Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. IV ZR 151/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4648

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 151/05 vom 8. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 8. März 2006 beschlossen: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 23. Zivil-senats des [X.] vom 2. Juni 2005 wird [X.]. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 164.840,50 •

Gründe: Die Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte An-wendung der prozessualen Vorschriften der §§ 448, 141 ZPO. Auf dieser Verletzung kann das angefochtene Urteil beruhen. 1 - 3 -

[X.] Das Berufungsgericht hat im [X.] an die Beweiswürdigung des [X.], das die Klägerin - noch im Urkundsprozess - nach § 445 ZPO als [X.] vernommen hat, einen Anspruch der Klägerin aus § 607 Abs. 1 BGB bejaht. Der von der [X.] im Nachverfahren be-nannte Ehemann der Klägerin habe sich zu Recht auf sein Zeugnisver-weigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) berufen; das dürfe der Kläge-rin nicht zum Nachteil gereichen. Das [X.] sei auch nicht ver-pflichtet gewesen, die Beklagte gemäß § 448 ZPO als [X.] zu verneh-men. Die Beklagte habe in erster Instanz keine ausreichenden Umstände mitgeteilt, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die innere Tatsache geschlossen werden könne, dass sie ihre Willenserklärung im Einverständnis mit der Klägerin nur zum Schein abgegeben habe. 2 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 1. Ein Anspruch auf Rückzahlung des der [X.] überlassenen Betrages besteht schon nach dem unstreitigen Vortrag. Die Darlehens-verträge sind von der Klägerin im Original vorgelegt worden; die Echtheit der Urkunden wird von der [X.] nicht angegriffen. Die [X.] sind - wie vertraglich vorgesehen - auf das der Klägerin aufge-gebene Konto bei der [X.] [X.]überwiesen worden. Dieses Konto hatte die Beklagte auf ihren Namen zugunsten der [X.]. Con-sult eingerichtet; sie hatte darauf unmittelbaren Zugriff unbeschadet des Umstandes, dass dem Ehemann der Klägerin Kontovollmacht erteilt war. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, sie habe die [X.] nicht erhalten, ist dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Beklagte 4 - 4 -

über die betreffenden Beträge nicht für sich persönlich verfügt hat, weil sie nicht auf ihr privates Konto gelangt sind. Das war ausweislich der Darlehensverträge auch nicht vorgesehen, weil die Darlehenssummen der Firma [X.]. Consult über das für diese unterhaltene Konto zugu-te kommen sollten. Dass die Beträge geflossen sind, wird von der [X.] nicht in Abrede gestellt und zudem dadurch dokumentiert, dass sich bei den Akten Kontoauszüge im Original befinden, die [X.] Überweisungen jeweils einen Tag nach dem Datum der Darlehensver-träge belegen. Zudem behauptet die Beklagte nicht, dass die [X.] Beträge der Firma [X.].
Consult oder ihr auf Dauer - etwa schenkweise - verbleiben sollten. Es handelte sich vielmehr um eine [X.] auf Zeit, die der [X.] dazu verhelfen sollte, dem Finanzamt Zinsaufwendungen vorzuspiegeln, um auf diese Weise steuer-liche Vorteile zu erhalten.
2. Es kann im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben, ob die Voraus-setzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) gegeben waren. Zwar ist es richtig, dass eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und als zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden kann. Das setzt indes voraus, dass die steuerlichen Vorteile auf legalem Wege erreicht werden sollen. Ist eine zivilrechtliche Regelung von den [X.]en nicht ernstlich gewollt, werden aber gegen-über den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. [X.], 334, 337 f.; [X.], Urteile vom 17. Dezember 2002 - [X.]/01 - [X.]-Report 2003, 543 unter III; vom 5. Juli 1993 - [X.] - ZIP 1993, 1158 unter 1 a; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - [X.] unter 1). Darauf läuft der Vortrag der [X.] [X.] - 5 -

aus, soweit es um das Vorliegen eines entgeltlichen Darlehensvertrages geht. In diesem Fall kommt aber eine - wirksame - zinslose Darlehens-abrede in Betracht (§ 117 Abs. 2 BGB). Diese ist nicht bereits deshalb verwerflich, weil sie verdeckt gewesen ist oder weil die vorgelagerte [X.] eine Steuerhinterziehung ermöglichen sollte. Allerdings darf die Erlangung der Steuervorteile weder der alleinige noch der Hauptzweck der vertraglichen Vereinbarung gewesen sein (Senatsbe-schluss aaO unter 2 m.w.N.). Daran wäre hier zu denken, wenn ange-sichts des Umstandes, dass der Ehemann der Klägerin das überlassene Kapital sofort wieder abgezogen hat und dies nach dem Vortrag der [X.] absprachegemäß auch sollte, von einer ernsthaften Kapitalaus-stattung der [X.]. Consult nicht ausgegangen werden könnte. Dann aber wäre eine Rückzahlung immer noch aus Bereicherungsrecht ge-schuldet, weil die streitbefangenen Beträge in den [X.] der [X.] gelangt sind. Eine nachträgliche Entreicherung scheidet schon deshalb aus, weil die bösgläubige Beklagte sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. 6 3. Hingegen kommt es darauf an, ob der Klägerin der unstreitige Rückfluss der [X.] an ihren Ehemann als Erfüllung der [X.] oder einer bereicherungsrechtlichen Schuld seitens der [X.] zuzurechnen ist (§§ 362 Abs. 1, 185 BGB). Diesem Punkt hat das Berufungsgericht nicht ausreichend Beachtung geschenkt. Die [X.] macht in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe [X.] und gebilligt, dass ihr Ehemann die der [X.] zur Verfügung gestellten Beträge alsbald von dem für die Zwecke der [X.]. Consult 7 - 6 -

eingerichteten Konto wieder abziehen sollte; sie sei über den eigentli-chen Zweck der Darlehensverträge und den vorgesehenen Zahlungs-kreislauf unterrichtet gewesen. Die Klägerin ist dazu anlässlich ihrer [X.] gehört worden. Sie hat sich darauf berufen, bereits von Barabhebungen ihres Ehemannes vom Konto der [X.] nichts [X.] zu haben. Der Ehemann der Klägerin steht der [X.] als Be-weismittel nicht zur Verfügung, nachdem er in zulässiger Weise von sei-nem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine [X.]vernehmung auch der [X.] haben [X.] und [X.] abgelehnt, ohne sich in diesem Zusammenhang mit dem Er-füllungseinwand der [X.] und ihrer beweisrechtlichen Situation auseinanderzusetzen. Das wird der prozessualen Lage der [X.] nicht gerecht.
Zwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend da-von aus, dass für eine Vernehmung nach § 448 ZPO eine gewisse [X.] für die zu beweisende Tatsache gegeben sein muss ([X.], Urteile vom 16. Juli 1998 - [X.] - [X.], 994 un-ter [X.] [X.]; vom 19. Dezember 2002 - [X.] - ZIP 2003, 594 unter [X.] a und b); auch lässt sich eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur [X.]vernehmung nicht allein aus dem Grund-satz der Waffengleichheit herleiten. Steht nur einer von zwei Prozesspar-teien ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung, trägt § 448 ZPO dem [X.] ausreichend Rechnung, dass er dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit verschafft (vgl. [X.]Z 150, 334, 342). Die Beweisnot der [X.] für sich allein - weil der 8 - 7 -

einzige zur Verfügung stehende Zeuge sich auf sein Zeugnisverweige-rungsrecht beruft - rechtfertigt keine Verminderung des [X.]. Sie erhöht jedoch die Anforderungen an die [X.], mit der der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit verneint; die Gründe seiner Entscheidung müssen erkennen lassen, dass er die Beweisnot der [X.] in Erwägung gezogen hat. Mit dem Pozessstoff und bereits vor-handenen Beweisergebnissen müssen sie sich umfassend und wider-spruchsfrei auseinandersetzen ([X.]Z 110, 363, 366). Daran fehlt es hier, weil das Berufungsgericht weder zum Aus-druck bringt, die Beweisnot der [X.] überhaupt berücksichtigt und in seine Entscheidung über die Durchführung einer [X.]vernehmung einbezogen zu haben, noch deutlich macht, dass es sich mit dem - entscheidungserheblichen - Erfüllungseinwand und dem Vorbringen der [X.] dazu in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Zudem hat das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben, weshalb es die Beklagte nicht zumindest nach § 141 ZPO gehört hat, um auf diese Weise ihrer beweisrechtlichen Situation Rechnung zu tragen und sodann zu entscheiden, ob bei Würdigung des gesamten Prozessstoffes der per-sönlichen [X.]erklärung der Vorzug zu geben ist (vgl. [X.], vom 9 - 8 -

19. Dezember 2002 aaO unter [X.] [X.]; [X.], Beschluss vom 25. September 2003 - [X.] - FamRZ 2004, 21 unter 2). Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2003 - 10 O 18/03 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 23 U 204/03 -

Meta

IV ZR 151/05

08.03.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. IV ZR 151/05 (REWIS RS 2006, 4648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4648

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