Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. III ZR 440/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7244

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717BIIIZR440.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 440/16
vom

27. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3

Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den
"Rechtsmitteln" im Sinne von §
839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.

[X.], Beschluss vom 27. Juli 2017 -
III ZR 440/16 -
[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juli 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juli 2016 -
4 [X.] -
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 86

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den [X.]n, einen Facharzt für Psychiatrie, unter dem Vorwurf der Erstattung eines fehlerhaften Gerichtsgutachtens gemäß §
839a BGB auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gutachten erstattete der [X.] in einem Zivilprozess des [X.] gegen ein Versicherungsunterneh-men, in dem es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer [X.] ging und der für den Kläger ohne Erfolg blieb.
1
-

3

-

Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1.
Soweit das Berufungsgericht -
jedenfalls -
ein grobes Verschulden des [X.]n
im Sinne von § 839a Abs. 1 BGB verneint hat, lässt dies einen Grund zur Zulassung der Revision
nicht erkennen.
Der Senat sieht von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

2.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die -
vom Berufungsgericht offen gelassene -
Frage, ob die Haftung des [X.]n wegen schuldhaften Nichtge-brauchs eines Rechtsmittels nach § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB ausge-schlossen ist, nicht entscheidungserheblich an. Ein [X.] ist insoweit nicht gegeben. Allerdings sieht der erkennende Senat Anlass für den Hinweis, dass die Auffassung des Berufungsgerichts (dessen Entschei-dung unter anderem in [X.], 1203 veröffentlicht worden ist), wonach die Einholung eines Privatgutachtens als "Rechtsmittel"
im Sinne dieses Haftungs-ausschlusses anzusehen sei, von [X.] beeinflusst ist.

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3
4
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-

4

-

a) Als "Rechtsmittel"
kommen zwar auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die be-stimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Zu denken ist insoweit etwa an Ge-genvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. §
411 Abs.
4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden,
oder an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens gemäß §
412 Abs. 1 ZPO (Senat, Beschluss vom 28.
Juli 2006 -
III ZB 14/06, NJW-RR 2006, 1454, 1455 Rn. 11 und Urteil vom
5.
Juli 2007 -
III ZR 240/06, [X.], 98, 100 f Rn. 8).

b) Nicht unter die "Rechtsmittel"
im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs.
3 BGB fällt indessen die Einholung eines Privatgutachtens, um Einwände gegen ein beanstandetes gerichtliches Sachverständigengutachten zu substan-tiieren (so auch [X.]/[X.], BGB,
§ 839a Rn. 67 [Stand: 1. April 2017]; [X.]/[X.], BGB [2013], § 839a Rn. 27 mwN aus dem Schrifttum; wohl auch [X.], 7. Aufl., § 839a Rn. 40; a.A. [X.], [X.], 82, 83; LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2012 -
3 O 3620/12, BeckRS 2014, 15746). Zwar mag die Einholung und Vorlage eines Privatgut-achtens die Aussicht dafür erhöhen, dass das Prozessgericht einem Antrag auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens Folge leistet ([X.] aaO S. 83 f; [X.] aaO). Eine nicht sachkundige Partei ist jedoch generell nicht verpflichtet, zur Substantiierung ihrer Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einen Privatgutachter zu konsultieren ([X.],
Urteile vom 19. Februar 2003 -
IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400 f; vom 18. Oktober 2005 -
VI [X.], [X.], 152, 154 Rn. 15 und vom 8. Juli 2008 -
VI [X.], [X.], 2846, 2849
Rn. 27; s. auch [X.] aaO; Wagner aaO). Dem-6
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-

5

-

entsprechend
kann es ihr nicht im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB anspruchsausschließend zur Last fallen, wenn sie dies unterlassen hat.

[X.]

[X.]
Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2013 -
2 O 1/13 -

[X.], Entscheidung vom 20.07.2016 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 440/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. III ZR 440/16 (REWIS RS 2017, 7244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7244

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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