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PDF anzeigen[X.] ZR 225/99vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 51.129,19 • (100.000 DM).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPOa.F.).Die wirksame (vgl. § 151 Satz 1 BGB) Bürgschaft sicherte nach den [X.] unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts den derHauptschuldnerin auf dem Konto-Nr. 3300231200 ausgereichten [X.] Mio. DM. Demgegenüber hat der Beklagte nicht hinreichend [X.] 3 -daß allein Kaufpreiszahlungen an die Firma [X.] geworden wären (§ 242 BGB). Vorstellungen des Hauptschuldnersr die Verwendung der verrgten Darlehensmittel binden den Gläubiger nurunter besonderen, engen Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht darge-tan ist.[X.] Kirchhof [X.]
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 225/99 (REWIS RS 2002, 4322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4322
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