Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2020, Az. 28 W (pat) 49/19

28. Senat | REWIS RS 2020, 29

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „Speckmann’s (Wort-Bildmarke)“ – keine bösgläubige Markenanmeldung – keine Geltendmachung kraft Verkehrsgeltung - Kostenauferlegung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2014 007 696

(hier: Löschungsverfahren S 26/18 Lösch)

hat der 28. Senat ([X.]) am 14. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Hermann beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die farbige Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 3. November 2014 angemeldet und am 21. Januar 2015 unter der Nummer 30 2014 007 696 in das beim [X.] geführte [X.] für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

3

Klasse 29: Wurst (Bratwurst, Brühwurst); Currywurst; geräucherte Wurst; Hot-Dog-Würste; Vegetarische Wurstwaren; Wurst-Fleisch; Wurstwaren; Wurst mit Pommes frites; Pommes frites; Fisch-Cracker (Knabberei); Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Fisch mit Pommes frites; Fischsuppe; eingelegter Fisch; Fisch konserviert; Fisch- und [X.]; [X.]; Fischbrühe; Fischeier für den menschlichen Verzehr; Fischfilets; Fischfrikadellen; Fischgerichte; Fischkonserven; Fischpasten; Fischstäbchen; Fischsteaks; konser-vierter Fisch; Nahrungsmittel aus Fisch; bearbeiteter Fisch (keine Backwaren);

4

Klasse 30: Brötchen; Brötchen mit heißer Wurst; Brötchen mit Fisch; heiße Würstchen und Ketchup und Senf in aufgeschnittenen Brötchen; Backwaren mit Gemüse und Fischfüllungen; Fischsandwiches; Wurstsandwiches; Fischteigtaschen; Gewürzeüberzüge für Fleisch, Fisch, Geflügel; mit Fischfilet belegte Brötchen; Pasteten mit Fisch; Saucen; Saucen für Currywurst; scharfe Saucen; Saucen für Spei-sen; Saucen zur Verwendung mit Teigwaren;

5

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Lebensmittel, insbesonde-re Fleisch- und Wurstwaren; Großhandelsdienstleistungen im Be-reich Lebensmittel, insbesondere Fleisch- und Wurstwaren; Dienst-leistungen des Einzelhandels über das [X.] in dem Bereich [X.], insbesondere Fleisch- und Wurstwaren sowie Präsent-körben; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in dem Bereich Lebensmittel, insbesondere Fleisch- und Wurstwaren sowie Präsentkörben; Katalogversandhandelsdienstleistungen in dem Be-reich Lebensmittel, insbesondere Fleisch- und Wurstwaren sowie Präsentkörben;

6

Klasse 43: Verpflegung von Gästen in [X.] ([X.]); Verpflegung von Gästen in [X.]; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in [X.]; Betrieb einer Bar; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Zelten; Catering.

7

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018, eingegangen beim [X.] am 31. Januar 2018, hat der Beschwerdeführer Antrag auf vollständi-ge Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 007 696 gestellt, da die Marke in unlauterer Absicht zur Eintragung gebracht worden sei. In dem amtlichen [X.] hat der Beschwerdeführer als Löschungsgrund angegeben, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 [X.] a. F. eingetra-gen worden sei. Im Rahmen seiner schriftsätzlichen Begründungen des [X.] hat er jedoch primär Ausführungen zu dem Gesichtspunkt einer [X.]en Markenanmeldung gemacht.

8

Insoweit hat er ausgeführt, bei den Gründern und Vorbenutzern der angegriffenen Marke habe es sich um seine Vorfahren gehandelt (u. a. um seinen Vater [X.]), welche eine Bäckerei und Konditorei namens [X.] geführt hätten. Bei der Beschwerdegegnerin handele es sich um eine nicht adop-tierte Halbwaise, deren verwitwete Mutter den Namen [X.] ehemals durch Heirat angenommen habe. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige, sich durch den Namenszusatz „geborene [X.]“ als Teil einer Familiendynastie darzustel-len, mit der sie eigentlich nichts zu tun habe.

9

Die Beschwerdegegnerin sei als „Fremde“ nicht zur Nutzung des Namens [X.] autorisiert. Er werde schon seit 1902 durch die Vorfahren des Beschwerde-führers mit Brot- und Backwaren assoziiert und habe sich daher aufgrund der [X.] im Verkehr als Bezeichnung für die genannten Produkte über [X.] für die „eigentliche“ Familie [X.] durchgesetzt. Durch die Markeneintra-gung werde ihm als berechtigtem Namensträger der Markteintritt verwehrt.

Aus der Anlage zum Löschungsantrag des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zumindest in der Vergangenheit in [X.] einen Imbiss unter der Bezeichnung „[X.]´s“ betrieben hat.

Die Beschwerdegegnerin hat dem ihr am 5. April 2018 zugestellten Löschungsantrag mit Schreiben vom 18. April 2018, eingegangen beim [X.] am selben Tag per Fax, widersprochen und ist dem Antrag auch inhaltlich entgegengetreten.

Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Löschungsantrag entbehre jeglicher Grundlage. Ferner hat sie beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 hat das [X.], Markenabteilung 3.4, den Löschungsantrag zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ferner hat es den Gegenstandswert des Verfahrens auf €…,-- festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen, aus dem sich ein Hinweis auf eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke ergeben könne. Allein der Vortrag, dass er ein berechtigter Träger des Namens [X.] sei, vermöge die Annahme einer Bösgläubigkeit bei der Anmeldung einer Marke mit dem Wortbestandteil „[X.]“ nicht zu begründen. Dies gelte auch für sein Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin eine nicht adoptierte Halbwaise sei, deren Mutter diesen Namen durch Heirat angenommen habe. Es existiere kein markenrechtlicher Grundsatz, nach dem die Anmeldung von Marken, die Namen enthielten, immer dann [X.] sei, wenn der Anmelder nicht selbst und genetisch hergeleitet Träger dieses Namens sei. Insgesamt liefere das unstrukturierte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das [X.] ausgeführt, die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers rechtfertige sich vorliegend auf Grund seines prozessual sorgfaltswidrigen Verhaltens. Dieses liege darin begründet, dass er nichts vorgetragen habe, woraus sich ein Hinweis auf eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin ergeben könne, so dass es gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht verstoße, diese in ein für den Beschwerdeführer von vornherein aussichtsloses Löschungsverfahren zu zwingen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 7. Juni 2019. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die [X.] GmbH sei laut Handelsregister am 3. Februar 2014 liquidiert worden. Die Markeneintragung sei jedoch erst danach erfolgt. Am 31. März 2018 sei der Imbiss [X.] dauerhaft geschlossen worden. Demzufolge sei die Bösgläubigkeit deshalb gegeben, weil die Wirkung der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet gewesen sei, insbesondere nicht auf die Fortführung eines Unternehmens.

Mit der Eintragung der angegriffenen Marke sei quasi der Versuch unternommen worden, den kompletten Markt für „Fast-Food“ zu „versiegeln“ oder zu sperren. Vorliegend sei wohl beabsichtigt worden, einem Unternehmen (Imbiss), welches sich in der „relaunch phase“ befunden habe, durch die Markeneintragung ein „Facelifting“ zu verleihen, um damit die „Braut“ gegenüber einem potentiellen Käufer von amtlicher Seite ([X.]) „aufzuhübschen“.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des [X.]es, Markenabteilung 3.4, vom 2. Mai 2019 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 007 696 anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter zur Sache eingelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] den Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen. Auch das Beschwerdevorbringen vermag ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem ihr am 5. April 2018 zugestellten Löschungsantrag mit Schreiben vom 18. April 2018, eingegangen beim [X.] per Fax am selben Tag, innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 [X.] widersprochen, so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war.

a) Eine [X.]e Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F.) ist vorliegend zu verneinen, da sie nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit, erfolgt ist ([X.], 380 – Glückspilz; [X.] 2004, 510 – [X.]). Der [X.] soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren [X.] Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern (Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rdnr. 166, 168).

Eine [X.]e Markenanmeldung kann demnach vorliegen, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], 763 – [X.]/[X.]). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich. Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. Aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist von der Bösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass (1) der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen [X.] des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des [X.] des Vorbenutzers oder (2) in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder (3) dass der [X.] die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einsetzt. Als [X.] kann danach auch eine Markenanmeldung zu bewerten sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. [X.] 28 W (pat) 39/16 – Frassfood).

Dabei dürfen die Anforderungen an die Feststellung der Behinderungsabsicht nicht überspannt werden. Maßgeblich ist, ob sich die Behinderungsabsicht nach der Lebenserfahrung aufdrängt ([X.], a. a. O. – Glückspilz).

Ein Anmelder handelt nicht schon unlauter, weil er weiß, dass ein anderer das gleiche (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen im Inland und/oder Ausland benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Hat eine Vorbenutzung oder ein sonstiges Verhalten allerdings zu einem Besitzstand geführt, können Markenanmeldungen in diesen [X.] eingreifen. Dies kann dann jedermann rügen, nicht nur der Inhaber des Besitzstandes. Der Besitzstand resultiert aus einer entsprechenden Marktpräsenz und Bekanntheit und setzt eine Benutzung über Jahre voraus (vgl. [X.], a. a. O. – Frassfood). Eine Benutzung im Ausland kann trotz des eigentlich geltenden Territorialitätsgrundsatzes einen schutzwürdigen Besitzstand begründen. Dies setzt voraus, dass das Zeichen im Inland wegen einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Die Anforderungen sind dabei jedoch sehr hoch. Eine entsprechende Verkehrsbekanntheit setzt eine langjährige Benutzung, hohe Umsatzzahlen, Marktanteile und entsprechende [X.] voraus (vgl. zu allem Vorstehenden [X.] Markenrecht, Kur/v. [X.]/[X.], 19. Edition, Stand: 01.10.2019, § 8, Rdnr. 916 ff. m. w. N.).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen sind vorliegend nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine [X.]e Markenanmeldung seitens der Beschwerdegegnerin zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem [X.] vorgetragen hat, lediglich er – nicht aber die Beschwerdegegnerin – sei berechtigter Träger des Namens [X.], vermag allein dies die Annahme einer [X.]en Markenanmeldung nicht zu begründen. Bereits das [X.] hat den Beschwerdeführer – zutreffend – darauf hingewiesen, dass kein markenrechtlicher Grundsatz dergestalt existiert, dass eine Markenanmeldung, die einen Namen enthält, immer dann [X.] ist, wenn der Anmelder nicht selbst Träger des entsprechenden Namens oder mit diesem nicht verwandt ist. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Aber auch das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Beschwerdeführer hierin Ausführungen zur Liquidation einer [X.] GmbH macht, erschließt sich deren Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt nicht. Inhaberin der angegriffenen Marke ist nämlich nicht vorgenannte GmbH, sondern vielmehr die Beschwerdegegnerin als natürliche Person. Hierauf basierend vermag der Senat auch nicht zu erkennen, warum die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht auf die Förderung eigenen [X.] gerichtet gewesen wäre. Das hierauf gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als bloße Aneinanderreihung nicht nachvollziehbarer pauschaler Behauptungen, die durch nichts belegt sind. Soweit er schließlich noch angemerkt hat, mit der Eintragung der angegriffenen Marke habe die Beschwerdegegnerin quasi den Versuch unternommen, den kompletten Markt für Fast-Food zu „sperren“, so vermag auch dies dem Löschungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einer Markeneintragung ist es nämlich inhärent, dass diese dem jeweiligen Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht verleiht, welches Dritte von der Nutzung des Zeichens im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließt. Lediglich dann, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit, erfolgt, ist dieses durch die Markeneintragung gewährte [X.] durch die Löschung der Eintragung der Marke zu sanktionieren. Dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher Umstände jedoch nicht einmal ansatzweise substantiiert dargetan hat, ist bereits ausgeführt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.

b) Ebenso liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der weiteren im Löschungsantragsformular vom 21. Februar 2018 geltend gemachten Löschungsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] a. F. vor. Der Beschwerdeführer hat hierzu keine Aussagen getroffen. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Umstände die genannten Löschungsgründe stützen sollen. Demzufolge kann dem Löschungsantrag auch insoweit nicht entsprochen werden.

2. Sollte das Vorbringen des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 12. Juli 2018, eingegangen beim [X.] am gleichen Tag, der Name „[X.]“ werde schon seit 1902 mit Brot- und Backwaren assoziiert und habe sich aufgrund der Bekanntheit im Verkehr als Bezeichnung für die genannten Produkte über Jahrzehnte für die „eigentliche“ Familie [X.] durchgesetzt, als Geltendmachung der Inhaberschaft an einer Marke „[X.]“ kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 [X.]) aufgefasst werden, würde auch dies dem Löschungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 12 [X.] sieht erst ab dem 14. Januar 2019 die Geltendmachung der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens älterer Rechte durch Antrag vor. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 12. Juli 2018 konnte die Eintragung nur auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht werden (§ 51 Abs. 1 [X.] a. F.).

Im Übrigen hat derjenige, der sich auf den Schutz einer Benutzungsmarke beruft, spezifizierte Angaben über Art und Form, Beginn, Dauer und Umfang der Benutzung durch Darlegung von Umsätzen, Marktanteilen, [X.], Vorlage von Preislisten, Produktmustern, Werbematerial etc. zu machen. Darüber hinaus ist auch regelmäßig die Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens erforderlich (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 4, Rdnr. 51 f). Diesen Erfordernissen wird der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die kaufmännische Historie seiner Familie in keinster Weise gerecht.

3. Nicht zu beanstanden ist auch die weiterhin mit der Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung in dem Beschluss des [X.]s vom 2. Mai 2019, deren Begründung sich der Senat zu eigen macht. Sie rechtfertigt die Auferlegung der Kosten des behördlichen Verfahrens auf den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Ausführungen gelten entsprechend für das Beschwerdeverfahren, so dass dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufzuerlegen sind. Die Einlegung der Beschwerde war nämlich nicht mit der prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren. Demzufolge liegen besondere Umstände vor, die ein Abweichen von dem Grundsatz erfordern, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O, § 71, Rdnr. 16.). Der Beschwerdeführer hat in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen Situation sein Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht. Er hat ein Löschungsverfahren angestrengt, obwohl er offenkundig keine Gründe für die Löschung der Eintragung der von ihm angegriffenen Marke vorbringen und belegen konnte (vgl. hierzu auch [X.] 25 W (pat) 26/11 – Stilisierter [X.] (rund)). Gleichwohl hat er in sorgfaltswidriger Weise den Löschungsantrag gestellt und Beschwerde eingelegt, ohne jedoch Gesichtspunkte vorzutragen, die sein Löschungsbegehren auch nur ansatzweise zu stützen geeignet wären, was seine Kostentragungspflicht rechtfertigt.

Meta

28 W (pat) 49/19

14.01.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 4 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 14 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 51 Abs 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2020, Az. 28 W (pat) 49/19 (REWIS RS 2020, 29)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 29

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