vermittlungsprovision von rund 9000 Euro, die sich aus einem Prozentsatz des abgerechneten Honorars berechnete. Die Verträge beruhten auf einem gleichlautenden Muster der Vermittlungsagentur.
Am 27.6.2011 beantragte das klagende [X.] die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Arztes. Nach Anhörung stellte die [X.] mit an ihn und das klagende [X.] gerichteten Bescheiden fest, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), [X.]n Pflegeversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheide vom 6.12.2011, Widerspruchsbescheide vom 30.10.2012).
Vor dem [X.] hat die Beklagte ein vom klagenden [X.] angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben, wonach Versicherungspflicht in [X.] und [X.] wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht bestehe. Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide im Übrigen aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeiten des beigeladenen Arztes im [X.]raum 19.7.2009 bis 31.10.2010 keine abhängige sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gewesen seien. Es spreche kein einziges der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eindeutig für oder gegen eine abhängige Beschäftigung. Sozialversicherungspflicht könne deshalb nicht festgestellt werden (Urteil vom 25.7.2014). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.10.2017). Es hat auf die Ausführungen des [X.] zu den Rechtsgrundlagen und Unterscheidungsmerkmalen zwischen abhängiger und selbstständiger Beschäftigung Bezug genommen. Eine selbstständige Tätigkeit scheitere an der Eingliederung in den Betrieb des klagenden [X.]s und am Fehlen eines Unternehmerrisikos. Der beigeladene Arzt habe die Gerätschaften des klagenden [X.]s unentgeltlich nutzen können. Das Personal der Röntgenabteilung habe ihm zugearbeitet. Seine Leistungen seien nicht von ihm selbst, sondern vom klagenden [X.] abgerechnet worden. Er habe zu vorher festgelegten [X.]en Tagdienste übernommen, an die sich Bereitschaftsdienste angeschlossen hätten.
Der beigeladene Arzt rügt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 [X.]B IV. Das L[X.] habe keine nachvollziehbare Gewichtung der herangezogenen Indizien vorgenommen. Zudem habe es vertraglich vereinbarte Umstände als Gegenstand eines einseitigen Weisungsrechts eingeordnet. Die Tätigkeit von selbstständigen Honorarärzten im Krankenhaus sei im Krankenhausrecht vorgesehen, sodass eine Einbindung in den Dienstbetrieb nicht ohne Weiteres angenommen werden könne. Auch komme der [X.] entscheidende Indizwirkung zu. Das L[X.] habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es die fehlende Entrichtung eines Nutzungsentgeltes als Indiz herangezogen habe. Diese Tatsache sei zu keinem [X.]punkt thematisiert worden und er habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das L[X.] habe bei seiner Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des [X.] die in Bezug genommenen Teile entgegen § 153 Abs 2 [X.]G nicht genau bezeichnet.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Beigeladenen zu 1. zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Die zulässige Revision des beigeladenen Arztes ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
A. Das angefochtene Urteil des [X.] ist jedoch nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens infolge einer Überraschungsentscheidung verstoßen hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) soll zwar verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Daher darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern ([X.] vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - [X.], 162 = [X.] 4-7862 § 7 [X.], Rd[X.]7 mwN). Weshalb dem [X.] gleichwohl eine unangekündigte Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten bereits in der den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Berufungsbegründung vorgetragenen Aspekt des fehlenden Entgelts für die Nutzung der Einrichtungen des Krankenhauses verwehrt gewesen sein soll, hat die Revision nicht aufgezeigt (vgl [X.] vom 14.3.2018 - [X.] KR 13/17 R - [X.], 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]4).
B. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs 1 [X.] [X.] Danach können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Ob die Beklagte danach zutreffend eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer Beschäftigung festgestellt hat, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Es bedarf weiterer Feststellungen dazu, ob die [X.]sbeziehungen zwischen dem beigeladenen Arzt und der Vermittlungsagentur ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arzt und dem klagenden [X.] ausschließen.
Gerichte und Verwaltung müssen im Statusfeststellungsverfahren zwar nur prüfen, ob Beschäftigungsverhältnisse gerade zwischen den Beteiligten des Auftragsverhältnisses - hier dem beigeladenen Arzt und dem klagenden [X.] - vorliegen. Der Antrag auf Statusfeststellung kann nach § 7a Abs 1 [X.] durch die am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden. Diese Prüfung nach § 7a Abs 1 [X.] SGB V schließt es aber nicht aus, auch die weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten, die den Einsatz des beigeladenen Arztes prägten. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer [X.]sbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und [X.] erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren [X.]sbeziehungen zu berücksichtigen (vgl [X.] vom 14.3.2018 - [X.] KR 12/17 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 33).
In Betracht kommen vorliegend vertragliche Beziehungen zwischen dem beigeladenen Arzt und der Vermittlungsagentur sowie zwischen dem klagenden [X.] und der Vermittlungsagentur. Diese Rechtsverhältnisse haben sich jedenfalls insoweit auf die Tätigkeit des beigeladenen Arztes für das klagende [X.] ausgewirkt, als die Vermittlungsagentur nicht nur den beigeladenen Arzt an das klagende [X.] vermittelte, sondern auch die Abrechnung der von ihm geleisteten Stunden zumindest nach den vertraglichen Vereinbarungen übernehmen sollte, eine den beigeladenen Arzt in seiner Tätigkeit bei dem klagenden [X.] umfassende Haftpflichtversicherung unterhielt und für jede vom beigeladenen Arzt geleistete Stunde ein Vermittlungshonorar abrechnete. Dabei ist allerdings bisher nicht geklärt, welche Verpflichtungen und vertraglichen Beziehungen das klagende [X.], aber auch der beigeladene Arzt gegenüber der Vermittlungsagentur hatten, insbesondere ist ungeklärt, ob sich die gelebten [X.]sbeziehungen des beigeladenen Arztes zur Vermittlungsagentur ihrerseits möglicherweise als Beschäftigungsverhältnis darstellten. Wäre er gegenüber der Vermittlungsagentur zu einer Leistungserbringung an das klagende [X.] verpflichtet gewesen, käme eine Arbeitnehmerüberlassung in Betracht. In einer solchen Konstellation wäre auch eine Delegation von [X.] der Agentur an das klagende [X.] denkbar. Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung erscheint insofern schon im Hinblick auf die eigene Abrechnung der Agentur und die übrigen Umstände (Verwendung von ihr gestellten [X.]sformularen, Stundennachweisen, usw) nicht gänzlich ausgeschlossen. Hätte die Vermittlungsagentur in diesem Fall als Verleiherin die nach § 1 Abs 1 [X.] Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erforderliche Erlaubnis, könnte ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem beigeladenen Arzt und der Vermittlungsagentur bestanden haben, das ein Beschäftigungsverhältnis zum klagenden [X.] ausschließen könnte. Die Auswirkungen der Leistungsbeziehungen innerhalb des [X.] auf das Rechtsverhältnis des beigeladenen Arztes und des klagenden [X.]s sind danach vom [X.] auch im Hinblick darauf aufzuklären, ob und ggf welche Weisungen der beigeladene Arzt von der Vermittlungsagentur bzw in deren Absprache mit dem klagenden [X.] erhalten oder ob die Vermittlungsagentur ihr Weisungsrecht dahingehend ausgeübt hat, dass der beigeladene Arzt in die Organisation des klagenden [X.]s eingegliedert wurde. Insoweit ist zu beachten, dass sich das Weisungsrecht eines Arbeitgebers je nach den Umständen auch darauf erstrecken kann, dass der Beschäftigte zur Arbeitsleistung in die Betriebe von Endkunden entsandt wird, da die Dienstleistung auch dann fremdbestimmt bleibt (vgl [X.] vom 14.3.2018 - [X.] KR 12/17 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] mwN). Im Rahmen der Gesamtabwägung muss das [X.] auf Grundlage entsprechender Ermittlungen und Feststellungen insbesondere auch berücksichtigen, wie die [X.]sbeziehung zwischen dem [X.] und der Vermittlungsagentur ausgestaltet war. Denn hieraus ergeben sich Rückschlüsse im Hinblick auf eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit des beigeladenen Arztes. Sofern das [X.] zum Ergebnis kommt, dass die [X.]sbeziehungen des beigeladenen Arztes zur Vermittlungsagentur eine Beschäftigung beim klagenden [X.] nicht ausschließen, wird es die gelebten [X.]sverhältnisse weiter aufzuklären haben.
C. Zur Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigung ist das [X.] in der angegriffenen Entscheidung mit § 7 Abs 1 SGB IV und den durch die Rechtsprechung des [X.] hierzu aufgestellten Grundsätzen vom richtigen Maßstab ausgegangen (hierzu [X.]). Für die Beurteilung einer honorarärztlichen Tätigkeit gelten keine abweichenden Maßstäbe (hierzu I[X.]). Das [X.] hat die Maßstäbe zutreffend für die hier zu beurteilende Tätigkeit des beigeladenen Arztes für das klagende [X.] konkretisiert (hierzu II[X.]). Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts an der Anwendbarkeit dieser Maßstäbe (hierzu IV.). Die maßgeblichen Vorschriften des Versicherungs- und Beitragsrechts verletzen selbst bei Annahme einer Versicherungspflicht keine Grundrechte der Beteiligten (hierzu V.). Zur Anwendung dieser Maßstäbe hat das [X.] noch weitere Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen zu treffen (hierzu V[X.]).
[X.] In den streitigen [X.]räumen unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 25 Abs 1 [X.] SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ([X.]). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ([X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB [X.] vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - [X.], 37 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]7
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen ([X.] vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]7 mwN).
I[X.] Für die Beurteilung der hier umstrittenen Tätigkeit von sog [X.] gelten keine abweichenden Maßstäbe. Eine bloße Bezeichnung als "Honorararzt" kennzeichnet sozialversicherungsrechtlich kein besonderes Tätigkeitsbild, ist aber von anderen Ausübungsformen ärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus abzugrenzen (hierzu 1.). Es spielt keine entscheidende Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass so bezeichnete Honorarärzte im Krankenhaus selbstständig tätig sind oder zumindest sein können (hierzu 2.). Auch auf die Einordnung von Honorarverträgen durch die Arbeitsgerichte kommt es nicht an, da ein vollständiger Gleichklang zwischen dem Arbeitnehmer- und dem [X.] nach § 7 Abs 1 SGB IV nicht besteht (hierzu 3.).
1. Der Begriff des Honorararztes ist nicht legaldefiniert und umfasst verschiedene Ausübungsformen und [X.]sgestaltungen. Er wird im Sprachgebrauch der Verfahrensbeteiligten verwendet, um Tätigkeiten zu beschreiben, die die [X.]sparteien als freiberuflich bzw selbstständig verstehen. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist - hinsichtlich der Leistungs- und Abrechnungsbefugnis - unter einem Honorararzt ein zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätiger ([X.] zu verstehen, der aufgrund eines Dienstvertrages im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für einen Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein ([X.] Urteil vom 16.10.2014 - [X.]/14 - [X.]Z 202, 365; [X.] Urteil vom 10.1.2019 - [X.]/17 - NJW 2019, 1519 = Juris Rd[X.]3; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14 - Juris Rd[X.]4). Abzugrenzen ist der Begriff des Honorararztes demnach von denjenigen der Beleg- und Konsiliarärzte, für die andere vergütungsrechtliche Vorgaben und regulatorische Rahmenbedingungen gelten. Es kann offenbleiben, unter welchen Umständen Belegärzte im Krankenhaus im Einzelnen sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sind. Denn bei der Tätigkeit des beigeladenen Arztes handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] nicht um eine belegärztliche Tätigkeit. Der beigeladene Arzt behandelte bzw untersuchte im Rahmen seiner Tätigkeit keine eigenen Patienten, sondern ausschließlich die des klagenden [X.]s. Belegärzte sind hingegen nach der Legaldefinition in § 121 Abs 2 SGB V - auch bei Abschluss eines [X.] iS von § 121 Abs 5 SGB V - nicht am Krankenhaus angestellte [X.]särzte, die berechtigt sind, ihre Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Ob der beigeladene Arzt als Konsiliararzt tätig war, hat das [X.] nicht festgestellt. Der Begriff des Konsiliararztes ist nicht legaldefiniert. Ein Konsilium ist nach ärztlichem Sprachgebrauch die Besprechung zweier oder mehrerer Ärzte nach vorausgegangener Untersuchung des Kranken zwecks Stellung der Diagnose oder Festlegung des Heilplans ([X.] vom 18.2.1970 - 6 [X.] 29/69 - [X.]E 31, 33, 37 = [X.] [X.] 3 zu GOÄ = Juris Rd[X.]). Wesentliches Merkmal einer konsiliarärztlichen Tätigkeit ist, dass die Hinzuziehung zu einem Konsil stets im Einzelfall erfolgt ([X.] in [X.]/Zuck/[X.], Medizinrecht, 4. Aufl 2018, § 16 Rd[X.]42; [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des [X.]sarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 Rd[X.]0). Gegen einen Einsatz des beigeladenen Arztes als Konsiliararzt spricht jedoch, dass er nach den Feststellungen des [X.] Dienste am Tag und in der Bereitschaft, vor allem im Hintergrunddienst übernahm. Dagegen spricht weiterhin, dass der beigeladene Arzt nach Stunden und nicht nach Patientenzahlen abrechnete. Wie seine Tätigkeit im Einzelnen tatsächlich ausgestaltet war, insbesondere ob der beigeladene Arzt nach den Vorstellungen der [X.]sparteien und in der tatsächlichen [X.]sdurchführung nur im Einzelfall herangezogen wurde, wird das [X.] noch festzustellen haben.
2. Es spielt keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass "Honorarärzte im Krankenhaus" selbstständig tätig sind oder sein können. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl dazu [X.] vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 32 mwN
3. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht dadurch vorgeprägt, dass sog [X.] in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bisher überwiegend als freie Dienstverhältnisse qualifiziert werden (vgl [X.] Beschluss vom [X.]; [X.] Urteil vom 30.11.2015 - 16 Sa 583/15; [X.] Urteil vom 14.1.2013 - 16 Sa 1213/12; [X.] Beschluss vom 7.2.2011 - 2 Ta 505/10; [X.] Urteil vom 6.2.2018 - 3 Sa 632/17). Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem [X.] nach § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 [X.] ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; allerdings auch, dass eine Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt; Beschäftigung ist nicht gleichzusetzen mit dem Arbeitsverhältnis ([X.] Beschluss vom 30.8.2000 - 5 AZ[X.]/00 - [X.] zu § 2 ArbGG 1979 = Juris Rd[X.]1). Die arbeitsgerichtliche Entscheidungspraxis beruht im Wesentlichen darauf, dass der privatautonomen Entscheidung der [X.]sparteien im Arbeitsrecht eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Sozialversicherung dient hingegen neben der [X.] Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Träger der Sozialversicherung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den [X.]schließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden ([X.] vom [X.] - 12 RK 63/79 - [X.]E 51, 164 = [X.] 2400 § 2 [X.]6 = Juris Rd[X.]4
II[X.] Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des beigeladenen Arztes für das klagende [X.] einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien bedarf.
1. Für die Beurteilung ist auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen. Wird - wie hier - eine Tätigkeit auf der Grundlage von [X.] ausgeübt, liegt eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs 1 [X.] SGB V sein kann, immer erst in den durch Einzelverträge begründeten Beauftragungen. Bei [X.]sgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen ([X.] vom [X.] - [X.] KR 20/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]7
a) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im [X.] zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Bestehen Divergenzen zwischen der [X.]sdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (vgl [X.] vom [X.] - 12 RK 63/79 - [X.]E 51, 164 = [X.] 2400 § 2 [X.]6 = Juris Rd[X.]4; [X.] vom 30.10.2013 - [X.] KR 17/11 R - Juris Rd[X.]8
b) Bei der Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus Besonderheiten aufweist. Deshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig kennzeichnen, von vornherein nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach ganz herrschender Meinung selbst Chefärzte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind ([X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] - [X.]E 11, 225; [X.] vom 29.9.1965 - 2 [X.] - [X.]E 24, 29 = [X.] [X.] zu § 539 RVO; [X.] Beschluss vom [X.] - NJW 1998, 2745). Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung angenommen werden.
c) Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen sog [X.]. Entsprechendes hat der [X.] für ein Zulassungserfordernis in der ambulanten Versorgung bereits entschieden. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen ([X.] vom [X.] - [X.] KR 20/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass hier auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob es für Krankenhäuser rechtlich überhaupt möglich ist, in größerem Umfang nicht auf fest angestellte, sondern von [X.] punktuell entliehene Ärzte zurückzugreifen.
d) Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Entgegen der Auffassung des beigeladenen Arztes geht eine Eingliederung nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht des Krankenhauses einher. Die in § 7 Abs 1 [X.] SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl auch BT-Drucks 14/1855 S 6). So hat der [X.] bereits 1962 im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] zu Chefärzten ([X.]E 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" ([X.] vom [X.] - [X.]E 16, 289, 294 = [X.] [X.] zu § 165 RVO
Die Bedeutung des Merkmals der Eingliederung in § 7 Abs 1 [X.] SGB IV wird nicht durch die Änderung von § 611a BGB mit Wirkung vom 1.4.2017 (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom [X.], [X.]) in Frage gestellt. Die Eingliederung ist dort in der Definition des Arbeitsvertrages zwar nicht mehr genannt. Hieraus wird teilweise abgeleitet, dass das Kriterium für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr von Bedeutung sei, sondern allein die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers entscheide (zur Entstehungsgeschichte von § 611a BGB instruktiv Stindt, NZ[X.]018, 481 ff; zum Verhältnis der Topoi [X.], fremdbestimmte Arbeit und persönliche Abhängigkeit im Arbeitsrecht Preis, [X.], 817 ff; für ein Festhalten am Kriterium der Eingliederung [X.], AuR 2017, 140, 143 f; für ein Fortleben des Merkmals als Erscheinungsform der Fremdbestimmung Preis in [X.], 19. Aufl 2019, § 611a BGB Rd[X.]1; [X.] in [X.] Arbeitsrecht, Stand 1.6.2019, § 611a BGB Rd[X.]). Die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Vorschrift des § 7 Abs 1 [X.] SGB IV hat der Gesetzgeber jedoch nicht geändert. Zudem ist der Gesetzesbegründung zu § 611a BGB zu entnehmen, dass Vorschriften, die eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich festzulegen, unberührt bleiben sollen (BT-Drucks 18/9232 S 31).
e) Für die Abgrenzung ist es nicht von Bedeutung, ob die honorarärztliche Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurzfristige und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handelt. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit ([X.] vom 24.10.1978 - 12 RK 58/76 - [X.] 2200 § 1227 [X.]9 = Juris Rd[X.]1
f) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn der beigeladene Arzt für mehrere Auftraggeber tätig oder hierzu grundsätzlich bereit war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen ([X.] vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]8). Zwar hat der [X.] entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt ([X.] vom 4.9.2018 - [X.] KR 11/17 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.]0 Rd[X.]3, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird. Im Übrigen war der beigeladene Arzt nach den Feststellungen des [X.] im streitigen [X.]raum ausschließlich für das klagende [X.] tätig.
g) Die [X.] ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl [X.] vom [X.] - [X.]E 123, 50 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 50
Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der [X.] ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in [X.] zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von [X.] schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den [X.] entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der [X.] wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben ([X.] vom 10.9.1975 - 3/12 RK 6/74 - [X.]E 40, 208, 209 = [X.] 2200 § 169 [X.] [X.] = Juris Rd[X.]0; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] RA 2/99 R - [X.] 3-2600 § 2 [X.] 5 S 32 = Juris Rd[X.]9; [X.] in Küttner, Personalbuch, 26. Aufl 2019, Arbeitnehmer
IV. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen führt zu keinem anderen Ergebnis. Für Unternehmer bestehende Schwierigkeiten, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant (vgl auch [X.], 26. [X.] 2014, 241, 254). Dies gilt selbst für etwaige Versorgungsprobleme im Gesundheitswesen. Entsprechende Tatsachen sind ungeachtet dessen weder vom [X.] festgestellt worden noch sind sie offenkundig. Da der [X.] in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen zu entscheiden hatte, hat er rein informatorisch zur Sammlung von [X.] eine Befragung und Anhörung von Verbänden und Kostenträgern durchgeführt. Daraus haben sich keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der flexible Einsatz von Honorarkräften im Gesundheitswesen für die Aufrechterhaltung der Versorgung unerlässlich wäre. Finden Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Krankenhäuser nicht genügend Personal, das bereit ist, ein Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus einzugehen, weil die Arbeitsbedingungen als nicht attraktiv angesehen werden (Bezahlung, Arbeitszeiten, Schicht- und sonstige Dienste), können Krankenhäuser und Ärzte die insoweit bestehenden Probleme nicht dadurch lösen, dass sie einen Honorarvertrag vereinbaren. Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer [X.] gesetzt werden, dass Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden.
V. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungs- und Beitragsrechts verletzen auch dann keine Grundrechte des beigeladenen Arztes und des klagenden [X.]s, wenn das [X.] aufgrund der weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der beigeladene Arzt aufgrund seiner Tätigkeit beim klagenden [X.] der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
1. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art 12 Abs 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht nicht berührt.
a) Für Steuer- und Abgabevorschriften ist seit langem anerkannt, dass sie nur dann an Art 12 Abs 1 GG zu messen sind, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Hat eine Vorschrift hingegen keine Berufs-, sondern Beitragspflichten zum Gegenstand, steuert der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufes ([X.] Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - [X.]K 20, 327, 331 f = Juris Rd[X.]8; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - [X.] 4-2600 § 2 [X.]0 Rd[X.]7). § 7 Abs 1 [X.] regelt keine Berufspflichten, sondern allgemein die Merkmale der Beschäftigung als Grundlage der Versicherungs- und Beitragspflicht. Selbst wenn nach den Umständen des Einzelfalls manche Dienstleistungen praktisch nur in Form einer abhängigen Beschäftigung verrichtet werden können, wird Art 12 GG dadurch nicht verletzt ([X.] Beschluss vom 11.5.1993 - 12 BK 62/91 - Juris Rd[X.] 3).
b) Auch die grundrechtlich geschützte [X.]sfreiheit wird durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer konkreten Tätigkeit nicht beschnitten. Maßstab ist auch insoweit Art 12 Abs 1 GG; das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art 2 Abs 1 GG tritt im Bereich beruflicher Betätigung als Prüfungsmaßstab zurück ([X.] Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 ua - [X.]E 134, 204 Rd[X.] 67). Welchen vertraglichen Inhalt ein Arbeitsverhältnis haben soll, wird durch die Frage nach der Beitragspflichtigkeit der vereinbarten und praktizierten Tätigkeit jedoch nicht berührt.
2. Die gesetzliche Anordnung der Zwangsmitgliedschaft und damit verbundener Beitragspflichten ist zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - [X.]E 97, 271, 286 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] S 7; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 558/99 - [X.]E 109, 96, 111 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 38). Beschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sind jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig. Im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl [X.]E 29, 221, 235 = [X.] [X.] zu Art 2 GG; [X.]E 44, 70, 89 = [X.] 5420 § 94 [X.] [X.] f). Die Sozialversicherungspflicht dient dabei einem legitimen Zweck und ist geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie schützt - wie bereits ausgeführt - neben den Betroffenen selbst auch die Allgemeinheit vor einer übermäßigen Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - [X.] 4-2600 § 2 [X.]0 Rd[X.]). Der Gesetzgeber darf dabei einen generalisierenden Maßstab anlegen und davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind (vgl [X.]E 18, 257, 270 f = [X.] [X.] 55 zu Art 3 GG; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - [X.] 4-2600 § 7 [X.] Rd[X.]3 = Juris Rd[X.]2).
V[X.] Der [X.] zwischen dem beigeladenen Arzt und dem klagenden [X.] deutet zunächst auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Der beigeladene Arzt und das klagende [X.] vereinbarten, dass ein Angestelltenverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis nicht begründet werden sollte, und betonten diesen Willen dadurch, dass der beigeladene Arzt Steuern und Versicherungsbeiträge selbst abführen sollte. Eine Einbindung des beigeladenen Arztes in die Organisationsstruktur des [X.]s war danach ausdrücklich ausgeschlossen soweit es nicht für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlich war. Die Weisungsbefugnis des klagenden [X.]s war vertraglich auf das Notwendige eingeschränkt und der beigeladene Arzt war frei, sich in den Dienstplan einzutragen. Für eine Eingliederung des beigeladenen Arztes in die Organisationsstruktur des klagenden [X.]s spricht allerdings die Bezeichnung als "Vertretungsarzt", die die Vertretung eines anderen Arztes indiziert. Der [X.] verhält sich allerdings nicht dazu, welchen Status der zu vertretende Arzt im klagenden [X.] hatte.
Zur tatsächlichen Durchführung der [X.]sbeziehung hat das [X.] für den [X.] bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass der beigeladene Arzt seine Tätigkeit in den Räumen des klagenden [X.]s ausübte und die technischen Anlagen und die Zuarbeit durch das Personal der Röntgenabteilung des klagenden [X.]s unentgeltlich nutzen konnte. Seine Leistungen rechnete er selbst gegenüber dem klagenden [X.] ab. Er behandelte unmittelbar keine Patienten, war nicht auf der Station tätig, nahm nicht an Visiten teil, vertrat - entgegen der Bezeichnung im [X.] - keine anderen Ärzte, schrieb keine Arztbriefe und war weder an Aufnahmen noch Entlassungen von Patienten beteiligt. Er bearbeitete aber nicht nur Akten und befundete radiologische Aufnahmen, sondern übernahm auch Bereitschaftsdienste. Der beigeladene Arzt vereinbarte seine Dienstzeiten frei, war dann aber an sie gebunden.
Es fehlt jedoch an Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Dienste, insbesondere zur [X.] im klagenden [X.] und die Einbindung des beigeladenen Arztes in die Organisationsabläufe innerhalb des Krankenhauses. Das [X.] ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es das Wesen von Bereitschaftsdiensten ist, zur Verfügung zu stehen, wenn ein Notfall eintritt und der Dienstleistende im Zusammenspiel mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses umgehend zur Diagnose und Versorgung der Patienten tätig werden muss. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob diese Annahme auch bei den vom beigeladenen Arzt durchgeführten Bereitschaftsdiensten konkret zutrifft. Denkbar wären eine Tätigkeit als Konsiliararzt ebenso wie eine weitgehende Einbindung in die Strukturen des Krankenhauses während der [X.]en der Ruf- und aktiven Bereitschaft. Das [X.] wird zu ermitteln haben, ob der beigeladene Arzt während der Rufbereitschaft jederzeit ins Krankenhaus gerufen werden konnte, dort ggf allein verantwortlich für die Erstellung und Auswertung von Aufnahmen und insofern gegenüber dem Personal des Krankenhauses weisungsbefugt war. Dafür spricht zumindest, dass der beigeladene Arzt in großem Umfang [X.]en der Rufbereitschaft, im Vergleich dazu aber nur in sehr geringem Umfang [X.]en aktiver Bereitschaft abrechnete. Insofern wird festzustellen sein, ob er in diesen [X.]en tatsächlich im Krankenhaus war und wie seine Tätigkeit sich in diesen [X.]en darstellte.
Im Hinblick auf die tatsächlichen geleisteten Tagdienste wird insbesondere zu klären sein, ob die Abteilung für Radiologie als Abteilung des klagenden [X.]s geführt wurde, ob es dort eigenes Personal beschäftigte, wie der beigeladene Arzt konkret in diesem Gefüge tätig wurde und wie etwa die Abrechnung seiner Leistungen im Verhältnis zu den übrigen Abteilungen des Krankenhauses sowie mit den Patienten und deren Kostenträgern erfolgte. Auch insofern ist die Tätigkeit des beigeladenen Arztes von einer Tätigkeit eines Konsiliararztes abzugrenzen. Denkbar ist ggf eine Mischtätigkeit mit lediglich konsiliarärztlichen Elementen, die differenziert zu betrachten und in der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind.
D. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.
Meta
04.06.2019
Urteil
Sachgebiet: R
vorgehend SG Braunschweig, 25. Juli 2014, Az: S 64 KR 430/12, Urteil
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 39 Abs 1 S 3 SGB 5, § 107 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 121 Abs 2 SGB 5, § 121 Abs 5 SGB 5, § 17 Abs 2 KHG, § 2 Abs 3 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 3 KHEntgG, § 611a BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 12/18 R (REWIS RS 2019, 6668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6668
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 12 R 14/18 R (Bundessozialgericht)
B 12 R 10/18 R (Bundessozialgericht)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - tageweise ausgeübte Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst einer Privatnervenklinik - Abgrenzung - …
B 12 KR 14/18 R (Bundessozialgericht)
B 12 R 22/18 R (Bundessozialgericht)
B 12 R 11/20 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
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