Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.03.2011, Az. 7 ABR 118/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 8808

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Gegenstand

NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2009 - 6 TaBV 28/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat bei der Zuordnung zum [X.] Bühne ([X.]) ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Arbeitgeberin mit einem Arbeitnehmer der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] genannten Berufsgruppen vereinbart, dass er überwiegend künstlerisch tätig i[X.]

2

Die Arbeitgeberin betreibt in [X.] eine Mehrspartenbühne mit regelmäßig mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Sie ist Mitglied im [X.], Bundesverband der Theater und Orchester. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer wandte sie in der Vergangenheit den [X.], den diesen ablösenden [X.], den BMT-G-O, den Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern ([X.]) und den [X.] Bühne vom 15. Oktober 2002 ([X.]) an. Ein zwischen ihr und der [X.] ([X.]) geschlossener Haus-tarifvertrag vom 18. Januar 2005 sieht die Anwendung des [X.]/BMT-G-O einschließlich der sie ergänzenden, ändernden oder an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen [X.]assung vor. Dieser Tarifvertrag wurde von der Arbeitgeberin ordentlich zum 4. September 2008 gekündigt.

3

§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] bestimmen [X.]olgendes:

        

„(1) Dieser Tarifvertrag gilt für [X.] und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der [X.], die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.

        

...     

        

(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, [X.], Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.

        

Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und [X.], [X.], Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.“

4

[X.]ür diesen Personenkreis sieht § 67 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] vor, dass im Arbeitsvertrag eine Gage zu vereinbaren ist, die seit dem 1. Januar 2009 mindestens 1.600,00 Euro monatlich beträgt. Gestufte [X.] sieht der [X.] nur für die Bereiche Chor und Tanz vor.

5

Mit einem Schreiben ohne Datum teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige, Herrn [X.] ab 1. August 2007 nach [X.] einzustellen, und bat um Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 informierte sie den Betriebsrat, sie beabsichtige, ab dem 1. August 2007 die [X.] und [X.] als Bühnentechniker-Mitarbeiter Tontechnik nach [X.]-BT mit einer Arbeitszeit von [X.] zu engagieren, und bat um Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, er habe - „obwohl nicht beteiligt“ - den Beschluss gefasst, ua. den Einstellungen der Herren [X.], [X.] und [X.] zuzustimmen, der Eingruppierung in den [X.]-BT jedoch nicht zuzustimmen; diese Eingruppierung sei falsch. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige ab dem 1. November 2007 personelle Umsetzungen; ua. solle die - freiwerdende - Stelle des [X.] mit [X.] als Oberinspektor/Bühnenobermeister nach [X.]-BT vorgenommen werden; sie bitte um Kenntnisnahme. Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 mit, er habe die personellen Umsetzungen zur Kenntnis genommen; der Eingruppierung des [X.] in den [X.]-BT verweigere er die Zustimmung, da der Mitarbeiter in den [X.] „gehöre“. Die Arbeitgeberin führte die Maßnahmen ohne weitere Beteiligung des Betriebsrats wie vorgesehen durch. In den vertraglichen Abreden mit den Arbeitnehmern wurde der [X.] in Bezug genommen und eine individuelle Monatsgage vereinbart.

6

In dem von ihm am 17. Januar 2008 eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat das Ziel verfolgt, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn bei der Eingruppierung der vier betroffenen Arbeitnehmer zu beteiligen. Bei der Beurteilung, ob anstelle des [X.] der [X.] zur Anwendung komme, handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

7

Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, seine Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer [X.], [X.], [X.] und [X.] einzuholen und bei deren Verweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag des Betriebsrats abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendung des [X.] mit überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechnikern sei keine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Eingruppierung. Eine Eingruppierung setze ein aus mindestens zwei Vergütungsgruppen bestehendes [X.] voraus. Der [X.] enthalte für überwiegend künstlerisch tätiges Personal keine Vergütungsordnung. Soweit sie den [X.] arbeitsvertraglich in Bezug nehme, achte sie darauf, dass die Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters dies zulasse. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe, sondern wie bei der Gagenhöhe um eine freie Vereinbarung.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] mit Beschluss vom 22. September 2009 - 1 [X.] verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Der Betriebsrat hat in entsprechender Anwendung des § 101 [X.] einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin seine Zustimmung zur Eingruppierung der vier betroffenen Arbeitnehmer in den [X.] einholt und im [X.]alle der Verweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, die vier Arbeitnehmer dem [X.] zuzuordnen, ist eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein ihm entsprechender Tenor ist erforderlichenfalls nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 130, 286). Der Antrag entspricht der [X.]ormulierung, die das [X.] in gleich gelagerten [X.]ällen für sachdienlich erachtet hat (vgl. etwa [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - aaO; 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 112, 238). Wird dem Antrag entsprochen, hat die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu der von ihr - weiterhin für richtig erachteten - Zuordnung der namentlich bezeichneten Arbeitnehmer zum [X.] einzuholen und nach fristgerechter, beachtlicher Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] einzuleiten. Dabei berühmt sich der Betriebsrat, wie die Auslegung seines Antrags ergibt, keines Mitbestimmungsrechts bei der einzelvertraglichen Vereinbarung. Es geht ihm auch nicht darum, eine bestimmte andere Eingruppierungsentscheidung der Arbeitgeberin herbeizuführen. Vielmehr will er lediglich an der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Zuordnung der Arbeitnehmer zum [X.] nach § 99 [X.] im Wege einer [X.] beteiligt werden. Daher sind sowohl das Zustimmungsverfahren als auch das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren ergebnisoffen. Erst in diesem Verfahren wird geprüft, ob die von der Arbeitgeberin für richtig erachtete Eingruppierung zutreffend ist (vgl. etwa [X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 120, 303).

II. Der Antrag ist begründet. Er folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 101 [X.]. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin die Beteiligung an der Zuordnung der vier betroffenen Arbeitnehmer zum [X.] verlangen. Es handelt sich dabei um eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Die einzelvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit mit einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] genannten Berufsgruppen selbst ist allerdings mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat hat jedoch mitzubeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer einer der Berufsgruppen des § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] angehört und damit die Vergütungsordnung des [X.] anzuwenden i[X.] § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] steht dem [X.] des Betriebsrats nicht entgegen. Dessen Zustimmung zur Eingruppierung der vier betroffenen Arbeitnehmer gilt auch nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] als bereits erteilt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s kann der Betriebsrat in [X.]ällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, nach § 101 [X.] zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 [X.] verlangen ([X.] 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 112, 238). Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Maßnahme vorgenommen hat, die eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt ([X.] 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - aaO).

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Betriebsrat ua. vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

aa) Das „Mitbestimmungsrecht“ besteht in den [X.]ällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem [X.]. Es setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] vornehmen will. Eine Ein- oder Umgruppierung in diesem Sinn besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen i[X.] Diese Beurteilung hat der Arbeitgeber bei jeder Einstellung und Versetzung vorzunehmen. Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 [X.], der für diese [X.]älle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.]  - Rn. 14, [X.]E 120, 303; 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 19).

bb) Gibt es im Betrieb mehrere in Betracht kommende [X.], hat der Betriebsrat nicht nur ein [X.] bei der Einordnung eines Arbeitnehmers innerhalb einer der [X.], sondern auch bei der [X.]rage, ob der Arbeitnehmer in die zutreffende Vergütungsordnung eingruppiert wird. Er kann die Zustimmung zu einer beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung verweigern, die Vergütungsordnung, in die der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eingruppieren wolle, sei nicht die richtige. Daher hat der Betriebsrat beispielsweise mitzubeurteilen, ob ein Arbeitnehmer aufgrund einer Vertragsänderung nicht mehr der bisherigen Vergütungsordnung unterfällt, sondern einem außertariflichen - nicht weiter gestuften - Bereich zuzuordnen i[X.] Diese Beurteilung ist nicht identisch mit dem nicht mitbestimmten Abschluss des [X.]. Sie ist erst dessen [X.]olge. Sie der [X.] des Betriebsrats zu unterziehen, entspricht Sinn und Zweck der Mitwirkung nach § 99 [X.] bei einer Umgruppierung. Das [X.] dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung(en) in gleichen oder vergleichbaren [X.]ällen. Es soll innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen gewährleisten (27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN).

cc) [X.]ür das [X.] des Betriebsrats ist unerheblich, woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein ([X.] 12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00 - zu [X.] der Gründe, EzA [X.] 1972 § 87 [X.] Nr. 20).

b) Hiernach ist zwar die nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer, dass er überwiegend künstlerisch tätig werde, keine Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies gilt aber nicht für die vom Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung des Arbeitnehmers zum [X.]. An dieser ist der Betriebsrat zu beteiligen.

aa) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit ist keine Eingruppierung. Der Geltungsbereich des [X.] wird im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] konstitutiv durch die vertragliche Übereinkunft eröffnet. Das Kriterium für den maßgebenden Vertragsinhalt ist die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit, die durch die individualvertragliche Vereinbarung definiert wird. Diese Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund der Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen. Die vereinbarte Tätigkeit ist sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags [X.] zu unterfallen. Der Inhalt eines solchen Arbeitsverhältnisses ist durch die Vereinbarung festgelegt, ohne dass dem Betriebsrat dabei ein [X.] zukommt. § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN ua. auf BVerwG 22. April 1998 - 6 [X.]  - zu II 3 b der Gründe, [X.] 1999, 274 zu § 3 NV Solo). Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine [X.]rage des personellen Anwendungsbereichs des [X.], sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN).

bb) Dagegen stellt die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zum [X.] eine Eingruppierung dar. Die Arbeitgeberin muss beurteilen, ob der betroffene Arbeitnehmer dem Anwendungsbereich des [X.] oder demjenigen einer anderen Vergütungsordnung unterfällt. Hierbei ist der Betriebsrat zu beteiligen.

(1) Im Betrieb der Arbeitgeberin kamen in der Vergangenheit mit dem [X.], dem diesen ablösenden [X.], dem BMT-G-O, dem [X.] und dem [X.] mehrere [X.] nebeneinander zur Anwendung. Die Kündigung des [X.] durch die Arbeitgeberin führte nicht zum Wegfall der betrieblichen Geltung dieser Vergütungssysteme. Sie hatte lediglich zur [X.]olge, dass die [X.] und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Vergütungsgrundsätze nicht mehr zwingend gelten. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Grundsätze bislang im Betrieb angewendet wurden und deshalb die dort geltenden Entlohnungsgrundsätze sind. Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (vgl. [X.] 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 126, 237; 14. April 2010 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 44 = EzA [X.] 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 5).

(2) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats entfällt nicht etwa deshalb insgesamt, weil für seine rechtliche Prüfung und damit für eine mögliche Zustimmungsverweigerung nur noch wenige Umstände in Betracht kommen. Allerdings ist die von der Arbeitgeberin mit einem der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] aufgeführten Arbeitnehmer getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit für die Beurteilung der Zuordnung zum [X.] verbindlich. Durch sie wird der Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch in tarifrechtlich zulässiger Weise festgelegt. Der Betriebsrat kann aber bei der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Zuordnung zum [X.] noch selbständig und unabhängig von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der überwiegend künstlerischen Tätigkeit prüfen, ob der Arbeitnehmer zu den in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] genannten Berufsgruppen der sog. nachgeordneten Bühnentechniker gehört ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 25). Ebenso ist Teil der rechtlichen [X.], ob ein zu den Berufsgruppen des § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] gehörender Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber dem [X.] zuordnen will, mit dem Arbeitgeber tatsächlich eine Vereinbarung getroffen hat, überwiegend künstlerisch tätig zu sein. Der Umstand, dass sich die Zuordnung zum [X.] als - weitgehend einfacher - [X.] darstellt, führt nicht dazu, dass es sich um keine Eingruppierung handelte. Bei tariflichen [X.] ist Eingruppierung vielmehr regelmäßig vom Betriebsrat mitzubeurteilender [X.] des Arbeitgebers ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN). Auf die damit verbundenen Schwierigkeiten kommt es nicht an.

2. Dem [X.] des Betriebsrats steht die Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin nicht entgegen.

a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend künstlerischen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs entgegensteht. Eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats kommt dabei nur in Betracht, wenn die Maßnahmen [X.] betreffen. Ein Arbeitnehmer gilt als [X.], wenn die Bestimmungen und Zwecke des betreffenden Unternehmens oder Betriebs seine Tätigkeit prägen ([X.] 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 118, 205; 13. [X.]ebruar 2007 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 121, 139). Auch bei [X.]n werden die Mitbestimmungsrechte nur ausgeschlossen, soweit sie von einer tendenzbezogenen Maßnahme betroffen sind, bei der die Ausübung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzung ernstlich beeinträchtigen würde. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und [X.] steht der Eigenart eines Tendenzunternehmens nicht entgegen. Bei diesen personellen Maßnahmen hat der Arbeitgeber keinen Gestaltungsspielraum. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in die zutreffende Gruppe der in seinem Betrieb geltenden Vergütungsordnung einzureihen. Da es sich hierbei um einen Akt der Rechtsanwendung handelt und dem Betriebsrat vom Gesetz nur ein [X.] eingeräumt worden ist, wird die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt ([X.] 10. März 1992 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe mwN; 12. Juni 2003 - 8 ABR 14/02 - zu [X.] 3 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 10).

b) Bei der Arbeitgeberin, die ein Theater betreibt, handelt es sich um ein Tendenzunternehmen (vgl. [X.] 13. [X.]ebruar 2007 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 121, 139). Gleichwohl kommt es für den vorliegenden [X.]all nicht darauf an, ob die vier betroffenen Arbeitnehmer [X.] sind. Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, stünde das dem [X.] des Betriebsrats bei ihrer Eingruppierung nicht entgegen.

3. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der vier betroffenen Arbeitnehmer gilt nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] als bereits erteilt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat bislang noch nicht um die Zustimmung zur Zuordnung dieser Arbeitnehmer zum [X.] ersucht.

a) [X.]ür den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten personellen Einzelmaßnahme sieht das Gesetz keine besondere [X.]orm vor. [X.]ehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsersuchen, ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] angegangen wird. Maßgeblich sind insoweit die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu mehreren personellen Maßnahmen einholen will ([X.] 10. November 2009 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 43 = EzA [X.] 2001 § 25 Nr. 2).

b) Hier hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren für die Eingruppierung der vier betroffenen Arbeitnehmer nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeleitet. Weder aus dem den Arbeitnehmer [X.] betreffenden undatierten Unterrichtungsschreiben noch aus dem die Arbeitnehmer [X.] und [X.] betreffenden Schreiben vom 9. Juli 2007 noch aus dem den Mitarbeiter [X.] betreffenden Schreiben vom 24. Oktober 2007 war für den Betriebsrat erkennbar, dass die Arbeitgeberin seine Zustimmung zur Eingruppierung einholen wollte. Ein solches Verständnis ergab sich nicht etwa aus dem Hinweis, die Einstellung bzw. das Engagement erfolge nach [X.]. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat nicht um eine Zustimmung zur Eingruppierung, sondern setzte ihn lediglich in Kenntnis von der Einstellung bzw. Umsetzung. Dies war aus ihrer Sicht auch konsequent, war sie doch der Auffassung, dass eine Ein- oder Umgruppierung nicht vorliege. Auch aus den [X.] des Betriebsrats vom 20. Juli 2007 und vom 29. Oktober 2007 ergibt sich nicht, dass dieser die Schreiben der Arbeitgeberin abweichend von deren objektivem Erklärungswert als Zustimmungsersuchen zur Ein- oder Umgruppierung verstanden hat.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Deinert    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 ABR 118/09

09.03.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Chemnitz, 3. Juli 2008, Az: 11 BV 6/08, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.03.2011, Az. 7 ABR 118/09 (REWIS RS 2011, 8808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8808

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 P 9/11

11 TaBV 44/18

10 TaBV 3/12

6 Sa 324/12

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