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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 341/09
vom 16. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil der aus Sicht des Berufungsgerichts klärungs-bedürftigen Rechtsfrage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts in der anhängigen [X.] die erforderliche Klärungsfähigkeit durch den [X.] fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2004 - [X.], [X.], 1499, unter II 1 m.w.N.). Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser - gemessen am damit verfolgten Zweck sprachlich missglückten - Vorschrift hat der III. Zivilsenat des [X.] für eine Fallgestaltung, die der [X.] entspricht, mit Blick auf die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Entstehungsgeschichte der Norm ein schlechthin bestehendes Verbot entnom-men, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche [X.] revisionsgerichtlich nachzuprüfen (Beschluss vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2917, unter II). Dieser Auffassung, wonach eine revi-sionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen oder sachlichen 1 - 3 - Zuständigkeit, zu der auch die hier in Rede stehende Zuständigkeitsabgrenzung nach § 87 GWB, § 102 [X.] zählt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 1660, unter II 1 a; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 545 Rdnr. 16), schlechthin ausgeschlossen ist, haben sich weitere Senate des [X.] angeschlossen (Urteile vom 22. Februar 2005, aaO, unter [X.]; vom 7. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 930, [X.]. 11; Beschlüsse vom 5. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1509, [X.]. 2; vom 5. November 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 434, [X.]. 8 f.). Der erkennende Senat, der dies bislang offenlassen konnte (Beschluss vom 7. November 2006 - [X.] ZR 73/06, [X.], 697), schließt sich dem an, zumal der Gesetzgeber noch deutlicher als in der Gesetzesbegründung zu § 545 ZPO ([X.]. 14/4722, [X.]) in der Begründung zu dem für die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gleich lautenden und sachlich gleich gela-gerten § 576 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat, dass die zu Unrecht er-folgte Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht keinen Rechtsbeschwerdegrund darstellt und dass auf diese Weise im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des [X.] im Verfahren der Rechtsbeschwerde ausge-schlossen sein soll ([X.]. 14/4722, [X.]). Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zugelassen hat, eröffnet eine solche revisionsgerichtliche Nach-prüfungsmöglichkeit nicht (Senatsbeschluss vom 17. November 2009 - [X.] ZB 44/09, [X.], 44, [X.]. 5; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2009 - [X.], [X.], 1974, [X.]. 4; Urteil vom 7. März 2006, aaO; jeweils m.w.N.). 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das anders als das Amtsgericht dessen sachliche [X.] bejaht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung 3 - 4 - zurückverwiesen hat, rechtsfehlerhaft ist, kann nach vorstehenden Ausführun-gen vom Senat nicht nachgeprüft werden. 4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball [X.] [X.]
[X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - 20 C 88/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -
Meta
16.03.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. VIII ZR 341/09 (REWIS RS 2010, 8491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8491
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