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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 285/04
vom 19. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten [X.] u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im Schuldspruch die Worte "dieses Gesetzes" durch "des Waffengesetzes" ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Miebach
Winkler
von Lienen
Hubert
Meta
19.08.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2004, Az. 3 StR 285/04 (REWIS RS 2004, 1885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1885
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