Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2012, Az. B 12 KR 29/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 171

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Betriebskrankenkasse - fakultativer Finanzausgleich - Hilfegewährung - Bedingung - Verbandsumlagebescheid - Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit der Anfechtungsklage - öffentlich-rechtliche Willenserklärung als Verwaltungsakt - Anwendbarkeit der Grundsätze privatrechtlicher Willenserklärungen


Leitsatz

1. Im Rahmen des fakultativen Finanzausgleichs zwischen Betriebskrankenkassen auf der Ebene des Bundesverbands setzte die Teilnahme einer Betriebskrankenkasse am Ausgleichsverfahren für das Jahr 2004 voraus, dass ihr Landesverband der Entscheidung über die Hilfe ohne Bedingungen zugestimmt hatte.

2. Hatte zwar der eigene Landesverband der Betriebskrankenkassen der Hilfegewährung ohne Bedingungen, ein anderer Landesverband jedoch nur bedingt zugestimmt, ist ein gegen die Betriebskrankenkasse ergangener Verbandsumlagebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil der hierin liegende Rechtsmangel die Grundlagen des Ausgleichsverfahrens betrifft.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. November 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2009 dahin geändert, dass auch die beiden Umlagebescheide des Beklagten vom 19. Mai 2006 bezüglich der Hilfen für die [X.] und für die [X.] [X.] aufgehoben werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 496 516 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von (Verbands)Umlagen, die der [X.] ([X.]) von der klagenden [X.] ([X.]) für das Geschäftsjahr 2004 aus Anlass anderen [X.]n gewährter finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit verlangt.

2

Die Klägerin ist eine [X.], die im [X.] iS des § 173 Abs 2 S 1 [X.] geöffnet und Mitglied des [X.]-Landesverbandes Baden-Württemberg ([X.]-LV BW) war. Die Satzung des [X.]es, der nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (im Folgenden: Beklagter), enthielt mit § 17 der im [X.] maßgebenden Fassung eine Bestimmung über "Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen der [X.]n (§ 265a [X.])", in der es ua hieß:

"(1)   

Der [X.] kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes einer [X.] finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen leisten …

 (2)   

Über den Antrag auf finanzielle Hilfen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über die Hilfe bedarf der Zustimmung der beteiligten Landesverbände. [X.]n, deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmen, nehmen am Ausgleichsverfahren nicht teil …

 (3)   

Näheres über Voraussetzungen, Dauer, Umfang, Aufbringung der Mittel sowie über die Durchführung der Verfahren regeln die [X.] zur Umsetzung der finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen, die Bestandteil der Satzung sind (Anlagen 2 und 3).

        

…"    

3

        

§ 17 war in Anlage 3 zur Satzung des [X.]es eine "Regelung für finanzielle Hilfen nach § 265a [X.] zur Vermeidung der Schließung einer [X.] (§ 153 Nr. 3 [X.]) oder zur Entschuldung (§ 222 Abs. 5 [X.]) - Ausgleichsordnung 2004 -" (im Folgenden: [X.] 2004) beigefügt. Die [X.] 2004 in der bis Ende 2004 maßgebenden, unterjährig geänderten Fassung lautete ua:
"§ 1 Voraussetzungen…        
(3)

Der Vorstand des [X.] entscheidet über finanzielle Hilfen und bestimmt die erforderlichen Auflagen und Maßnahmen.

(5)     

Der Beirat hat den [X.] über seine Tätigkeit und Beschlussfassung regelmäßig zu unterrichten. Über die Besetzung des Beirates entscheidet der [X.] im Einvernehmen mit den der Finanzierung zustimmenden Landesverbänden; im Falle der Finanzierung durch die [X.] nur eines Landesverbandes entscheidet dieser allein.

§ 2 Art und Umfang der finanziellen Hilfen
(1)      

Die finanzielle Hilfe im Einzelfall ist unter Vermeidung einer finanziellen Überforderung der an der Finanzierung beteiligten [X.] maximal auf die finanzielle Hilfe beschränkt, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden [X.] unter Einschluss der gesetzlichen Schuldentilgung erforderlich ist …

(2)

Im Einvernehmen mit den der Finanzierung zustimmenden Landesverbänden stellt der Vorstand des [X.] Art und Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall fest.…Die finanziellen Hilfen können von weiteren Bedingungen abhängig gemacht (und mit dem Vorbehalt einer Rückzahlung versehen) werden. Die Hilfegewährung kann insbesondere auch mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 [X.]B X verbunden werden, die für die Vermeidung einer Schließung oder für die Durchführung der Entschuldung und die Vermeidung weiterer Schulden zweckmäßig sind.

(3)     

Über die endgültige Art und Höhe der finanziellen Hilfen wird nach Vorlage der [X.] (…) für das betreffende Geschäftsjahr entschieden. Aufgrund des Haushaltsplanes oder aufgrund von Zwischenbilanzen können vorläufige finanzielle Hilfen für das folgende oder laufende Geschäftsjahr gewährt werden.

(4)

Die Hilfegewährung kann auch ganz oder teilweise als Darlehen erfolgen.

  

§ 3 Finanzierung

(1)     

[X.] haben nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit differenzierte Umlagen zur Finanzierung der nach § 2 bewilligten finanziellen Hilfe zu zahlen.

Die Umlageverpflichtung für die einzelne [X.] ist das Produkt aus ihren beitragspflichtigen Einnahmen nach § 267 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und einem kassenindividuell ermittelten Hebesatz.

Der Hebesatz berechnet sich für die einzelne [X.] nach Maßgabe folgender [X.]:

4.

[X.] (ohne Satzungsregelung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 [X.]), die für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die finanziellen Hilfen beantragt werden, keine Satzungsregelung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 [X.] haben, werden an der Finanzierung nach den Regeln [X.] bis 3 mit einer Quote von 20 v.H. beteiligt.

5.

Die [X.] desjenigen Landesverbandes, dessen Mitglied die antragsstellende [X.] ist, werden an der Finanzierung nach den Regeln [X.] bis 4 mit einer Quote von 125 v.H. beteiligt …

7.

Die Ermittlung der Höhe der Umlage für die einzelne [X.] erfolgt getrennt für jede nach § 2 dieser Ausgleichsordnung bewilligte finanzielle Hilfe. Wird in einem Geschäftsjahr mehr als eine finanzielle Hilfe bewilligt, wird die Höhe der Summe der Teilbeträge für die Umlage der einzelnen [X.], die sich bei Zugrundelegung des [X.] nach [X.] ergeben, begrenzt auf den Betrag, der sich - auf das gesamte Geschäftsjahr gerechnet - bei einmaliger Zugrundelegung des [X.] nach [X.] ergibt.

(2)

Die Umlage wird nur von den [X.] der Landesverbände getragen, die der Hilfegewährung zugestimmt haben.

(4)

Der [X.] kann Vorauszahlungen auf die Umlage anfordern.

(5)

Der [X.] kann zum Zwecke der Durchführung der Finanzierung Auskünfte und Nachweise von den [X.] verlangen.

(6)

Das Nähere zu den Datengrundlagen, zur Datenlieferung, zur Berechnung der Umlageverpflichtung, zur Vorauszahlung und Endabrechnung der einzelnen [X.] ist in der Anlage, die Bestandteil dieser Ausgleichsordnung ist, geregelt.

(7)

Der auf die einzelne [X.] entfallende Anteil an der Umlage oder der Vorauszahlung auf die Umlage ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides an den [X.] zu überweisen. …"

4

Zu § 3 Abs 6 [X.] 2004 war in einer Anlage eine "Verfahrensbeschreibung zur Ermittlung der Vorauszahlung und der Umlage für die einzelne [X.] ([X.])" enthalten.

5

a) Im Januar 2004 beantragte der Vorstand der [X.] für Heilberufe, die eine Mitgliedskasse des [X.]-LV [X.] ([X.]) ist, bei dem [X.] die Gewährung finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen. Der Vorstand des [X.] befürwortete daraufhin finanzielle Hilfen nach § 265a [X.] in der seinerzeit maßgebenden, bis Oktober 2006 geltenden Fassung (§ 265a [X.] aF) iVm § 17 der Satzung des [X.] für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007. Der Verwaltungsrat des [X.]-LV BW fasste im Juli 2004 einen Zustimmungsbeschluss unter dort näher bezeichneten "Voraussetzungen", "Vorbehalten" und "Bedingungen". In der Folgezeit korrespondierten der Vorsitzende des Vorstands des [X.]-LV BW und der Beklagte darüber, ob eine Zustimmungserklärung unter Bedingungen zulässig sei, insbesondere an die Gewährung finanzieller Hilfen an [X.] des [X.]-LV BW und an die Zustimmung anderer Landesverbände ([X.]) geknüpft werden dürfe. Mit Beschluss vom Oktober 2004 änderte der Verwaltungsrat des [X.]-LV BW seinen Beschluss vom Juli 2004 ab. Am 15.11.2004 hob der Verwaltungsrat die vorangegangenen Beschlüsse auf und fasste folgenden Beschluss, den der Vorstandsvorsitzende dem [X.] zeitnah übermittelte:

        

"Der Verwaltungsrat des [X.] Landesverbandes Baden-Württemberg stimmt der Finanzierung einer finanziellen Hilfe nach § 265a [X.] durch die [X.] des [X.] Landesverbandes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Satzung des [X.] [X.] für die [X.] für Heilberufe zu. Diese Zusage ist an die Bedingung geknüpft, dass sich der [X.] Landesverband [X.] ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach § 265a [X.] auf der Grundlage der Satzung des [X.] [X.] für die [X.] [X.] und die [X.] Bauknecht beteiligt. Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe durchzuführen, dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle [X.] Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen."

6

Nachdem der [X.]-LV [X.] der Hilfegewährung durch den [X.] an die [X.] für Heilberufe ohne Bedingungen zugestimmt und sich alle anderen [X.]-[X.] und (der Beklagte für) die Bahn [X.] mit der Hilfegewährung unter der Bedingung einverstanden erklärt hatten, dass die weiteren [X.]-[X.] der Hilfegewährung zustimmen, leitete der Beklagte das [X.] ein. Im Dezember 2004 gewährte der Beklagte der [X.] für Heilberufe vorläufige finanzielle Hilfen nach § 265a [X.] aF für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 zur Vermeidung einer Schließung der [X.] und/oder zu ihrer Entschuldung. Die finanziellen Hilfen waren auf höchstens 300 [X.] Euro begrenzt, wovon höchstens 200 [X.] Euro als Zuschuss und höchstens 100 [X.] Euro als Darlehen gewährt wurden. Für das Geschäftsjahr 2004 wurde der [X.] für Heilberufe eine vorläufige finanzielle Hilfe in Höhe von 79,325 [X.] Euro bewilligt, davon 40 [X.] Euro als fester Zuschuss und 39,325 [X.] Euro als Darlehen.

7

Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom [X.] deren Vorauszahlungsverpflichtung fest, setzte bezüglich des Hilfeverfahrens für die [X.] für Heilberufe für das Geschäftsjahr 2004 als (vorläufigen) "Sonderbeitrag" einen [X.] der Klägerin in Höhe von 435 779 Euro fest und forderte diesen Betrag an. Hierbei ging der Beklagte davon aus, dass der Hilfegewährung im "Zustimmungsverfahren" alle Verbände zugestimmt hatten.

8

b) Im Februar 2004 stellten die Vorstände der [X.] Bauknecht und der [X.] [X.], die [X.] des [X.]-LV BW waren und später - im Jahr 2005 - mit der City [X.] fusionierten, bei dem [X.] einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen. Daraufhin befürwortete der Vorstand des [X.] finanzielle Hilfen nach § 265a [X.] aF iVm § 17 der Satzung des [X.] für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007.

9

Der [X.]-LV BW stimmte der Hilfegewährung an die beiden [X.]n ohne Bedingungen zu. Unter dem 17.8.2004 fasste der Verwaltungsrat des [X.]-LV [X.] folgenden Beschluss:

        

"Der Verwaltungsrat des [X.] LV NW stimmt der Finanzierung einer finanziellen Hilfe nach § 265a [X.] durch die [X.] des [X.] LV NW auf der Grundlage der Satzung des [X.] BV für die [X.] Bauknecht, [X.] [X.] und … zu. Diese Zusage ist an die Bedingung geknüpft, dass sich die [X.] Landesverbände Baden-Württemberg und … ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach § 265a [X.] auf der Grundlage der Satzung des [X.] BV für die [X.] für Heilberufe beteiligen. Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe durchzuführen, dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle [X.] Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen."

Die übrigen [X.]-[X.] und (der Beklagte für) die Bahn [X.] versagten ihre Zustimmung.

Daraufhin leitete der Beklagte das [X.] ein. Im Dezember 2004 gewährte der Beklagte der [X.] Bauknecht vorläufige finanzielle Hilfen nach § 265a [X.] aF für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 zur Vermeidung einer Schließung der [X.] und/oder zu ihrer Entschuldung. Die finanziellen Hilfen waren auf höchstens 37,1 [X.] Euro zuzüglich der tatsächlich anfallenden Kreditzinsen bis zur Höhe von maximal 3,6 [X.] Euro begrenzt. Für das Geschäftsjahr 2004 wurde der [X.] Bauknecht eine vorläufige finanzielle Hilfe in Höhe von 10,8 [X.] Euro als fester Zuschuss gewährt, der aus einem Entschuldungsanteil in Höhe von 9,3 [X.] Euro und einem Anteil zur Deckung von Kreditzinsen in Höhe von 1,5 [X.] Euro bestand. Zum gleichen [X.]punkt bewilligte der Beklagte auch der [X.] [X.] vorläufige finanzielle Hilfen für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007. Diese waren auf höchstens 20,9 [X.] Euro zuzüglich der tatsächlich anfallenden Kreditzinsen bis zur Höhe von maximal 2,1 [X.] Euro begrenzt. Der Beklagte bewilligte der [X.] [X.] für das Geschäftsjahr 2004 eine vorläufige finanzielle Hilfe in Höhe von 6,14 [X.] Euro als festen Zuschuss, der aus einem Entschuldungsanteil von 5,3 [X.] Euro und einem Anteil zur Deckung von Kreditzinsen in Höhe von 0,84 [X.] Euro bestand.

Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 11.4.2005 deren Vorauszahlungsverpflichtung fest, setzte bezüglich der Hilfeverfahren für die [X.] Bauknecht und die [X.] [X.] für das Geschäftsjahr 2004 als (vorläufige) "Sonderbeiträge" [X.] in Höhe von 39 307 Euro bzw 22 326 Euro fest und forderte diese an. Hierbei ging der Beklagte davon aus, dass der [X.]-LV BW im "Zustimmungsverfahren" seine unbedingte Zustimmung und der [X.]-LV [X.] seine bedingte Zustimmung erklärt hatten. Außerdem berechnete er die Finanzierungsanteile der Klägerin so, als ob alle Verbände zugestimmt hätten und alle heranzuziehenden [X.]n sich an den finanziellen Hilfen beteiligten.

c) Die Klägerin hat gegen die drei [X.] Klage beim [X.] erhoben und die Aufhebung dieser Bescheide begehrt. Das zunächst ruhend gestellte Klageverfahren ([X.] KR 2698/05) ist nach Wiederaufnahme fortgeführt worden ([X.] KR 84/07) und liegt dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde.

Unter dem 10.3.2006 wandte sich der Vorsitzende des Vorstands des [X.]-LV BW mit einem Schreiben folgenden Inhalts an den [X.]:

        

"In Kenntnis der oben genannten Beschlüsse und zur Vermeidung eventueller Zweifel an seiner Zustimmung vom 15. November 2004 stimmt der [X.] Landesverband Baden-Württemberg der Gewährung finanzieller Hilfen an die [X.] für Heilberufe gemäß dem Beschluss des [X.] [X.] vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 21. Oktober 2004 sowie der Finanzierung durch seine [X.] gemäß der Satzung des [X.] [X.] zu."

Insoweit erhob die Klägerin gegen den [X.]-LV BW Klage ([X.] KR 2098/06). Dieses Klageverfahren ruht beim [X.].

Während des laufenden Klageverfahrens ([X.] KR 84/07) gewährte der Beklagte der [X.] für Heilberufe (im Februar 2006) durch [X.] eine endgültige finanzielle Hilfe für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 45,2 [X.] Euro, davon 40 [X.] Euro als Zuschuss und 5,2 [X.] Euro als Darlehen. Der City [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] Bauknecht und der [X.] [X.] bewilligte er (im März 2006) durch [X.]e endgültige finanzielle Hilfen für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 2,858 [X.] Euro zuzüglich angefallener Kreditzinsen in Höhe von 0,758 [X.] Euro ([X.] Bauknecht) bzw 3,833 [X.] Euro zuzüglich angefallener Kreditzinsen in Höhe von 0,64 [X.] Euro ([X.] [X.]).

Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 19.5.2006 deren Umlageverpflichtungen fest, setzte - nach Durchführung einer Endabrechnung - für das Geschäftsjahr 2004 bezüglich des Hilfeverfahrens für die [X.] für Heilberufe als (endgültigen) "Sonderbeitrag" einen Umlagebetrag in Höhe von 454 761 Euro, bezüglich des Hilfeverfahrens für die [X.] Bauknecht einen solchen in Höhe von 18 678 Euro und bezüglich des Hilfeverfahrens für die [X.] [X.] einen solchen in Höhe von 23 077 Euro fest; zudem forderte er diese Zahlungen an.

Das [X.] hat die drei [X.] des [X.] vom 19.5.2006 als Gegenstand der ursprünglich gegen die drei [X.] gerichteten Klage angesehen. Es hat der Klage gegen den bezüglich des Hilfeverfahrens für die [X.] für Heilberufe erlassenen Umlagebescheid stattgegeben und diesen aufgehoben, weil der [X.]-LV BW der Hilfegewährung insoweit nicht wirksam zugestimmt habe; im Übrigen - in Bezug auf die Hilfeverfahren für die [X.] Bauknecht und für die [X.] [X.], hinsichtlich derer eine solche Zustimmung wirksam erteilt worden sei und auch die übrigen Voraussetzungen einer Heranziehung vorlägen - hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2009).

Beide Prozessbeteiligten haben dagegen Berufung eingelegt. Das L[X.] hat auf die Berufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des [X.] sei begründet, diejenige der Klägerin hingegen unbegründet. Die gegen die drei [X.] erhobene (zulässige) Anfechtungsklage habe in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Bescheide sei eingeschränkt. Die von § 265a [X.] aF vorgegebene Aufteilung des Hilfeverfahrens in einen Bewilligungsabschnitt und ein sich daran anschließendes Ausgleichsverfahren führe dazu, dass im Rechtsstreit einer [X.] über die Rechtmäßigkeit von [X.] im Ausgleichsverfahren alle Einwände, die das Bewilligungsverfahren und die in diesem Verfahren ergangenen [X.]e beträfen, "abgeschnitten" seien. Der Beklagte und die [X.] seien insoweit mit einem "Regelungsmonopol" ausgestattet; die [X.]e hätten [X.] bzw Drittwirkung. Weil das Gesetz die Zustimmung der beteiligten [X.] zur Hilfegewährung der besonderen Willensbildung innerhalb dieser Verbände überantworte, die Entscheidung hierüber deren Verbandstätigkeit betreffe und eine (volle) gerichtliche Überprüfung nicht ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt des "Sonderbeitrags" - zuzulassen sei, könne sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren (entgegen der Ansicht des [X.]) auch nicht auf ein - mögliches - Fehlen oder eine - mögliche - Unwirksamkeit der vom [X.]-LV BW erteilten Zustimmung zur Hilfegewährung berufen. § 17 der Satzung des [X.] iVm § 3 [X.] 2004 und der Anlage zu § 3 Abs 6 [X.] 2004 seien als Rechtsgrundlage der [X.] wirksam. Zwar seien diese Bestimmungen im Rahmen der inzidenten [X.] unter formellen Gesichtspunkten eingeschränkt überprüfbar; Gründe für eine formelle Rechtswidrigkeit der Satzung lägen jedoch nicht vor. Die Bestimmungen hielten sich auch im Rahmen der bundesrechtlichen Satzungsermächtigung des § 265a Abs 1 [X.] aF. Die Heranziehung der Klägerin als ausgleichspflichtige [X.] sei nicht willkürlich. Dass zur Begründung der Umlageverpflichtung an den allgemeinen Beitragssatz einer [X.] als Parameter ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angeknüpft werde, sei nicht evident sachwidrig, auch wenn es möglicherweise andere Kriterien zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit gebe. Auch sei die Wahl eines "asymmetrischen" Finanzausgleichs mit einer beitragssatzorientierten Staffelung der Umlage nach [X.] sachgerecht, weil dieser das System der [X.]n insgesamt stabilisiere. Schließlich könne die Klägerin aus dem Umstand nichts herleiten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Rechts der freien Kassenwahl einen "Krankenkassenwettbewerb" etabliert habe, weil dieser durch das Solidarprinzip beschränkt sei. "Beitrags(satz)autonomie" einer einzelnen Krankenkasse bestehe auch nur innerhalb der durch die §§ 220, 222, 265 ff [X.] gezogenen Grenzen. [X.] und Begründungsmängel wiesen die [X.] des [X.] vom 19.5.2006 nicht auf, weil sich [X.] insoweit auf für die Entscheidung nicht erhebliche Tatsachen des [X.]s bezögen (Urteil vom 16.11.2010).

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 265a [X.] aF sowie von Verfassungs- und Verfahrensrecht. Bei der Anfechtung von [X.] sei auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährungsentscheidungen zu überprüfen. Weil sich § 265a [X.] aF nicht entnehmen lasse, dass Hilfegewährungs- und Umlageverfahren zu trennen seien, handele es sich um ein einheitliches Verfahren mit der Folge, dass die Hilfegewährungsentscheidungen für das Umlageverfahren nicht lediglich [X.] oder Drittwirkung entfalteten, sondern inzident zu überprüfen seien; das führe hier zur Rechtswidrigkeit auch der angefochtenen [X.]. § 265a [X.] aF und die auf seiner Grundlage erlassene [X.] 2004 stellten keine Rechtsgrundlage für eine Hilfegewährung zur Rückführung rechtswidrig aufgenommener Kredite und damit in Fällen rechtswidriger Verschuldung dar. Auch hätten sich die unterstützten [X.]n nicht in einer finanziellen Notlage iS des § 265a [X.] aF befunden, weil abgeschlossene Kreditverträge unwirksam gewesen seien und Darlehen von diesen [X.]n deshalb gar nicht zurückgezahlt werden müssten. Die [X.] seien auch deshalb rechtswidrig, weil sie - die Klägerin - nicht iS von § 265a Abs 2 S 3 [X.] aF am Ausgleichsverfahren teilgenommen habe. Der [X.]-LV BW habe der Entscheidung über die Hilfe bedingt und deshalb nicht wirksam zugestimmt. Die Zustimmungserklärung sei als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich. Dessen ungeachtet sei die Bedingung auch nicht eingetreten, weil der [X.]-LV [X.] seine eigene Zustimmung mit einer gesetzwidrigen [X.] versehen habe und ihr - der Klägerin - Finanzierungsanteil danach berechnet worden sei. Die [X.] seien ferner deshalb aufzuheben, weil die [X.] 2004 als Rechtsgrundlage unwirksam gewesen sei; weder sei sie formell ordnungsgemäß zustande gekommen noch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz einer Krankenkasse im Ausgleichsjahr als Parameter ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoße gegen das Willkürverbot, ebenso die Orientierung am [X.] im Rahmen der [X.]. Für die extremen Belastungsunterschiede als Folge des "asymmetrischen" Finanzausgleichs nach § 3 [X.] 2004 gebe es keinen sachgerechten Grund. Der "asymmetrische" Finanzierungsmaßstab verletze außerdem den "[X.]", verstoße gegen ihre - der Klägerin - Beitrags(satz)autonomie, weil faktisch ein Mindestbeitragssatz eingeführt werde, und missachte das "Konsistenzgebot" sowie das Übermaßverbot. Die [X.] stellten sich ferner als formell rechtswidrig dar. Schließlich leide das Berufungsverfahren unter Verfahrensfehlern.

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2010 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2009 zurückzuweisen,

        
        

2.    

das Urteil des [X.] vom 26. November 2009 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde,

        
        

3.    

auch die an sie (die Klägerin) gerichteten [X.] des [X.] für das Geschäftsjahr 2004 vom 19. Mai 2006 aufzuheben, soweit es die Hilfegewährung zugunsten der [X.] Bauknecht und der [X.] [X.] betrifft.

        

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. § 265a [X.] aF unterscheide zwischen Hilfe- und Umlageverfahren mit der Folge, dass die Hilfegewährungsentscheidungen in einem um die Rechtmäßigkeit von [X.] geführten Rechtsstreit nicht inzident überprüft werden dürften, ihnen vielmehr [X.] zukomme. § 265a [X.] aF habe auf "verschuldete" Krankenkassen angewandt werden dürfen; die begünstigten [X.]n hätten sich auch tatsächlich in einer Notlage befunden, weil die Kreditverträge wirksam gewesen seien. Auch habe der [X.]-LV BW der Hilfegewährung für die [X.] für Heilberufe wirksam zugestimmt. Dies werde in einer "Rechtsgutachterlichen Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit einer sogenannten konditionierten Zustimmung der Landesverbände im Rahmen der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a [X.]" des Dr. J. M. vom 3.8.2004 (im Folgenden: rechtsgutachterliche Stellungnahme M.) näher dargelegt. Die Klägerin könne eine - möglicherweise bestehende - Rechtswidrigkeit der Zustimmungserklärung im Übrigen (gar) nicht rügen, weil diese Erklärung ihr gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet habe und auch nicht habe rechtsgestaltend wirken können. Die Zustimmungserklärung habe außerdem unter die bezeichneten Bedingungen gestellt werden dürfen; diese seien auch eingetreten. Die [X.] stellten sich nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil die [X.] 2004, auf deren Grundlage sie erlassen worden seien, unwirksam sei. Die von der Klägerin erhobenen Einwände griffen nicht durch. Insbesondere verkenne sie Bedeutung sowie - verfassungsrechtliche - Grenzen des "[X.]es" in der gesetzlichen Krankenversicherung und berücksichtige nicht, dass ein Recht der Krankenkassen, ihren Beitragssatz nach unternehmerischem Ermessen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen festzulegen, nicht bestehe. Die Klägerin habe ihren Beitragssatz in der maßgebenden [X.] auch tatsächlich nicht auf einen Mindestbeitragssatz von [X.] anheben müssen. Die [X.] des [X.] seien formell rechtmäßig, angenommene Fehler seien jedenfalls geheilt. Dem Berufungsgericht könnten Verfahrensfehler nicht angelastet werden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der klagenden [X.] ist begründet. Sie führt zum vollständigen Obsiegen der Klägerin im Rechtsstreit, weil alle drei (Verbands)[X.] des beklagten [X.]-Bundesverbandes aufzuheben sind.

Unzutreffend hat das [X.] ihre Berufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils - also in Bezug auf den [X.] hinsichtlich des [X.]s für die [X.] für Heilberufe - aufgehoben und die Klage (auch) insoweit abgewiesen. Entgegen der vom Berufungsgericht und teilweise - soweit es die [X.] hinsichtlich der [X.] für die [X.] Bauknecht und die [X.] [X.] betrifft - vom [X.] vertretenen Auffassung erweisen sich alle drei [X.] des Beklagten vom 19.5.2006 als rechtswidrig.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind einzig die drei (Verbands)[X.] des Beklagten vom 19.5.2006. Diese sind unter Änderung der Beschwer der Klägerin an die Stelle der drei [X.] des Beklagten vom 6. und 11.4.2005 getreten und haben diese damit iS von § 96 Abs 1 [X.]G ersetzt. Die als vorläufige Bescheide erlassenen [X.] stellten die Vorauszahlungsverpflichtung der Klägerin in den jeweiligen Ausgleichsverfahren fest, setzten die [X.] fest und enthielten entsprechende Zahlungsgebote. An die Stelle dieser von vornherein durch eine "Endabrechnung des Sonderbeitrags" nur (auflösend) bedingten [X.] sind während des Klageverfahrens rückwirkend und in vollem Umfang die jeweiligen [X.] vom 19.5.2006 getreten. Die (ebenfalls als vorläufige Bescheide erlassenen) [X.] stellten die Umlageverpflichtung der Klägerin in den jeweiligen Ausgleichsverfahren fest, setzten die [X.] bzw die sich aus dem Vergleich der Vorauszahlungen mit den zu leistenden Umlagen ergebenden Differenzbeträge fest und geboten deren Zahlung. Damit waren die als vorläufige Bescheide erlassenen [X.] erledigt und verloren ohne Aufhebung ihre Bindungswirkung (vgl - zum Verhältnis der Bescheide über den vorläufigen [X.] zu endgültigen Bescheiden über den [X.] im Risikostrukturausgleich - B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] RdNr 6 ff, 14 f mwN, und B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 19/02 R - Juris Rd[X.]6; ferner B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]). Über die erledigten Bescheide hatte das [X.] auch nicht auf Fortsetzungsfeststellungsklage hin zu entscheiden (vgl § 131 Abs 1 S 3 [X.]G); denn die Beteiligten hatten den Rechtsstreit insoweit im Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

2. Entgegen der vom Beklagten noch bis ins Berufungsverfahren hinein vertretenen Auffassung ist die gegen seine [X.] erhobene Klage als Anfechtungsklage zulässig. Weder ist sie - wie der Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des 1. [X.]s des B[X.] vom [X.] (B[X.]E 89, 277, 279 ff = [X.] 3-2500 § 217 [X.] ff) meint - unstatthaft, weil er als [X.]-Bundesverband zur Beachtung ihm rechtlich vorgegebener Aufgabenbeschränkungen auf dem (Um)Weg über eine Anfechtung von [X.]n durch eine einzelne [X.] nicht angehalten werden kann, noch fehlt der Klägerin insoweit die Klagebefugnis. Der Beklagte verkennt, dass der 1. [X.] in seiner Entscheidung die Anfechtungsklage einer [X.] gegen einen (Verbands)[X.] ohne Weiteres für zulässig gehalten und die Überprüfbarkeit von Verbandstätigkeit (lediglich) als Problem des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung und damit der Begründetheit der Anfechtungsklage angesehen hat (vgl bereits Urteile des [X.]s vom 24.9.2008 - [X.] KR 10/07 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 265 [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]7, und [X.] KR 11/07 R - Juris Rd[X.]8 ). Ferner steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht die Rechtshängigkeit der von der Klägerin gegen die "Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] BW" vom 10.3.2006 beim [X.] erhobenen Klage ([X.] KR 2098/06) entgegen (vgl § 202 [X.]G iVm § 17 Abs 1 [X.] GVG); hierbei handelt es sich bereits nicht - was aber Voraussetzung für eine "Sperrwirkung" wäre - um ein Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand. Auch hätte eine "Sperrwirkung" zur Voraussetzung, dass diese Klage zuerst anhängig gemacht wurde; das war indessen nicht der Fall.

3. [X.] hat auch in der Sache Erfolg.

Der (Verbands)[X.] des Beklagten vom 19.5.2006 bezüglich des [X.]s für die [X.] für Heilberufe, mit dem dieser die Umlageverpflichtung der Klägerin feststellte, den von ihr zu zahlenden [X.] auf 454 761 Euro festsetzte sowie anforderte, ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht im Sinne des hier anzuwendenden (dazu a) § 265a Abs 2 S 3 [X.]B V in der seinerzeit maßgebenden Fassung (iVm § 17 Abs 2 S 3 der Satzung des Beklagten und § 3 Abs 2 der hierzu erlassenen "Regelung für finanzielle Hilfen nach § 265a [X.]B V zur Vermeidung der Schließung einer [X.] <§ 153 Nr. 3 [X.]B V> oder zur Entschuldung <§ 222 Abs. 5 [X.]B V> - Ausgleichsordnung 2004 -" ) an diesem Ausgleichsverfahren teilnahm; denn der [X.]-[X.] BW stimmte der Entscheidung des Beklagten über die Hilfe nicht iS von § 265a [X.] [X.]B V (iVm § 17 [X.] der Satzung des Beklagten) zu (dazu b).

Soweit der Beklagte bezüglich der [X.] für die [X.] Bauknecht und die [X.] [X.] mit (Verbands)[X.]n vom gleichen Tag die jeweilige Umlageverpflichtung der Klägerin feststellte, die von ihr zu zahlenden [X.] auf 18 678 Euro bzw 23 077 Euro festsetzte sowie anforderte, nahm die Klägerin zwar an den jeweiligen Ausgleichsverfahren teil; die [X.] sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil der [X.]-[X.] NRW der Hilfegewährung an diese [X.]n (seinerseits) nicht iS von § 265a [X.] [X.]B V (iVm § 17 [X.] der Satzung des Beklagten) zustimmte und im Hinblick darauf ein Rechtsmangel vorliegt, der die Grundlagen der beiden Ausgleichsverfahren betrifft, mit der Folge, dass die betreffenden [X.] insgesamt bzw von vornherein rechtswidrig sind und der [X.] sie schon allein deshalb aufzuheben hat (dazu c).

Hiervon ausgehend braucht der [X.] zu weiteren - von der Klägerin, dem Beklagten und den Vorinstanzen kontrovers beantworteten - (Rechts)Fragen keine Stellung zu nehmen. So muss er nicht entscheiden, ob der Klägerin als an der [X.] beteiligter [X.] im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit von [X.]n - wie der Beklagte und die Vorinstanzen meinen - sämtliche weiteren Einwände "abgeschnitten" sind, die das dem Ausgleichsverfahren vorangegangene [X.] und die in diesem Verfahren ergangenen [X.]e betreffen. An Letzteres wäre etwa zu denken, wenn den [X.]en [X.] in dem Sinne zukäme, dass die Mitglieds-[X.]n der zustimmenden [X.]e - und die Gerichte - an diese Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt gebunden waren; umgekehrt käme in Betracht, dass - wie die Klägerin darlegt - in einem solchen Rechtsstreit auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung (selbst) zu überprüfen ist, weil das Gesetz eine Aufspaltung in Hilfegewährungs- und Ausgleichsverfahren sowie eine [X.] nicht anordnete und "die Rechtsprechung des [X.] zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit von [X.]" sonst "leerliefe". [X.] kann deshalb auch, ob § 265a [X.]B V in der seinerzeit maßgebenden Fassung Rechtsgrundlage für eine Hilfegewährung zur Rückführung rechtswidrig aufgenommener Kredite und damit in Fällen rechtswidriger Verschuldung einer [X.] sein konnte, ferner, ob sich - mangels Rückzahlungsverpflichtung bei verbotener Kreditaufnahme - (überhaupt) eine besondere Notlage der antragstellenden [X.]n im Sinne dieser Vorschrift ergab. Ebenfalls keiner Festlegung des [X.]s bedarf es in der Frage, ob die [X.] 2004 im Hinblick auf eine in § 3 Abs 1 [X.] 2004 angeordnete "asymmetrische Finanzierung" und die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot, den "[X.]", die "Beitrags(satz)autonomie" der Krankenkassen, das "Konsistenzgebot" sowie das Übermaßverbot (teilweise) materiell rechtswidrig und damit unwirksam (so die Klägerin) oder mit höherrangigem Recht vereinbar war und daher im Ausgleichsverfahren für die Begründung der Umlageverpflichtung und die Festlegung der [X.] herangezogen werden konnte (so der Beklagte und die Vorinstanzen). Für die Entscheidung des [X.]s kommt es schließlich nicht (mehr) darauf an, ob die angefochtenen Bescheide über die (Verbands)Umlagen vom 19.5.2006 auch formell rechtswidrig waren, ebensowenig darauf, ob dem [X.] Verfahrensfehler unterlaufen sind; von beidem geht die Klägerin hier aus.

a) § 265a [X.]B V regelte bis Oktober 2006 einen fakultativen Finanzausgleich zwischen Krankenkassen einer Kassenart auf [X.] des jeweiligen Spitzenverbandes. Die Ausgestaltung des Finanzausgleichs war dem Ermessen der Selbstverwaltungsgremien überlassen, an dessen Ausübung das Gesetz nur Mindestanforderungen stellte. So konnten - nach § 265a [X.]B V in seiner hier maßgebenden, bis zum 26.10.2006 geltenden Fassung (§ 265a [X.]B V aF) - die Satzungen der Spitzenverbände mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren [X.]n Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen (Abs 1 S 1). Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen sollten die Satzungen regeln (Abs 1 S 3). Über die Hilfe, die vom Vorstand der Krankenkasse zu beantragen war, entschied der Vorstand des Spitzenverbandes ([X.]). Des Weiteren enthielt § 265a [X.]B V aF Bestimmungen über die Einbeziehung der [X.]. So bedurfte die Entscheidung über die Hilfe der Zustimmung der beteiligten Landesverbände ([X.]). Krankenkassen, deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmten, nahmen am Ausgleichsverfahren nicht teil (Abs 2 S 3).

Die mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (G[X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2266) zum [X.] eingefügte Vorschrift übernahm Regelungen des bis zu seiner Ersetzung durch § 265a [X.]B V aF geltenden § 267 [X.]B V (§ 267 [X.]B V aF; "Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen") und der für das [X.] geltenden, mit § 267 [X.]B V aF gleichlautenden Übergangsbestimmung des Art 34 § 3 G[X.] (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs eines [X.] der Fraktionen [X.], [X.] und [X.], BT-Drucks 12/3608 [X.], zu § 265a Abs 1 [X.]B V). Nach § 267 [X.] [X.]B V aF (und hierzu bestehendem Satzungsrecht) entschied der Vorstand des Spitzenverbandes über die Hilfe, die vom Vorstand der Krankenkasse zu beantragen war, "nach Anhörung der Mitglieder des [X.]", bei [X.]n der [X.]e der [X.]n und der [X.]n der Dienstbetriebe des Bundes.

Der Beklagte gestaltete das in § 265a [X.]B V aF geregelte Verfahren für das - hier zu beurteilende - Geschäftsjahr 2004 durch Satzungsrecht - insbesondere § 17 seiner Satzung und die [X.] 2004 (einschließlich der Anlage zu § 3 Abs 6 [X.] 2004), jeweils unter Berücksichtigung der insoweit maßgebenden (unterjährigen) Satzungsänderungen und -ergänzungen - weiter aus. Dabei wiederholte § 17 [X.] der Satzung das Zustimmungserfordernis des § 265a [X.] [X.]B V aF wortlautgleich; des Weiteren gab § 17 Abs 2 S 3 der Satzung die Regelung des § 265a Abs 2 S 3 [X.]B V aF über einen Ausschluss von (Betriebs)Krankenkassen vom Ausgleichsverfahren bei fehlender Zustimmung des eigenen [X.] wortidentisch, § 3 Abs 2 [X.] 2004 mit anderen Worten ("Die Umlage wird nur von den [X.]n der Landesverbände getragen, die der Hilfegewährung zugestimmt haben."), wieder. Den der Finanzierung zustimmenden [X.]-[X.]en gewährte der Beklagte in der [X.] 2004 weitere, in das [X.] hineinreichende (Mitwirkungs)Rechte. So führte die Zustimmung eines [X.] nach § 1 Abs 5 [X.] Halbs 1 [X.] 2004 dazu, dass der die Erfüllung der Verpflichtungen der antragstellenden [X.] überwachende Beirat (vgl § 1 Abs 4 [X.] [X.] 2004) vom Beklagten nur "im Einvernehmen" mit dem [X.] besetzt werden konnte. Vor allem aber konnten nach § 2 [X.] [X.] 2004 auch Art und Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall vom Vorstand des Beklagten nur "im Einvernehmen" mit dem [X.] festgestellt werden, wenn dieser der Finanzierung zugestimmt hatte. Diese (Mitwirkungs)Rechte im [X.] dienten in erster Linie dazu, eine "finanzielle Überforderung" der angeschlossenen und deshalb an der Finanzierung beteiligten [X.]n zu verhindern (vgl § 2 Abs 1 S 1 [X.] 2004; ferner § 3 Abs 8 [X.] [X.] 2004, gültig ab Januar 2005).

Der durch § 265a [X.]B V aF etablierte und durch Satzungsrecht des Beklagten näher ausgestaltete (kranken)kassenartinterne [X.] innerhalb des [X.]-Bereichs beruhte auf einer Mehrheit einerseits selbstständig geführter, andererseits "gestufter", ineinandergreifender und (zeitlich) vorgreiflicher Verwaltungsverfahren (zu seinen Grundlagen und der Ausgestaltung vgl allgemein [X.], [X.] 1995, 379; zum [X.] im System der Innungskrankenkassen vgl [X.], [X.], 85). So ließen sich ein (selbstständiges) [X.] zwischen der antragstellenden [X.] und dem Beklagten und ein (selbstständiges) Ausgleichsverfahren (zu diesem Begriff kritisch [X.], NZ[X.]006, 505, 510) zwischen dem Beklagten und der einzelnen [X.] (des zustimmenden [X.]-[X.]) unterscheiden. Das [X.] beinhaltete zwei Abschnitte, ein Verfahren zur Bewilligung vorläufiger finanzieller Hilfen und ein solches zur Bewilligung endgültiger finanzieller Hilfen, die beide mit einem (vorläufigen bzw endgültigen) [X.] abgeschlossen wurden. Nach dem maßgebenden Satzungsrecht des Beklagten, an dessen formell rechtmäßigem Zustandekommen der [X.] keine Zweifel hat und das auch die Klägerin (jedenfalls) insoweit materiell nicht mit rechtlich erheblichen und durchgreifenden Gesichtspunkten für unwirksam hält, bestand das Ausgleichsverfahren aus einem Verfahren zur Anforderung einer Vorauszahlung auf die Umlage (vgl § 3 Abs 4 und Abs 6 [X.] 2004 [X.] und [X.] der Anlage zu § 3 Abs 6 [X.] 2004) und einem Verfahren zur Anforderung der Umlage selbst (vgl § 3 Abs 1 und Abs 6 [X.] 2004 iVm I[X.] und [X.] der Anlage zu § 3 Abs 6 [X.] 2004). Hinzu trat das "Zustimmungsverfahren" zwischen dem Beklagten und den "beteiligten" [X.]-[X.]en. [X.] lagen sowohl im Verhältnis des "Zustimmungsverfahrens" zum [X.], als auch im Verhältnis zum Ausgleichsverfahren, dort insbesondere zum Verfahren zur Anforderung einer Vorauszahlung auf die Umlage vor. So musste das "Zustimmungsverfahren" abgeschlossen sein, bevor an die antragstellende [X.] vorläufige finanzielle Hilfen gewährt und von der [X.] (des zustimmenden [X.]-[X.]) Vorauszahlungen auf die Umlage gefordert werden konnten, und war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Als Verwaltungsakte, die nach bzw mit "Zustimmung" des jeweiligen [X.]-[X.] zu ergehen hatten, erforderten die im Ausgleichsverfahren an die [X.] erlassenen Bescheide damit eine Beteiligung des [X.], die mehr war als die bei einer bloßen "Anhörung" (etwa im Sinne des früheren Rechts) oder einer Herstellung des "Benehmens" gewährte Möglichkeit zur Darlegung des eigenen (Rechts)Standpunkts (zu den möglichen Motiven für die Erteilung - Vermeidung der Ausfallhaftung nach § 155 Abs 4 [X.]B V - oder Verweigerung der Zustimmung vgl [X.], NZ[X.]006, 505, 510). Die Erteilung der Zustimmung durch den [X.] begründete den Status einer ihm als [X.] angehörenden [X.] als Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren, war also materielle Voraussetzung für ihre Heranziehung. Die Zustimmung hatte daneben aber auch Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende [X.]) im [X.]; denn über die Zustimmung bestimmten die [X.]-[X.]e Art und Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall mit. Insbesondere hatten sie in Ausübung ihrer an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im [X.] (s dazu oben) wegen des im Vorfeld herbeizuführenden Konsenses ("Einvernehmen") substantiellen Einfluss auf die Bewertung von Notwendigkeit und Grad der Unterstützung sowie auf das Hilfevolumen.

b) Der Bescheid des Beklagten vom 19.5.2006 über die (Verbands)Umlage für die der [X.] für Heilberufe bewilligte finanzielle Hilfe in Höhe von 454 761 Euro ist vor dem Hintergrund der dargestellten besonderen Bedeutung der Zustimmung schon deshalb rechtswidrig, weil der [X.]-[X.] BW der Hilfegewährung durch den Beklagten nicht iS von § 265a [X.] [X.]B V aF zustimmte und die Klägerin als [X.] des [X.] deshalb nicht iS von § 265a Abs 2 S 3 [X.]B V aF am Ausgleichsverfahren teilnahm. Die von Gesetzes wegen notwendige Zustimmungserklärung zur Hilfegewährung, auf deren Erforderlichkeit das Satzungsrecht des Beklagten (nur) wiederholend Bezug nahm (vgl § 17 [X.] und 3 der Satzung sowie § 3 Abs 2 [X.] 2004), stellte der [X.]-[X.] BW unter Bedingungen, obwohl ihr von Rechts wegen Bedingungen nicht beigefügt werden durften (dazu [X.]). Das führt zur Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung (dazu [X.]). Der [X.]-[X.] BW erklärte auch nicht später - mit der Äußerung des Vorsitzenden seines Vorstandes vom 10.3.2006 - seine unbedingte und deshalb rechtmäßige und wirksame Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die [X.] für Heilberufe; der Mangel der Zustimmung wurde dadurch nicht "geheilt" und der angefochtene Bescheid des Beklagten somit nicht rechtmäßig (dazu [X.]).

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist eine - nach Ausübung von Verbandstätigkeit als deren Ergebnis - (tatsächlich) erteilte Zustimmung des [X.] im Rechtsstreit über die Anfechtung von [X.]n jedenfalls auf ihre Wirksamkeit hin gerichtlich überprüfbar; denn - wie bereits erörtert (dazu oben 3. a) - war die Erteilung einer (wirksamen) Zustimmung materielle Voraussetzung für die Heranziehung einer [X.] im Ausgleichsverfahren. Weil es schon mangels (wirksamer) Zustimmung des [X.]-[X.] BW zur Hilfegewährung an die [X.] für Heilberufe an einer Umlageverpflichtung der Klägerin fehlte, braucht der [X.] nicht (mehr) zu prüfen, ob der Bescheid vom 19.5.2006 auch aus anderen bzw weiteren Gründen rechtswidrig ist.

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] war die Zustimmung des [X.]-[X.] BW zur Hilfegewährung an die [X.] für Heilberufe im (letzten) Beschluss seines Verwaltungsrats vom 15.11.2004 an die - ausdrücklich so bezeichnete - "Bedingung" geknüpft, "dass sich der [X.] Landesverband Nordrhein-Westfalen ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach § 265a [X.]B V auf der Grundlage der Satzung des [X.] Bundesverbandes für die [X.] [X.] und die [X.] Bauknecht beteiligt". Darüber hinaus sollte sie davon abhängen ("Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe durchzuführen,"), "dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle [X.] Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen".

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelte es sich hierbei um echte Bedingungen, also solche im Rechtssinne (vgl hierzu - im Zivilrecht - § 158 Abs 1 [X.]). Darunter sind inhaltliche Festlegungen bzw Bestimmungen zu verstehen, die den Eintritt der Wirkung eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen (vgl zB Ellenberger in [X.], [X.], 71. Aufl 2012, Einf v § 158 Rd[X.]; [X.], 147 = [X.] zu § 280 [X.], RdNr 37 mwN). Soweit die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung hinsichtlich des "Ob" der Zustimmung erst nach einer Zustimmung des [X.]-[X.] NRW zur Hilfegewährung für die beiden [X.] [X.]n eintreten sollten, lag hierin wegen der Anknüpfung an das willensbestimmte Verhalten eines [X.] - des [X.]-[X.] NRW - im Verhältnis zu der am Ausgleichsverfahren zu beteiligenden [X.] (und zum Beklagten als Erklärungsempfänger) eine echte (aufschiebende) Zufallsbedingung. Um eine solche echte (aufschiebende) Zufallsbedingung im Verhältnis zur heranzuziehenden [X.] handelte es sich auch bei der Bindung der Zustimmungserklärung hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung an den Willen des Beklagten als Erklärungsempfänger, bei ausbleibender Zustimmung aller anderen (bzw anderer) [X.]-[X.]e den Finanzierungsanteil der [X.]n des [X.]-[X.] BW entsprechend zu begrenzen.

Die in § 265a [X.] [X.]B V aF vorausgesetzte Zustimmung der beteiligten [X.]e zur Hilfegewährung, die nach § 265a Abs 2 S 3 [X.]B V aF den Status ihrer [X.]n als Teilnehmerinnen am Ausgleichsverfahren begründete, war bedingungsfeindlich.

Der [X.] sieht die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung (selbst) dabei nicht auch (schon) als Verwaltungsakt, sondern als (bloßes) [X.] an mit der Folge, dass Rechtsschutz insoweit nur in einem (einzigen) Prozess, nämlich einem solchen gegen die Bescheide des Beklagten im Ausgleichsverfahren gesucht werden konnte. Zwar erschöpfte sich das Erfordernis der Zustimmung, die - wegen des Eintritts ihrer Rechtsfolgen auf öffentlich-rechtlichem Gebiet - eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung war, nicht in einem (lediglich) formalen Akt der [X.]e; vielmehr sollte der jeweilige [X.] nach der Vorstellung des Gesetzgebers die ihm damit - im Hinblick auf seine Sachnähe und Funktion (vgl § 211 Abs 2 [X.]B V) - übertragene Aufgabe erfüllen, die (Partikular)Interessen seiner [X.]n im Finanzausgleichsverfahren des § 265a [X.]B V aF wahrzunehmen. Gleichwohl war die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung gegenüber dem das Ausgleichsverfahren betreibenden Beklagten nur eine verwaltungsinterne Erklärung und nicht selbst (auch) ein Verwaltungsakt gegenüber den angeschlossenen [X.]n. Den Erkenntnissen des allgemeinen Verwaltungsrechts folgend (vgl hierzu im einzelnen [X.]/Bachof/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2007, § 45 RdNr 60 ff, mwN aus der verwaltungsgerichtlichen Rspr) kommt der Mitwirkungshandlung einer Behörde unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem [X.] nur dann zu, wenn die zur Mitwirkung berufene Behörde - in einer atypischen Konstellation - nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Beteiligungsrechts und nach dessen Sinn die Rechtsbeziehungen zum [X.] unmittelbar gestalten, also nach außen handeln soll bzw darf. Nach der Ausgestaltung des [X.] fehlen aber Indizien für die Annahme einer solchen unmittelbaren Außenwirkung der Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung der [X.]e. Vor allem war die Zustimmung (gerade) nur dem nach außen hin zum Handeln berufenen Beklagten gegenüber abzugeben und nicht gegenüber der jeweiligen [X.]. Auch war die Entscheidung des [X.] über die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung regelmäßig das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses auf (Landes)Verbandsebene, in den die [X.]n einbezogen waren. Einer (selbstständigen) Anfechtbarkeit der Mitwirkungshandlung stand daher außerdem entgegen, dass die Ergebnisse dieses Willensbildungsprozesses nicht ohne Weiteres auf dem (Um)Weg über eine (selbstständige) Anfechtung der Mitwirkungshandlung sollten "überspielt" werden dürfen.

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung wäre die Zustimmung der beteiligten [X.]e zur Hilfegewährung allerdings auch dann bedingungsfeindlich, wenn sich ihre Erteilung (oder Versagung) als Verwaltungsakt darstellte. Zutreffend hebt die Klägerin hervor, dass sich die Beurteilung, ob eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit Bedingungen versehen werden darf oder bedingungsfeindlich ist, in jedem Fall - auch bei ihrer Qualifizierung als Verwaltungsakt (vgl § 32 Abs 3 [X.]B X: [X.]) - nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet. Dieser Erkenntnis verschließt sich der Beklagte, soweit er (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme M. ) darlegt, dass jedenfalls "in entsprechender Anwendung von § 32 [X.]B X" generell auch zu der Zustimmungserklärung Nebenbestimmungen "als zulässig zu erachten sind".

Hiervon ausgehend ist die Annahme geboten, dass der Zustimmungserklärung der beteiligten [X.]e nach § 265a [X.] [X.]B V aF - als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung mit verwaltungsinternem Charakter - (echte) Bedingungen mit rechtlicher Wirksamkeit nicht beigefügt werden durften. Das folgt aus einer Auslegung der insoweit maßgebenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.

(1) Entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung ist dem Wortlaut des § 265a [X.] und 3 [X.]B V aF mit seiner Anknüpfung an die Formulierungen "der Zustimmung" und "nicht zustimmen" für den vorliegenden Zusammenhang nichts zu entnehmen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Bedeutungsgehalt dieser Formulierungen offen ist, jedenfalls keinen Anlass zu einem einschränkenden Verständnis in der Weise gibt, dass Zustimmungen nicht mit Bedingungen verknüpft werden durften. Zu Unrecht geht das [X.] deshalb davon aus, dass die [X.]e allein nach (dem Wortlaut) "der gesetzlichen Regelung des § 265a [X.] [X.]B V aF" (nur) die Möglichkeit hatten, der Hilfegewährung zuzustimmen oder dieser die Zustimmung zu versagen.

Keinen Aufschluss gibt insoweit auch die Einordnung des Zustimmungserfordernisses des § 265a [X.] [X.]B V aF in die übrigen Bestimmungen des § 265a [X.]B V aF (und des hierzu bestehenden Satzungsrechts des Beklagten). Schon gar nicht gebietet diese die (gegenteilige) Beurteilung, dass Zustimmungserklärungen der [X.]-[X.]e, etwa wegen der Möglichkeit zur "Konditionierung" im [X.], bedingungsfreundlich waren. Zutreffend legt das [X.] insoweit zugrunde, dass weder aus der dem Beklagten nach dem Gesetz und seiner Satzung eingeräumten Befugnis (bzw sogar übertragenen Verpflichtung), finanzielle Hilfen an eine antragstellende [X.] von Bedingungen abhängig zu machen (vgl § 265a Abs 1 S 5 [X.]B V aF; § 1 Abs 3 und § 2 [X.] und 3 [X.] 2004), noch aus den an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechten der [X.]e im [X.] (vgl § 1 Abs 5 [X.] und vor allem § 2 [X.] [X.] 2004) zwingend zu entnehmen ist, dass ein [X.]-[X.] (auch) seine Zustimmungserklärung rechtlich wirksam unter Bedingungen stellen durfte.

(2) Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses im Finanzausgleichsverfahren des § 265a [X.]B V aF gebieten indessen eine Auslegung in der Weise, dass der Zustimmungserklärung der beteiligten [X.]e (echte) Bedingungen mit rechtlicher Wirksamkeit nicht beigefügt werden durften. Wie bereits erörtert (dazu oben 3. a), begründete die Erteilung der Zustimmung den Status einer [X.] als Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren, war also materielle Voraussetzung für deren Heranziehung; darüber hinaus hatte sie Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die "notleidende" [X.]) im [X.]. Beide ihr vom Gesetzgeber und dem Beklagten als Satzungsgeber im Finanzausgleichsverfahren des § 265a [X.]B V aF zugedachten (besonderen) Funktionen zwingen zu der Annahme, dass die Zustimmung von den [X.]en unbedingt zu erklären war, weil die genannten Beteiligten (mit Rücksicht auf ihre berechtigten Interessen) nicht mit einem Schwebezustand belastet werden durften. Die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung durften bei ihrer Abgabe nicht aufgeschoben sein, sondern mussten schon in diesem Stadium als endgültig eingetreten zugrunde gelegt werden können.

(a) Zu Recht gehen Klägerin und - ihr folgend - das [X.] davon aus, dass die Zustimmung nach § 265a [X.] [X.]B V aF für die [X.]n eines zustimmenden [X.] wegen der für sie eintretenden Rechtsfolgen rechtsgestaltende Wirkungen entfaltete. Die (rechtliche) Qualität der Zustimmungserklärung als Gestaltungserklärung kann nicht vom Beklagten unter Hinweis darauf infrage gestellt werden, dass die [X.]e mit ihrer Zustimmung zur Entscheidung über die Hilfe nicht auf ein (schon) bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihren [X.]n eingewirkt hätten, ein solches vielmehr erst mit dem Erlass der Bescheide im Ausgleichsverfahren zustande gekommen sei; dem liegt ein unzutreffendes Verständnis von [X.] zugrunde. Gemeinsames Merkmal der Gestaltungsrechte ist es, dass der zu ihrer Ausübung Berechtigte aufgrund der ihm eingeräumten Rechtsmacht einseitig in fremde Rechte oder Vermögensbelange eingreifen kann, ohne auf die Mitwirkung des anderen Teils - ihres Inhabers - angewiesen zu sein. In diesem Sinne gestaltend wirken können dabei ohne Weiteres auch Rechte, die erst zur "Herstellung" von Rechtsbeziehungen führen (vgl etwa [X.]/Bachof/[X.]/[X.], [X.]O, § 43 RdNr 8; auch [X.], 264, 267: Schutz vor Ungewissheit über "den neuen Rechtszustand").

Der [X.]-[X.] BW durfte seine Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die [X.] für Heilberufe nicht mit Bedingungen verknüpfen, weil die Zustimmung Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts war. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung schließt es die Einordnung der Zustimmungserklärung als Willenserklärung des öffentlichen Rechts nicht aus, hierauf die für privatrechtliche Willenserklärungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden; insoweit gilt lediglich - unabhängig von deren Charakter als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - das, was aus der Rechtsnatur jeder (fremdwirkenden) "Gestaltungserklärung" folgt: Soweit die Beifügung von Bedingungen nicht bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist die Ausübung von [X.] grundsätzlich - wegen des belastenden Charakters, der (allein) schon der Gestaltungswirkung anhaftet - bedingungsfeindlich, weil dem "Gestaltungsgegner" die mit einer Bedingung verbundene (einseitig begründete) Unsicherheit (und ein Streit hierüber), ob die Bedingung (tatsächlich) eintritt und sich die belastende Gestaltungswirkung später (tatsächlich) realisiert, nicht (zusätzlich auch) noch zugemutet werden soll (vgl zB - für privatrechtliche Gestaltungserklärungen allgemein - [X.], in jurisPK-[X.], 6. Aufl 2012, § 158 Rd[X.]0; [X.] in: Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl 1999, § 158 Rd[X.]3; [X.] in: [X.], [X.], Neubearbeitung 2010, [X.] zu §§ 158 ff RdNr 38 ff; ferner [X.], 264, 267, und [X.], 328, 332 f).

Die mit rechtlicher Gestaltungswirkung verbundene Zustimmungserklärung nach § 265a [X.] [X.]B V aF durfte nicht - wie der Beklagte meint - ausnahmsweise mit einer Bedingung versehen werden, war also nicht ausnahmsweise in diesem Sinne bedingungsfreundlich. Soweit von der grundsätzlichen [X.] der Gestaltungsrechte Ausnahmen zugelassen werden, weil es des Schutzes des "Gestaltungsgegners" in solchen Fällen nicht bedarf, liegen solche Ausnahmen hier nicht vor. So können Gestaltungserklärungen im Allgemeinen dann unter einer (allerdings nur aufschiebenden) Bedingung abgegeben werden, wenn im Einzelfall eine (einseitig begründete) Unsicherheit über den Eintritt der Bedingung nicht besteht, aber auch dann, wenn eine solche (bestehende) Unsicherheit zumutbar bzw tragbar ist (vgl stellvertretend [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2012, § 158 RdNr 35, unter Hinweis auf [X.], 264, 267; [X.], 328, 332 f). Ersteres ist etwa bei Potestativbedingungen der Fall, also wenn der Eintritt der Bedingung (allein) vom Willen des "Gestaltungsgegners" abhängt. Nicht um eine solche - zulässige - Potestativbedingung, sondern um eine Zufallsbedingung handelte es sich dagegen, wenn das willensbestimmte Verhalten eines [X.], der nicht "Gestaltungsgegner" ist, zur Bedingung erhoben wird (vgl [X.] in: Soergel/[X.], [X.]O, Vor § 158 Rd[X.]4). Ob eine eingetretene Unsicherheit für den "Gestaltungsgegner" im Einzelfall zumutbar bzw tragbar ist, richtet sich nach dem Zweck des [X.] (zu einzelnen Gestaltungszwecken vgl [X.], [X.]O, Vor § 158 Rd[X.]3 ff). Werden hiernach berechtigte Interessen des "Gestaltungsgegners" gleichwohl, also trotz der mit der Beifügung einer Bedingung verbundenen Unsicherheit, nicht beeinträchtigt, so steht die Gestaltungswirkung einer Erklärung ihrer "Konditionierung" ebenfalls nicht entgegen.

([X.]) Soweit die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] BW hinsichtlich des "Ob" der Zustimmung erst nach einer Zustimmung des [X.]-[X.] NRW eintreten sollten, waren dessen [X.]n im Ungewissen über den Eintritt dieser Bedingung, weil es sich ihnen gegenüber dabei um eine (aufschiebende) Zufallsbedingung handelte. Insoweit war die Zustimmung nämlich an das willensbestimmte Verhalten eines [X.] geknüpft, der (sogar) nicht einmal Beteiligter des konkreten [X.] war. Ebenfalls nicht vom Willen der Klägerin als "Gestaltungsgegnerin" abhängig - und deshalb für sie mit Unsicherheit verbunden - war der Eintritt der weiteren, der Zustimmungserklärung beigefügten Bedingung hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung. Damit wurde der Eintritt der Bedingung an ein willensbestimmtes Verhalten des Beklagten als Empfänger der Zustimmungserklärung gebunden, nämlich dessen Einverständnis, den Finanzierungsanteil der [X.]n des [X.]-[X.] BW in bestimmter Weise zu begrenzen. In dieser Situation blieb die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] BW für die ihm angeschlossenen [X.]n insgesamt in der Schwebe. Zutreffend weist die Klägerin - auch unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Abläufe im (konkreten) Finanzausgleichsverfahren zugunsten der [X.] für Heilberufe - darauf hin, dass die Aufnahme beispielsweise widersprüchlicher Bedingungen eine durch die Bedingtheit hervorgerufene Rechtsunsicherheit (noch) weiter verstärken könnte, ebenso die Beifügung solcher (neuer bzw weiterer) Bedingungen, die mit Bedingungen inhaltlich (überhaupt) nicht "kompatibel" sind, unter die andere [X.]-[X.]e ihre Zustimmungserklärungen möglicherweise stellen.

Diese an die Bedingtheit der Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] BW anknüpfende Unsicherheit war nicht - wie der Beklagte meint - deshalb zu vernachlässigen, weil dem Ausgleichsverfahren ohnehin eine "systemimmanente" Unsicherheit im Hinblick darauf anhaftete, dass die beteiligten [X.]-[X.]e ihre ([X.] oder Ablehnungs)Erklärungen (regelmäßig) nicht zeitgleich abgaben, mithin erst nach einer Willensbekundung des letzten der [X.]e feststand, welche [X.]n am Ausgleichsverfahren teilnahmen. Insoweit bedeutete es für die [X.]n des zustimmenden [X.] nämlich einen (qualitativen) Unterschied, ob sie nach Abgabe einer (unbedingten) Zustimmungserklärung ihres [X.] ohne Weiteres davon ausgehen mussten, am Ausgleichsverfahren beteiligt zu sein, oder ob nach Abgabe einer (bedingten) Zustimmungserklärung hierüber weiterhin Ungewissheit bestand. Während bei unbedingter Zustimmung lediglich offen war, in welchem Umfang eine [X.] später zur Finanzierung herangezogen wurde, und sich diese Ungewissheit mit Zeitablauf - wegen der Abgabe weiterer Willensbekundungen anderer [X.]e - zunehmend zur Gewissheit verdichtete, blieb bei bedingter Zustimmung bis zur Abgabe der Willensbekundung des letzten [X.] unklar, ob eine [X.] (überhaupt) zum Kreis der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden [X.]n gehörte.

([X.]) Diese (bestehende) Unsicherheit war für die Klägerin als [X.] des [X.]-[X.] BW nicht ausnahmsweise zumutbar bzw tragbar. Zu Recht weisen das [X.] und - ihm folgend - die Klägerin darauf hin, dass [X.]n im Hinblick auf die mit einer [X.] verbundenen erheblichen haushalts- und (möglicherweise sogar) beitragssatzrelevanten finanziellen Belastungen frühzeitig - vor Aufstellung des Haushaltsplans für das Folgejahr (vgl § 70 Abs 5 [X.]B IV) - Klarheit darüber gewinnen müssen, ob sie als [X.]n eines [X.]-[X.] qua dessen Zustimmung am Ausgleichsverfahren teilnehmen oder nicht. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war diese, wegen der Bedingtheit der Zustimmungserklärung bestehende Unsicherheit für die [X.]n des [X.]-[X.] BW nicht etwa deshalb zumutbar bzw tragbar, weil die beigefügten Bedingungen (ihrerseits) ihrem Schutz vor "finanzieller Überforderung" und damit gerade (auch) den berechtigten Interessen der [X.]n dienten. Der Beklagte führt insoweit an, dass der [X.]-[X.] BW nur auf diese Weise das "solidarische Handeln der anderen Landesverbände" habe sicherstellen und für seine [X.]n - und damit auch die Klägerin - den "zu leistenden Hilfeanteil" habe in Grenzen halten können; insoweit könne nicht nachvollzogen werden, warum dieser "Mittelweg" einer "konditionierten" Zustimmung nicht gangbar sei. Zwar trifft es zu, dass bei der Gewährung finanzieller Hilfen im Einzelfall nach der [X.] 2004 eine "finanzielle Überforderung der an der Finanzierung beteiligten Betriebskrankenkassen" zu vermeiden war (vgl § 2 Abs 1 S 1 [X.] 2004; ferner § 3 Abs 8 [X.] [X.] 2004, gültig ab Januar 2005). Jedoch konnte darauf nach der Konzeption des durch § 265a [X.]B V aF etablierten und durch Satzungsrecht des Beklagten näher ausgestalteten [X.] nur durch Ausübung der an die (unbedingte) Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte der [X.]e im [X.] (vgl § 1 Abs 5 [X.], vor allem aber § 2 Abs 1 S 1 [X.] 2004) hingewirkt werden. Dass - wie der Beklagte (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme M. ) darzulegen sucht - "konditionierte" Zustimmungen schon deshalb (allgemein) zulässig sein mussten, weil der Gesetzgeber "ein Höchstmaß an Flexibilität im Zusammenwirken von Spitzenverband und Landesverbänden bei der Unterstützung struktureller Anpassungs- und Sanierungsprozesse einer Kasse" gefordert hat und es in der "Alleinverantwortung" der [X.]e lag, die finanzielle Belastbarkeit ihrer [X.]n zu prüfen, rechtfertigt ein solches Vorgehen daher nicht. Sollte die eigene Zustimmungserklärung zwecks "Vermeidung einer finanziellen Überforderung" außerdem vom "Zustimmungsverhalten" anderer [X.]-[X.]e abhängig sein, so hätte eine Abstimmung mit diesen [X.]en bzw dem Beklagten - wie [X.] und Klägerin zu Recht hervorheben - bereits im Vorfeld, ggf durch vorbereitende mündliche oder schriftliche Absprachen, vorgenommen werden können, sodass für eine "Konditionierung" von Zustimmungserklärungen letztlich weder rechtlich noch praktisch ein Bedürfnis bestand.

Darüber hinaus lief die Beifügung von Bedingungen den berechtigten Interessen der [X.]n - aus einem anderen Grund - (gerade) zuwider. Zu der Ungewissheit darüber, ob sie am Ausgleichsverfahren teilnahmen oder nicht, kam hinzu, dass hierüber im Ergebnis nicht mehr - wie nach § 265a Abs 2 S 3 [X.]B V aF vorgesehen - der beteiligte [X.], sondern der Beklagte "entschied"; denn, weil er Empfänger der Zustimmungserklärungen war, war de facto seine Auffassung über den Inhalt von Bedingungen sowie darüber maßgebend, ob Bedingungen eingetreten waren oder nicht. Das bedeutet, dass die Verknüpfung einer Zustimmungserklärung mit Bedingungen schließlich (auch) der in § 265a [X.]B V aF geregelten "Kompetenz"-Verteilung widersprach. Zutreffend legt die Klägerin insoweit dar, dass der Gesetzgeber das Zustimmungserfordernis des § 265a [X.] [X.]B V aF einführte, um eine - durch den "satzungsrechtlichen Zugriff" des Beklagten auf die [X.]n als Nichtmitglieder entstandene - "legitimatorische Lücke" zu schließen. Das Erfordernis der Zustimmung der beteiligten [X.]e stellte für deren [X.]n ein "Sicherungsinstrument" dar. § 265a [X.] [X.]B V aF räumte den [X.]en der Sache nach eine Befugnis zur "Mitentscheidung" im Ausgleichsverfahren ein; denn mit dem Erfordernis einer "Zustimmung" war die Schwelle von einer (bloß) beratenden zur (quasi) mitentscheidenden Beteiligungsform überschritten. Die beteiligten [X.]e waren danach jedoch nicht nur zur "Mitentscheidung" berechtigt, sondern - im Interesse der ihnen angeschlossenen [X.]n - auch verpflichtet. Dieser "Mitentscheidungspflicht" entzog sich der [X.]-[X.] BW, als er seine Zustimmungserklärung unter Bedingungen stellte. Er überließ damit faktisch die "Entscheidung", ob wesentliche Voraussetzungen der Gestaltungswirkung seiner Zustimmungserklärung vorlagen, dem hierfür nach § 265a [X.]B V aF (gerade) nicht "zuständigen" Beklagten (vgl - zu den Auswirkungen eines unter Bedingung gestellten bedingungsfeindlichen gestaltenden Verwaltungsakts auf die gesetzliche "Kompetenz"-Verteilung - näher [X.], Über bedingungsfeindliche Verwaltungsakte, Diss Münster 1969, [X.] f).

([X.]) Dass die "Konditionierung" der Zustimmung des [X.]-[X.] BW unzulässig war, ergibt sich jedoch nicht nur aus ihrer [X.] als unmittelbar rechtsgestaltender öffentlich-rechtlicher Willenserklärung, sondern auch aus dem Bedingungsinhalt selbst. Der [X.] braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob eine Bedingung, die die Zustimmung hinsichtlich ihres "Ob" von der Zustimmung eines anderen [X.]-[X.] zu anderen, rechtlich selbstständigen [X.] abhängig machte, generell mit der Konzeption des durch § 265a [X.]B V aF geregelten und durch Satzungsrecht konkretisierten [X.] vereinbar war. Nach der [X.] 2004 erfolgte die Ermittlung der Höhe der Umlage für die einzelne [X.] nämlich "getrennt für jede nach § 2 dieser Ausgleichsordnung bewilligte finanzielle Hilfe" (vgl § 3 Abs 1 [X.] [X.] 2004 und [X.] <2> der Anlage zu § 3 Abs 6 [X.] 2004). Insoweit hebt das [X.] hervor, dass die [X.] aufgrund ihrer rechtlichen Selbstständigkeit nicht "vermengt" werden durften. Jedenfalls die hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung formulierte Bedingung des [X.]-[X.] BW stand zu dieser Konzeption im Widerspruch. Soweit seine Zustimmung mit der Maßgabe als erteilt gelten sollte, "dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle [X.] Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen", lag hierin eine Aufforderung an den Beklagten, den Vorauszahlungs- und [X.] der [X.]n des [X.]-[X.] BW zu beschränken. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es für eine solche "Anrechnungs"- oder "[X.]", die im angefochtenen Bescheid vom Beklagten auch tatsächlich vollzogen wurde, in der [X.] 2004 keine rechtliche Grundlage gab. Der Umfang der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden [X.]n orientierte sich ausschließlich an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl § 3 Abs 1 S 1 [X.] 2004), die als Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 267 Abs 1 [X.] [X.]B V und einem kassenindividuell ermittelten Hebesatz zu bestimmen war (vgl § 3 Abs 1 [X.] und 3 [X.] 2004); von den so errechneten Finanzierungsanteilen wurden unter bestimmten Voraussetzungen (noch) Quoten gebildet (vgl § 3 Abs 1 S 3 [X.] und 5 [X.] 2004). (Weitere) Beschränkungen (gar) durch die [X.]e, also eine Übernahme von [X.] "nach Wunsch" ließ die [X.] 2004 nicht zu. Einzig bei Inanspruchnahme für mehrere finanzielle Hilfen in einem Geschäftsjahr wurde die Summe der hierauf entfallenden Teilbeträge nach oben begrenzt (vgl § 3 Abs 1 Nr 7 [X.] [X.] 2004). Auch insoweit ergibt sich also, dass eine Reduzierung des [X.] der einzelnen [X.]n zur Erhaltung ihrer eigenen Finanzkraft von den [X.]en nicht über eine "Konditionierung" ihrer Zustimmungserklärungen, sondern nur auf dem (Um)Weg über die Ausübung ihrer (Mitwirkungs)Rechte im [X.] bewirkt werden konnte.

(b) Die Zustimmung der beteiligten [X.]-[X.]e nach § 265a [X.] [X.]B V aF war nicht nur deshalb bedingungsfeindlich, weil ihr im Verhältnis zu den an der Finanzierung teilnehmenden [X.]n eine rechtsgestaltende Wirkung zukam, sondern darüber hinaus auch wegen der ihr vom Gesetzgeber und dem Beklagten als Satzungsgeber zugedachten (besonderen) Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende [X.]) im [X.].

Wie bereits dargelegt (dazu oben 3. a), musste das "Zustimmungsverfahren" abgeschlossen sein, bevor an die "notleidende" [X.] vorläufige finanzielle Hilfen gewährt und von den [X.]n der zustimmenden [X.]-[X.]e Vorauszahlungen auf die Umlagen angefordert werden konnten; es war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Erst nach Eingang sämtlicher Zustimmungserklärungen leitete der Beklagte die Verwaltungsverfahren zur Gewährung vorläufiger finanzieller Hilfen und zur Erhebung der Vorauszahlungen auf die Umlagen ein. Dem Erlass der [X.] gingen dabei umfangreiche Auskunfts- (vgl § 3 Abs 5 [X.] 2004) und Datenerhebungen bei den an der Finanzierung beteiligten [X.]n (vgl § 3 Abs 4 und 6 [X.] 2004 iVm I[X.] <3> und <4> sowie II[X.] <6> der Anlage zu § 3 Abs 6 [X.] 2004) sowie Berechnungen ([X.] der Anlage zu § 3 Abs 6 [X.] 2004) voraus. War der auf die einzelne [X.] entfallende Anteil an der Vorauszahlung ermittelt, so musste dieser innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des [X.]s an den Beklagten überwiesen werden (vgl § 3 Abs 7 S 1 [X.] 2004). Im Interesse schneller Hilfegewährung konnten außerdem vorläufige finanzielle Hilfen (bereits) aufgrund des Haushaltsplanes oder aufgrund von Zwischenbilanzen (vgl § 2 Abs 3 [X.] [X.] 2004) oder ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden (vgl § 2 Abs 4 [X.] 2004; ferner § 3 Abs 8 [X.] 2004, gültig ab Januar 2005).

Auch diese (zeitliche) Vorgreiflichkeit des "Zustimmungsverfahrens" im Finanzausgleichsverfahren des § 265a [X.]B V aF machte es notwendig, dass die durch eine Zustimmung nach § 265a [X.] [X.]B V aF - und die Ausübung der hieran anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im [X.] - herbeigeführte Situation als endgültig zugrunde gelegt werden konnte. Hilfegewährungs- und Ausgleichsverfahren konnten vom Beklagten sinnvoll nur durchgeführt werden, wenn deren Beginn verlässlich zu bestimmen war, frühzeitig feststand, welche [X.]n am Ausgleichsverfahren teilnahmen und sich der Kreis der beteiligten [X.]n nicht nachträglich - infolge Eintritts oder Ausfalls von Bedingungen - (wieder) veränderte. Dass die Unsicherheit, die dem Finanzausgleichsverfahren nach § 265a [X.]B V aF "systemimmanent" deshalb anhaftete, weil die beteiligten [X.]-[X.]e ihre ([X.] oder Ablehnungs)Erklärungen (regelmäßig) nicht zeitgleich abgaben, (qualitativ) anders zu bewerten ist als jene, die wegen der Bedingtheit von Zustimmungserklärungen bestand, wurde bereits dargelegt (dazu oben 3. b [X.] <2> <[X.]>). Als adressatengerichtete Willenserklärung bzw Rechtshandlung, die im oben beschriebenen Sinne die Funktionsfähigkeit und Effizienz des [X.] im Rahmen des kassenartinternen Finanzausgleichs sicherstellen sollte, durfte eine (einmal erteilte) Zustimmung mit ihren Rechtsfolgen - im Interesse des Beklagten (und mittelbar der "notleidenden" [X.]) - nicht in der Schwebe bleiben. Die Zustimmungserklärung nach § 265a [X.] [X.]B V aF war daher (auch) unter diesem Gesichtspunkt - wegen des Schutzes der Interessen "beteiligter Dritter" - bedingungsfeindlich.

[X.]) Die unter Bedingungen gestellte und deshalb rechtswidrige Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] BW, die er durch seinen Verwaltungsrat am 15.11.2004 beschloss, führte zu deren Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit.

Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine bedingungsfeindliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung (gleichwohl) unter Bedingungen abgegeben wird, bestimmt sich, wenn - wie hier - entsprechende gesetzliche Regelungen fehlen, nach dem Zweck des [X.]; dieser ist auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebend (zur Bedeutung des Zwecks des [X.] schon für die Frage, ob eine Ungewissheit über den [X.] zumutbar bzw tragbar sein kann s oben 3. b [X.] <2> ). Wie bereits erörtert (dazu ebenfalls oben 3. b [X.] <2> ), schließt es die Qualifizierung der Zustimmungserklärung als Willenserklärung des öffentlichen Rechts nicht aus, hierauf die für privatrechtliche Willenserklärungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Danach bewirkt die Beifügung von Bedingungen bei bedingungsfeindlichen "Gestaltungserklärungen" regelmäßig deren Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit (vgl aber - zu den Folgen eines eingeschränkt erteilten gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben - [X.] Beschluss vom 8.5.2009 - 1 [X.]/09 - [X.], 409: bedingte Erteilung der Einvernehmenserklärung als deren Versagung). Bei dieser Unwirksamkeit verbleibt es selbst dann, wenn die Bedingungen später eingetreten sind (vgl etwa [X.] in: Soergel/[X.], [X.]O, § 158 Rd[X.]9), sodass der [X.] hier nicht zu entscheiden braucht, ob die der Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] BW beigefügten Bedingungen - wie der Beklagte meint - eingetreten oder - wie die Klägerin darlegt - wegen der (ihrerseits) unzulässig unter Bedingungen gestellten Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] NRW ausgefallen waren.

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war die Zustimmungserklärung des [X.]-[X.] BW wegen eines "Verstoßes gegen die [X.]" nicht lediglich (einfach) rechtswidrig mit der Folge, dass sie im Ausgleichsverfahren für die ihm angeschlossenen [X.]n - und damit auch die Klägerin - (gleichwohl) rechtliche Wirkungen entfalten konnte. Er legt hierzu dar, dass eine Rechtswidrigkeit der Zustimmung "keine Rolle spiele", soweit aus dieser Rechtswidrigkeit nicht die Nichtigkeit der Zustimmung folge, und eine Rechtsnorm, die in solchen Fällen Nichtigkeit anordne, nicht erkennbar sei. Mit diesem Einwand dringt der Beklagte nicht durch. Weil sie Ausübung eines bedingungsfeindlichen Gestaltungsrechts war, musste eine Zustimmungserklärung unter Bedingungen zur ihrer Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit führen. Nur so war - im Interesse der [X.]n - gewährleistet, dass der vom [X.] gewollte "Rechtszustand" nicht eintrat, dh dass die Zustimmungserklärung keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltete und von niemandem - weder dem Beklagten noch den [X.]n - beachtet werden musste bzw durfte. In einem solchen Fall der Nichtigkeit scheidet auch eine "Fortgeltung" der Zustimmungserklärung im Wege der Umdeutung (vgl § 140 [X.]) in eine unbedingte und deshalb rechtmäßige und wirksame Zustimmungserklärung aus, weil letztere in ihren Wirkungen weiterginge.

[X.]) Der [X.]-[X.] BW hat hier auch nicht nachträglich - nach dem Beschluss seines Verwaltungsrates vom 15.11.2004 - mit dem Schreiben des Vorsitzenden seines Vorstands vom 10.3.2006 seine unbedingte und deshalb als rechtmäßig und wirksam anzusehende Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die [X.] für Heilberufe erklärt. Darin teilte der Vorstandsvorsitzende mit, dass "der [X.] Landesverband Baden-Württemberg … zur Vermeidung eventueller Zweifel an seiner Zustimmung vom 15. November 2004 … der Gewährung finanzieller Hilfen an die [X.] für Heilberufe … sowie der Finanzierung durch seine [X.]n … zustimmt". Der in der "Konditionierung" der Zustimmungserklärung liegende Fehler des Bescheides des Beklagten vom 19.5.2006 über die (Verbands)Umlage für die der [X.] für Heilberufe gewährte Hilfe wurde dadurch nicht etwa wegen Nachholung der erforderlichen Mitwirkung (iS von § 41 Abs 1 Nr 5 [X.]B X) "geheilt" und dieser Bescheid somit nicht rechtmäßig.

Der [X.] kann offenlassen, ob eine in dem Schreiben vom 10.3.2006 liegende, solchermaßen "nachgeschobene" (unbedingte) Zustimmungserklärung überhaupt (noch) zu einer - hier allein zu prüfenden - "Heilung" führen konnte oder diese - wie [X.] und Klägerin meinen - aus Gründen des materiellen Rechts schlechthin ausgeschlossen war. Im Hinblick darauf, dass sie nach Beginn des [X.], hier sogar erst nach Erlass des [X.]s vom 6.4.2005 (wenn auch vor Erlass des [X.]s) abgegeben wurde, konnte die Funktion einer solchen ([X.] oder Ablehnungs)Erklärung für den Entscheidungsprozess des Beklagten im [X.] (siehe dazu oben 3. a und b [X.] <2> ) möglicherweise nicht mehr uneingeschränkt erreicht werden, mit der Folge, dass ein in der früheren - nichtigen und unwirksamen - Zustimmungserklärung liegender Fehler (auch) im Hinblick auf den [X.] vom 19.5.2006 (funktional) nicht mehr "heilbar" war. Für ihre Auffassung, dass eine "Heilung" durch die Äußerung in dem Schreiben vom 10.3.2006 nicht (mehr) eintreten konnte, stützen sich [X.] und Klägerin zudem darauf, dass eine Zustimmungserklärung nach § 265a [X.] [X.]B V aF wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung für die angeschlossenen [X.]n (explizit) "materiell-rechtliche" Bedeutung entfaltet habe und deshalb nicht (bloß) formelle Mitwirkungshandlung gewesen sei, bei deren Fehlerhaftigkeit allein eine "Heilung" in Betracht komme. Der [X.] muss hierzu nicht Stellung nehmen, weil eine in dem Schreiben vom 10.3.2006 liegende "nachgeschobene" (unbedingte) Zustimmungserklärung ihrerseits - aus anderen Gründen - rechtswidrig und unwirksam war.

Wie das [X.] unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil festgestellt hat, beruhte die Mitteilung des Vorsitzenden des Vorstandes des [X.]-[X.] BW vom 10.3.2006 über dessen (nunmehr) unbedingte Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfegewährung - anders als (noch) dessen vorangegangene Mitteilungen über die bedingte Zustimmung - nicht auf einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates des [X.]-[X.] BW. Zutreffend legt die Klägerin zugrunde, dass jedenfalls der Vorsitzende des Vorstandes allein nach dem Gesetz und dem Satzungsrecht des [X.]-[X.] BW weder für inhaltliche Änderungen des letzten - und deshalb maßgebenden - Verwaltungsratsbeschlusses vom 15.11.2004 (etwa durch "Auflösung" der darin gesetzten Bedingungen) noch zur Abgabe einer weiteren (neuen) ([X.] oder Ablehnungs)Erklärung nach § 265a [X.] [X.]B V aF zuständig war (vgl darüber hinaus zur Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Vorstand eines [X.] § 209 Abs 4 S 1 [X.]B V iVm § 197 Abs 1 [X.]b [X.]B V <idF des G[X.] vom 21.12.1992, [X.] 2266>). Eine in dem Schreiben des Vorsitzenden des Vorstandes vom 10.3.2006 liegende "nachgeschobene" (unbedingte) Zustimmungserklärung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die [X.] für Heilberufe war mithin rechtswidrig; dies führte zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass sie für die [X.]n des [X.]-[X.] BW wie die Klägerin und den Beklagten keine Rechtswirkungen entfaltete.

c) Die beiden Bescheide des Beklagten vom 19.5.2006, mit denen er von der Klägerin zugunsten der City [X.] als Rechtsnachfolgerin die Zahlung von (Verbands)Umlagen für die der [X.] Bauknecht und der [X.] [X.] bewilligten finanziellen Hilfen in Höhe von 18 678 Euro bzw 23 077 Euro fordert, sind ebenfalls rechtswidrig.

Insoweit nahm die Klägerin zwar an den jeweiligen Ausgleichsverfahren teil; denn der [X.]-[X.] BW, dem sie als [X.] angeschlossen ist, stimmte der Entscheidung des Beklagten über die Hilfen für diese beiden [X.]n, die ebenfalls seine Mitglieder waren, iS von § 265a [X.] [X.]B V aF (iVm § 17 [X.] der Satzung des Beklagten) ohne Bedingungen zu. Die beiden [X.] sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil der [X.]-[X.] NRW seine Zustimmungserklärungen zur Hilfegewährung an die [X.] Bauknecht und die [X.] [X.] rechtswidrig mit Bedingungen verknüpft hat und diese damit nichtig und unwirksam waren; wie aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich ist, vollzog der Beklagte auch die vom [X.]-[X.] NRW aufgestellten Bedingungen. Der hierin liegende Rechtsmangel betrifft die Grundlagen der beiden Ausgleichsverfahren und hat zur Folge, dass die sie abschließenden [X.] insgesamt bzw von vornherein und, ohne dass (noch) weitere rechtliche Gesichtspunkte zu prüfen wären, als rechtswidrig aufzuheben sind.

Nach den Feststellungen des [X.] knüpfte der [X.]-[X.] NRW, der der Hilfegewährung an die [X.] Bauknecht und die [X.] [X.] - neben dem [X.]-[X.] BW - als einziger [X.] zustimmte, seine Erklärungen über die Zustimmung mit Beschluss seines Verwaltungsrates vom 17.8.2004 an die - mit derjenigen im Beschluss des Verwaltungsrates des [X.]-[X.] BW vom 15.11.2004 "wortidentische" - "Bedingung", "dass sich der [X.] Landesverband Baden-Württemberg ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach § 265a [X.]B V auf der Grundlage der Satzung des [X.] BV für die [X.] für Heilberufe beteiligt". Ferner sollten die Zustimmungen des [X.]-[X.] NRW zur Hilfegewährung an die [X.] Bauknecht und die [X.] [X.] - wie jene des [X.]-[X.] BW zur Hilfegewährung an die [X.] für Heilberufe - davon abhängig sein ("Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe durchzuführen,"), "dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle [X.] Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen".

Die Klägerin geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die beiden Bescheide vom 19.5.2006 über die (Verbands)Umlagen für die der [X.] Bauknecht und der [X.] [X.] bewilligten finanziellen Hilfen rechtswidrig sind, weil die entsprechenden Zustimmungserklärungen des [X.]-[X.] NRW wegen der Beifügung von Bedingungen keine Rechtswirkungen entfalteten, die [X.]n dieses [X.] deshalb nicht iS des § 265a Abs 2 S 3 [X.]B V aF (iVm § 17 Abs 2 S 3 der Satzung des Beklagten und § 3 Abs 2 [X.] 2004) an den Ausgleichsverfahren teilnahmen und "die Verteilung der von den Kassen der verschiedenen Landesverbände zu tragenden Umlagen unmittelbar von der Zahl der insgesamt am Umlageverfahren beteiligten Kassen abhängig war". Zu Recht vertritt das [X.] in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass in einem um die Rechtmäßigkeit von [X.]n geführten Rechtsstreit nicht nur die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des eigenen [X.], sondern auch zu überprüfen ist, ob die Zustimmungserklärungen der anderen [X.]e wirksam waren (und deren [X.]n damit am Ausgleichsverfahren teilnahmen); denn wieviele [X.]n an der [X.] beteiligt sind, beeinflusst die Höhe der von der einzelnen ausgleichspflichtigen [X.] zu tragenden [X.], die in diesem Verfahren stets (auch) umstritten ist. Die hier unter (die gleichen) Bedingungen gestellten und deshalb (aus den gleichen Gründen; siehe dazu oben 3. b) rechtswidrigen Zustimmungserklärungen des [X.]-[X.] NRW, die dieser durch seinen Verwaltungsrat am 17.8.2004 beschloss, waren daher nichtig und unwirksam.

Dieser Fehler im - für das Ausgleichsverfahren wie das [X.] - (zeitlich) vorgreiflichen "Zustimmungsverfahren" führt nicht - etwa wegen seiner Geringfügigkeit - nur zu einer (bloßen) Unrichtigkeit der im späteren Ausgleichsverfahren erlassenen [X.], die eine Aufhebung nicht rechtfertigen kann. Wegen der schon dargelegten Bedeutung der ([X.] oder Ablehnungs)Erklärungen nach § 265a [X.] [X.]B V aF (iVm § 17 [X.] der Satzung des Beklagten) für das Ausgleichsverfahren zum einen und den Entscheidungsprozess des Beklagten im [X.] zum anderen (siehe dazu oben 3 a und b [X.] <2> ) ist dieser Fehler für die Beurteilung der im Ausgleichsverfahren erlassenen [X.] erheblich, bewirkt deren Rechtswidrigkeit und gebietet deren Aufhebung durch den [X.].

Solche Rechtsmängel haben zunächst deshalb Gewicht, weil sie - im Hinblick auf Art und inhaltliche Ausgestaltung der Bedingung - im Nachhinein zu einer Veränderung des [X.] der im Ausgleichsverfahren beteiligten [X.]n führen können, sodass erst nachträglich feststeht, ob ein Ausgleichsverfahren bundesweit durchgeführt wird, sich lediglich auf einige [X.]e erstreckt oder (gar) nur [X.] stattfindet. Sie wiegen aber vor allem deshalb schwer, weil die beteiligten [X.]e in diesen Fällen über ihre an die (erteilte) Zustimmung anknüpfenden, in das [X.] hineinreichenden (Mitwirkungs)Rechte (vgl § 1 Abs 5 [X.] Halbs 1, vor allem aber § 2 [X.] [X.] 2004) im Vorfeld substantiellen Einfluss auf Art und Umfang der Hilfe im Einzelfall nehmen (siehe dazu oben 3. a) und über die Bewertung von Notwendigkeit und Grad der Unterstützung sowie die Festlegung des [X.] für die "notleidende" [X.], die nur in ihrem "Einvernehmen" erfolgen darf, mittelbar auf die Höhe der Finanzierungsanteile der im Ausgleichsverfahren heranzuziehenden [X.]n einwirken können. Es kann infolgedessen keinem Zweifel unterliegen, dass der Fehler im "Zustimmungsverfahren" die Entscheidungen des Beklagten über die (Verbands)Umlagen für die an die [X.] Bauknecht und die [X.] [X.] gewährten Hilfen (kausal) beeinflussen konnte und diese möglicherweise anders ausgefallen wären, wenn der [X.]-[X.] NRW seine Zustimmungen zur Hilfegewährung (wie der [X.]-[X.] BW in diesen [X.]) unbedingt erteilt oder (wie die anderen [X.]e) versagt hätte. Der beschriebene Mangel ist für das Ausgleichsverfahren damit rechtserheblich in dem Sinne, dass bei seiner Vermeidung (Verbands)[X.] - etwa bei Ablehnung oder Beschränkung finanzieller Hilfen oder solchen unter Bedingungen - möglicherweise (gar) nicht oder (jedenfalls) mit einem anderen Inhalt erlassen worden wären.

Der demgegenüber vom [X.] vertretenen abweichenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es hat sich darauf gestützt, dass die "Konditionierung" des bedingt zustimmenden [X.]-[X.] NRW die Rechtsposition der Klägerin nicht beeinträchtigt habe, weil sich diese "Konditionierung" ersichtlich nicht zu ihrem Nachteil auswirkte; die Klägerin hätte - so das [X.] - bei einer Unwirksamkeit der Zustimmungen und einem Ausfall der [X.]n des [X.]-[X.] NRW nämlich sogar einen höheren Finanzierungsanteil zu tragen. Wegen der beschriebenen Funktion der Zustimmungserklärung nach § 265a [X.] [X.]B V aF (iVm § 17 [X.] der Satzung des Beklagten) für das Ausgleichs- und das [X.] war es indessen (gerade) nicht offensichtlich, wie das Ergebnis im Ausgleichsverfahren ausgefallen wäre, wäre der Fehler im "Zustimmungsverfahren" unterblieben. Dass der Fehler im "Zustimmungsverfahren" in seinen Auswirkungen nicht auf dieses Verfahren begrenzt bleibt, sondern auf die im Ausgleichsverfahren erlassenen (Verbands)[X.] "durchschlägt", ist damit letztlich Folge des (praktizierten) [X.], den das Gesetz in § 265a [X.]B V aF nur hinsichtlich seiner Grundstrukturen geregelt und den der Beklagte selbst durch sein (eigenes) Satzungsrecht inhaltlich - als Mehrheit einerseits selbstständiger, andererseits "gestufter", ineinandergreifender und (zeitlich) vorgreiflicher Verwaltungsverfahren - entsprechend ausgestaltet hat.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO.

5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 63 [X.], § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] in Höhe der Beträge der streitigen (Verbands)Umlagen festzusetzen.

Meta

B 12 KR 29/10 R

19.12.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 26. November 2009, Az: S 16 KR 84/07, Urteil

§ 265a Abs 2 S 2 SGB 5 vom 24.03.1998, § 265a Abs 2 S 3 SGB 5 vom 24.03.1998, § 267 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 32 Abs 3 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 5 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG, § 158 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2012, Az. B 12 KR 29/10 R (REWIS RS 2012, 171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 171

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 A 2/19 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur …


9 AZR 572/12 (Bundesarbeitsgericht)

Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage


9 AZR 666/12 (Bundesarbeitsgericht)


9 AZR 1040/12 (Bundesarbeitsgericht)

Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Klagestattgabe ohne Antrag


9 AZR 834/12 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.