Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZR 89/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11482

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[X.]:[X.]:BGH:2017:040517BIXZR89.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 89/16
vom

4. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 4. Mai 2017
beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin zurückwei-senden Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 11. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin [X.].

Der Wert des
Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.969,2

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Tilgung der titulier-ten Forderung führen, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung be-treibt, ist zutreffend. Nur innerhalb dieses Rahmens ist die (weitere) Tilgungs-wirkung nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB zu bestimmen. Hiervon gehen auch die 1
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3

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von der Klägerin angeführten Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 23.
Februar 1999 -
XI
ZR 49/98, [X.], 391; vom 9. Oktober 2014
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IX
ZR 69/14, [X.], 2187) aus. Eine Verrechnung von Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung der titulierten Forderung führt, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2015 -
3 [X.] (2) -

OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 -
17 [X.]/16 -

3

Meta

IX ZR 89/16

04.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZR 89/16 (REWIS RS 2017, 11482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11482

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17 U 199/16

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