Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 238/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6271

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 238/12

vom

25. April 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am 25. April 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12.
September 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das [X.] (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Als Si-cherungsgeber im Sinne der §§
116 ff [X.] wird im Allgemeinen derjenige an-gesehen, den das Gericht in seinem Beschluss über die Außervollzugsetzung 1
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-

3

-
des Haftbefehls als solchen bezeichnet (vgl. [X.],
Rpfleger 1986, 275, 276; [X.],
NStZ 1990, 97 f; [X.], Justiz 1988, 373, 374; [X.], Justiz 1993, 91, 92; [X.], [X.], 120, 121; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., §
124 Rn. 32; vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 (unter [X.] 2 b)). Soweit Ausnahmen hierzu angenommen wurden, wenn ein Dritter abweichend vom Aussetzungsbeschluss im eigenen Namen Sicherheit geleistet hat und aus dem Verhalten des Gerichtes geschlossen werden kann, dass diese akzeptiert wird (vgl. [X.], Justiz 1993, 91, 92; [X.], [X.], 120, 121), liegt ein solcher Ausnahmefall ebenso wenig vor wie eine Hinterlegung durch den Kläger in eigenem Namen (vgl. [X.],
[X.], 6. Aufl., §
124 Rn.
9; [X.], [X.], 55. Aufl., §
124 Rn. 7), weil das Berufungsgericht keine entsprechenden
Feststellungen getroffen
hat. Da der Beschuldigte, so-weit dem
Aussetzungsbeschluss nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, die Sicherheit auch mit Mitteln leisten kann, die er sich bei [X.] beschafft hat ([X.], [X.]. NW 1991, 58; [X.], NStZ 1990, 97 f; [X.]/[X.], aaO §
116a Rn. 8; KK/[X.], aaO § 116a Rn.
3; Meyer-
Goßner, aaO § 116a Rn.
2; vgl. auch Schlothauer/Wieder, Untersuchungshaft, 4.
Aufl., Rn.
606 ff), ist der Schluss des Berufungsgerichts, allein die Überwei-sung des [X.] durch den Kläger lasse eine Drittsicherheit noch nicht erkennen (vgl. hierzu [X.], Justiz 1993, 91, 92) sogar nahe lie-gend; jedenfalls entbehrt er nicht jeder Grundlage.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Alt.
1 ZPO), weil der [X.] die aufgeworfene Rechtsfrage der Abtretbarkeit und Pfändbarkeit des [X.] hinsichtlich einer Eigensicherheit nach §
116 Abs.
1 Satz 2 Nr.
4 [X.] im Sinne der angefochtenen Entscheidung bereits beantwortet hat.
3
-

4

-
Der Anspruch ist schon vor Freigabe der Sicherheit pfändbar (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1985
-
III
ZR 219/83, [X.]Z 95, 109, 115; vom 22.
Juli 2004, aaO (unter I[X.] 1)).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2012 -
2 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
3 [X.] -

4

Meta

IX ZR 238/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 238/12 (REWIS RS 2013, 6271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6271

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