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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Jugendstrafsachen: Bildung der Einheitsjugendstrafe durch das Revisionsgericht
Die Revisionen der Angeklagten V. , [X.]und S. gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Revision des Angeklagten [X.]. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die [X.]sten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat hinsichtlich des Angeklagten [X.]. die Frage der Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 2. Oktober 2015 gemäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten [X.]. zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11).
Mutzbauer |
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Sander |
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[X.] |
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König |
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Berger |
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Meta
11.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2016, Az: 2 Ss 59/17
§ 31 Abs 2 S 1 JGG, § 354 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2018, Az. 5 StR 445/17 (REWIS RS 2018, 15815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15815
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