Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2018, Az. 5 StR 445/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15815

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Gegenstand

Revision in Jugendstrafsachen: Bildung der Einheitsjugendstrafe durch das Revisionsgericht


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten   V.  , [X.]und S.     gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten [X.].  gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die [X.]sten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat hinsichtlich des Angeklagten [X.].  die Frage der Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 2. Oktober 2015 gemäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten [X.].  zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11).

Mutzbauer     

      

Sander     

      

[X.]

      

König     

      

Berger     

      

Meta

5 StR 445/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2016, Az: 2 Ss 59/17

§ 31 Abs 2 S 1 JGG, § 354 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2018, Az. 5 StR 445/17 (REWIS RS 2018, 15815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15815

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 445/17

4 StR 228/20

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