Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2008, Az. V ZR 16/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4943

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (ohne I[X.]2 u. 3) [X.]R: ja ZPO §§ 323, 767 Die Abänderung rechtskräftiger [X.] kann nicht im Wege der [X.] nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-klage nach § 767 ZPO geltend machen. [X.], [X.]. v. 14. März 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr. [X.]t-Räntsch und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 34. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2006 aufgeho-ben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 20. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-wiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Flugplatz; die Beklagten sind Anwohner. Ihr Grundstück liegt ca. 600 m östlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts in Richtung Osten regelmäßig überflogen. Mit einem von den Beklagten erstrit-tenen zweitinstanzlichen [X.]eil vom 8. November 1990 wurde der Klägerin [X.], pro Tag mehr als 30 [X.] von Motorflugzeugen und [X.] in östlicher Richtung zuzulassen; außerdem wurde sie verurteilt, näher bestimmte Ruhezeiten von derartigen [X.]n freizuhalten. Die dagegen 1 - 3 - gerichtete Revision der Klägerin hat der [X.] nicht angenommen (Beschl. v. 16. Januar 1992, [X.]). 2 Am 28. November 1994 erteilte die zuständige Bezirksregierung auf [X.] der Klägerin eine frühere Genehmigungen ersetzende "Genehmigung zur Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des [X.]". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der [X.] und die Pläne zuvor ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen vorzubringen. Ein förmliches Planfeststellungsverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Die inzwischen bestandskräftige Genehmi-gung schränkt die Zahl der [X.] in östlicher Richtung nicht ein; Ruhe-zeiten sieht sie für bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Flüge vor. Luftfahrzeuge, die erhöhten [X.] genügen, sind von den Beschränkungen ausgenommen. Gestützt auf die neue Genehmigung, ihre öffentlich-rechtliche Betriebs-pflicht und einen behaupteten Rückgang der [X.] beantragt die Klägerin die Abänderung des [X.]eils vom 8. November 1990, und zwar in erster Linie dahingehend, dass sie seit Rechtshängigkeit der Klage berechtigt ist, den Verkehrslandeplatz ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der Genehmi-gung zu betreiben. Mehrere Hilfsanträge zielen darauf, die weiter gehenden Unterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-höhten [X.] genügende Flugzeuge zu beschränken. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das [X.]eil vom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Re-vision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 4 Das Berufungsgericht hält die Abänderungsklage in entsprechender An-wendung von § 323 ZPO für zulässig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die vollständige Aufhebung des [X.] gerichtet und in diesem Umfang auch begründet, weil die Verurteilung der Klägerin nach den Grundsätzen des [X.] an die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der für sie maßgeblichen Verhältnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht aus der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Klägerin, die in dem Ersturteil bereits berücksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-chenden Abänderung führen könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass die Beeinträchtigung der Beklagten aufgrund geänderter Verhältnisse an der Start- und Landebahn und geräuschärmerer Flugzeugmotoren auf ein Maß zurückgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-samtabwägung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-ber 1994 habe jedoch eine veränderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in dem Ersturteil noch nicht habe berücksichtigt werden können. Da die Öffent-lichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die [X.] der §§ 11 [X.], 14 [X.] zu. Davon seien nicht nur privatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch die in dem Ersturteil zuerkannten Ansprüche zur Abwehr benachteiligen-der Einwirkungen erfasst. Die in § 14 Satz 1 Hs. 2 [X.] vorgesehene Um-wandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ändere daran nichts. Denn die insofern abschließende Regelung in der Genehmigung schließe die zeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der [X.] auch als Schutz-vorkehrung aus. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 - 5 - I[X.] 6 1. Die zulässige Revision führt schon deshalb zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, weil die auf Abänderung des rechtskräftigen [X.]eils vom 8. No-vember 1990 gerichtete Klage unzulässig ist. a) Das Berufungsgericht qualifiziert die Klage zutreffend als Abände-rungsklage nach § 323 ZPO. Das entspricht sowohl der von der Klägerin selbst verwendeten Bezeichnung als auch der eindeutigen Fassung ihrer zuletzt ge-stellten Haupt- und Hilfsanträge. Denn diese richten sich nicht gegen die Voll-streckbarkeit des [X.], sondern auf dessen Anpassung an die nach [X.] der Klägerin veränderten Verhältnisse (vgl. zu dieser Unterscheidung [X.] 163, 187, 189), und sie beschränken die erstrebte Abänderung [X.] wie in § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehen [X.] auf die [X.] nach Erhebung der Klage. Bei der Auslegung von [X.] darf eine Partei zwar nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets da-von auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstan-denen Interessenlage entspricht (vgl. für die Abänderungsklage [X.], [X.]. v. 2. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2005, 371, 372). Die Klage kann gleichwohl nicht im Wege der Auslegung als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO angesehen werden. Denn mit ihrer Berufung hat die Klägerin den in erster In-stanz gestellten weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil für unzulässig zu erklären, nicht mehr verfolgt. Das zeigt, dass sie ausschließlich die Abänderung des [X.] erstrebt. 7 Zweifelhaft ist allerdings, ob der Hauptantrag [X.] wie das Berufungsgericht weiter meint [X.] auf die vollständige Beseitigung der titulierten [X.] und damit der Sache nach auf die Aufhebung des [X.] gerichtet ist. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung. 8 - 6 - 9 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Unter-lassung gerichtete [X.]eil vom 8. November 1990 nicht nach § 323 ZPO [X.] werden. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass diese Vorschrift die Abänderungsklage nur für den Fall der Verurteilung zu künftig fällig werden-den wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) zulässt. Es folgt jedoch einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, nach der in entspre-chender Anwendung von § 323 ZPO auch die Abänderung rechtskräftiger Un-terlassungstitel möglich sein soll ([X.] [X.] 1988, 478, 480; [X.] NJW-RR 1996, 206, 207; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 66. Aufl., § 323 Rdn. 79; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 323 Rdn. 14; Gaul, WRP 1988, 215, 224; [X.], Rechtswandel und Rechtskraft bei [X.], 363 ff.; [X.], Handbuch des [X.], Rdn. 143d, 143g, 143h; [X.], [X.] einer wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsverpflichtung bei Änderung der rechtlichen oder tat-sächlichen Verhältnisse, 25 ff; [X.], [X.] 115, 3, 10 ff.; [X.], [X.] 1984, 486, 488 f.). Diese Analogie wird von der überwiegenden Literaturmeinung zu Recht abgelehnt (Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 323 Rdn. 16; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 323 Rdn. 18; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 323 Rdn. 5; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 14; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323 Rdn. 29; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 157 Rdn. 11 und 17; [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 36 Rdn. 174 f.; [X.], [X.], 9, 11; [X.], [X.], 325, 330; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 983; [X.], Festschrift [X.], 675, 692 ff.; [X.], Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche, 9. Aufl., [X.]. 57 Rdn. 51, 55 und 56 f.; [X.], [X.], 1054, 1056 f.; [X.], Festschrift [X.], [X.], 295, 312 f.; offen gelassen von [X.], 1471). Denn die durch § 767 ZPO eröffnete [X.] - 7 - keit, nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch [X.]eil festge-stellten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, schließt die entsprechende Anwendung von § 323 ZPO aus. [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Vollstre-ckung aus einem [X.] gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch nach-träglich durch eine Gesetzesänderung ([X.] 133, 316, 323 f.), eine [X.] Entscheidung ([X.], [X.] 122, 1, 8) oder aus anderen Gründen ([X.], [X.]. v. 23. Februar 1973, [X.], [X.] 1973, 429, 430; [X.]. v. 19. No-vember 1982, [X.], [X.] 1983, 179, 181; [X.]. v. 25. Februar 1999, [X.], NJW 1999, 2195) weggefallen ist. Das entspricht nicht nur der ganz herr-schenden Meinung in der Literatur (vgl. außer den bereits Zitierten [X.]/K.[X.]t, 3. Aufl. § 767 Rdn. 62; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdn. 8 und 17; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 60; [X.]/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 40 V 1 d; [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 767 Rdn. 23 und für die Einwendung aus § 14 Satz 1 [X.] [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 [X.] Rdn. 60 sowie [X.]/[X.], Umweltrecht, § 14 [X.] Rdn. 17), sondern auch der Vorstellung des Gesetzgebers; er hat den [X.] in § 10 [X.] (früher § 19 [X.]) auf eine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erweitert und damit bestimmt, dass solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen einen durch [X.]eil festgestellten Unterlassungsanspruch nach § 767 ZPO gel-tend zu machen sind. 11 [X.]) Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 323 ZPO hat der [X.] ferner entschieden, dass sich die [X.] - 8 - ge und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig ausschließen ([X.] 163, 187, 189; ebenso die h.[X.], vgl. nur [X.], [X.]O, § 323 Rdn. 41 ff. und [X.]/Vollkommer, [X.]O, § 323 Rdn. 15; a.A. weiterhin [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 323 Rdn. 4). Der Schuldner hat deswegen keine Wahlmöglichkeit, sondern muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem jeweils verfolgten Ziel am besten entspricht ([X.] 163, 187, 190). Das folgt aus der unterschied-lichen Zielsetzung der beiden Klagen: Die Abänderungsklage ist eine [X.], die sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zur Verfügung steht und den Titel selbst [X.] unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft [X.] an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll. [X.] beschränkt sich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-ge auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit. Bei ihr geht es also nicht um die Anpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig geworden ist ([X.] 163, 187, 189). cc) Die entsprechende Anwendung von § 323 ZPO auf [X.] ist danach erst recht ausgeschlossen. 13 (1) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es wegen § 767 ZPO bereits an der [X.] für eine Analogie erforderlichen (vgl. nur [X.], Beschl. v. 14. Juni 2007, [X.], NJW 2007, 3124, 3125 m.w.[X.]) [X.] planwidrigen [X.] fehlt (so auch [X.], [X.]O, 11 und [X.], [X.]O, 1057). Der zur Unter-lassung verurteilte Schuldner kann nachträglich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen und ist damit in gleichem [X.] geschützt wie bei anderen Leistungsurteilen. Sein Rechtsschutz ist also nicht etwa deshalb lückenhaft, weil er nach § 767 ZPO keine Abänderung des 14 - 9 - [X.]eils erreichen, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigen kann. Auch der Umstand, dass er die Vollstreckungsabwehrklage nicht auf die Erfüllung des titulierten Anspruchs stützen kann, beruht nicht auf einer Lücke im [X.], sondern darauf, dass Unterlassungsansprüche nicht endgültig erfüllbar sind. (2) Wegen des durch § 767 ZPO eröffneten Rechtsschutzes fehlt es aber auch an der zweiten Voraussetzung für eine Analogie, der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand (vgl. auch hierzu nur [X.], [X.]O, 3125). Denn das Unterlassungsurteil ist mit der in § 323 ZPO geregelten Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehren-den Leistungen nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabwägung in diesem Fall zu dem gleichen [X.] führte. 15 Wird eine Partei gemäß § 258 ZPO zur Entrichtung einer laufenden [X.] oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen verurteilt, ergreift die Rechtskraft des [X.]eils auch die erst künftig zu entrichtenden Leistungen, deren Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht ([X.] 82, 246, 250 f.; 103, 393, 398). In diesen Fällen stellt die Geltendma-chung einer von der Prognose des Gerichts abweichenden tatsächlichen Ent-wicklung nicht das Vorbringen einer neuen Tatsachenlage dar, über die das Gericht noch nicht zu entscheiden hatte, sondern einen Angriff gegen die Rich-tigkeit des ersten [X.]eils ([X.] 82, [X.]O). Die nur auf nachträglich entstandene rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden [X.] ermöglicht einen solchen Angriff nicht (vgl. nur [X.], [X.] 100, 211, 212 f.); sie scheitert daher an der Rechtskraft des [X.]. Aus diesem Grund durchbricht § 323 ZPO die Rechtskraft ([X.] 82, [X.]O) und gewährt [X.] einem Gebot der Billigkeit folgend [X.] beiden [X.] - 10 - teien das Recht, die Abänderung des [X.] zu verlangen (Hahn/[X.], Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 103; [X.] 98, 353, 359). Die Vorschrift eröffnet damit den verfahrensrechtlichen Weg, [X.] zu korrigieren und die vorausgegangene gerichtliche Entschei-dung an veränderte Verhältnisse anzupassen ([X.] 96, 205, 207). Ihr Anwen-dungsbereich ist deshalb auf die Anpassung an die stets wandelbaren wirt-schaftlichen Verhältnisse beschränkt, während der nach § 258 ZPO verurteilte Schuldner die nicht von der Prognose erfassten Einwendungen mit der [X.] geltend machen muss (s.o. unter [X.]). Der zur Unterlassung verurteilte Schuldner bedarf dagegen keiner außerordentlichen Klagemöglichkeit, weil er bereits nach § 767 ZPO in dem von der Billigkeit geforderten Umfang geschützt ist. Insbesondere schränkt die Rechtskraft des [X.] das Vorbringen neuer Tatsachen nicht in gleicher Weise ein wie bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen gemäß § 258 ZPO (vgl. dazu vor allem [X.], [X.]O, 310 ff., [X.], [X.]O, 693 ff. und [X.], [X.]O, Rdn. 174). Die beiden Fälle sind zwar insofern [X.], als auch das Unterlassungsurteil das künftige Verhalten des [X.] betrifft und damit [X.] anders als die Verurteilung zu einer einmaligen Leis-tung [X.] in die Zukunft wirkt ([X.] 133, 316, 323). Seine Rechtskraft wird [X.] jedoch allenfalls für die Vergangenheit beschränkt (vgl. [X.] 42, 340, 345 f.; 150, 377, 383). Sie erstreckt sich aber nicht auf den künftigen [X.]. Anders als eine Verurteilung nach § 258 ZPO beruht das Unterlassungsurteil nämlich nicht auf einer Prognose der [X.] Entwicklung. Das Gericht entscheidet vielmehr nach der Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung über den gegen-wärtigen Bestand des Unterlassungsanspruchs, so dass sich die Rechtskraft seiner Entscheidung [X.] wie bei der Verurteilung zu einer einmaligen Leistung (dazu etwa [X.] 94, 29, 32 f.) [X.] auf diesen [X.]punkt beschränkt. Die Gefahr 17 - 11 - einer Fehlprognose ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der Schuldner ist nicht gehindert, den späteren Wegfall des Unterlassungsanspruchs im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Die entsprechende An-wendung des § 323 ZPO ist deshalb nicht nur entbehrlich, sondern geradezu sinnwidrig. Denn bei ihr geht es nicht um die Anpassung des [X.] an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern um Einwendungen, die auch ein nach § 258 ZPO verurteilter Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-klage geltend machen muss. 2. Die unzulässige Abänderungsklage kann nicht in eine [X.] umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist zwar grundsätz-lich möglich ([X.], [X.]. v. 27. März 1991, [X.], NJW-RR 1991, 899). Sie scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel ausdrück-lich nur noch im Wege der Abänderungsklage verfolgt (vgl. dazu [X.] 163, 187, 195); denn die Klägerin hat den weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil für unzulässig zu erklären, erst fallen lassen, nachdem die [X.] in dem [X.]eil erster Instanz für zulässig erklärt worden war. Für eine Umdeutung ist jedoch deshalb kein Raum, weil die zulässige [X.] nicht begründet wäre. 18 a) Mit dieser Klage kann die Klägerin nicht geltend machen, die durch das [X.]eil vom 8. November 1990 festgestellten Ansprüche seien nach §§ 11 [X.], 14 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. 19 [X.]) Gemäß § 14 [X.] hat eine unanfechtbare immissionsschutz-rechtliche Genehmigung zur Folge, dass die Einstellung des Betriebs der ge-nehmigten Anlage auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln be-ruhender Abwehransprüche nicht mehr verlangt werden kann. Die von dieser Regelung erfassten Ansprüche werden nicht ersatzlos ausgeschlossen, son-dern lediglich umgewandelt (vgl. etwa [X.] NJW 1986, 2188, 2189; [X.] - 12 - Umweltrecht/[X.], § 14 [X.] Rdn. 12; GK-[X.]/[X.], § 14 Rdn. 3 und 65; [X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 12; [X.]/[X.], [X.]O, § 14 [X.] Rdn. 35; [X.]/[X.]/Storost, [X.], § 14 Rdn. [X.] und [X.]); das heißt: An ihre Stelle tritt in erster Linie ein Anspruch auf die Schaffung von Schutzvorkehrungen nach § 14 S. 1 Halbs. 2 [X.] und hilfsweise [X.] soweit solche Vorkehrungen nicht durch-führbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind [X.] ein Anspruch auf [X.] nach Satz 2 der Vorschrift ([X.] 102, 350, 352). § 11 [X.] ordnet die entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht mehr [X.] wie bis zu der Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 ([X.] I 1729; vgl. zur früheren Rechtslage [X.], [X.] 69, 118, 125) [X.] nur für Flughäfen, sondern für sämtliche Flugplätze und damit auch für Lande-plätze an (vgl. die Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Für den von der Klägerin betriebenen Landeplatz ist allerdings kein beschränkter Bauschutzbe-reich nach § 17 [X.] bestimmt. Er kann deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne nachfolgende Planfeststellung genehmigt werden (vgl. BVerwG NJW 1969, 340, 341 f.), während § 14 [X.] in seinem unmittelbaren An-wendungsbereich ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 [X.] voraussetzt (vgl. § 19 Abs. 2 [X.] und dazu nur GK-[X.]/[X.], § 14 Rdn. 14 ff.). Die daraus resultierende Frage, ob auch für die in § 11 [X.] vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschrift ein qualifiziertes [X.]sverfahren (nach §§ 8 bis 10 [X.]) zu verlangen ist, hat der [X.] in seinem Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 1992 offen gelassen. Das Berufungsgericht folgt in diesem Punkt einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die eine einfache Genehmigung nach § 6 [X.] genügen lässt, wenn die Öffentlichkeit [X.] wie hier [X.] an dem Verfahren beteiligt worden ist ([X.] NVwZ-RR 1998, 23, 24; [X.]/Grabherr, [X.], § 6 Rdn. 94, 106, § 11 Rdn. 10 und [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 6 21 - 13 - Rdn. 67). Die Frage bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung, weil die ent-sprechende Anwendung von § 14 [X.] im Rahmen der Vollstreckungsab-wehrklage schon aus anderen Gründen ausscheidet. [X.]) Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist schon zweifelhaft, ob § 14 Satz 1 [X.] für solche Abwehransprüche gilt, die im [X.]punkt der Geneh-migung bereits durch ein rechtskräftiges Zivilurteil festgestellt sind (so aber [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 [X.] Rdn. 60; [X.]/[X.], [X.]O, § 14 [X.] Rdn. 17; a.[X.], [X.] 1980, 363, 375 f.). Die Zweifel ergeben sich aus dem Zweck der [X.]. Denn § 14 [X.] soll lediglich den Bestand genehmigter Anlagen sichern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]. VI/2868, [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, § 14 [X.] Rdn. 1; [X.]/[X.]/ Storost, [X.]O, § 14 Rdn. [X.] und [X.] für § 11 [X.] [X.] [X.]/Grabherr, [X.]O, § 11 Rdn. 4), aber weder die nach Zivilrecht verbotene Erweiterung solcher An-lagen ermöglichen noch deren verbotswidrigen Betrieb legalisieren. Das legt es nahe, rechtskräftig festgestellte Ansprüche im Wege der einschränkenden Aus-legung von der Regelung der §§ 11 [X.], 14 [X.] auszunehmen. 22 cc) Auch dies braucht der [X.] jedoch nicht abschließend zu [X.]. Denn die Vollstreckungsabwehrklage kann schon deshalb nicht auf die Genehmigung vom 28. November 1994 gestützt werden, weil aufgrund des [X.] vom 8. November 1990 und des [X.]sbeschlusses vom 16. Januar 1992 feststeht, dass die den Beklagten zuerkannten Ansprüche von dem Tatbestand der §§ 11 [X.], 14 [X.] nicht erfasst werden. 23 (1) § 767 ZPO lässt zwar Einwendungen gegen rechtskräftig festgestellte Ansprüche zu, sofern die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. In diesem Zu-sammenhang kommen aber nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die [X.] - 14 - jenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren [X.]eil als für die aus-gesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist ([X.], [X.]. v. 11. März 1983, [X.] 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 28. Mai 1986, [X.] 197/84, NJW 1986, 2645 f.; [X.]. v. 2. April 2001, [X.] 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451). Ob dies der Fall ist, hat das Gericht von Amts wegen zu beurteilen. Dabei muss es von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen [X.]eils ausgehen und prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst ([X.], [X.]. v. 11. März 1983, [X.] 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.[X.]; vgl. auch [X.]. v. 14. Oktober 1964, [X.] 249/62, NJW 1965, 42; [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.] 171/94, [X.], 2993, 2994; [X.]/[X.], [X.]O, § 322 Rdn. 154; [X.], [X.]O, § 322 Rdn. 252). Maßgebend ist insoweit die letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entscheidung. Denn sie bestimmt [X.] und Tragweite der Rechtskraft (vgl. [X.] 7, 174, 185). Die [X.] sind deshalb nur beachtlich, wenn und soweit sie nicht modifiziert worden sind ([X.], [X.]O, § 322 Rdn. 183). Danach kann die Vollstreckungsabwehrklage trotz der Genehmigung vom 28. November 1994 nicht auf die [X.] der §§ 11 [X.], 14 Satz 1 [X.] gestützt werden. Die Genehmigung wurde zwar nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO bestimmten [X.]punkt erteilt und fällt damit nicht mehr in die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft. Sie ändert aber nichts an dem für die [X.] maßgeblichen Sachverhalt. Denn der mögliche Ausschluss privatrecht-licher Abwehransprüche nach § 11 [X.] [X.] m. § 14 Satz 1 [X.] ist in dem [X.]eil vom 8. November 1990 bereits berücksichtigt. In den [X.] dieses [X.]eils wird er allerdings noch mit der [X.] durch die neue Genehmigung überholten [X.] Begründung abgelehnt, die seinerzeit geltende [X.] sei ausdrücklich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden. Der [X.] hat diese Begründung jedoch in seinem Nichtannahmebeschluss 25 - 15 - vom 16. Januar 1992 dahingehend modifiziert, dass § 14 Satz 1 [X.] un-abhängig von der Rechtsnatur der Genehmigung schon deshalb nicht eingreift, weil mit dem [X.]eil keine Betriebseinstellung, sondern nur eine [X.] jedenfalls zulässige [X.] Vorkehrung zur Abwehr von Lärm durch eine zeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der [X.] angeordnet wird. Aufgrund dieser Begründung ist auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage davon auszugehen, dass die durch das [X.]eil vom 8. November 1990 festgestellten Ansprüche nicht zu den nach § 14 Satz 1 [X.] ausgeschlossenen Ansprü-chen auf Betriebseinstellung gehören. Daran hat sich durch die Genehmigung vom 28. November 1994 nichts geändert. (2) Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der die [X.] der §§ 11 [X.], 14 [X.] nicht nur privatrechtliche [X.] auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch andere [X.] zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen erfasst, steht daher die [X.] insoweit auch nach § 323 ZPO zu beachtende (vgl. dazu nur [X.], [X.]. v. 21. Februar 2001, X[X.] 276/98, NJW-RR 2001, 937 f.) [X.] Rechtskraft des [X.] entgegen. Das Berufungsgericht kann sich im Übrigen auch nicht auf die für seine Ansicht zitierte [X.] ([X.]/[X.], § 14 [X.] Rdn. 14) berufen. Denn dort wird nur die Rechtsnatur der nach § 14 Satz 1 [X.] ausgeschlossenen Ansprüche beschrieben, aber nicht in Zweifel gezogen, dass sich diese Ansprüche [X.] dem Wortlaut der Vorschrift ent-sprechend [X.] auf die Einstellung des Betriebs richten oder zwangsläufig auf eine solche hinauslaufen müssen (vgl. [X.]/[X.], § 14 [X.] Rdn. 13). Das entspricht vielmehr der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur [X.], [X.]. v. 14. Oktober 1994, [X.] 76/93, [X.], 132, 133; [X.]/[X.], BGB [2002], § 906 Rdn. 22; [X.]/[X.], [X.]O, § 14 [X.] Rdn. 67 ff.; GK-[X.]/[X.], § 14 Rdn. 63; [X.], [X.]O, § 14 Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.]O, § 14 26 - 16 - [X.] Rdn. 29; [X.]/Guckelberger, [X.], § 14 Rdn. 33; [X.]/ [X.]/Storost, [X.]O, § 14 Rdn. [X.]; a.A. nur [X.], [X.]O, § 11 Rdn. 7). 27 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die in der Genehmigung vom 28. November 1994 vorgesehenen Einschränkungen des Flugbetriebs nach der [X.] nicht angegriffenen [X.] Auslegung des Berufungsge-richts als abschließend zu verstehen sind. Die Regelungsabsicht der Genehmi-gungsbehörde ist zwar eine neue Tatsache, die nach § 767 Abs. 2 ZPO be-rücksichtigt werden kann. Auch sie führt jedoch nicht dazu, dass der rechtskräf-tig festgestellte Anspruch der Beklagten nunmehr insoweit von § 14 Satz 1 [X.] erfasst würde, als er auf eine weiter gehende Beschränkung des Flugbetriebs gerichtet ist. Denn der Umfang der [X.] steht nicht zur Disposition der Genehmigungsbehörde. Er wird vielmehr im Gesetz selbst auf [X.] beschränkt. Dieses in dem Nichtannahmebeschluss des [X.]s vom 16. Januar 1992 verneinte Tatbestandsmerkmal wird durch die abschließende Regelung der Ruhezeiten in der Genehmigung vom 28. Novem-ber 1994 nicht beeinflusst. Der von dem Berufungsgericht zitierten Kommentar-literatur ([X.]/[X.], [X.]O, § 14 [X.] Rdn. 93; [X.], [X.]O, § 14 Rdn. 17) lässt sich nichts anderes entnehmen. Sie behandelt nur die Frage, ob der Anspruch auf Betriebseinstellung, der durch eine immissionsschutzrechtli-che Genehmigung nach § 14 Satz 1 [X.] ausgeschlossen und in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen umgewandelt worden ist, auch dann auf ei-ne Änderung oder Beschränkung der Betriebszeiten gerichtet werden kann, wenn diese in der Genehmigung abschließend oder abweichend geregelt sind. Dass privatrechtliche Ansprüche, die [X.] wie hier [X.] von vornherein auf derartige Schutzvorkehrungen gerichtet sind, von § 14 [X.] erfasst und damit durch die Genehmigung beeinflusst würden, behauptet sie jedoch nicht (vgl. vielmehr [X.]/[X.], [X.]O, § 14 [X.] Rdn. 69 und [X.], [X.]O, § 14 Rdn. 12). - 17 - 28 b) Die übrigen Einwendungen der Klägerin hat das Berufungsgericht im Rahmen der Abänderungsklage nicht durchgreifen lassen. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen sind [X.] für sich betrachtet [X.] zutreffend und gelten auch für die Vollstreckungsabwehrklage. [X.]) Allein der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum ordnungsgemäßen Betrieb des [X.] ist, begründet keine nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung. Denn diese Verpflichtung bestand schon vor der letzten mündlichen Verhand-lung im Vorprozess. Nach den Entscheidungsgründen des [X.] wird die Klägerin durch die dort festgestellten Unterlassungspflichten auch nicht daran gehindert, ihre öffentlich-rechtliche Betriebspflicht zu erfüllen. Dass sich dies durch die Genehmigung vom 28. November 1994 geändert hätte, ist weder festgestellt noch geltend gemacht. 29 [X.]) Der von der Klägerin behauptete Rückgang der [X.] führt nur dann zu einem nach § 767 ZPO beachtlichen Wegfall der titulierten Unterlassungspflichten, wenn deren Erfüllung nicht mehr erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Beklagten auf ein Maß zu begrenzen, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Gesamtabwägung als unwesentlich darstellt. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. 30 3. Nach alledem ist die Sache zur Endentscheidung reif; das [X.] ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzu-weisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). 31 - 18 - II[X.] 32 [X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. [X.]Ri[X.] [X.] ist infolge [X.] Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
[X.], den 25.03.2008 Der Vorsitzende [X.]Ri[X.] Dr. [X.]t-Räntsch ist [X.] infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.], den 25.03.2008 Der Vorsitzende [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 623/00 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 160/05 -

Meta

V ZR 16/07

14.03.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2008, Az. V ZR 16/07 (REWIS RS 2008, 4943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4943

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