Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2015, Az. V ZB 194/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5323

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Gegenstand

Abschiebungshaft: Haftanordnung bei fehlender Befristung des Einreiseverbots


Leitsatz

1. Das Fehlen der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass diese Entscheidung so rechtzeitig vor der beabsichtigten Abschiebung ergeht, dass der Betroffene noch im Inland eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung in die Wege leiten kann.

2. Beruhen Ausreisepflicht oder Haftgrund dagegen auf einer wegen des Verstoßes gegen ein Einreiseverbot auf Grund einer früheren Ausweisung oder Abschiebung unerlaubten Einreise, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung erst angeordnet werden, nachdem die Wirkungen der früheren Ausweisung oder Abschiebung befristet worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste im März 2006 in die [X.] ein und beantragte mehrfach Asyl. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 lehnte das zuständige [X.] die Durchführung eines Asylverfahrens ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland [X.] oder einen anderen Staat auf, die [X.] innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 5. Juli 2006 in der Erstaufnahmeeinrichtung [X.], der der Betroffene zugewiesen worden war, übergeben. Eine Aushändigung an ihn scheiterte daran, dass er die Einrichtung zu diesem Zeitpunkt mit unbekanntem Ziel verlassen und eine neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Der Betroffene wurde im Dezember 2006 vorläufig festgenommen und befand sich bis April 2007 in Untersuchungshaft. Am 24. April 2007 wurde er wegen Verstoßes gegen das [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach tauchte er unter. Ein Ausweisungsbescheid der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 wurde ihm am 11. März 2008 öffentlich zugestellt. Einige Jahre später wurde der Betroffene in [X.] festgenommen und am 18. September 2014 von [X.] in die [X.] rücküberstellt.

2

Die beteiligte Behörde hat, soweit hier von Interesse, die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach [X.] zum [X.] Termin im November 2014 beantragt und in dem Antrag angekündigt, unmittelbar nach erfolgter Rücküberstellung über die Befristung des Einreiseverbots zu entscheiden. Das Amtsgericht hat am 18. September 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 2. Dezember 2014 angeordnet. Die beteiligte Behörde hat mit Bescheid vom 19. September 2014 das Einreiseverbot für den Betroffenen auf fünf Jahre begrenzt und ihm diesen Bescheid noch am selben Tage zugestellt. Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen nach persönlicher Anhörung am 16. Oktober 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung am 18. November 2014 mit dem Antrag festzustellen, dass die angeordnete Haft ihn in dem Zeitraum vom 18. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 in seinen Rechten verletzt hat.

II.

3

Nach Auffassung des [X.] liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr vor. Der Anordnung der Haft stehe nicht entgegen, dass über die Befristung des Einreiseverbots nicht vor, sondern erst am Tag nach der Anordnung der [X.] entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] dürfe [X.] wegen unerlaubter Einreise zwar nur angeordnet werden, wenn bei Anordnung über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden sei. Hier beruhe die Anordnung der Haft aber nicht auf unerlaubter Einreise, sondern auf Fluchtgefahr. Dafür gelte diese Einschränkung nicht.

III.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Entgegen der Ansicht des Betroffenen durfte die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach [X.] schon vor der Befristung der Wirkungen der dieser Abschiebung zugrunde liegenden Ausweisung vom 25. Februar 2008 angeordnet werden.

5

1. Richtig ist allerdings, dass seit dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache Filev und [X.] vom 19. September 2013 ([X.]. [X.]/12, [X.]:[X.]:C:2013:569) eine Ausweisung nur noch angeordnet werden darf, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, [X.] 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30). Es trifft auch zu, dass die Abschiebung eines Betroffenen seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen darf, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in [X.] Rechtsschutz dagegen organisieren kann ([X.], [X.], 159, 161; OVG [X.]-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13, juris Rn. 20 f.; [X.], [X.] 2015, 53, 55). Der Betroffene durfte deshalb auf Grund des Ausweisungsbescheids der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 auch vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] am 1. August 2015 in sein Heimatland [X.] nur abgeschoben werden, wenn das Einreiseverbot, das die Abschiebung auslösen würde, vorher nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 [X.] aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 [X.]) befristet wurde. Die Befristung war ihm auch in einem zeitlichen Abstand vor der Abschiebung bekannt zu geben, die ihm erlaubte, ihre gerichtliche Überprüfung noch im Inland in die Wege zu leiten.

6

2. Diese ausländerrechtlichen Vorgaben führen aber nicht dazu, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung stets erst angeordnet werden dürfte, nachdem die Wirkungen der Ausweisung (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungsverbot, § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] aF) = § 11 Abs. 1 [X.] gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 [X.]) befristet worden sind. Die Anordnung von [X.] ist vielmehr, von einer noch darzustellenden Ausnahme abgesehen, schon vorher möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Befristung rechtzeitig vor der Abschiebung erfolgt.

7

a) Der Gesetzgeber behandelt die Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers und die Entscheidung über die [X.] nicht als einen durch eine einheitliche Entscheidung abzuarbeitenden [X.]. Er trennt vielmehr zwischen der Entscheidung über die Ausweisung einerseits und derjenigen über die Befristung der [X.] andererseits. Dieses Konzept hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist (BVerwGE 143, 277 Rn. 32 mwN). Das Fehlen der Befristungsentscheidung führt nicht dazu, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF(= § 11 Abs. 2 [X.]) gerichtlich durchsetzen (BVerwG, [X.] 2013, 141 Rn. 12). Das Fehlen der Befristung stellt damit im Grundsatz weder die durch die Ausweisung begründete Ausreisepflicht noch den Haftgrund in Frage.

8

Anders ist es nur, wenn die Ausreisepflicht und/oder der Haftgrund daraus abgeleitet werden, dass der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen ein auf einer früheren Ausweisung oder Abschiebung beruhendem Einreiseverbot unerlaubt eingereist ist. Dann nämlich lässt sich ohne die (nachträgliche) Entscheidung über die Wirkungen der früheren Ausweisung oder Abschiebung nicht beurteilen, ob Ausreisepflicht und Haftgrund bestehen. Die Haft darf in diesen Fällen erst angeordnet werden, nachdem die Befristung nachgeholt worden ist (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2014 - [X.] 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8, 13). Ist die Einreise dagegen schon aus anderen Gründen - etwa wegen fehlender Einreisedokumente - unerlaubt, scheitert die Anordnung von Abschiebungshaft nicht von vornherein an dem Fehlen der Befristungsentscheidung (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.] 64/14, [X.] 2015, 60 Rn. 12). Das gilt erst recht, wenn die Ausreisepflicht nicht kraft Gesetzes aus einer unerlaubten Einreise, sondern aus einer Ausweisung folgt und wenn die Haft auf einen anderen Haftgrund gestützt wird.

9

b) Das Fehlen der Befristungsentscheidung kann aber Auswirkungen auf die von dem Haftrichter nach § 62 Abs. 3 Satz 4 [X.] anzustellende Prognose haben. Bei dieser Prognose sind nämlich mögliche Hindernisse zu berücksichtigen, die dazu führen, dass die durch die Haft sicherzustellende Abschiebung nicht innerhalb des beantragten Zeitraums durchgeführt werden kann. Zu solchen Hindernissen kann der Antrag des Betroffenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung gehören, dessen Behandlung durch die Verwaltungsgerichte der Haftrichter deshalb bei seiner Prognose zu berücksichtigen hat (dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011- [X.] 309/10, juris Rn. 19 f.). Entsprechendes gilt für das Fehlen der Befristungsentscheidung. Wird diese Entscheidung nicht so rechtzeitig vor der beabsichtigten Abschiebung erlassen, dass der Betroffene noch in [X.] ihre gerichtliche Überprüfung veranlassen kann, muss die Abschiebung zurückgestellt werden (vgl. oben 1.). Das wiederum kann zu der Prognose führen, dass die Abschiebung im beantragten Zeitraum nicht gelingen wird und deshalb Haft zu ihrer Sicherung nicht angeordnet werden darf. Der Haftrichter muss daher nach § 26 FamFG von Amts wegen aufklären, ob der rechtzeitige Erlass der Befristungsentscheidung bei dem von der beteiligten Behörde geplanten Vorgehen sichergestellt ist. Rechtfertigen die Feststellungen diese Annahme, steht das Fehlen der Befristung der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Sie wäre allerdings nach § 426 FamFG wieder aufzuheben, wenn sich die Erwartung einer rechtzeitigen Befristung im Nachhinein als unzutreffend erweisen sollte.

3. Daran gemessen stand das Fehlen der Befristungsentscheidung der Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen nicht entgegen. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Antrag angekündigt, über die Befristung der Wirkungen der durch die Ausreise nach [X.] noch nicht erledigten Ausweisung des Betroffenen vom 25. Februar 2008 (vgl. § 50 Abs. 3 [X.]) unmittelbar nach der Rückkehr des Betroffenen nach [X.] zu entscheiden. Die Abschiebung sollte nach den Angaben der beteiligten Behörde in dem Haftantrag im [X.] an den nächstanstehenden Prüftermin nach Art. 6 des deutsch-vietnamesischen [X.] (vom 21. Juli 1995, [X.] [X.] 743 nebst Protokoll vom gleichen Tag, [X.] [X.] 746, dazu Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] 96/12, juris Rn. 11) im November 2014 erfolgen. Danach war der rechtzeitige Erlass der Befristungsentscheidung sichergestellt. Diese Erwartung ist durch den weiteren Ablauf bestätigt worden; die beteiligte Behörde hat die Befristungsentscheidung am Tag nach der Haftanordnung erlassen. Der Betroffene ist im November 2014 nach [X.] abgeschoben worden und hatte ausreichend Zeit, eine gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung in die Wege zu leiten.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 38 GNotKG.

Stresemann                     Schmidt-Räntsch                      Weinland

                      Kazele                                  [X.]

Meta

V ZB 194/14

16.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 16. Oktober 2014, Az: 84 T 122/14 B

§ 11 Abs 1 S 3 AufenthG vom 22.11.2011, § 11 Abs 2 S 2 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2015, Az. V ZB 194/14 (REWIS RS 2015, 5323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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