Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2011, Az. XI ZR 331/10

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2024

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Gegenstand

Kreditverbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG: Anforderungen an eine formwirksame Mithaftungsübernahme durch einen Kommanditisten in einem Altfall


Leitsatz

Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2004, XI ZR 49/03) .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2010 in der Fassung des [X.] vom 8. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. Februar 2009 in der Fassung des [X.] vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Bank nimmt die Beklagte aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG in Anspruch, deren Kommanditistin die Beklagte war.

2

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gewährte der [X.] (im Folgenden: [X.]) über deren Hausbank, die [X.] (im Folgenden: [X.]), ein Darlehen über einen Nennbetrag von 1.478.000 DM. In Nr. 5 e) der gem. Nr. 9.1 auf Seite 7 zum Bestandteil des Darlehensvertrages gemachten Richtlinie für das [X.] des [X.] in den neuen Bundesländern und [X.] ([X.]) - Programmrichtlinie - heißt es:

"Sicherheiten: ... Keine dinglichen Sicherheiten. Die Anteilseigner des Unternehmens stellen grundsätzlich ihr Engagement für die Rückzahlung der [X.] durch quotale selbstschuldnerische Haftung oder auf andere geeignete Weise dar."

3

Die Klägerin unterzeichnete unter dem 22. November 1994 jeweils auf Seite 8 drei Ausfertigungen des Vertrages und übersandte diese zusammen mit einem Anschreiben, der Mithaftungserklärung und der Programmrichtlinie an die [X.] zur Einholung der nötigen Unterschriften. Ob die Seiten zu diesem [X.]punkt bereits zusammengeöst waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte unterzeichnete am 30. November 1994 die auf Seite 11 befindliche Erklärung, als Gesellschafterin der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der [X.] aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 2,37% zu übernehmen. Am 1. Dezember 1994 unterzeichneten Vertreter der [X.] den Darlehensvertrag auf Seite 8. Die Klägerin erhielt in der Folge die für sie bestimmten Vertragsexemplare zurück. Nachdem über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die [X.] im August 2001 namens und in Vollmacht der Klägerin das Darlehen, das zu dieser [X.] mit 1.448.440 DM (740.575,61 €) valutierte, und forderte die Beklagte in der Folge unter Hinweis auf ihre Mithaftungserklärung zur Zahlung eines anteiligen Betrages auf.

4

Das [X.] hat der auf Zahlung eines der Quote von 2,37% (17.551,64 €) entsprechenden Teils des Darlehens gerichteten Klage zuzüglich Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids und 3 € vorgerichtlicher Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagte aus der [X.] zu, da der Schuldbeitritt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG genüge und daher gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die [X.]en im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung mit dem Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen seien, so dass das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG auf Seiten der Beklagten erfüllt sei. Das durch Ösung miteinander verbundene Vertragswerk gestatte aber nicht die Feststellung, dass das Schriftformerfordernis auch auf Seiten der Bank gewahrt sei. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Angebot und Annahme in unterschiedlichen Urkunden erklärt werden könnten, so sei es in Fällen der vorliegenden Art zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass der von der Bank unterzeichnete Darlehensvertrag eindeutig auf die bereits abgegebenen oder zu erwartenden [X.] der Gesellschafter Bezug nehme. Daran fehle es. Es finde sich weder in dem oberhalb der Unterschriften der [X.] befindlichen Text des Darlehensvertrages noch in dem Anschreiben oder der Programmrichtlinie eine (konkrete) Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Unter-zeichnung auch der [X.]. Zudem befänden sich die Unterschriften der Vertretungsberechtigten der Klägerin oberhalb der [X.], sodass der für die Annahme einer Unterschrift nötige räumliche Abschluss fehle. Das Erfordernis einer eindeutigen, auf den jeweiligen Schuldbeitritt bezogenen Vertragserklärung der Bank sei schon deshalb unentbehrlich, weil den rechtsunkundigen Gesellschaftern nicht selten das Bewusstsein dafür fehle, mit der Abgabe ihrer Haftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber einem Dritten - der Bank - zu übernehmen.

II.

8

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

9

Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Klägerin aus § 607 Abs. 1, §§ 421 ff. [X.] aF gegen die Beklagte infolge der gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG [X.]en Mithaftungsübernahme Anspruch auf Zahlung eines ihrer Quote von 2,37% entsprechenden Teils des offenen Darlehensbetrages in Höhe von 17.551,64 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Schuldbeitritt das [X.] angewendet. Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - [X.], [X.], 1833 Rn. 12 mwN). Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, obwohl die [X.] das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die [X.] des [X.] zum Zeitpunkt der [X.] (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - [X.], [X.], 1833 Rn. 13 mwN). Danach war die Beklagte - wie das Berufungsgericht [X.] festgestellt hat - Verbraucher, da bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht und daher selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden [X.] keine unternehmerische Tätigkeit ausüben (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - [X.], [X.], 1833 Rn. 18).

2. Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis, die von der Beklagten am 30. November 1994 auf Seite 11 des Darlehensvertrages abgegebene [X.] erfülle die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in der damals geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 ([X.]l. I S. 509 ff.).

Das in § 4 Abs. 1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Informations- und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom [X.] unterzeichnete [X.] alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - [X.], [X.], 1799, 1800 und vom 27. April 2004 - [X.], [X.], 1381, 1383). Das ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] hier der Fall.

Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten unterschriebene [X.] im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bereits mit dem - die Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthaltenden - Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen sei. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 96 Rn. 38 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge erhobenen Einwände hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

3. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des [X.], die Vertragserklärung der Klägerin wahre das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob die im Rahmen eines Schuldbeitritts abgegebene Vertragserklärung der Bank - anders als bei einem Darlehensvertrag (hierzu Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.], 213, 216) - überhaupt der Schriftform bedarf. Die Vertragserklärung der Klägerin wahrt nämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des [X.] die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG.

a) Falsch ist bereits der Ausgangspunkt des [X.], die [X.] der Beklagten sei ein Angebot auf Abschluss eines Schuld-beitritts, das die Klägerin mit der Unterschrift ihrer Vertretungsberechtigten auf Seite 8 des einheitlich zusammengeösten Vertrages angenommen habe. Da die Vertragserklärung der Klägerin zeitlich vor der [X.] der Beklagten liegt, handelt es sich bei ihr - wie das [X.] zutreffend gesehen hat - vielmehr um das Angebot auf Abschluss (auch) eines Schuldbeitritts und nicht um dessen Annahme.

b) Dieses Angebot wahrt entgegen der Auffassung des [X.] die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, bezieht sich die Unterschrift der Klägerin auch auf die den Gesellschaftern angetragene Mithaftungsübernahme.

aa) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich der hier zur Entscheidung stehende Fall von der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 ([X.], [X.], 1381) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation allein durch die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen unterscheidet. Während dort die [X.] von der klagenden Bank angenommen worden war, gab hier die Bank ein Angebot zum Abschluss eines Schuldbeitritts an die Beklagte ab, das diese sodann - [X.] (dazu oben 2.) - annahm. Dies ändert aber nichts an der hier wie dort zu bejahenden Frage nach der [X.] auch der Erklärung der Bank. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] war der fortlaufend bis zu den mit dem jeweiligen Namen und der individuellen Haftungsquote versehenen Seiten für die Abgabe der [X.] durchpaginierte Darlehensvertrag nicht nur mit den Haftungserklärungen selbst, sondern auch mit der in Nr. 9.1 (Seite 7) in Bezug genommenen Programmrichtlinie veröst. Damit bezog sich die Unterschrift der Klägerin auf Seite 8 erkennbar auf die in [X.]) der Programmrichtlinie als mögliche Art der Sicherheit angesprochene und auf Seiten 10 und 11 von der Klägerin dann auch tatsächlich angetragene und zur Bedingung der Darlehensgewährung an die [X.] gemachte Übernahme der quotalen selbstschuldnerischen Haftung durch die Anteilseigner (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 2004 - [X.], [X.], 1381, 1383). Insoweit ist der Sachverhalt identisch mit demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 ([X.], [X.], 1381, 1382) zugrunde lag; auch dort war - worauf die Klägerin im [X.] im Einzelnen zutreffend hingewiesen hat - im Hinblick auf die Mithaftung der Anteilseigner allein in Nr. 9.1 des Darlehensvertrags auf die einschlägige Programmrichtlinie verwiesen, die in [X.]) eine dem Streitfall entsprechende Sicherheitenregelung enthielt.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Senatsurteil vom 20. November 1990 ([X.], [X.], 48, 53 f.), das als Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 [X.] fordert, dass diese die Urkunde räumlich ab-schließt, also unterhalb des Textes steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wahrt die auf Seite 8 des Darlehensvertrags enthaltene Unterschrift der Klägerin die Schriftform hinsichtlich der auf Seite 10 und 11 vorgesehenen [X.]en der Gesellschafter. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass die Formvorschrift des § 126 [X.] durch die in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 ([X.]l. I S. 509 ff.) enthaltene und zum 1. Mai 1993 in [X.] getretene Änderung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in dessen Anwendungsbereich gelockert wurde. Um den weithin üblichen Vertragsschluss im [X.] zu erleichtern und den durch das oft mehrfache Hin- und Hersenden der einheitlichen Vertragsurkunde verursachten Aufwand zu reduzieren (BT-Drucks. 12/4526, [X.]), wurde im neu eingefügten Satz 2 der [X.] abweichend von § 126 [X.] die Möglichkeit geschaffen, Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich zu erklären, ohne zugleich den [X.] zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 12/4526, [X.]). Wenn es aber seitdem nicht mehr der Aufnahme beider Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf, kann der Umstand, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor dessen Annahme durch die Beklagte befindet, jedenfalls dann nicht formschädlich sein, wenn - wie hier - die Vertragserklärung des Mithaftenden alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nötigen Pflichtangaben enthält und sich die Unterschrift der Klägerin wie oben ausgeführt erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt der Beklagten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - [X.], [X.], 1381, 1383). Der weitere Verweis der Revisionserwiderung auf das Urteil des [X.] vom 30. Juli 1997 ([X.], [X.], 2000, 2001) ist vor diesem Hintergrund unbehelflich, da dort noch die - engere - Vorgängerfassung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG vom 17. Dezember 1990 ([X.]l. I S. 2840) maßgeblich war.

cc) Soweit das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung schließlich damit zu begründen sucht, dem rechtsunkundigen Gesellschafter fehle in derartigen Fällen das Bewusstsein, mit der Abgabe der [X.] nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der [X.], sondern auch gegenüber der kreditgebenden Bank einzugehen, rechtfertigt auch das kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat mit der Übersendung des unterzeichneten und nach den [X.] Feststellungen des [X.] zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die [X.] auf Abschluss eines Darlehensvertrages - dessen Konditionen für die Beklagte offengelegt waren -, als auch ein Angebot an die Beklagte auf Abschluss eines Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezember 1994 geschlossenen Kreditvertrag (vgl. zur Möglichkeit der Übernahme einer Mithaftung bezüglich zukünftiger Verbindlichkeiten [X.], Urteil vom 10. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 220, 222, 226; Senatsurteil vom 27. April 2004 - [X.], [X.], 1381, 1382) abgegeben. Für die Beklagte konnte damit unabhängig davon, auf welcher Seite sich die Unterschrift der Klägerin befand, nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass sie für eine fremde Schuld die Mithaftung gegenüber dem [X.] übernahm.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.

[X.]                                                  [X.]                                                [X.]

                              [X.]

Meta

XI ZR 331/10

25.10.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. September 2010, Az: 2 U 27/09, Urteil

§ 4 Abs 1 VerbrKrG vom 27.04.1993

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2011, Az. XI ZR 331/10 (REWIS RS 2011, 2024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2024

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

XI ZR 650/20

XI ZR 331/10

Zitiert

XI ZR 104/08

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