Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2019, Az. 3 C 21/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 2242

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Gegenstand

Veröffentlichung der Begünstigten der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union


Leitsatz

Die Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den Bestimmungen der Art. 111 ff. VO (EU) Nr. 1306/2013 und der Art. 57 ff. DVO (EU) Nr. 908/2014 sind mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die [X.] der ihm im Haushaltsjahr 2014 gewährten [X.] auf der Website [X.] rechtswidrig war.

2

Er ist Landwirt und bezog im Haushaltsjahr 2014 neben einer Betriebsprämie für das [X.] eine Beihilfe aus dem [X.]. Seine gegen die [X.] der Förderdaten erhobene Klage hat das [X.] mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2016 abgewiesen.

3

Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren mit dem Antrag weiterverfolgt, die Rechtswidrigkeit der [X.] festzustellen, nachdem die Förderdaten mit Ablauf von zwei Jahren regulär von der Website gelöscht worden waren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 31. Mai 2017 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte sei zur [X.] der Förderdaten des [X.] verpflichtet gewesen nach den Bestimmungen des Art. 111 der Verordnung ([X.]) Nr. 1306/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik ([X.] L 347 S. 549) sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 908/2014 der [X.] vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 1306/2013 des [X.] und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der [X.], des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ([X.] L 255 S. 59) in Verbindung mit § 2 des [X.] ([X.]) vom 26. November 2008 ([X.] 2330) in der Fassung vom 20. Mai 2015 ([X.] 725). Soweit die [X.] das Recht des [X.] auf Achtung seines Privatlebens und des Schutzes seiner personenbezogenen Daten aus Art. 7 und 8 der [X.] ([X.]) einschränke, sei dies gemäß Art. 52 [X.] gerechtfertigt. Die [X.] der Förderdaten diene einem anerkannten Gemeinwohlinteresse. Sie sei geeignet, die Transparenz zu erhöhen und stärke die öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung. Im Zuge der durch die Rechtsprechung des [X.] veranlassten Neuregelung habe der Gesetzgeber Transparenz einerseits und Eingriff in die Grundrechte andererseits ausgewogen gewichtet, wie sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung ([X.]) Nr. 1306/2013 ergebe. Das Ergebnis dieser Abwägung spiegele sich in dem Schwellenwert, unterhalb dessen eine namentliche [X.] nicht erfolge, der zeitlichen Begrenzung der [X.] sowie den Erläuterungen, die den [X.]en beizufügen seien. Der Kläger werde nicht unzulässig privater Überwachung ausgesetzt. Es gehe um eine sinnvolle Ergänzung der Kontrollmechanismen, die sowohl generalpräventiv als auch spezialpräventiv wirke. Sie lasse sich durch Anonymisierung nicht gleichermaßen erreichen. Die [X.] bilde nur einen Anteil der Einkünfte ab und schaffe keinen "gläsernen Landwirt". Er werde auch nicht an den Pranger oder unter "Generalverdacht" gestellt. Im Gegenteil werde die Öffentlichkeit über die Hintergründe der Förderung informiert und dadurch Akzeptanz geschaffen. Die [X.] der Förderdaten erweise sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie nach Löschung auf der speziellen Website von [X.] weiterhin im Netz öffentlich zugänglich gehalten werden könnten. Im Übrigen sei der Kläger über die [X.] vorab ausreichend unterrichtet worden und es verbinde sich mit der Neuregelung keine unzulässige Rückwirkung.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, die unionsrechtlichen Bestimmungen über die [X.] der Förderdaten seien mit der [X.] nicht vereinbar und daher nichtig. Mit der [X.] verbinde sich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten, der unverhältnismäßig sei. Soweit auf diese Weise die öffentliche Kontrolle verstärkt werden solle, werde kein legitimer Zweck verfolgt. Ungeschulte Bürger sollten entgegen dem Gewaltmonopol der Mitgliedstaaten eine Hilfspolizeifunktion wahrnehmen. Die [X.] sei auch nicht geeignet, die Kontrolle zu verbessern, weil der interessierte Bürger dazu nicht in der Lage sei. In [X.] sei es auch in der Vergangenheit zu Anzeigen gekommen. Soweit das Berufungsgericht eine generalpräventive Wirkung angenommen habe, frage sich, weshalb der Verordnungsgeber einen Schwellenwert festgelegt habe und nicht alle Begünstigten nenne. Das erzeuge ein verzerrtes Bild, das nicht geeignet sei, für Transparenz zu sorgen. Die Förderdaten seien besonders sensibel. Der mit ihrer [X.] verbundene Eingriff beschränke sich nicht auf das absolut Notwendige und sei damit nicht erforderlich. Die Abwägung des Verordnungsgebers sei unzureichend geblieben. Nicht ersichtlich sei, weshalb nicht eine kürzere Dauer der [X.] gleichermaßen geeignet sei und weshalb Kleinerzeuger von der [X.] ausgenommen seien. Der Verordnungsgeber habe sich auch nicht mit Alternativen auseinander gesetzt, etwa der [X.] ohne Namensnennung und nach Größenklassen, was für den politischen Diskurs ausreichend sei. Zudem seien in der Rechtsprechung des [X.] die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsabwägung weiter geschärft worden, was das Oberverwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe. Ein Schutz vor Missbrauch fehle, etwa gegen die Möglichkeit des automatisierten Abrufs und die Verarbeitung und [X.] der Daten durch Dritte. Das zeige der Umstand, dass auf einer Internetseite noch Förderdaten des [X.] aus dem [X.] abrufbar seien. Schließlich sei mit der Neuregelung hinsichtlich der [X.] der Förderdaten des Haushaltsjahres 2014 eine unzulässige Rückwirkung verbunden.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Mit der Neuregelung der [X.] der Förderdaten habe der [X.] Gesetzgeber den Anforderungen entsprochen, die der [X.] aufgestellt habe. Die [X.] entfalte präventive Wirkung. Ohne sie sei eine öffentliche Kontrolle nicht möglich. Der Schwellenwert begünstige die Bezieher geringfügiger Beihilfen, deren [X.] zur Darstellung des Bereichs von [X.] nicht erforderlich sei.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision des [X.] ist ni[X.]ht begründet. Das angefo[X.]htene Urteil steht in Einklang mit revisiblem Re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen über die [X.] der Begünstigten der Fonds für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Re[X.]ht auf A[X.]htung des Privatlebens und dem S[X.]hutz personenbezogener Daten na[X.]h Art. 7 und 8 der [X.] vereinbar sind.

7

1. Gemäß Art. 111 VO ([X.]) Nr. 1306/2013 gewährleisten die [X.] die na[X.]hträgli[X.]he [X.] der Begünstigten der Fonds. Neben dem [X.] für die Landwirts[X.]haft ([X.]), der unter anderem die Mittel für die Betriebsprämie bereitstellt, ist das der [X.] (ELER), aus dem au[X.]h die Agrarumweltprogramme der Länder kofinanziert werden (Art. 3 VO <[X.]> Nr. 1306/2013). Auf einer speziellen Website sind im Falle, dass Begünstigter eine natürli[X.]he Person ist, der Vor- und Na[X.]hname nebst Wohnort und Postleitzahl sowie alle Maßnahmen mit den jeweiligen Zahlbeträgen in dem betreffenden Haushaltsjahr zu veröffentli[X.]hen; zuglei[X.]h muss die [X.] den Fond und die Art der Maßnahme benennen und eine Bes[X.]hreibung enthalten (Art. 111 VO <[X.]> Nr. 1306/2013, Art. 57 Abs. 1 und 2 [X.] <[X.]> Nr. 908/2014). Ausgenommen von der [X.] der Namen sind diejenigen Begünstigten, deren Beihilfen in einem Jahr einen bestimmten S[X.]hwellenwert ni[X.]ht übersteigen, in [X.] 1 250 € (Art. 112 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. a VO <[X.]> Nr. 1306/2013, § 25 Direktzahlungen-Dur[X.]hführungsgesetz ). In diesem Fall tritt an die Stelle des Namens des Begünstigten die Bezei[X.]hnung "[X.]" (Art. 112 Abs. 2 VO <[X.]> Nr. 1306/2013 i.V.m. § 2a [X.] in der Fassung vom 26. Mai 2015 ). Die [X.] auf der speziellen Website erfolgt bis zum 31. Mai und bleibt zwei Jahre lang zugängli[X.]h (Art. 59 Abs. 2 und 3 [X.] <[X.]> Nr. 908/2014). Sie obliegt der Stelle, die für die Zahlung der Mittel zuständig ist (§ 2 [X.]). Das ist in [X.] der Beklagte.

8

2. Mit den Vors[X.]hriften der Art. 111 ff. VO ([X.]) Nr. 1306/2013 und der Art. 57 ff. [X.] ([X.]) Nr. 908/2014 hat der [X.]sgesetzgeber die [X.] überarbeitet, die der [X.] mit Urteil vom 9. November 2010 für ungültig erklärt hat, soweit bei natürli[X.]hen Personen, die Empfänger von [X.]- und [X.] sind, die [X.] personenbezogener Daten hinsi[X.]htli[X.]h aller Empfänger vorges[X.]hrieben war, ohne na[X.]h eins[X.]hlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie sol[X.]he Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder au[X.]h Art und Umfang dieser Beihilfen zu unters[X.]heiden ([X.]/09 und [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] und [X.] und [X.]). Auf der Grundlage dieses Urteils und der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist ni[X.]ht ernstli[X.]h zweifelhaft, dass der mit der Neuregelung der [X.] der Förderdaten verbundene Eingriff in das Re[X.]ht auf A[X.]htung des Privatlebens und den S[X.]hutz personenbezogener Daten na[X.]h Art. 7 und 8 GRC (a.a.[X.] Rn. 58) na[X.]h Art. 52 Abs. 1 GRC gere[X.]htfertigt ist (vgl. au[X.]h BVwG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015 [[X.]:[X.]:BVWG:2015:W224.2113499.1.00]). Einer Vorlage gemäß Art. 267 A[X.]V bedarf es daher ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81 [[X.]:[X.]:C:1982:335], [X.] - Rn. 21).

9

3. Na[X.]h Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC darf eine mit einem Eingriff verbundene Eins[X.]hränkung der in der [X.] anerkannten Re[X.]hte und Freiheiten nur auf gesetzli[X.]her Grundlage - hier den genannten Verordnungen - und unter A[X.]htung ihres [X.] vorgenommen werden. Dass die [X.] der Förderdaten den Wesensgehalt der genannten Re[X.]hte ni[X.]ht berührt, ist unbestritten und angesi[X.]hts ihrer begrenzten Eingriffstiefe und Rei[X.]hweite ni[X.]ht zweifelhaft (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2014 - [X.]/12 und [X.]/12 [[X.]:[X.]:C:2014:238], [X.] und [X.] u.a. - Rn. 39 f., Guta[X.]hten vom 26. Juli 2017 - 1/15 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 150). Des Weiteren darf eine Eins[X.]hränkung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur erfolgen, wenn sie erforderli[X.]h ist und den von der [X.] anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des S[X.]hutzes der Re[X.]hte und Freiheiten anderer tatsä[X.]hli[X.]h entspri[X.]ht (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRC).

a) Die [X.] der Förderdaten entspri[X.]ht einer von der [X.] anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung.

Die [X.] der Begünstigten der Fonds für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik geht auf die [X.] zurü[X.]k, zu deren Umsetzung die Haushaltsgrundsätze der [X.] den Grundsatz der Transparenz anerkennen und - au[X.]h zum S[X.]hutz der finanziellen Interessen der [X.] - vorsehen, dass in geeigneter Weise Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3, Art. 53b Abs. 2 Bu[X.]hst. d VO <[X.], Euratom> Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften <[X.] L 248 S. 1> in der Fassung der Änderungsverordnung <[X.], Euratom> Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 <[X.] L 390 S. 1>, entspre[X.]hend na[X.]hfolgend Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 59 Abs. 4 Bu[X.]hst. d VO <[X.], Euratom> Nr. 966/2012 des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der [X.] und zur Aufhebung der Verordnung <[X.], Euratom> Nr. 1605/2002 des Rates <[X.] L 298 S. 1>). Der Grundsatz der Transparenz findet seine Wurzeln in der Zielsetzung, Ents[X.]heidungen mögli[X.]hst offen und bürgernah zu treffen (Art. 1 [X.]V), die in den [X.] Grundsätzen wiederkehrt (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]V) und mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesells[X.]haft si[X.]herzustellen, in Art. 15 Abs. 1 A[X.]V aufgegriffen ist.

In seinem Urteil vom 9. November 2010 hat der [X.] zu den Vorgängerregelungen bestätigt, dass die mit der [X.] der Förderdaten beabsi[X.]htigte Transparenz der Mittelverwendung einer anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspri[X.]ht. Das gilt sowohl für die mit der [X.] einhergehende Stärkung öffentli[X.]her Kontrolle der Mittelverwendung als au[X.]h für die Ermögli[X.]hung einer besseren Beteiligung der Bürger an der öffentli[X.]hen Debatte über die Gemeinsame Agrarpolitik ([X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 67 ff.). Mit der hier in Rede stehenden Neuregelung verfolgt der [X.] Gesetzgeber diese Ziele weiter. Erwägungsgrund 84 der Verordnung ([X.]) Nr. 1306/2013 verweist auf eine dur[X.]h die erhöhte Transparenz verbesserte Öffentli[X.]hkeitswirkung und Akzeptanz der Agrarpolitik und in den Erwägungsgründen 74 - 76 wird die Bedeutung einer verstärkten öffentli[X.]hen Kontrolle der Mittelverwendung im Kontext des Verwaltungs- und Kontrollsystems der [X.] und damit im Interesse des S[X.]hutzes der finanziellen Interessen der [X.] besonders hervorgehoben.

Soweit der Kläger meint, mit der [X.] der Förderdaten würden keine legitimen Ziele verfolgt, weil unges[X.]hulte Bürger im Widerspru[X.]h zum Gewaltmonopol des Staates eine Hilfspolizeifunktion wahrnehmen sollten, vermag der Senat dem ni[X.]ht zu folgen. Eine derartige Verlagerung von Aufgaben und polizeili[X.]hen Befugnissen geht mit der [X.] - unverändert - ni[X.]ht einher.

b) Dem Ziel der mit der [X.] einhergehenden Eins[X.]hränkung des Re[X.]hts auf A[X.]htung des Privatlebens und des S[X.]hutzes personenbezogener Daten wird au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h entspro[X.]hen. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die [X.] geeignet, dass mit ihr verfolgte Ziel zu errei[X.]hen. Es ist ni[X.]ht zweifelhaft, dass die mit der [X.] individueller Förderdaten einhergehende Transparenz dem interessierten Bürger ermögli[X.]ht, si[X.]h ein konkretes Bild von der Verwendung der [X.]smittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu ma[X.]hen, was deren Akzeptanz und Legitimität im [X.] Diskurs erhöht. Sie ist aber au[X.]h geeignet, die öffentli[X.]he Kontrolle der Mittelverwendung zu verstärken.

Der Kläger hält dem entgegen, dass die [X.] erst na[X.]hträgli[X.]h erfolge, also den jeweiligen Bewilligungszeiträumen na[X.]hfolge, auf die si[X.]h die mit den Beihilfen korrespondierenden Verpfli[X.]htungen beziehen. Das trifft zwar im Ansatz zu, verkennt aber zweierlei. Zum einen können si[X.]h Unregelmäßigkeiten ni[X.]ht selten no[X.]h im Na[X.]hhinein feststellen lassen, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat ([X.]). Zum anderen kann si[X.]h eine verstärkte öffentli[X.]he Kontrolle ni[X.]ht nur unmittelbar im Verhältnis von veröffentli[X.]hter Zahlung und Bezugszeitraum realisieren. Die Kenntnis von bestimmten Fördermaßnahmen der Vergangenheit kann Anlass gegeben, die Konformität gegenwärtiger Bewirts[X.]haftung zu hinterfragen. Mit dem Ziel einer das Verwaltungs- und Kontrollsystem sinnvoll ergänzenden verstärkten öffentli[X.]hen Kontrolle ist ni[X.]ht die Vorstellung verbunden, interessierte Bürger unmittelbar in die Lage zu versetzen, Unregelmäßigkeiten festzustellen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber mit der Zivilgesells[X.]haft ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die Medien und Ni[X.]htregierungsorganisationen in den Bli[X.]k genommen hat (Erwägungsgrund 76 VO <[X.]> Nr. 1306/2013), ist eine aufgrund der veröffentli[X.]hten Förderdaten qualifizierte Wahrnehmung ents[X.]heidend. Deren tatsä[X.]hli[X.]he, insbesondere au[X.]h präventive Wirkung ist zwar s[X.]hwer zu quantifizieren, lässt si[X.]h aber ni[X.]ht in Abrede stellen. S[X.]hließli[X.]h ist die Eignung au[X.]h ni[X.]ht deshalb zu verneinen, weil - wie der Kläger geltend ma[X.]ht - mit den Kleinerzeugern ein beträ[X.]htli[X.]her Teil der Begünstigten von der namentli[X.]hen Nennung ausgenommen werde. Abgesehen davon, dass die Kleinerzeuger anonymisiert mit ihren Förderdaten veröffentli[X.]ht werden und damit das Spektrum der Kleinerzeuger ni[X.]ht etwa gänzli[X.]h ausgeblendet wird, bleibt von dieser Eins[X.]hränkung die Eignung der [X.] der übrigen Begünstigten unberührt.

Dementspre[X.]hend ist au[X.]h der [X.] davon ausgegangen, dass die [X.] geeignet ist, die Transparenz zu erhöhen und die öffentli[X.]he Kontrolle der Mittelverwendung zu stärken ([X.], Urteil vom 9. November 2010 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 75).

[X.]) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet ferner, dass das in einem [X.]sre[X.]htsakt vorgesehene Mittel ni[X.]ht über das hinausgeht, was zur Errei[X.]hung des verfolgten Ziels erforderli[X.]h ist. Unter mehreren geeigneten Maßnahmen ist die am wenigsten belastende zu wählen und die verursa[X.]hten Na[X.]hteile dürfen ni[X.]ht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen ([X.], Urteile vom 7. September 2006 - [X.]/04 [[X.]:[X.]:[X.]], Rat/[X.] - Rn. 97 und vom 12. Juli 2001 - [X.]/01 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - Rn. 81 m.w.[X.]). Was die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung anbelangt, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu bea[X.]hten, der jedo[X.]h im Berei[X.]h der Grundre[X.]hte insbesondere na[X.]h Art und S[X.]hwere des Eingriffs einges[X.]hränkt sein kann ([X.], Urteil vom 8. April 2014 - [X.]/12 und [X.]/12, [X.] und [X.] u.a. - Rn. 47). Der [X.]sgesetzgeber hat die Interessen ausgewogen zu gewi[X.]hten und muss si[X.]h bei Eins[X.]hränkungen in Bezug auf den S[X.]hutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige (fr: [X.]) bes[X.]hränken ([X.], Urteile vom 9. November 2010 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 76 f. und vom 8. April 2014 - [X.]/12 und [X.]/12, [X.] und [X.] u.a. - Rn. 52).

aa) Der [X.] hat in seinem Urteil vom 9. November 2010 verlangt, dass der Gesetzgeber vor Erlass der [X.] prüft, ob die [X.] der Förderdaten ni[X.]ht über das hinausgeht, was zur Errei[X.]hung der verfolgten bere[X.]htigten Ziele erforderli[X.]h ist. Es war bei den damaligen Vors[X.]hriften jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Gesetzgeber bestrebt gewesen war, eine sol[X.]he ausgewogene Gewi[X.]htung vorzunehmen ([X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 79 f.). Der Gesetzgeber hat dies bei der Neufassung der Vors[X.]hriften aufgegriffen und si[X.]h in den Erwägungsgründen der Verordnung ([X.]) Nr. 1306/2013 vertieft mit den Zielen der [X.] und den zu deren Errei[X.]hung bestehenden Mögli[X.]hkeiten auseinander gesetzt. Er stützt si[X.]h dabei auf Ergebnisse eines Konsultationstreffens mit Interessenvertretern (Ratsdokument 6370/13) und befasst si[X.]h insbesondere mit der Mögli[X.]hkeit, nur auf Ersu[X.]hen Auskunft zu erteilen, dem Inhalt der [X.] und dem neu ges[X.]haffenen S[X.]hwellenwert als Ausglei[X.]h zwis[X.]hen [X.] und Datens[X.]hutz (Erwägungsgründe 72 - 87). Damit hat der Gesetzgeber dieser Anforderung genüge getan.

Soweit der Kläger meint, der Gesetzgeber hätte si[X.]h mit der Mögli[X.]hkeit auseinandersetzen müssen, die Förderbeträge in Größenklassen anzugeben, vermag der Senat dem ni[X.]ht zu folgen. Größenklassen sind mit Uns[X.]härfen verbunden und verzerren das Bild, desto gröber sie konzipiert sind. Der Gesetzgeber war daher ni[X.]ht gehalten, sie alternativ in Erwägung zu ziehen. Ni[X.]hts anderes gilt für die Dauer der [X.] auf einer speziellen Website, die unverändert zwei Jahre beträgt und als sol[X.]he ni[X.]ht umstritten war. Sie bleibt nahe am Bewilligungszeitraum und bes[X.]hränkt si[X.]h auf einen Zeitraum, innerhalb dessen au[X.]h na[X.]hträgli[X.]he Kontrollerkenntnisse realitätsgere[X.]ht sind.

bb) Das Urteil des [X.] vom 9. November 2010 stellt des Weiteren fest, der Gesetzgeber habe die dur[X.]h die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgegebenen Grenzen übers[X.]hritten, indem er die [X.] der Namen aller natürli[X.]hen Personen, die Empfänger von [X.]- und [X.] sind, sowie der genauen aus diesen Fonds erhaltenen Beträge vorges[X.]hrieben habe. Der Geri[X.]htshof hat die damaligen Vors[X.]hriften für ungültig erklärt, soweit diese bei natürli[X.]hen Personen die [X.] personenbezogener Daten hinsi[X.]htli[X.]h aller Empfänger vorges[X.]hrieben haben, ohne na[X.]h eins[X.]hlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie sol[X.]he Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder au[X.]h Art und Umfang dieser Beihilfen zu unters[X.]heiden ([X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 86, 89).

Der Gesetzgeber hat auf diese Beanstandung reagiert und den Kreis der Begünstigten, deren [X.] unter Nennung ihres Namens veröffentli[X.]ht wird, begrenzt. Ausgenommen sind die Kleinerzeuger und damit diejenigen, die in [X.] innerhalb eines Haushaltsjahres ni[X.]ht mehr als 1 250 € Beihilfe erhalten. Dieser S[X.]hwellenwert greift als Kriterium den Umfang der Beihilfe auf und berü[X.]ksi[X.]htigt mit seinem Bezug auf das Haushaltsjahr mittelbar zuglei[X.]h Häufigkeit und Zeitraum der [X.]. Eine weitere Differenzierung na[X.]h der Art der Beihilfe hat der Gesetzgeber ni[X.]ht vorgenommen, wobei eine entspre[X.]hende Forderung aus dem [X.] ni[X.]ht erkennbar ist (Ratsdokument 6370/13) und eine sol[X.]he Unters[X.]heidung im Li[X.]hte der Ziele der [X.] au[X.]h ni[X.]ht nahe liegt. Mithin hat der Gesetzgeber den Vorgaben des [X.] entspro[X.]hen und im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine Neuregelung vorgenommen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gere[X.]ht wird.

Bei der Güterabwägung ist zugrunde zu legen, dass das Re[X.]ht auf A[X.]htung des Privatlebens und der S[X.]hutz personenbezogener Daten aus Art. 7 und 8 GRC au[X.]h berufsbezogene Tätigkeiten und Daten, mithin die [X.] individueller Förderdaten erfassen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.]/00, [X.]/01 und [X.]/01 [[X.]:[X.]:C:2003:294], [X.]is[X.]her Rundfunk u.a. - Rn. 73 ff. ). Zuglei[X.]h ist aber ni[X.]ht zu übersehen, dass mit der [X.] dieser Daten keine besonderen Risiken für die Re[X.]hte und Freiheiten der betroffenen Personen verbunden sind, wie dies etwa im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten oder Personenbewertungen der Fall ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2010 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 105 ff.). Insbesondere ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Bezug der Agrarförderung und dementspre[X.]hend die [X.] der Förderdaten das Ansehen der Begünstigten beeinträ[X.]htigen und damit stigmatisierend sein könnten. Entspre[X.]hend kann au[X.]h keine Rede davon sein, dass die Begünstigten an den Pranger oder unter "Generalverda[X.]ht" gestellt würden. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht ([X.]) darauf hingewiesen, dass mit den Förderdaten (nunmehr) gemäß Art. 111 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. d VO <[X.]> Nr. 1306/2013 und Art. 57 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 908/2014 zuglei[X.]h die Art der finanzierten Maßnahmen zu nennen und eine Bes[X.]hreibung zu geben ist. Diese Informationen klären die interessierte Öffentli[X.]hkeit über die Hintergründe der Beihilfen auf, nähren damit die öffentli[X.]he Debatte und wirken Fehlvorstellungen entgegen (vgl. [X.], S[X.]hlussanträge vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 111). Ebenso wenig kann von einem "gläsernen Landwirt" die Rede sein. Na[X.]h den ni[X.]ht in Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ma[X.]hen die in Rede stehenden Beihilfen regelmäßig zwis[X.]hen 30 % und 70 % des Gesamteinkommens der Begünstigten aus ([X.]). Sie lassen mithin keine belastbaren S[X.]hlüsse auf das Gesamteinkommen zu und erlauben im Übrigen au[X.]h mit dem [X.] einzelner Beihilfen keine belastbaren Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf das Vermögen. Die [X.] der Förderdaten ist insoweit verglei[X.]hbar mit der Besoldung von Beamten und den Gehältern der im öffentli[X.]hen Dienst Bes[X.]häftigten, die si[X.]h je na[X.]h Funktion des Einzelnen jedenfalls übers[X.]hlägig den Besoldungstabellen und Tarifverträgen entnehmen lassen, au[X.]h wenn eine genauere Bestimmung die Kenntnis des jeweiligen Amtes beziehungsweise der Eingruppierung voraussetzt. Dementspre[X.]hend ist die [X.] der Förderdaten im System des Persönli[X.]hkeitss[X.]hutzes des Grundgesetzes hinsi[X.]htli[X.]h der Eingriffstiefe ledigli[X.]h der Sozialsphäre zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 [[X.]:[X.]:BVerwG:2018:270918U7C5.17.0] - NVwZ 2019, 473 Rn. 33 ff.). Die Bes[X.]hränkung der Wirkung des Urteils des [X.] vom 9. November 2010 auf die Zukunft und die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Verwaltungslast bei der Frage des S[X.]hutzes natürli[X.]her Personen als Namensgeber juristis[X.]her Personen ([X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 87, 94) bestätigen diese Bewertung.

Auf der anderen Seite stehen die - wie ausgeführt - legitimen Ziele, die mit der [X.] der Förderdaten verfolgt werden. Neben der Transparenz als Grundlage des [X.] Diskurses hebt der Gesetzgeber in der Neuregelung die Bedeutung der öffentli[X.]hen Kontrolle hervor, die im Kontext der mit den [X.] einhergehenden Massenverwaltung und der damit verbundenen Herausforderungen eine besondere Re[X.]htfertigung hat. Diese Ziele haben zwar ni[X.]ht ohne weiteres Vorrang gegenüber dem Re[X.]ht auf A[X.]htung des Privatlebens und der S[X.]hutz personenbezogenen Daten ([X.], Urteil vom 9. November 2010 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 85), sind aber geeignet, die Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehen zu können (vgl. [X.], S[X.]hlussanträge vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 113). Auf der Grundlage der nunmehr vollzogenen Abwägung und den diesbezügli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigten Vorgaben des [X.] hält si[X.]h die Neuregelung im Rahmen des [X.] und wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gere[X.]ht.

[X.][X.]) Eine andere Bewertung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den geltend gema[X.]hten Missbrau[X.]hsmögli[X.]hkeiten des [X.]s.

Soll - wie hier - der Zivilgesells[X.]haft nebst Medien und Ni[X.]htregierungsorganisationen Zugang zu Informationen vers[X.]hafft werden, so ist - mit den Worten der Generalanwältin - das naheliegende Medium hierfür heute das [X.] (vgl. [X.], S[X.]hlussanträge vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.] und [X.] und [X.] - Rn. 96). Der [X.] hat die [X.] im [X.] ebenfalls ni[X.]ht in Frage gestellt. Damit ist in gewissem Umfang in Kauf genommen, dass die Förderdaten au[X.]h na[X.]h Ablauf der Frist dur[X.]h Dritte im Netz abrufbar gehalten werden können. Die Betroffenen sind damit ni[X.]ht s[X.]hutzlos gestellt, wennglei[X.]h si[X.]h Missbrau[X.]h im Einzelfall ni[X.]ht auss[X.]hließen lässt. Au[X.]h die Verarbeitung bereits veröffentli[X.]hter personenbezogener Daten dur[X.]h Dritte fällt in den Anwendungsberei[X.]h der Datens[X.]hutzri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.], Urteile vom 16. Dezember 2008 - [X.]/07 [[X.]:[X.]:C:2008:727], [X.] und [X.] - Rn. 38 ff. und vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] und [X.] - Rn. 29), die für das [X.] zu Grunde zu legen ist und die zwis[X.]henzeitli[X.]h von der Datens[X.]hutzgrundverordnung abgelöst wurde. Mit den §§ 2a und 3a [X.] hat [X.] die Nutzung der [X.] dur[X.]h Dritte bußgeldbewehrt geregelt und gebietet, diese zwei Jahre na[X.]h [X.] auf der speziellen Website zu lös[X.]hen. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Förderdaten für das [X.] no[X.]h auf der Website einer Ni[X.]htregierungsorganisation abgerufen werden können. Ein systemis[X.]hes Defizit der gesetzli[X.]hen Regelungen hat er damit aber ni[X.]ht aufgezeigt.

Etwas anderes gilt au[X.]h ni[X.]ht mit Bli[X.]k auf die Mögli[X.]hkeit eines automatisierten Abrufs der Förderdaten. Abgesehen davon, dass der [X.]sgesetzgeber mit der Regelung des Art. 59 [X.] ([X.]) Nr. 908/2014 einen effektiven Zugriff auf die Förderdaten ermögli[X.]hen will und dieser dur[X.]h sogenannte Capt[X.]has ers[X.]hwert würde, könnten diese eventuellem Missbrau[X.]h au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hhaltig begegnen, wie der von dem Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommene Bes[X.]hluss des [X.] vom 22. September 2016 näher ausgeführt hat (10 B 10620/16 S. 7 ff. n.v.).

4. Die Neuregelung und damit die Anwendung der [X.]svors[X.]hriften für das Haushaltsjahr 2014 verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot, das auf der Grundlage der Grundsätze des Vertrauenss[X.]hutzes und der Re[X.]htssi[X.]herheit als allgemeiner Re[X.]htsgrundsatz unionsre[X.]htli[X.]h anerkannt ist (vgl. von [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Re[X.]ht der Europäis[X.]hen [X.], Art. 43 A[X.]V Rn. 121 ff., Stand: April 2015).

Art. 111 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 1306/2013 sieht vor, dass jedes Jahr na[X.]hträgli[X.]h die Begünstigten der Fonds veröffentli[X.]ht werden; die [X.] bezieht si[X.]h auf die Zahlungen im vorausgehenden Haushaltsjahr. Die Vors[X.]hrift trat am 20. Dezember 2013 in [X.] und gilt seit 1. Januar 2014 (Art. 121 VO <[X.]> Nr. 1306/2013). Entspre[X.]hend erfasst sie Zahlungen des vom 16. Oktober 2013 bis zum 15. Oktober 2014 laufenden Haushaltsjahrs (Art. 39 VO <[X.]> Nr. 1306/2013). Das bildet die Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 908/2014 ab, indem sie bestimmt, dass die [X.] ab dem Haushaltsjahr 2014 gelten (Art. 64 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] <[X.]> Nr. 908/2014). Die damit verbundene Rü[X.]kbeziehung der [X.] ist ni[X.]ht zu beanstanden.

Wie ausgeführt ist bereits in den Haushaltsgrundsätzen der [X.] angelegt, dass in geeigneter Weise Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellt werden (Grundsatz der Transparenz). Auf das Urteil des [X.] vom 9. November 2010, mit der die Vorgängervors[X.]hriften teilweise für ungültig erklärt wurden, hat der Gesetzgeber mit der Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 410/2011 der [X.] vom 27. April 2011 ([X.] [X.]) reagiert und zuglei[X.]h die Erwartung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass das Europäis[X.]he Parlament und der Rat eine Neuregelung bes[X.]hließen werden, die den Einwänden des [X.] Re[X.]hnung trägt. In ihrem Verordnungsvors[X.]hlag vom 12. Oktober 2011 hat die [X.] dies bekräftigt (KOM<2011> 628 endgültig S. 4 f., 25 f.) und am 25. September 2012 hierzu einen Änderungsvors[X.]hlag vorgelegt ([X.]> 551 final), der im Wesentli[X.]hen unverändert vom Europäis[X.]hen Parlament und Rat erlassen wurde. Entspre[X.]hend wurde der Kläger au[X.]h bereits in seinem [X.] auf die Mögli[X.]hkeit der [X.] seiner Förderdaten hingewiesen. Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1306/2013 hat der Gesetzgeber die Neuregelung no[X.]h innerhalb des erfassten Haushaltsjahres und vor Abs[X.]hluss des Förderzeitraums 2013 in [X.] gesetzt, die von der vorgesehenen Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 908/2014 na[X.]hfolgend ledigli[X.]h ergänzt wurde. Angesi[X.]hts dieser Umstände kann si[X.]h der Kläger ni[X.]ht auf s[X.]hutzwürdiges Vertrauen und damit das Rü[X.]kwirkungsverbot berufen.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 21/17

24.10.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 31. Mai 2017, Az: 10 LC 88/16, Urteil

Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 52 EUGrdRCh, Art 111 EUV 1306/2013, Art 57ff EUV 908/2014, Art 57 EUV 908/2014, EGRL 46/95, §§ 2ff AFIG, § 2 AFIG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2019, Az. 3 C 21/17 (REWIS RS 2019, 2242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2242

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